Kaskoschaden
1.)
Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Rechtsanwaltes
sind lt. AKB meist ausgeschlossen.
Sie sind nur erstattungspflichtig, wenn sich im Rahmen von eventuellen
Streitigkeiten ergeben sollte, dass die Inanspruchnahme des eigenen
Rechtsanwaltes gerechtfertigt war.
2.)
Die Kostenübernahme für Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen
sind lt. AKB bei den neuen Versicherungsverträgen in der Regel ausgeschlossen.
Sollte in den AKB die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen jedoch
nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein, gilt auch hier das Recht zur Auswahl
eines eigenen Sachverständigen.
Dies betrifft jedoch nur noch die älteren Versicherungsverträge.
Für alle Fälle gilt, dass im sogenannten ”Sachverständigenverfahren” die
Kosten für einen externen Sachverständigen übernommen werden, wenn das Verfahren
zum Ergebnis kommt, dass das Gutachten des externen Sachverständigen
zutreffend und das des versicherungsinternen Sachverständigen unzutreffend war.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten im Kaskobereich sollte die Absicherung durch
eine Rechtschutzversicherung natürlich nicht fehlen.
Die Beauftragung eines “eigenen” Sachverständigen kann im Falle
eines Kaskoschaden trotzdem von Vorteil sein.
Die Begutachtung eines Kaskoschadens durch einen unabhängigen Sachverständigen
führt infolge einer neutralen Begutachtung oft zu deutlich besseren Ergebnissen
als durch den hauseigenen “Gutachter” der Versicherung.
Zum Teil werden hierbei die Kosten, die man für ein selbst in Auftrag gegebenes
Gutachten aufwenden muss, weit abgedeckt durch den potentiellen Mehrertrag des
unabhängigen Sachverständigengutachtens.
Eine neutrale Begutachtung kann von einem Versicherungsgutachter nicht erwartet
werden, da dieser letztendlich nur den Vorgaben und Weisungen seines Arbeitgebers
verpflichtet ist.
Bei unschlüssigen Schadenskalkulationen seitens der Versicherer sollte auf
alle Fälle ein unabhängiger Sachverständiger zur Überprüfung eingeschaltet werden.
3.) Die Inanspruchnahme eines Mietwagens auf Kosten der Versicherung ist in der Regel laut den AKB ausgeschlossen.
4.) Wertminderung sowie Nutzungsausfall werden nicht erstattet.
5.)
Diverse Versicherer können und werden gemäss AKB teilweise oder komplett in die Schadenregulierung
eingreifen.
Die Versicherungswirtschaft hat für solche Kaskoverträge harmlose Namen "erfunden",
um den wahren Inhalt und die Nachteile dieser Verträge zu "vernebeln".
Bei diesen Verträgen übernimmt die Versicherung im Rahmen eines Unfallschadens
die komplette Steuerung des Schadens.
Hierzu gehört ggf. die Auswahl eines Sachverständigen sowie die Anweisung,
in welcher Werkstatt der Schaden behoben werden muss.
Auf gut Deutsch - das "Heiligs Blechle" wird also irgendwo von irgend jemandem irgendwie repariert.
Es handelt sich hierbei um Vertragswerkstätten der Versicherer, die den Schaden
nur im Sinne ihres Auftraggebers beheben.
Dies bedeutet - natürlich so billig wie möglich.
Vom Abschluss solcher Vollkasko-Verträge mit diesen Bedingungen kann nur
dringend abgeraten werden.