Merkantiler Minderwert
-Wertminderung-
BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03
Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines
Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt
werden kann.
Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich
beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz
völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich
beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen
Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden,
eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter
Kraftfahrzeuge besteht.
Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines
Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt
werden kann.
In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 hat der Senat die Zubilligung eines
merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über
100.000 km zwar nicht beanstandet.
Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten
jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen.
In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - hat der
Senat zwar erwogen, bei Personenwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung
von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts
angesetzt werden.
Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen
Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW
im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein
meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges
bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung auf seine Bewertung auf
dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung
und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer
Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere
in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie
Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre
zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche
Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen...).
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BGH
18.09.1979
AZ: VI ZR 16/79
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen
nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein
Gebrauchtwagenmarkt besteht.
Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wertdifferenz, die
bei einem KFZ zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach
Durchführung der Reparatur besteht.
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt
werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen
geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.
Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber PKW geben.
Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht
auch nicht entgegen, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter
des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung
(AfA) unterliegen....).
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BGH
03.10.1961
AZ: VI ZR 238/60
Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist
auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw
weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf
konkretisiert.
Aus den Gründen: (...Ein durch einen Unfall beschädigter Pkw
wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer bewertet als ein
unfallfrei gefahrener Wagen.
Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen
Eigentümer.
Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte
Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht
einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers
führen soll.
Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung
des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des
Unfallwagens selbstverständlich ist...).
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OLG Oldenburg
01.03.2007
AZ: 8 U 246/06
Bei einem marktgängigen Fahrzeug mit einem Alter von 3 ½ Jahren und einer
Laufleistung von 195.648 km besteht ein Anspruch auf merkantile Wertminderung, wenn
es sich um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handelt.
Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen
Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals
zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt
schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher
Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von
100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen
ist.
Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im
allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer
Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren
Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der
zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere
in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke
und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen
und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf
unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279).
Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der
Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich
der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen.
Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung
von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt.
Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich
des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte,
war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig.
Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel).
Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km
nicht mehr zeitgemäß ist.
Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts
nicht versagt werden.
Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom
28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004...).
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OLG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen,
der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen
Berechnungsmethoden zu geben.
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OLG DÜSSELDORF
17.11.1986
AZ: 1 U 229/85
Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann
auch für ältere Kraftfahrzeuge - selbst bei einer Laufleistung von weit über
100.000 km - in Betracht kommen.
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LG MÜNCHEN II
13.01.2005
14 O 1430/03
War das verunfallte Fahrzeug bereits mit Vorschäden belastet, die
einen nicht unerheblichen Umfang aufwiesen, so ist ein merkantiler
Minderwert nicht eingetreten.
Erstattungsfähig ist ein merkantiler Minderwert aber dann, wenn die vorhandenen
Fahrzeugschäden nur von sehr geringem Umfang waren.
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LG KAISERSLAUTERN
18.04.2004
2 O 724/03
Bei der Beschädigung eines etwa neun Jahre alten Pkw ist von einem
merkantilen Minderwert von 1,5% auszugehen.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Höhe des merkantilen
Minderwertes geht das Gericht im Einklang mit der Schätzung des
Sachverständigen von einem Wert von 1,5% der Summe der
Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, gerundet EUR 300,00 aus.
Das Gericht orientiert sich hierbei an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die
massgeblichen Faktoren Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und
Reparaturkosten als solche berücksichtigt und deren prozentuales
Verhältnis zueinander.
Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert
von 60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein
merkantiler Minderwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und
Wiederbeschaffungswert anzunehmen.
Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9
Jahren war ein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca.
1,5% auszugehen...).
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LG KÖLN
14.11.1999
AZ: 26 S 107/99
Für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist nicht der Zeitwert,
sondern der Wert der Wiederbeschaffung massgeblich.
Aus den Gründen: (...Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist auch
bei der Rechenmethode nach Ruhkopf/Sahm u.a. der
Wiederbeschaffungswert und nicht entsprechend dem Wortlaut der
Zeitwert massgebend.
