Die
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mehrerer
Haftpflichtversicherer zur gewerblichen Vermietung von
Unfallersatzwagen verstösst dann gegen § 1 UWG, wenn
dadurch mit wettbewerbsfremden Mitteln das Niveau der Mietpreise
gemindert werden soll.
Aus den Gründen: (...Die Form der Preisgestaltung - Subventionierung
- zeigt, dass die Geschäftstätigkeit des
Gemeinschaftsunternehmens vorrangig den Interessen der Gesellschafter
diente und nicht durch ihre eigene Stellung als Marktteilnehmer
bestimmt war.
Durch den Gesellschaftsvertrag wurden somit Mittel der Koordinierung des
geschäftlichen Verhaltens der Haftpflichtversicherer geschaffen,
die die Verhältnisse auf den relevanten Märkten spürbar
beeinflussen...).
Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte,
die Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die
bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung
eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten
der Haftpflichtversicherung bekannten bundesweiten Anbieter von
Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.
Geschäftsschädigung einer Mietwagenfirma durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer
BGH 13.10.1998 AZ: VI ZR 357/97
Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines
Autovermieters durch geschäftsschädigende Äusserungen
eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten,
die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.
Aus den Gründen: (...Der deliktische Schutz des Gewebebetriebs richtet
sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus
oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine
bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen.
Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben.
Wenn die beklagte Versicherung im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts
Mietwagenkunden der Klägerin als Unfallgeschädigte anspricht und sie
in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der
Mietwagenpreise der Klägerin hinweist, so ist dadurch eine gezielte
Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden
gegeben, auch wenn die Motivation der Beklagten für ein derartiges
Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen
möglichst niedrig zu halten.
Angesichts dessen, daß die Beklagte zu den führenden Versicherungsunternehmen
gehört und das Unfallersatzgeschäft für Autovermieter wie die Klägerin von
beträchtlicher Bedeutung ist, greift eine solche Vorgehensweise der Beklagten,
die zu einer deutlichen Verunsicherung der Kunden in ihrem Verhältnis zur
Klägerin führen muß, in rechtlich relevanter Weise in den geschützten
Gewerbebetrieb der letzteren ein.
Dieser Eingriff ist auch als rechtswidrig zu erachten...).
Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif aufgrund
unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten
jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs
zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif,
der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war.
Aus den Gründen: (...Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif
aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten
jedenfalls ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation
ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines
entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
Davon ist hier auszugehen.
Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus,
die Klägerin habe den "Unfallersatztarif" nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter
Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen
auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer
Tarif zugänglich gewesen sei.
Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt
zu haben.
Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage
jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre.
Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand.
Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst 2 Monate nach
dem Unfall reparieren lassen.
Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur
Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und
die sie auch dort habe reparieren lassen.
Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen, sich vorab
nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen...).
1.) Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif
an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und
besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif
übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
2.) Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen
Tarif anbietet.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich
darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen
Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.
Aus den Gründen: (...Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind
dem Mieter in der Regel nicht bekannt.
Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit zwei ungleiche
Vertragspartner gegenüber.
Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter
den (unwissenden) Mieter aufklärt...).
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung,
wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif"
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.
Aus den Gründen: (....Die Frage, ob dieser einheitliche Tarif in sittenwidriger
Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenem Vorbringen mit einer Ausnahme der
Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der
Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in
Anspruch genommen.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus
dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit dem auf dem
örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen...).
1.) Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
2.) Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im
Sinne des § 249 BGB.
Aus den Gründen: (...Das Mietwagenunternehmen besorgt keine eigene Angelegenheit,
wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der
unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in
Anspruch genommen werden.
Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie
sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Danach verstösst der Geschädigte bei Anmietung eines Kfz zu einem Unfallersatztarif,
der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht
zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation
den höheren Tarif rechtfertigen...).
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein
Unfallersatztarif i.S. des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen
Prüfung bedarf.
Aus den Gründen: ...Der Geschädigte kann nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen,
die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für
zweckmässig und notwendig halten darf.
Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung
selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen
des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte verstösst allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist...).
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der
Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO
nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen
betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif, unter Umständen auch durch einen
pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif", rechtfertigen.
Aus den Gründen: (...Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag
auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen
des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne
des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der
Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs
handelt...).
Ein Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz kann auch dann vorliegen,
wenn der Geschädigte eines Unfalls dem Vermieter nur die Forderung der
Mietwagenersatzkosten, nicht aber sonstige Ansprüche abtritt.
Aus den Gründen: (...Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum,
die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es
keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene
Angelegenheit.
Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis
des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten
Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen
werden.
Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie
sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob und
auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten selbst auf Zahlung in
Anspruch genommen hat...).
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn
ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei
Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus
betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu
schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den
"Normaltarif" in Betracht kommt.
