Schadensminderungspflicht
AG WIESBADEN
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93
Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der
Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene
geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (...Die Schadensminderungspflicht aus §
254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein
Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt
abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu
einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die
Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete
anzusehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verkauf der Restwerte die
persönliche Anwesenheit des Klägers erfordert hätte.
Der Kläger war nicht gehindert, einen Bevollmächtigten oder
einen Rechtsanwalt einzuschalten oder per Zeitungsinserat die Reste
feilzubieten...).
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AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83
Ein Geschädigter verstösst gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er
bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km
abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten
Verwertungsbetrieb zulässig.
Aus den Gründen: (...Die über den bereits gezahlten
Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung
seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu
vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste
der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr
reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren
lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den
Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in
unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt
abschleppen zu lassen...).
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Schadensminderungspflicht
-Mietwagenkosten-
BGH
09.05.2006
AZ: VI ZR 117/05
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der
Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif"
und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen
Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt
erhältlichen "Normaltarife" liegt.
Aus den Gründen: (....Die Frage, ob dieser einheitliche Tarif in sittenwidriger
Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenem Vorbringen mit einer
Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten
Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung
des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB
abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin
mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen"
vergleichen...).
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BGH
14.02.2006
VI ZR 32/05
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein
Unfallersatztarif i.S. des § 249 BGB erforderlich ist, keiner
gerichtlichen Prüfung bedarf.
Aus den Gründen: ...Der Geschädigte kann nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner
Lage für zweckmässig und notwendig halten darf.
Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung
selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren
Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte verstösst allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist...).
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BGH
14.02.2006
AZ: VI ZR 126/05
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der
Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die
Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen
betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei
der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif, unter
Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif",
rechtfertigen.
Aus den Gründen: (...Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der
Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter
unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur
Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei
nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es
sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs
handelt...).
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BGH
AZ: 25.10.2005
VI ZR 9/05
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn
ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei
Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus
betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu
schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den
"Normaltarif" in Betracht kommt.
Aus den Gründen: (....Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der
"Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung
"erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den
übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein
günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres
zugänglich war.
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu
beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war...).
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BGH
19.04.2005
AZ: VI ZR 37/04
1.) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein
"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss
§ 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif"
kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war.
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BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 160/04
1.) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er
Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen,
als sie gemäss § 249 II S.1 BGB erforderlich waren.
2.) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger
kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem
Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der
Tarifgestaltung zustehen.
Aus den Gründen: (....Es kommt darauf an, ob und inwieweit der
geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur
als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen erforderlich sind...).
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BGH
07.05.1996
AZ: VI ZR 138/95
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht
gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein
Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife
günstigen Tarif anmietet.
Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung des BGH
braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das
preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des
Üblichen, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne
weiteres erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma
Gebührensätze über dem üblichen verlangt...).
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OLG HAMM
23.01.1995
AZ: 13 U 178/94
1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines
Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von
nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.
2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder
familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich
zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens
erfordern.
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OLG NÜRNBERG
13.07.1994
AZ: 4 U 713/94
1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines
Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum
sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren
Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.
2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder
Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.
3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben
Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder
Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft
werden.
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OLG OLDENBURG
04.11.1981
AZ: 3 U 72/81
Die Anmietung eines Pkw für 89 Tage zur Überbrückung der Reparatur eines
Unfallfahrzeugs zu einem Preis von mehr als 12.000 DM und für eine Fahrleistung
von nur etwa 5.600 km ist wirtschaftlich unvertretbar.
Aus den Gründen: (...Die Kosten in dem geltend gemachten Umfang waren weder
erforderlich, noch ist das Bemühen des Widerklägers erkennbar, den Schaden so
gering wie möglich zu halten.
Erforderlich sind nämlich nur die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich
denkender Fahrzeugeigentümer unabhängig von der Ersatzpflicht eines Dritten in
der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde.
Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Widerklägers war die
Anmietung eines Pkw für 89 Tage mit einem Preis von insgesamt 12.409,60 DM
wirtschaftlich nicht vertretbar.
Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten gerade wegen der Ungewißheit
der Dauer der Beschaffung der Ersatzteile diesen Zeitfaktor bei den Angaben über
die voraussichtliche Reparaturdauer ausgeklammert.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Widerkläger in Erfahrung bringen können,
daß die Reparaturzeit wegen dieses Zustands fast drei Monate dauern könnte.
Er hätte die Kosten auf geschätzt (§ 287 ZPO) höchstens 4.000 DM senken können,
wenn er sich für die verhältnismäßig lange Zeit der Reparatur einen sogenannten
Interimswagen beschafft hätte.
Es hätte sich dabei um ein gebrauchtes Fahrzeug mit Anhängerkupplung handeln können,
etwa einen A.-Pkw, den er auch angemietet hat.
Er wäre sicherlich in der Lage gewesen, ein solches, etwa drei Jahre altes Fahrzeug,
zu einem Kaufpreis von ca. 8.000 bis 10.000 DM zu bekommen.
Er hätte diesen Wagen mit Sicherheit nach 89 Tagen und einer Fahrleistung von 5.623 km
mit einem Maximalverlust von 4.000 DM wieder veräußern können...).
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LG AUGSBURG
01.04.2003
AZ: 4 S 5215/02
Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem
Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bezüglich der
Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.
Aus den Gründen: (...Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat
der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu
halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art
Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag
zu Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht
zur Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres
erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen
Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen
liegen...).
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LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02
1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet
werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen
anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu ersparen.
2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines
Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem
Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.
3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in
Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind
ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich
bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.
4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines
Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung
einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten
Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer
erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.
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LG NÜRNBERG-FÜRTH
31.10.2001
AZ: 8 O 3006/01
1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen
ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer
Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.
2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das
Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag
bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind der Klägerin für
9 Tage zu erstatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe
Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte
Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin
spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des
Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in
Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet
gewesen...).
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AG GIESSEN
31.05.2005
AZ: 43 C 746/05
Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen
Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im
Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif
ausgewählt hat, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden
Aufwendungen geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kannte ausweislich des von ihm
unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der
beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den
teureren entschieden.
Nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst
keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen
Ersatzfahrzeuges.
Um eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein
niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst
ersichtlich, dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu
stellenden Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre...).
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AG BRAUNSCHWEIG
16.04.2003
AZ: 121 C 5281/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte
Fahrzeug ist der Geschädigte gemäss § 254 II BGB
verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich
auch einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat ihre Obliegenheit
verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich
über dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die
Ansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung
abtreten lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den
Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des
Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder
Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif
war der Klägerin dennoch zumutbar...).
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AG BERLIN-MITTE
17.01.2003
AZ: 101 C 3348/02
Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug
angemietet und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss
gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat jedoch durch die
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht
gemäss § 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein
Fahrzeug angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig
benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen
können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel
angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als
durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in
besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit
anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt
werden können...).
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AG NAGOLD
08.07.1999
AZ: 2 C 143/99
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug
zum Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss
gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar
überhöhten Preis angeboten wird.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen
die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser
erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen
dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen "normalen"
Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer
Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum
Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach
günstigeren Sondertarifen Ausschau halten...).
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Schadensminderungspflicht
-Nutzungsausfall-
OLG BRANDENBURG
09.11.2006
AZ: 12 U 59/06
Es liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der
Geschädigte die Reparatur des Fahrzeuges nicht unverzüglich in Auftrag gibt,
sondern so lange wartet, bis die Versicherung die Kostenübernahme erklärt.
Aus den Gründen: (...Verzögert sich die Schadensabwicklung und beabsichtigt der
Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht, wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des
Geschädigten dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die
Erstellung des Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls
eine Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird.
Dabei kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen,
selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit
weiteren Kosten verbunden ist.
Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung, hat er es nunmehr in der Hand,
zur Minimierung des Schadens eine Beschleunigung der Gutachtenerstattung zu
veranlassen oder unter Umständen selbst einen anderen Gutachter zu beauftragen.
Unternimmt der Geschädigte aber ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen
Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab,
bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er
sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen,
zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für
die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft sein kann,
wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des
Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf Kosten
des Versicherers erfolgen.
