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Kaskoschaden




Bei den Kaskoschäden gibt es die Unterscheidung zwischen Teilkasko- und Vollkaskoschäden.

Die entsprechenden Ersatzleistungen sind von Versicherung zu Versicherung individuell geregelt.

Der Umfang der Entschädigungsleistung kann den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entnommen werden.

Unter dem Abschnitt “Fahrzeugversicherung” sind genauere Details nachlesbar.

Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden gibt es im Regelfall einige gravierende Unterschiede.


1.) Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes sind lt. AKB meist ausgeschlossen.

Sie sind nur erstattungspflichtig, wenn sich im Rahmen von eventuellen Streitigkeiten ergeben sollte, dass die Inanspruchnahme des eigenen Rechtsanwaltes gerechtfertigt war.



2.) Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind lt. AKB bei den neuen Versicherungsverträgen in der Regel ausgeschlossen.

Sollte in den AKB die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein, gilt auch hier das Recht zur Auswahl eines eigenen Sachverständigen.

Dies betrifft jedoch nur noch die älteren Versicherungsverträge.

Für alle Fälle gilt, dass im sogenannten ”Sachverständigenverfahren” die Kosten für einen externen Sachverständigen übernommen werden, wenn das Verfahren zum Ergebnis kommt, dass das Gutachten des externen Sachverständigen zutreffend und das des versicherungsinternen Sachverständigen unzutreffend war.

Bei gerichtlichen Streitigkeiten im Kaskobereich sollte die Absicherung durch eine Rechtschutzversicherung natürlich nicht fehlen.

Die Beauftragung eines “eigenen” Sachverständigen kann im Falle eines Kaskoschaden trotzdem von Vorteil sein.

Die Begutachtung eines Kaskoschadens durch einen unabhängigen Sachverständigen führt infolge einer neutralen Begutachtung oft zu deutlich besseren Ergebnissen als durch den hauseigenen “Gutachter” der Versicherung.

Zum Teil werden hierbei die Kosten, die man für ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten aufwenden muss, weit abgedeckt durch den potentiellen Mehrertrag des unabhängigen Sachverständigengutachtens.

Eine neutrale Begutachtung kann von einem Versicherungsgutachter nicht erwartet werden, da dieser letztendlich nur den Vorgaben und Weisungen seines Arbeitgebers verpflichtet ist.

Bei unschlüssigen Schadenskalkulationen seitens der Versicherer sollte auf alle Fälle ein unabhängiger Sachverständiger zur Überprüfung eingeschaltet werden.



3.) Die Inanspruchnahme eines Mietwagens auf Kosten der Versicherung ist in der Regel laut den AKB ausgeschlossen.


4.) Wertminderung sowie Nutzungsausfall werden nicht erstattet.


5.) Diverse Versicherer können und werden gemäss AKB teilweise oder komplett in die Schadenregulierung eingreifen.

Die Versicherungswirtschaft hat für solche Kaskoverträge harmlose Namen "erfunden", um den wahren Inhalt und die Nachteile dieser Verträge zu "vernebeln".

Bei diesen Verträgen übernimmt die Versicherung im Rahmen eines Unfallschadens die komplette Steuerung des Schadens.

Hierzu gehört ggf. die Auswahl eines Sachverständigen sowie die Anweisung, in welcher Werkstatt der Schaden behoben werden muss.

Auf gut Deutsch - das "Heiligs Blechle" wird also irgendwo von irgend jemandem irgendwie repariert.

Es handelt sich hierbei um Vertragswerkstätten der Versicherer, die den Schaden nur im Sinne ihres Auftraggebers beheben.

Dies bedeutet - natürlich so billig wie möglich.

Vom Abschluss solcher Vollkasko-Verträge mit diesen Bedingungen kann nur dringend abgeraten werden.


Abschließend kann man sagen, dass die Versicherungswirtschaft durch die Ausgestaltung der Kaskoverträge alles getan hat, um auf der einen Seite sämtliche unabhängige, neutrale "Beobachter" bei der Abwicklung eines Unfallschadens "fernzuhalten" und auf der anderen Seite die Kosten für die Versicherung auf das niedrigst mögliche Level zu "drücken".

Die Frage, ob hierbei der Versicherungsnehmer gut abschneidet bzw. ob dessen Interessen überhaupt noch eine Rolle spielen, sollte jeder für sich selbst entscheiden.