Aus den Gründen: (....Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der
"Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung
"erforderlich" war, kann der Geschädigte im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den
übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein
günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres
zugänglich war.
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu
beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war...).
1.) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein
"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss
§ 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif"
kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war.
1.) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er
Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen,
als sie gemäss § 249 II S.1 BGB erforderlich waren.
2.) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger
kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem
Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der
Tarifgestaltung zustehen.
Aus den Gründen: (....Es kommt darauf an, ob und inwieweit der
geltend gemachte "Unfallersatztarif" nach seiner Struktur
als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen erforderlich sind...).
Wenn der Unfallersatztarif erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen
Normaltarif liegt, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung
erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif
gleichgesetzt werden.
Aus den Gründen: (...Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte
nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung
verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der
gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne
weiteres erkennbar ist.
Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte
Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für
Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot
und Nachfrage bestimmt wird.
Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch
weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind.
Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter
kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am
Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar
die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl
aber keinen Einfluß nehmen können.
Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte anklingt - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten
angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen
"Normaltarifen" liegen.
Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche"
Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden.
Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als
"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht
auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden
oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen
Aufwand gehören...).
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das
eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich
nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
Veranlasst ein Mietwagenunternehmen, dass seine unfallgeschädigten Kunden
ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der
Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro
abzutreten, welches die Forderung seinerseits an das
Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen
nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere
die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das
Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1
Rechtsberatungsgesetz (RBerG)und der dazu entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
Aus den Gründen: (...Stellen sich sonach die Einschaltung des
Inkassobüros und die Abtretung der Forderung als Teil des
Versuchs dar, dem Autovermieter massgeblichen Einfluss auf die
Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die
Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 I RBerG normierten Verbotes
erfüllt, so ist die Abtretung an das Inkassobüro und die
Sicherungsabtretung an den Autovermieter nichtig...).
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht
gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein
Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife
günstigen Tarif anmietet.
Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung des BGH
braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das
preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des Üblichen,
hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres
erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma
Gebührensätze über dem üblichen verlangt...).
Benötigt der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall für eine dreiwöchige
Urlaubsreise einen Mietwagen, muss er vor Anmietung mindestens
ein oder zwei weitere Angebote der Konkurrenz einholen.
Aus den Gründen: (...Als erforderlich i.S.v. § 249 S.2 BGB sind
nur solche Kosten zur Schadensbeseitigung anzuerkennen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten aufbringen würde.
Gemäss § 254 Abs.2 S.1 BGB ist der Geschädigte gehalten, den im
Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung
zu wählen.
Der Geschädigte darf also nicht auf das erstbeste Angebot eingehen,
sondern hat sich zunächst nach günstigeren
Mietwagenangeboten umzuhören.
Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass der Geschädigte
zunächst eine Art Marktforschung betreibt, um das günstigste
Unternehmen herauszufinden.
Es ist ihm aber zumutbar, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen,
um festzustellen, ob das erste Angebot nicht zu hoch ist...).
Der Geschädigte hat nur Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten
nach dem Unfallersatztarif, wenn ihm nachweislich ein günstigerer Normaltarif
nicht ohne Weiteres zugänglich war.
Sofern der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, den Mietpreis im
Voraus zu bezahlen, rechtfertigt die Mehrleistung des Vermieters zur
Vorfinanzierung und der sich hieraus ergebenden Risiken einen pauschalen
Aufschlag von 30% auf den Normaltarif.
Aus den Gründen: (...Die danach gebotene Schätzung ergibt vorliegend, dass
die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in
Höhe von 30% auf den mittleren Normaltarif erfordern.
Dieser Aufschlag ist vorliegend durch die der Streithelferin entstandenen
Vorfinanzierungskosten gerechtfertigt.
Diese sind dadurch erforderlich geworden, dass der Kläger nach seinem Vortrag
nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch finanziell nicht in der Lage
gewesen sei, den Mietpreis im Voraus zu zahlen.
Die dadurch notwendig gewordene Vorfinanzierung stellt eine spezifische
Leistung der Streithelferin dar, die nur bei der Vermietung von Mietwagen
an Unfallgeschädigte von dem Mietwagenunternehmen erbracht wird.
Diese Mehrleistung und die durch die Vorfinanzierung entstehenden Risiken
lassen einen erhöhten Tarif durch einen pauschalen Aufschlag von 30%
auf den Normaltarif für gerechtfertigt erscheinen.
Soweit der Kläger mit der Klage darüber hinaus die Mietwagenkosten in
Höhe eines weitergehenden Unfallersatztarifes geltend macht, sind diese
mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht als erforderlichen
Herstellungsaufwand zu betrachten
Bei Fehlen der erforderlichkeit des Herstellungsaufwands kann der
Geschädigte im Hinblick auf die gebotenen subjektive Schadensbetrachtung
den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein
günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war...).