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OLG FRANKFURT AM MAIN
28.10.2005
AZ: 24 U 111/05
Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht
deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten,
den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens
zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren
Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.
Aus den Gründen: (...Hier musste sich die Frage nach einer Interimsreparatur
aufdrängen, die Frage danach, ob man nicht durch den Einbau der zur Verfügung
stehenden typenungleichen Heckscheibe die Nutzungsfähigkeit des Wagens fürs
erste wieder herstellen, danach abwarten sollte, bis die an sich benötigte
Scheibe zur Verfügung stünde, um dann die Reparatur abzuschließen.
Diese Problematik war aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig handelnden
Geschädigten in der Abwägung der zeitlichen Aspekte einer Ersatzbeschaffung und
dem beim bloßen Abwarten anlaufenden Nutzungsausfallschaden einerseits, der
Kosten einer Interimsreparatur andererseits im Rahmen des dem Geschädigten
Zumutbaren zu lösen.
Gerade weil die Beklagte durch einen - naturgemäß - in der Schadensabwicklung
erfahrenen Versicherer vertreten wurde, musste es fast zwingend geboten erscheinen,
mit diesem Rücksprache zu nehmen, als deutlich wurde, dass die passende Heckscheibe
derzeit nicht lieferbar war (Warnpflicht).
Die Erfahrung spricht dafür, dass der Versicherer eine Interimsreparatur angeraten
hätte; da ihm diese Möglichkeit nicht gegeben wurde, kann dahinstehen, welchen
Einfluss eine Weigerung des Versicherers auf die Zumutbarkeitsproblematik gehabt
hätte.
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Schadensminderungspflicht
-Reparaturkosten-
BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch
ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom
Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei
einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen,
noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen
lassen...).
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OLG HAMM
18.01.1984
AZ: 3 U 116/83
Die Schadensminderungspflicht verbietet dem Geschädigten, das wirtschaftliche
Risiko eines zu erteilenden Kfz-Reparaturauftrags dadurch auf den Schädiger
abzuwälzen, daß er von dessen Haftpflichtversicherer zuvor eine
Kostenübernahmeerklärung zu erlangen sucht.
Aus den Gründen: (...Nach § 254 Abs. 2 BGB war der Geschädigte gehalten,
den Schaden so klein wie möglich zu halten und dabei auch den zeitlichen Ausfall
des Kfz so kurz wie möglich zu gestalten.
Insgesamt hat der Geschädigte sich so zu verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger
Schädiger gegenüberstünde.
Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Haftpflichtversicherer wegen eines
entstandenen Schadens eintrittspflichtig ist.
Auch in diesem Fall ist der Geschädigte wie auch sonst zur Kleinhaltung des
Schadens verpflichtet.
Er hat auch jedenfalls für den Regelfall keinen Anspruch darauf, daß der
Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden
Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt.
Etwaige Ungewißheiten zum Grund des Anspruchs darüber, ob vielleicht eine
Quotierung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger
oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen, und bei mangelnder eigener
finanzieller Potenz muß ein Geschädigter sich wegen der wirtschaftlichen
Behebung des Schadens auch Kreditquellen erschließen...).
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LG MÜNCHEN II
13.01.2005
AZ: 14 O 1430/03
Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt
reparieren, ab dem die Haftpflichtversicherung ihre Leistungszusage
ihm gegenüber abgegeben hat, so verletzt er hiermit seine
Schadensminderungspflicht, wenn er durch die Zeitverzögerung für
einen längeren Zeitraum einen Ersatzwagen anmieten muss.
Aus den Gründen: (...Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem
Geschädigten die Vorleistung möglich und - mit Rücksicht
auf die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten - auch
zumutbar ist.
Dass der Klägerin der Einsatz eigener Mittel nur bei besonderer
Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich
gewesen wäre, ist nicht ersichtlich...).
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Schadensminderungspflicht
-Restwert-
OLG KÖLN
25.08.2005
AZ: 7 U 51/5
1.) Veräussert der Geschädigte sein Unfallfahrzeug deutlich unter dem
vom Sachverständigen ermittelten Restwert und ohne dass er zuvor
mehrere Angebote eingeholt hat, so liegt in diesem Verhalten ein klarer
Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 II BGB.
