Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist ein beliebtes Thema bei der Abwicklung von
Unfallschäden.
Der Name entspricht leider nicht der Rechtslage und wird deshalb oft missbraucht.
Im Rahmen eines Unfallschadens besteht seitens des Geschädigten keine Pflicht
den Schaden zu mindern.
Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, den Schaden "im
vernünftigen Rahmen" zu halten und keine unnötigen Kosten zu
erzeugen.
Die Versicherer greifen im Rahmen des Schadensmanagementes den Begriff
der Schadensminderungspflicht gerne auf, um dem Geschädigten die
ihm zustehenden Rechte auszureden.
Die Rechte des Geschädigten bei einem unverschuldeten
Haftpflichtschaden sind:
1.) Beauftragung eines eigenen
Kfz-Sachverständigen,
auch wenn der eintrittspflichtige Versicherer bereits einen
Sachverständigen beauftragt hat, oder ein Gutachten durch den
Versicherer bereits vorliegt.
2.) Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes mit
der Abwicklung des Unfallschadens ohne Notwendigkeit einer eigenen
Rechtschutzversicherung.
3.) Inanspruchnahme eines Mietwagens
für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des Fahrzeuges
notwendig ist, bzw. bei Totalschaden für den Zeitraum der
Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges.
4.) Inanspruchnahme einer Werkstatt des Vertrauens zur Instandsetzung des
verunfallten Fahrzeuges.
5.) Wahlweise Erstattung der Netto-Reparaturkosten
(fiktive Abrechnung) bei
Vorliegen eines Reparaturschadens, sofern das Fahrzeug nicht, oder im Moment
nicht instand gesetzt werden soll.
6.) Erstattung von Wertminderung,
sofern die Kriterien hierfür vorliegen.
7.) Erstattung von Schmerzensgeld,
sofern ein Körperschaden eingetreten ist.
8.) Erstattung von Nebenkosten bzw. einer
Unkostenpauschale.
Sämtliche Kosten hierfür müssen durch die eintrittspflichtige Versicherung
ausgeglichen werden.
Lediglich bei der Position 3.) hat der Geschädigte gemäß neuerer
Rechtsprechung
darauf zu achten, dass keine überteuerten Sondertarife seitens der
Mietwagenfirma für die Abrechnung zugrunde gelegt werden.
Den Geschädigten wird bei telefonischen Kontakten seitens der
Versicherer oft erklärt, dass viele der o.a. Positionen im
Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht "notwendig" seien und die
Versicherung diese Positionen deshalb nicht erstatten werde.
Diese Hinweise der Versicherer erfolgen wider besseren Wissens und gegen
geltendes Recht.
Die Rechtsprechung
hat den tatsächlichen Rahmen der Schadensminderungspflicht eindeutig
festgelegt.
Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf Sachverständige der
Versicherung verweisen lassen, noch auf eine der Versicherung
nahestehende Mietwagenfirma.
Auch der Verweis auf sogenannte "Vertragswerkstätten" der Versicherer
zur Instandsetzung des Fahrzeuges ist nicht statthaft.
Der Geschädigte sollte zur Sicherstellung der eigenen Interessen
keinesfalls auf die "Vorschläge" der Versicherung des
Unfallgegners eingehen.
Dies wäre gleichbedeutend, dem Unfallgegner die Wahl der Regulierung zu überlassen.
Der Geschädigte sollte immer "Herr des Geschehens" bleiben
und kompetente, unabhängige Partner mit der Abwicklung des
Unfallschadens selbst beauftragen.