1.) Besteht für den Geschädigten ohne grossen Aufwand die Möglichkeit, einen
Unfallersatzwagen zum günstigeren Normaltarif anzumieten, muss er diesen Tarif
abschliessen.
Dies gilt zumindest, wenn der Preis für den sog. Unfallersatztarif desselben
Vermieters dreimal so hoch ist und zudem mit einer längeren Reparaturzeit zu
rechnen ist.
2.) Zum Nachweis der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs muss der Betroffene
detailliert aufzeigen, welche Vorteile die Wahl des teureren Unfallersatztarifs hat.
Aus den Gründen: (...Der pauschale Verweis des Klägervertreters auf das
Sachverständigengutachten zur allgemeinen Angemessenheit von Unfallersatztarifen
und auf anerkannte Mietpreisspiegel und Nutzungsausfallentschädigungstabellen
ist für den Erfolg der Berufung ohne Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht auf solche pauschalen Tabellen
zurückzugreifen, sondern konkret darauf abzustellen, welcher Tarif einem
Geschädigten in seiner besonderen Situation zugänglich ist...).
1.) Ein Mietwagenunternehmen hat ein Gestaltungsrecht nach § 315
BGB, wenn bei der Vermietung eines Fahrzeugs besprochen wird, dass
der Mietpreis mit der gegnerischen Versicherung ausgehandelt wird.
2.) Die zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherung getroffene
Vereinbarung ist die Geschäftsgrundlage des Vertrages und ändert
sich dadurch wesentlich, dass die Versicherung sich weigert, die
Mietwagenkosten zu bezahlen.
3.) Die Änderung der Geschäftsgrundlage führt zur
Vertragsanpassung, da der Mieter durch die getroffene Vereinbarung
über die Höhe des Mietpreises nicht informiert und er daher
bei Abschluss des Vertrages in seiner Entscheidungsfreiheit
eingeschränkt war.
Aus den Gründen: (...Der Kunde, der davon ausgeht, die gegnerische
Versicherung werde den Schaden tragen, ist in seiner
Entscheidungsfreiheit, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag
zu welchen Bedingungen eingeht, eingeengt.
Er wird sich nicht um kostengünstigere Angebote bemühen...).
1.) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
verlangt von dem Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers
zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den
Schaden selbst zu tragen hätte.
2.) Die Erforderlichkeitsgrenze für Mietwagenkosten ist erst
überschritten, wenn sie deutlich "aus dem Rahmen fallen".
3.) Einem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, sich bei Miete eines
Ersatzfahrzeuges nach wesentlich günstigeren Pauschaltarifen zu
erkundigen.
4.) Meint der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer, das
Mietwagenunternehmen habe den falschen Tarif angeboten, muss er
selbst vom Mietwagenunternehmer Ersatz verlangen, nicht der
Geschädigte.
1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines
Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum
sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren
Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.
2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder
Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.
3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben
Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder
Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft
werden.
Der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges kann vom
Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter
eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch
einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B.
Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von
dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich
genutzt worden wäre.
1.) Der Geschädigte muss vor der Anmietung eines Fahrzeugs nicht
erst eine Art Marktforschung betreiben, um das preisgünstigste
Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm
ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die
ausserhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag mit
solchen Bedingungen nicht auf Kosten den Schädigers
abschliessen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn durch Einholung von ein oder zwei
Konkurrenzangeboten hätte festgestellt werden können, dass
deutlich aus dem Rahmen fallende günstigere Angebote am Markt
vorhanden sind.
2.) Die Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 01.11.1992 und die auf der
gleichen Grundlagenermittlung beruhenden erhöhten Empfehlungen
vom 15.04.1993 stellen keine marktüblichen Preise dar und können
deshalb keinen Maßstab für die Erforderlichkeit i.S.v. §
249 S.2 BGB bilden.
Es muss sich der Geschädigte den Anteil von 15% Eigenersparnis
nicht anrechnen lassen, wenn er für die Zeit der Instandsetzung
seines eigenen Fahrzeugs einen klassetieferen Pkw anmietet.
Zum Herstellungsaufwand eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gehören
auch die Mietwagenkosten, die dem Geschädigten während der
Reparaturzeit entstehen, und die der Schädiger zu ersetzen hat.
1.) Die Notwendigkeit der Anmietung eines Kfz zum sog. Unfallersatztarif ist
vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.
2.) Hat ein Unfallgeschädigter von der Möglichkeit der Anmietung zu einem Preis
deutlich unter dem Unfallersatztarif Kenntnis und nutzt er den günstigeren Tarif
grundlos nicht, so beachtet er damit die ihm obliegende Pflicht zur
Schadensminderung nicht.