2.) In diesem Fall muss sich der Geschädigte den vom Sachverständigen
festgestellten höheren Restwert seines Unfallfahrzeuges anrechnen
lassen.
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LG DÜSSELDORF
13.09.2000
AZ: 23 S 626/99
Der Kläger ist unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht
verpflichtet, das Restwertangebot, welches ihm der
Haftpflichtversicherer unterbreitet, zu prüfen und in seine
Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte berechtigt, sein
bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz, das einen
Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten
Restwert zu veräussern und entsprechend seinem Schaden gegenüber
der Versicherung abzurechnen.
Der Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Versicherung ein
günstigeres Restwertangebot unterbreitet.
Ohne Belang ist dabei, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen
dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem
Kläger nicht zugänglich ist.
Es ist anerkannt, dass es einer Versicherung verwehrt ist, den
Geschädigten auf einen Restwerterlös zu verweisen, der nur
über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter
Restwertkäufer eröffnet ist...).
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AG FLENSBURG
15.01.2001
AZ: 65 C 170/00
1.) Der Geschädigte leistet dem sich aus § 249 S.2 BGB
ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot dadurch ausreichend Folge, wenn
er das durch Unfall beschädigte Fahrzeug auf der Basis eines
durch ihn beauftragten Sachverständigen von diesem erstellten
Gutachtens und des in diesem Gutachten aufgeführten Restwerts
verkauft oder in Zahlung gibt.
2.) Es besteht jedoch eine Verpflichtung für den Geschädigten
ein Restwertangebot, welches verbindlich und höher ist, durch
den Versicherer anzunehmen, falls das Fahrzeug ohne Kosten von dem
Abnehmer an dem Ort, an dem es sich befindet, abgeholt wird und um
den Termin zur Abholung auszumachen nur ein Telefonat notwendig ist.
Aus den Gründen: (...Es ist nicht ausgeschlossen, dass besondere
Umstände den Geschädigten dazu veranlassen können,
günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner
sich aus § 254 II BGB ergebenden Schadensminderungspflicht zu
genügen...).
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AG COBURG
20.05.1998
AZ: 14 C 137/98
1.) Der Geschädigte darf bei Abrechnung auf Totalschadensbasis das
Unfallfahrzeug zu dem Betrag veräussern, den der von ihm
gewählte Sachverständige als Restwert zugrunde gelegt hat.
2.) Eine Veräusserung vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
stellt somit keinen Verstoss gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB dar.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des
gesamten Schadenersatzes, da er weder recherchieren muss noch mit der
Verwertung warten muss, bis der Versicherer ein höheres
Restwertangebot gemacht hat...).
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Schadensminderungspflicht
-Sachverständigenkosten-
LG BERLIN
11.03.2004
AZ: 59 S 512/03
Ist streitig, ob die Bagatellgrenze für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens von 500,-- Euro auf 700,-- Euro
angehoben wurde, kann jedenfalls bei einem Schaden von 720,25 Euro
ein Gutachten eingeholt werden.
Aus den Gründen: (...Wie das AG zutreffend ausführt, hat die
Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen.
Es kann dahinstehen, ob die bisher bei etwa 500,-- Euro angenommene
Bagatellgrenze anzuheben ist und diese nunmehr auf einen Betrag von
700,-- Euro festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall war diese Summe auf jeden Fall überschritten,
denn hier betrugen die Reparaturkosten brutto 720,75 Euro.
Im Übrigen kommt es auch immer auf den Einzelfall an, ob die
Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten geboten
war.
Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch um die
Prüfung ging, ob ein Sensor der Parkhilfe beschädigt und zu
ersetzen war.
Zur Klärung dieser Frage konnte sich die Klägerin eines
Gutachters bedienen...).
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LG KAISERSLAUTERN
20.11.2002
AZ: 3 S 188/02
Stehen die Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zu den allgemein üblichen Sachverständigenkosten
und fehlt dem Geschädigten vor Auftragserteilung die Vergleichsgrundlage,
hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Unfallverursacher.
