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Unfall-Info - Kfz-Sachverständige - Rechtsanwälte

Wertminderung




Im Rahmen der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges kann es unter besonderen Voraussetzungen zu einer Wertminderung kommen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden) kann den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der entsprechenden Versicherungsgesellschaft entnommen werden, ob ein Anpruch auf Wertminderung im Rahmen des Versicherungsvertrages abgedeckt ist.

Im Kaskofall ist dies in der Regel jedoch nicht vorgesehen.


Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte im Rahmen der Schadensabwicklung einen Rechtsanspruch auf Wertminderung gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung, wenn die notwendigen Voraussetzungen zur Wertminderung gegeben sind.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Entschädigungsbetrages ermittelt in der Regel der zuständige Kfz-Sachverständige.

Es wird hierbei unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.



1.) Technische Wertminderung


Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes dadurch, daß eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar ist.

Für diese, nicht reparablen, bleibenden Schäden oder technische Mängel muss ein Ausgleich geschaffen werden.

Für die Höhe dieses Ausgleiches gibt es keine verbindlichen Berechnungsmethoden.

Hier entscheidet der zuständige Sachverständige von Fall zu Fall individuell über den zu schaffenden Wertausgleich.

Im Bereich der modernen Unfallinstandsetzung, bei der nahezu alle Beschädigungen wiederhergestellt werden können, rückt die technische Wertminderung jedoch zunehmend in den Hintergrund.



2.) Merkantile Wertminderung


Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend, dass der Wert des Objektes schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird, dass eine Beschädigung vorgelegen hatte.

Merkantile Wertminderung bedeutet beim KFZ-Schaden nichts anderes, als dass sich der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt durch das Unfallereignis nach erfolgter Repaparatur verringert hat.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Schäden an dem Fahrzeug aus technischer Sicht vollständig und ohne Folgen beseitigt wurden.

Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge, z.B. bei einer Gebrauchtwagenausstellung, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

Die Überprüfung zur Gegebenheit und der Höhe der Wertminderung übernimmt der für den Schadensfall zuständige Sachverständige.

Als Grundlage für die Berechnung gibt es zur Zeit mehrere Verfahren, die auch in der Rechtsprechung häufig zur Anwendung kommen wie z.B.:


1.)         Ruhkopf / Sahm

2.)         Halbgewachs

3.)         Heindges

4.)         Hamburger Modell


Die Grundlage dieser Berechnungsmethoden ähneln sich in dem Grundgedanken.

a.) Geprüft wird, ob bei dem gegenständlichen Fahrzeug in Bezug auf den Fahrzeugtyp und das Fahrzeugalter grundsätzlich ein Anspruch auf Wertminderung besteht.

b.) Es wird das Verhältnis von Schadenhöhe zu Wiederbeschaffungswert überprüft.

c.) Wenn Kriterium a.) und b.) je nach Berechnungsart zutreffend sind, wird der entsprechende Minderwert mit Hilfe einer Formel berechnet unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung, Vorschäden, Schadenhöhe, Art der Beschädigung, Wiederbeschaffungswert etc.

Dies geschieht je nach Verfahren mehr oder weniger aufwändig.


Viele Sachverständige verwenden auch heute noch eine der o.a. Berechnungsverfahren als Grundlage zur Ermittlung der jeweiligen Wertminderung.

Letztendlich muss der Sachverständige jedoch darüber entscheiden, ob diese Berechnung - unter Berücksichtiggung des jeweiligen Objektes - den tatsächlichen Marktgegebenheiten entspricht.

Tendenziell ist zu erkennen, das sich Sachverständige zunehmend von den "starren" Berechnungsmethoden lösen, da diese, teilweise vor Jahrzehnten entwickelten Verfahren, in der Regel nicht mehr zeitgemäß sind und und das tatsächliche Marktverhalten in den meisten Fällen nicht mehr widerspiegeln.

Auch in der Rechtsprechung kann bereits ein Wandel festgestellt werden.

Unter Verwendung von Berechnungsverfahren ergab sich nach einer groben Faustformel bisher ein Anspruch auf Wertminderung bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, deren Alter 5 Jahre nicht übersteigt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen Wiederbeschaffungswertes beträgt.

Unter Betrachtung der neueren Rechtsprechung ist festzustellen, dass auch bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 10 Jahren oder mehr ein Anspruch auf merkantile Wertminderung zugesprochen wird. Der Grund hierfür liegt an einer wesentlich erhöhten Lebensdauer und Laufleistung moderner Fahrzeuge.