Aus den Gründen: (...Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche
besonderen - unfallbedingten - Umstände den ihm von der Autovermietung berechneten,
den Normaltarif deutlich übersteigenden Unfallersatztarif rechtfertigen.
Zu Recht hat das AG festgestellt, dass eben den Kläger die Verpflichtung trifft,
die Erforderlichkeit der Höhe des Unfallersatztarifs zu begründen und nachzuweisen.
Ist zu unterstellen, dass der Kläger um die Möglichkeit einer Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges zu einem geringeren Preis wusste, hat er durch die Anmietung zum
Unfallersatztarif gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen...).
Es liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte
ein Fahrzeug zum Unfalltarif anmietet, obwohl der Vermieter daraufhin gewiesen hat,
dass es einen Normal- Unfallersatz- und Pauschaltarif gibt.
Der Geschädigte ist zum Nachweis verpflichtet, dass ihm die Leistung der
vom Vermieter geforderten Sicherheit zum Abschluss des Mietvertrages zum
Normaltarif, z.B. in Form eine Kreditkarte, nicht möglich war.
Aus den Gründen: (...Das Gebot der Wirtschaftlichkeit führt dazu, dass aus
schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne
weiteres mit einem besonderen Tarif für Mietwagen nach Unfällen gleichgesetzt
werden kann.
Da dem Kläger somit der von der Autovermietung angebotene günstigere Normal- und
Standardtarif zugänglich war, war die Beklagte auch nur verpflichtet, die
Mietwagenkosten auf dieser Grundlage zu regulieren.
Ebenso kam eine Abrechnung auf der Basis des 3-fachen Satzes der Nutzungsausfalltabelle
von Sanden/Danner/Küppersbusch nicht in Betracht, da dieser Abrechnungsmodus nach
der Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg nur in den Fällen zur Anwendung kommt,
wenn den Geschädigten ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht trifft und deshalb
der erforderliche Aufwand auf der Grundlage der üblichen Mietwagenkosten zu ermitteln
ist...).
Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist der Kunde vom
Vermieter auf den Normaltarif hinzuweisen, wenn dieser niedriger ist als der
Unfallersatztarif.
Aus den Gründen:(....Grundsätzlich besteht im Rahmen von Vertragsabschlussverhandlungen
eine Aufklärungsverpflichtung für einen Vertragspartner über bestimmte Umstände dann,
wenn der andere die Mitteilung der Tatsachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung
erwarten darf.
Da der infolge eines Verkehrsunfalls Geschädigte die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
nicht zwingend zum Unfallersatztarif vornehmen muss, liegt es auf der Hand, dass die
Kenntnis von der Existenz solch unterschiedlicher Tarife für den Mieter hinsichtlich
seiner Anmietentscheidung von durchaus wesentlicher Bedeutung ist.
Dementsprechend obliegt es dem Vermieter, ihm die entsprechende Information über die
Existenz anderer Tarife vor Vertragsabschluss zukommen zu lassen...).
1.) Verlangt ein Unfallgeschädigter Ersatz für die Anmietung eines Mietfahrzeugs
zum sogenannten Unfallersatztarif (UET), hat er substantiiert darzulegen und
ggf. zu beweisen, dass der UET gegenüber dem günstigeren Normaltarif aufgrund
betriebswirtschaftlicher Erwägungen gerechtfertigt ist.
2.) Ebenso hat der Geschädigte darzulegen, dass ihm ein günstigerer Tarif als der
UET in der konkreten Situation, d.h. unter Berücksichtigung von Zeit, Ort und
Region der Anmietung sowie seinen persönlichen Einwirkungsmöglichkeiten, nicht
zugänglich war.
Aus den Gründen: (...Zum Unfall ist es am Abend des 28.11.2003 gekommen.
Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie am gleichen Abend bei der
Fa. E. keinen Mietwagen bekommen hat.
Den Wagen der Fa. G. hat sie jedoch erst nach längerer Überlegung am 30.11.2003
angemietet.
Es fehlt jeder Vortrag, dass es der Klägerin am 29. und 30.11.2003 nicht möglich
war, bei der Fa. E. oder einem anderen Unternehmen einen günstigeren Mietwagen
zu erhalten...).
1.) Macht der Unfallgeschädigte gegenüber der gegnerischen
Versicherung für einen Unfallersatzwagen den höheren
Unfallersatztarif statt den Normaltarif geltend, so muss er beweisen,
dass der höhere Tarif gerechtfertigt ist.
2.) Erfolgt vom Geschädigten hierzu kein substantiierter Tatsachenvortrag, so kann die
Klage zurückgewiesen werden, ohne dass es noch einer Beweisaufnahme bedarf.
