Eigenersparnis bei
Anmietung / Wandlung
eines Fahrzeugs
Mietwagen
Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Haftpflichtschaden
einen Mietwagen in Anspruch nimmt, muss er sich die sogenannte Eigenersparnis
anrechnen lassen.
Hierbei handelt es sich um einen Kostenanteil, den der Geschädigte aus den Mietwagenkosten
selbst übernehmen muss.
Für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietwagens entsteht ein wirtschaftlicher
Vorteil, da das eigene Fahrzeug für diesen Zeitraum keiner Abnutzung unterliegt.
Der Anteil der Eigenersparnis bewegt sich im Rahmen
der Rechtsprechung auf einem
Niveau von 3% - 15% der Mietwagenkosten, wobei die neuere Rechtsprechung
sich an Werten von 3% -5% orientiert.
Üblich ist die Anmietung eines Fahrzeuges, das eine Klasse unter dem des
eigenen Fahrzeuges liegt.
Bei dieser Vorgehensweise wird in der Regel kein Abzug für die Eigenersparnis
vorgenommen.
Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.
Wandlung
Bei der Wandlung eines Fahrzeuges muss sich der Nutzer eine
Eigenersparnis anrechnen lassen, da während der Dauer seines
Besitzes eine Abnutzung eingetreten ist.
Die Eigenersparnis bei Wandlung eines Fahrzeuges bewegt sich bei 0,5% - 0,67%
des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km.
Grundlage dieser Berechnung ist eine durchschnittliche Lebensdauer von 150.000 km (0,67%)
bzw. 200.000 km (0,5%).