Aus den Gründen: (...Da der Kläger als Laie keine Kenntnis
darüber besitzt, welchen Zeit- und Materialaufwand ein
Kfz-Sachverständiger bei der Erstattung des Gutachtens hat, gab
es für ihn keine Veranlassung, eine genaue Aufschlüsselung
der berechneten Kosten zu verlangen.
Zu Recht weist das AG darauf hin, dass die Schadensminderungspflicht des
Geschädigten nicht gebietet, sich wegen einer eventuellen
Unangemessenheit der Gutachterkosten auf einen Rechtsstreit mit dem
Sachverständigen einzulassen.
Der Beklagten ist es allerdings unbenommen, sich gemäss § 255
BGB vom Kläger eventuelle Rückforderungsansprüche wegen überhöhter
Gutachterkosten abtreten zu lassen...).
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AG RHEINBACH
20.07.2006
AZ: 5 C 28/06
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 410,06 nebst Zinsen
in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 06.03.2006 zu zahlen.
Aus den Gründen: (...Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des der
Klägerin nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes, da das Gutachten
die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches gewesen ist.
Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt,
da die Klägerin diesen Betrag nach der von ihr vorgelegten Quittung an den
Sachverständigen gezahlt, also einen entsprechenden Schaden hat und die vom
Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach jedenfalls auch nicht völig
unangemessen ist.
Dass der Sachverständige für das hier vorliegende Routinegutachten u.a. eine
pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die Klägerin auch nicht ihre
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 verletzt, da sie insbesondere nicht
verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch
einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem
Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen...).
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AG WIESBADEN
19.01.2004
AZ: 92 C 5004/03-77
1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner
Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen
besonders günstigen Gutachter auszuwählen.
2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur
dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der Rechnung auch für einen Laien
erkennbar gewesen wäre, eine aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung
ist ausreichend.
Aus den Gründen: (...Es besteht keine Verpflichtung des
Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine
Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich
der Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der
Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den
Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe
zu zweifeln...).
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AG ZWICKAU
22.05.2003
AZ: 17 C 455/03
1.) Der Geschädigte trägt kein Mitverschulden und haftet nicht
dafür, dass der von ihm beauftragte Sachverständige eine
überhöhte Rechnung stellt, auch dann nicht, wenn beim
Auftrag keine Gebühr vereinbart wurde.
2.) Der Schädiger muss für die Gebührenforderungen, auch wenn sie über
denen einer üblichen Sachverständigenrechnung liegen, aufkommen, solange
sie noch als angemessen anzusehen sind.
Aus den Gründen: (...Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dem
Unfallgeschädigten das volle Sachverständigenhonorar als
Schadensersatzanspruch zusteht.
Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt es auch nicht
darauf an, dass das berechnete Honorar noch als übliche
Vergütung i.S.d. § 632 BGB angesehen werden kann.
Denn der Schädiger trägt das Risiko einer überhöhten
Gebührenrechnung, wenn diese nicht gänzlich aus dem Rahmen
fällt.
Dabei muss der Geschädigte vor der Beauftragung eines
Sachverständigen auch nicht mehrere Angebote einholen, um den
Günstigsten zu finden...).
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AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn
der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten
Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine
Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger, selbst kein Sachverständiger
- konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das
umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung
des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten
Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den
Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine
Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen
bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem
über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko,
von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen...).
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AG WIESBADEN
28.02.2003
AZ: 91 C 4316/02-37
Die Kosten für ein - auch möglicherweise überhöhtes - Gutachten sind dem
Geschädigten zu erstatten, soweit ihm kein eigenes Verschulden nachweisbar ist.
Aus den Gründen: (...Der Kläger war als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall
dazu berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Er war berechtigt, im Rahmen des § 249 BGB die Befreiung von der
Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen
zu verlangen.
Nach der Begleichung der Rechnung durch den Kläger war dieser
Anspruch nunmehr auf Ersatz des Rechnungsbetrags gerichtet.
Dabei ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich dazu verpflichtet war,
den Rechnungsbetrag in vollem Umfang zu begleichen.
Denn durch die Zahlung ist dem Kläger ein Vermögensschaden in
dieser Höhe entstanden, der eine zu ersetzende Folge des
Verkehrsunfalls ist.
