Wertminderung
Im Rahmen der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges kann
es unter besonderen Voraussetzungen zu einer Wertminderung kommen.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall
(Kaskoschaden) kann den
allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der entsprechenden
Versicherungsgesellschaft entnommen werden, ob ein Anpruch auf Wertminderung
im Rahmen des Versicherungsvertrages abgedeckt ist.
Im Kaskofall ist dies in der Regel jedoch nicht vorgesehen.
Bei einem unverschuldeten Unfall
(Haftpflichtschaden) hat
der Geschädigte im Rahmen der Schadensabwicklung einen Rechtsanspruch auf
Wertminderung gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung,
wenn die notwendigen Voraussetzungen zur Wertminderung gegeben sind.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des
Entschädigungsbetrages ermittelt in der Regel der zuständige Kfz-Sachverständige.
Es wird hierbei unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen
Wertminderung.
1.) Technische Wertminderung
Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes dadurch,
daß eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar
ist.
Für diese, nicht reparablen, bleibenden Schäden oder technische Mängel muss ein
Ausgleich geschaffen werden.
Für die Höhe dieses Ausgleiches gibt es keine verbindlichen Berechnungsmethoden.
Hier entscheidet der zuständige Sachverständige von Fall zu Fall individuell über
den zu schaffenden Wertausgleich.
Im Bereich der modernen Unfallinstandsetzung, bei der nahezu alle Beschädigungen
wiederhergestellt werden können, rückt die technische Wertminderung jedoch
zunehmend in den Hintergrund.
2.) Merkantile Wertminderung
Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend,
dass der Wert des Objektes schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird,
dass eine Beschädigung vorgelegen hatte.
Merkantile Wertminderung bedeutet beim KFZ-Schaden nichts anderes, als dass sich
der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch das Unfallereignis nach erfolgter
Repaparatur verringert hat.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Schäden an dem Fahrzeug aus technischer
Sicht vollständig und ohne Folgen beseitigt wurden.
Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B.
bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine
unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche
Preise am Markt erzielen.
Die Überprüfung zur Gegebenheit und der Höhe der Wertminderung übernimmt der für
den Schadensfall zuständige Sachverständige.
Als Grundlage für die Berechnung gibt es zur Zeit mehrere Verfahren, die auch in
der Rechtsprechung häufig zur Anwendung kommen wie z.B.:
1.) Ruhkopf / Sahm
2.) Halbgewachs
3.) Heindges
4.) Hamburger Modell
Die Grundlage dieser Berechnungsmethoden ähneln sich in dem Grundgedanken.
a.) Geprüft wird, ob bei dem gegenständlichen Fahrzeug in Bezug auf den
Fahrzeugtyp und das Fahrzeugalter grundsätzlich ein Anspruch auf Wertminderung
besteht.
b.) Es wird das Verhältnis von Schadenhöhe zu Wiederbeschaffungswert überprüft.
c.) Wenn Kriterium a.) und b.) je nach Berechnungsart zutreffend sind, wird der
entsprechende Minderwert mit Hilfe einer Formel berechnet unter Berücksichtigung
von Alter, Laufleistung, Vorschäden, Schadenhöhe, Art der Beschädigung,
Wiederbeschaffungswert etc.
Dies geschieht je nach Verfahren mehr oder weniger aufwändig.
Viele Sachverständige verwenden auch heute noch eine der o.a. Berechnungsverfahren
als Grundlage zur Ermittlung der jeweiligen Wertminderung.
Letztendlich muss der Sachverständige jedoch darüber entscheiden, ob diese Berechnung
- unter Berücksichtiggung des jeweiligen Objektes - den
tatsächlichen Marktgegebenheiten entspricht.
Tendenziell ist zu erkennen, das sich Sachverständige zunehmend von den "starren"
Berechnungsmethoden lösen, da diese, teilweise vor Jahrzehnten entwickelten Verfahren,
in der Regel nicht mehr zeitgemäß sind und und das tatsächliche Marktverhalten
in den meisten Fällen nicht mehr widerspiegeln.
Auch in der Rechtsprechung kann
bereits ein Wandel festgestellt werden.
Unter Verwendung von Berechnungsverfahren ergab sich nach einer groben Faustformel bisher
ein Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, deren Alter
5 Jahre nicht übersteigt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen
Wiederbeschaffungswertes beträgt.
Unter Betrachtung der neueren Rechtsprechung ist festzustellen, dass auch bei Fahrzeugen
bis zu einem Alter von 10 Jahren oder mehr ein Anspruch auf merkantile Wertminderung
zugesprochen wird. Der Grund hierfür liegt an einer wesentlich erhöhten Lebensdauer
und Laufleistung moderner Fahrzeuge.