Aus den Gründen: (...Für eine etwaige Erhöhung des Betrages hat der Kläger keinen
hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Autovermieter nur für das
Tagesgeschäft über statistische Werte verfügen soll, die
ihm eine Disposition erlaubt, nicht aber auch für das
Unfallwagenersatzgeschäft.
Hier wird er vielmehr über gleiche Erfahrungswerte verfügen.
Die Behauptung, im Tagesgeschäft bestehe bei Anmietungen ein Vorlauf
von regelmässig zwei Tagen, ist nicht näher dargelegt und
damit nicht nachvollziehbar...).
1.) Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung des
Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den
Haftpflichtversicherer, wenn er es unterlassen hat, einen
Preisvergleich vorzunehmen, obwohl ihm das zumutbar war und der
Mietzins aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist.
2.) In der Übersendung eines Fragenkatalogs durch den
Haftpflichtversicherer an den Unfallgeschädigten zu den
Umständen der Anmietung des Unfallersatzwagens zusammen mit
einer vorbereiteten Abtretungserklärung ist keine Erklärung
eines Schuldanerkenntnis durch den Versicherer zu sehen.
Aus den Gründen: (...Ausweislich des Begleitschreibens ging es der
Beklagten ersichtlich nicht darum, irgendeine Schuld anzuerkennen,
sondern sie wollte sich gegen die ihr überhöht erscheinende
Mietwagenkostenrechnung zur Wehr setzen, die ihr unmittelbar von dem
Mietwagenunternehmen zur Begleichung übersandt worden war...).
1.) Die Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten eines
Mietwagenunternehmens ist gegeben, wenn es den Mieter nur auf seinen
Unfallersatztarif verweist, der den Normaltarif erheblich übersteigt.
2.) Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so muss er dem
Mieter den Unterschiedsbetrag zwischen Normal- und Unfalltarif
ersetzen.
3.) Dem Unternehmer kommt nicht zugute, dass der geschädigte Mieter
Schadensersatz in Höhe des Unfalltarifs von der gegnerischen
Versicherung verlangen kann, denn dieser ist zur Abtretung seines
Ersatzanspruchs gegen den Unternehmer an die Versicherung
verpflichtet.
Aus den Gründen: (...Eine Pflicht der Autovermietung zur Aufklärung
über die verschiedenen Tarife ergibt sich aus der allgemeinen
Schutzpflicht gegenüber dem Geschäftspartner.
Einen entsprechenden Hinweis über verschiedene Tarife hat die Klägerin
jedoch unstreitig unterlassen.
Hierdurch ist dem Beklagten auch ein Schaden entstanden...).
Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem
Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bzüglich der
Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.
Aus den Gründen: (...Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat
der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu
halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art
Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag zu
Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht zur
Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres
erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen
Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen
liegen...).
1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet
werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen
anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu
ersparen.
2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines
Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem
Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.
3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in
Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind
ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich
bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.
4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines
Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung
einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten
Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer
erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.
Die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges kann nur anhand der Einholung von
Vergleichsangeboten beantwortet werden.
Deshalb muss sich der Geschädigte, wenn er solche Vergleichsangebote
nicht selbst eingeholt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit jedes
günstigere Vergleichsangebot anrechnen lassen.
Insoweit kann er auch zur Kündigung eines bereits abgeschlossenen
Mietvertrages verpflichtet sein.
2.5% der Nettokosten für das nur kurze Zeit angemietete Mietfahrzeug
sind wegen der eigenen Ersparnis generell nicht ersatzfähig.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich
berechtigt, ein Mietfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anzumieten.
Er hat jedoch zuvor Vergleichsangebote einzuholen.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Vergleichsangebote
eingeholt hatte.
Er muss sich daher im Rahmen des Bestreitens der Beklagten sodann jedes
zumutbare günstigere Angebot entgegenhalten lassen...).
1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen
ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer
Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.
2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das
Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag
bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind der Klägerin für
9 Tage zu erstatten.
Nach
dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe
Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte
Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin
spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des
Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in
Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet
gewesen...).
1.) Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind nur
dann erstattungsfähig, wenn sie aus subjektivierter Sicht, also
unter Berücksichtigung der Bedingungen am Wohnort des
Geschädigten und dessen Lebensumständen, notwendig
erscheinen.
2.) Der vom BGH in seinem Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95
entwickelte Grundsatz, dass massgebliches Kriterium für die
Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der Kosten deren
Üblichkeit ist, kann heute wegen des grossen Preisgefälles
auf dem Mietwagenmarkt nicht mehr gelten.
Vielmehr hat der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zwei
bis drei Vergleichsangebote einzuholen.