Die Beklagte konnte den Ersatz dieses Schadens allenfalls dann
verweigern, wenn der Kläger seine Pflichten zur
Schadensminderung aus § 254 BGB verletzt hat...).
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AG RENDSBURG
12.02.2003
AZ: 18 11 C 792/02
Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden
vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss
gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Vorliegend war der Stossfänger hinten
rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich
führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein
geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch
verborgene Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im
Bereich des Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur
äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen,
dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des
Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte
kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht
vorlag...).
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AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02
Mit der Auswahl eines Sachverständigen, der sein Honorar nach dem
Gegenstandswert und nicht nach dem Zeitaufwand abrechnet, verstösst
der Unfallgeschädigte nicht gegen die ihm obliegende
Schadensminderungspflicht.
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AG COBURG
07.11.2002
AZ: 15 C 1076/02
Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der
Schadenshöhe (hier: 5.000,-- Euro) ist grundsätzlich rechtmässig.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagte
Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3
PflVG, 7 I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft
eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine
schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,-- Euro war die Einholung eines
Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich
aus dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige
Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer
angeschlossen...).
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AG NÜRNBERG
01.10.2002
AZ: 16 C 6338/02
1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem
Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs
einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die
genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des
Sachverständigen gerechtfertigt.
2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca.
758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen
werden.
Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat grundsätzlich die
Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese
zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor
Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen
Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren Fahrzeugen erheblich
höher als von einem Laien geschätzt...).
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AG INGOLSTADT
31.07.2002
AZ: 15 C 1068/02
Vom Geschädigten ist nicht zu verlangen, die Rechnung eines
anerkannten Sachverständigen (SV) zu überprüfen.
Aus den Gründen:(...Die gegenständlichen SV-Kosten sind als
unfallursächlicher Schaden zu ersetzen.
Insoweit besteht ein Zahlungs- und nicht lediglich ein Freistellungsanspruch,
weil der Haftpflichtversicherer Schadensersatz in Geld zu leisten
hat, § 3 Nr.1 S.2 PflVG.
Die SV- Kosten sind aufgrund des Unfalles bei der Klägerin
angefallen und daher grundsätzlich zu ersetzen.
Die Einwendungen der Beklagten sind somit unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht zu würdigen.
Gegen diese hat die Klägerin nicht verstossen.
Ein Geschädigter, der einen anerkannten SV mit der
Gutachtenerstattung beauftragt und dessen Honorarforderung
akzeptiert, verstösst nicht gegen die
Schadensminderungspflicht.
Marktforschung muss er nicht betreiben, die gegenwärtige Kontroverse zwischen
SV und Haftpflichtversicherungen muss ihm nicht bekannt sein...).
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AG WIESBADEN
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20
Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die
Beauftragung eines Sachverständigen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger verstiess nicht gegen
seine Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro
beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor
der Beauftragung des Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich
der Honorare von Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde
voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein
Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag
kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren
Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand
verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die
Rechnung in voller Höhe beglich...).
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AG BOCHUM
19.04.2000
AZ: C 42/2000
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht,
wenn er mit der Begutachtung der Fahrzeugschäden einen
Sachverständigen beauftragt, der höhere Preise verlangt als
ein anderer und das festgesetzte Honorar nicht unbillig im Sinne des
§ 315 BGB ist.
Aus den Gründen: (...Dass nicht alle Gutachter für die
gleichen Leistungen die gleichen Preise verlangen, ist Folge des
Fehlens einer Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige.
Wenn, wie hier, der Preis eines Gutachters ca. 40% über dem eines
anderen für die gleichen Leistungen liegt, so sind beide
unterschiedlich zu vergüten, ohne dass eine dieser
unterschiedlichen Vergütungen einem billigen Ermessen
widerspräche.
Dem Kläger kann kein Verschulden i.S. einer Verletzung der
Schadengeringhaltungspflicht gemäss § 254 II BGB
angelastet werden.
Der Kläger hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen
Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens zu
beauftragen...).
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AG KOBLENZ
15.07.1998
AZ: 13 C 799/98
Es liegt kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor,
wenn vor Beauftragung eines Sachverständigen keine weiteren Vorprüfungen
vorgenommen werden, ob es einen noch "günstigeren" Sachverständigen gibt.
