Schmerzensgeld
Bei einem Unfallereignis mit Personenschaden
(Haftpflichtschaden)
ergibt sich im Rahmen der Schadensabwicklung die Frage nach dem Schmerzensgeld.
Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen immateriellen Schaden.
Es ist ein Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Art, der
gewährt wird für die erlittenen Schmerzen, seelische
Belastungen und sämtliche Unnanehmlichkeiten, die bei einer
Verletzung des Körpers auftreten.
Das Schmerzensgeld ist im BGB geregelt (§ 253).
Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt nach § 287 der
Zivilprozessordnung letztendlich im Ermessen des zuständigen
Gerichtes.
Die Rechtsprechung
ist nicht einheitlich bei der Bemessung der Entschädigung.
Bei Vorliegen eines Personenschadens muss von einer direkten
Regulierung ohne Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dringend
abgeraten werden.
Forderungen auf Schmerzensgeld sollten nur mit Hilfe eines erfahrenen
Rechtsanwaltes durchgesetzt werden, der die Materie beherscht, da die
Höhe des Schmerzensgeldes je nach Verfahrensverlauf deutlich
variieren kann.
Es ist auch zu beobachten, dass viele Versicherer bei
Personenschaden "auf Zeit spielen" - insbesondere bei Unfallereignissen
mit erheblichen Verletzungen.
Auch wenn makaber, ist es dennoch Realität.
In den gewinnorientierten Augen einiger Versicherer "erledigen" sich
schwere Fälle oft von selbst.