3.) Vor Gericht gilt die Rechnung für die Anmietung des
Ersatzfahrzeuges als Indiz für die Notwendigkeit, das jedoch im
Rahmen der Zumutbarkeit durch Vorlage günstigerer
Vergleichsangebote erschüttert werden kann.
4.10% der Nettokosten für das Mietfahrzeug sind wegen der eigenen
Ersparnis generell nicht ersatzfähig.
Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug
zum Unfallersatztarif, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten
wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung
des Schädigers übernommen werden, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch
in Höhe der Differenz zwischen dem von der Versicherung erstatteten
Betrag und dem Mietpreis zu.
Aus den Gründen: (...Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien
geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB nichtig
ist, oder ob der Vertrag wegen eines Irrtums auf Seiten des Beklagten
anfechtbar war.
Selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen war
und blieb, so stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 280 I BGB in dem Umfang zu, wie
der Beklagte von der Streitverkündeten als Geschädigter nach einem Unfall
keinen Ersatz erlangen kann...).
AG MÖNCHENGLADBACH-RHEYDT 10.11.2005 AZ: 10 C 447/04
Der Autovermieter
hat gegen seinen Kunden, der nach einem Unfall ein Kfz zum Unfallersatztarif mietet,
keinen Anspruch, wenn er diesem bei der Anmietung versicherte, wegen der Konditionen
zum Unfallersatztarif bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Kostenübernahme
durch den Versicherer des Schädigers.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin ist nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt
des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, von der Beklagten Zahlung
des von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Teils der
Mietwagenkosten zu verlangen.
Der Beklagte ist bei der Anmietung zugesichert worden, dass sie mit dem gegnerischen
Versicherer wegen des Unfallersatztarifs keine Probleme bekäme und sie
selbst keine Kosten zahlen müsse, wenn sie an dem Unfall keine Schuld trage.
Die mit dieser Zusage in
Widerspruch stehende Geltendmachung des Restmietzinsanspruchs gegenüber der
Beklagten ist rechtsmissbräuchlich...).
Wenn der Vertreter einer Mietwagenfirma dem Geschädigten zusichert, dass die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten die Mietwagenkosten
übernehmen wird, so ist diese Zusicherung Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages
geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten.
Aus den Gründen: (...Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien war nämlich,
dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden und damit auch die
Mietwagenkosten ersetzt.
Dies ergibt sich hinreichend aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
In dieser Vereinbarung kommt dementsprechend die gemeinsame Erwartung der Parteien
zum Ausdruck, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten werde
die Mietwagenkosten schon übernehmen.
Hierin liegt eine wesentliche Grundlage des vereinbarten Geschäfts.
Die Beklagte, die nämlich nur aufgrund der Aussagen des Vertreters der Klägerin
davon ausging, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners
den Schaden und insoweit auch die Kosten für den Ersatzmietwagen in voller Höhe
tragen werde, konnte diese Zusicherung berechtigterweise als Geschäftsgrundlage
des Mietwagenvertrages ansehen.
Sie hat sich daher hier auch wohl nur aus diesem Grunde nicht um andere,
kostengünstigere Angebote bemüht.
Dieses Risiko, das in der gemeinsamen Erwartung, die gegnerische
Haftpflichtversicherung werde die Mietwagenkosten schon ersetzen,
hat aber nicht allein die Beklagte als Mieterin des Fahrzeugs zu tragen.
Dies würde dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
widersprechen...).
Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen
Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im
Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif
ausgewählt hat, verstösst er gegen seine
Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden
Aufwendungen geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kannte ausweislich des von ihm
unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der
beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den
teureren entschieden.
Nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst
keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen
Ersatzfahrzeuges.
Um
eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein
niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich,
dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu stellenden Sicherheit
nicht in der Lage gewesen wäre...).
Die Gründe für die Angemessenheit eines über dem
Normaltarif liegenden Unfallersatztarifs muss der Geschädigte
darlegen, der aufgrund eines Unfalls einen Unfallersatzwagen
anmietet.
Aus den Gründen: (...Vorliegend hat die Klägerin zur
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren
Unfallersatztarifs zwar umfänglich, nach Ansicht des Gerichts
aber gleichwohl nicht ausreichend vorgetragen.
Ihr allgemeiner Vortrag über die Berechtigung höherer
Unfallersatztarife, den sie unter Sachverständigenbeweis
gestellt hat, erscheint nur wenig überzeugend, insbesondere
kommt sie damit aber auch nicht der ihr obliegenden - der Beweislast
vorangehenden - Darlegungslast nach.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste
im Einzelfall dargetan werden, warum aus betriebswirtschaftlichen
Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif
als der Normaltarif geboten gewesen ist...).
1.) Der nach § 249 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasst
einen weit überteuerten Unfallersatztarif für einen Mietwagen nicht in
jedem Fall.