Die Versicherung hat die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens
zu tragen.
Aus den Gründen: (...Bei unbekannter Schadenshöhe ist es im
Grunde völlig unmöglich, eine Vorprüfung hinsichtlich
der späteren Sachverständigenkosten durchzuführen.
Der Auftraggeber eines Sachverständigengutachtens muss auch nicht
die BVSK-Tabelle kennen...).
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AG CHEMNITZ
17.11.1997
AZ: 13 C 4721/97
Da bei Reparaturkosten von über 1.000,-- DM nicht von einem geringfügigen Schaden
auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung
vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten
von 1.348,-- DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu
erstatten.
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Schadensminderungspflicht
-Vorfinanzierung-
OLG NAUMBURG
19.02.2004
AZ: 4 U 146/03
1.) Aus Gründen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte
verpflichtet, den Fahrzeugschaden so schnell wie möglich reparieren zu lassen.
Ist dies dem Geschädigten aus finanziellen Gründen nicht möglich, so muss er
einen Kredit aufnehmen oder substantiiert darlegen, dass er nicht kreditwürdig
ist.
2.) Ist der Geschädigte in einer Kaskoversicherung versichert, muss
er, um die Nutzungsausfallentschädigung möglichst gering zu
halten, den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend
machen, auch wenn er dabei den Schadensfreiheitsrabatt verliert.
Aus den Gründen: (...Wegen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht war der Kläger verpflichtet, den Schaden so gering
wie möglich zu halten.
Dazu gehört, dass ein Geschädigter die Reparatur oder Ersatzbeschaffung ohne
vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb der angemessenen Reparatur- oder
Wiederbeschaffungszeit vornimmt.
Grundsätzlich erhält er deshalb auch nur für diese Zeit Nutzungsausfallentschädigung.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche
Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus ist, dass der Geschädigte nicht
in der Lage ist, die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ohne
Erhalt der Entschädigung vorzufinanzieren.
Von einem Geschädigten, dem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,
kann nur dann verlangt werden, dass er zur Abwendung eines weiteren Schadens
in Vorlage tritt, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen
kann.
Letztlich kann die Frage der Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme aber
dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls der Mitverschuldensvorwurf zu machen ist,
nach dem Unfall nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen zu haben,
denn bei der vorliegenden Fallkonstellation war ihm diese zumutbar...).
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OLG DÜSSELDORF
03.02.1997
AZ: 1 U 68/96
Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderung verpflichtet, zur
Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen.
Aus des Gründen: (...Es ist anerkannt, dass bei Beschädigung
gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge eine Ersatzpflicht für
entgangene Gebrauchsvorteile besteht, die nach dem entgangenen Gewinn
bemessen werden kann.
Die Zeitspanne, für die Verdienstausfallersatz verlangt werden kann,
richtet sich dabei grundsätzlich nach der unfallbedingten Dauer
des Nutzungsausfalls.
Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel, die notwendige
Reparatur oder Ersatzbeschaffung durchzuführen, verstösst
er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er als Taxifahrer
unter Inkaufnahme eines Verdienstschadens abwartet, dass ihm der
Haftpflichtversicherer des Schädigers die
Wiederherstellungskosten zur Verfügung stellt.
Der Geschädigte ist vielmehr verpflichtet, einen Kredit für die
Kosten der Schadensbeseitigung aufzunehmen, - gegebenenfalls unter
Abtretung seiner Ersatzansprüche - wenn diese Kreditkosten wie
hier erheblich unter dem ansonsten entstehenden
Verdienstausfallschäden liegen...).
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Schadensminderungspflicht
-Sonstiges-
LG DÜSSELDORF
04.01.2002
13 O 213/99
Dauert die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unangemessen
lange, so ist der Auftraggeber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
gehalten, den Sachverständigen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mahnen
oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch abzufragen.
Aus den Gründen: (...Der Beklagte hat gegen seine Schadensminderungspflicht
verstossen, indem er es unterlassen hat, den beauftragten Kfz-Sachverständigen
nach Ablauf von fünf Tagen zu mahnen oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch
abzufragen.
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