Mietwagen
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird
(Haftpflichtschaden),
hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte
Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr
zulässig ist.
Reparaturschaden
Bei einem reparablen Schaden besteht der Anspruch auf einen Mietwagen
für den Zeitraum, in dem das unfallbeschädigte Fahrzeug instand
gesetzt wird.
Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr durch einfache
Massnahmen in einen fahrfähigen bzw. zulässigen
Zustand wiederhergestellt werden kann (Notreparatur), ist die
Inanspruchnahme des Mietwagens vom Unfallzeitpunkt bis zur
Fertigstellung des beschädigten Fahrzeuges gerechtfertigt.
Voraussetzung hierfür ist eine zügige Veranlassung
und Durchführung der Reparaturmaßnahme.
Der Zeitraum von der Erstellung des Schadensgutachtens bis zum Reparaturbeginn
ist darin eingeschlossen.
Sollte eine Notreparatur möglich sein, besteht das Recht zur
Inanspruchnahme eines Mietwagens nur für den Zeitraum der Reparaturdauer,
da der Geschädigte bis zum terminierten Reparaturbeginn sein eigenes
Fahrzeug weiternutzen kann.
Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf
Inanspruchsnahme eines Mietwagens für den Zeitraum der zur
Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist.
In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem
Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass es sich um einen Totalschaden handelt.
Bei Sonderfahrzeugen, deren Beschaffung sich schwierig gestaltet,
ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern.
Nach neuerer, höchstrichterlicher
Rechtsprechung,
wird vom Geschädigten erwartet, dass er sich im Rahmen der
Schadensminderungspflicht
um ein Fahrzeug zum "Normaltarif" bemüht, da dieser Tarif deutlich
günstiger ist, als der "Unfallersatztarif".
Teure Sondertarife werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.
Zu beachten ist auch die
Rechtsprechung bei geringfügiger
Nutzung des Mietwagens.
Sollte die zurückgelegte Wegstrecke pro Tag weniger als 20 km betragen,
wird vom Geschädigten erwartet, dass er aus Gründen der Schadensminderungspflicht
die zurückzulegenden Strecken z.B. mit einem Taxi erledigt.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Geschädigten bei Inanspruchnahme
eines Mietwagens die "Eigenersparnis"
angerechnet werden kann.
Diese bewegt sich im Rahmen von 3% - 15% der Mietwagenkosten, die sich
der Geschädigte für eingesparten Verschleiß
des eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muss.
Für den Fall, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Instandsetzung kein
Fahrzeug benötigt, gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von
Nutzungsausfall.