2.) Im Rahmen des § 249 BGB ist der überteuerte Unfallersatztarif nur
dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass der
Tarif deshalb gerechtfertigt ist, weil zusätzliche, durch den Unfall
begründete Leistungen erbracht worden sind.
Aus den Gründen: (...Vorliegend hat der Kläger zur betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes nichts ausreichend
vorgetragen.
Er hat zwar allgemeine Ausführungen gemacht und diese auch unter
Sachverständigenbeweis gestellt.
Seine Argumentation erscheint aber nicht nur wenig stichhaltig, sondern damit
erfüllt er nicht die ihm obliegende Darlegungslast.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste im Einzelfall
dargetan werden, warum für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif geboten
gewesen ist...).
Übersteigt der Unfallersatzwagentarif den normalen Tarif um 150%, ist der
Mietvertrag wegen § 138 BGB nichtig, soweit nicht Umstände
vorliegen, die ein derartig auffälliges Missverhältnis
erklären.
Aus den Gründen: (...Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH
ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von
Mietwagenkosten auch nach dem so genannten Unfallersatztarif
auszugehen.
Vorliegend geht es jedoch nicht um 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge
einer fortschreitenden Verselbstständigung des
Unfallersatzwagentarifs um eine Überschreitung von 150%.
Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem
Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu
subventionieren.
Da dieses letztlich zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft geht, ein
sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifs um
ca. 150% nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche
Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen...).
Bei den Mietwagenkosten hat sich der Geschädigte ersparte
Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen.
Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 %
geringer ist als die Miete für ein mit dem geschädigten
gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da dies der
Billigkeit entsprechen würde...).
AG BRAUNSCHWEIG 16.04.2003 AZ: 121 C 5281/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte
Fahrzeug ist der Geschädigte gem. § 254 II BGB
verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich auch
einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat ihre Obliegenheit
verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich über
dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die Ansprüche
des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung abtreten
lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den
Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des
Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder
Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif war
der Klägerin dennoch zumutbar...).
1.) Auch bei hohem Alter/hoher Kilometerlaufleistung eines Unfall-Kfz
sind die Kosten für einen Mietwagen der gleichen Mietwagenklasse
ersatzpflichtig, selbst wenn nach der Sachverständigenfeststellung
das Unfall-Kfz zwar technisch in einwandfreiem Zustand war, jedoch
optische Mängel aufwies.
2.) Vor der Anmietung eines Ersatz-Kfz ist der Unfallgeschädigte
nicht verpflichtet eine Marktforschung durchzuführen, um das
günstigste Mietwagenangebot zu erfragen.
Dies gilt vor allem dann nicht, wenn eine Mietdauer von unter 14 Tagen zu
erwarten ist.
3.) Die Anmietung eines Ersatz-Kfz zum Unfallersatztarif ist zulässig,
da es sich nach einem Unfallschaden um den üblichen Tarif
handelt.
4.) Es ist nicht beanstandungsfähig, dass der Unfallersatztarif
höher als andere Tarifangebote ist, da bei dem Kfz-Vermieter,
der zum Unfallersatztarif vermietet, höhere Vorhaltekosten
entstehen als bei einem Kfz-Vermieter der nur auf Bestellung
vermietet.
5.) Zustellungs- und Abholkosten eines Mietwagens sind ersatzfähig.
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zum
Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss
gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar
überhöhten Preis angeboten wird.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen
die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser
erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen
dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen "normalen"
Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer
Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum
Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach
günstigeren Sondertarifen Ausschau halten...).
1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines
Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von
nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.
2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder
familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich
zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit
eines Mietwagens erfordern.
1.) Auch bei einem geringen Fahrbedarf kann der Geschädigte ein
Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.
2.) Der Kostenaufwand für eine Anmietung ist jedoch gem. § 249
S. 2 BGB durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt.
3.) Bei einem durchschnittlichen täglichen Fahrbedarf von unter 20
km und einem Aufwand für den Mietwagen von fast 15 DM pro
gefahrenem Kilometer ist es sachgerecht, ein Taxi oder aber
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
1.) Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr als 20 km
zurückgelegt, kann er lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt verlangen.
Die Kosten für einen Mietwagen sind auch dann nicht ersatzfähig, wenn er diesen
aufgrund einer Erkrankung nicht nutzen konnte, da er im Krankheitsfall von der
Anmietung hätte absehen sollen.
2.) Er kann sich nicht dadurch entlasten, dass die Sachbearbeiterin der gegnerischen
Versicherung ihm gesagt haben soll, er solle sich einen Ersatzwagen bei einer
bestimmten Mietwagenfirma anmieten.
3.) Der Geschädigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietauto rechtzeitig
zurückgegeben wird.
Hierdurch anfallende Mehrkosten fallen auch bei fehlendem Verschulden des
Geschädigten in seinen Herrschaftsbereich.
Aus den Gründen: (...Eine sehr geringe Nutzung eines Unfallersatzwagens - hier:
72 km in 4 Tagen deutet darauf hin, dass ein Mietwagen nicht erforderlich
i.S.d. § 249 BGB war...).
Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens
akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug
erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.
AG SANGERHAUSEN 30.03.2005 AZ: 1 C 155/04 II
Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr
als 20 km zurückzulegen, kann er nicht die Kosten für einen
Mietwagen, sondern lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt
verlangen.
Aus den Gründen: (...Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig,
wie sie erforderlich waren.
Mietwagenkosten sind in der Regel nicht erforderlich bei geringem Fahrbedarf, also
bei 20 km oder weniger pro Tag.
Der Fahrzeugnutzer, der Zeuge S, fuhr unstreitig in zehn Tagen 142 km,
also durchschnittlich 14,2 km pro Tag.
Der Anspruch lässt sich in der geltend gemachten Höhe auch
nicht etwa damit begründen, dass die Klägerin lediglich
fünf statt zehn Tage einklagt.
Entscheidend ist, wie lange der Zeuge S den Mietwagen tatsächlich zur
Verfügung hatte und welche Strecke er in dieser Zeit fuhr.
Die Inanspruchnahme eines Taxis wäre dem Zeugen S angesichts der
tatsächlich gefahrenen geringen Strecke auch unter
Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit zuzumuten
gewesen...).
Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet
und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss gegen die
Schadensminderungspflicht vor.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss
§ 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug
angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig
benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel
angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als
durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in
besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit
anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt
werden können...).
Kosten für die Anmietung eines Ersatzmotorrades nach einem Unfall
werden nur erstattet, wenn für den Geschädigten ein
wirtschaftlicher Schaden vorliegt.
Aus den Gründen: (...Danach hängt die Erstattungspflichtigkeit
von Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug massgeblich davon ab, ob
durch den Ausfall des Fahrzeugs dem Kläger ein wirtschaftlicher
Schaden entstanden ist.
Dies richtet sich ausschliesslich nach der wirtschaftlichen Nutzung des
Motorrads.
Für die Abgrenzung vom nicht erstattungspflichtigen immateriellen Schaden
kommt es darauf an, ob der Geschädigte auf die ständige
Verfügbarkeit der Sache für seine eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und der Verfügbarkeit
eine zentrale Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger das Motorrad vor dem
Verkehrsunfall weder als einzig zur Verfügung stehendes
Fortbewegungsmittel noch vor einem beruflichen Hintergrund...).
Die Berechnung des Mietzinses für die Anmietung eines Reisebusses
unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 0,40 DM/km,
eines angemessenen Kilometersatzes von 0,73 DM und eines Tagessatzes
von 856 DM.
Der Eigentümer eines Reisebusses ist nach dessen Beschädigung
grundsätzlich zur Anmietung eines Fremdbusses berechtigt, um den
Reisebetrieb während der Reparaturzeit fortsetzen zu können.
Denn wenn es sich nicht nur um Bagatellschäden handelt, ist der
äussere Pflegezustand das Aushängeschild eines
Busbetriebes, an dem der Kunde dessen Leistungsfähigkeit misst.
Das Risiko einer von der Werkstatt verschuldeten unangemessenen
Verlängerung der Instandsetzungszeit trägt grundsätzlich
der Schädiger.
Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte eine
Werkstatt aussucht, die in naher Zeit Betriebsferien macht, oder wenn
die Werkstatt nur nebenbei betrieben wird.
Bei Beschädigung eines Taxis durch einen Unfall kann der
Taxiunternehmer entweder Verdienstausfall geltend machen oder den
Ersatz der Mietwagenkosten fordern.
Aus den Gründen: (...Durch die Bezahlung des geforderten
Verdienstausfalls ist insoweit auch der Anspruch auf Ersatz von
Mietwagenkosten insgesamt erloschen, denn diese Schadenspositionen
stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern sind zwei alternativ
bestehende Arten eines einzigen Schadensersatzanspruchs wegen des
Ausfalls eines gewerblich genutzten Pkw.
Ein nachträglicher Übergang zur Geltendmachung der anderen Art
des Schadensersatzes in Form der Mietwagenkosten ist nicht möglich,
da der Geschädigte sein Wahlrecht zugunsten des
Verdienstausfalls ausgeübt hat und die Beklagte die gewählte
Art der Schadensregulierung erfüllt hat.
Hierdurch ist der Anspruch und damit auch ein entsprechendes Wahlrecht
erloschen und kann nicht wieder aufleben...).