Zusätzlich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen
und der Sachverständige hat in seinem Privatgutachten im
einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb der merkantile
Minderwert für das streitgegenständliche Fahrzeug mit
DM 10.000,00 zu veranschlagen ist.
Dies ist auch bereits im angefochtenen Urteil eingehend ausgeführt
worden, ohne dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren dagegen
etwas substantiiert vorgebracht hätte, was zu einer anderen
Beurteilung oder einer Beweiserhebung führen würde.
Dass die Klägerin das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert
veräußert hat ist unschädlich ...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
1.) Die merkantile Wertminderung ist bei einem Unfallfahrzeug mit hoher
Laufleistung zu erstatten, wenn laut Sachverständigengutachten
im Fall der Veräusserung die Offenbarung des technisch
einwandfrei beseitigten Unfallschadens die Auswirkung einer
Wertminderung hätte.
2.) Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei
Verkauf des Kfz.
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LG BRAUNSCHWEIG
07.01.1999
AZ: 7 S 93/97
Der merkantile Minderwert kann nicht rein schematisch mit Hilfe
tabellarischer Berechnungsmethoden ermittelt werden, da hierbei auch
die jeweilige Marktsituation zu berücksichtigen ist.
Deswegen kann bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes auf die
Zuziehung eines Sachverständigen nicht verzichtet werden.
Aus den Gründen: (...Die von der Vorinstanz zitierte eigene
Rechtsprechung, wonach die merkantile Wertminderung nach der Methode
Ruhkopf/Sahm zu ermitteln ist, findet - soweit ersichtlich - in der
ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze.
Sie verkennt, dass die schematischen Verfahren, also auch das vom Kläger
favorisierte Hamburger Modell, nicht rechtlich abgesichert sind.
Die Bemessung der Wertminderung - vorliegend DM 1.000,00 - beruht auf
einer zusammenfassenden Würdigung aller hierfür
massgeblichen Umstände.
Der merkantile Minderwert ist keine feste Grösse, die richtig oder
falsch ermittelt werden könnte...).
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LG BÜCKEBURG
23.07.1998
AZ: 1 S 144/98
Ein merkantiler Minderwert bei einem mehr als 6 Jahre alten Kfz, das eine
Laufleistung von über 100.000 km hat und mit zwei Vorschäden,
die mit einem Aufwand von ca. DM 4.000,00 und DM 5.000,00 repariert
wurden, belastet ist, ist nicht zuzubilligen.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der merkantile Minderwert nicht schon
deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist
und eine Laufleistung von über 100.000 km besitzt.
Da das Kfz aber mit erheblichen Schäden aus zwei früheren
Unfällen belastet ist, kann der Minderwert nicht angerechnet
werden...).
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LG VERDEN
01.06.1990
AZ: 6 S 243/89
Die Berechnungsmethode Ruhkopf / Sahm ist für die Ermittlung einer
merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten
Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen
mangelt.
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LG OLDENBURG
11.10.1989
AZ: 4 S 920/89
Auch bei Fahrzeugen mit einem Alter über 5 Jahren und einer Laufleistung von
mehr als 100.000 km ist eine Wertminderung zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Auch bei einem älteren PKW - älter als fünf Jahre, mehr als
100000 km gelaufen - ist ein merkantiler Minderwert zu erstatten.
Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsrichters bei, dass eine merkantile
Wertminderung auch bei Fahrzeugen eintreten kann, die bereits ein Alter von
mehr als fünf Jahren erreicht haben und eine Laufleistung von mehr als 100000 km
aufweisen.
Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Fortentwicklung der modernen
Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass mittlerweile
Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von
5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als
200.000 km erreicht...).
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AG KARLSRUHE
16.09.2008
AZ: 8 C 68/07
Der Schätzung des Kfz-Schverständigen ist der Vorzug vor der Berechnung
der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben.
Aus den Gründen: (...Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile
Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme
geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen
Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Saam zu geben, selbst wenn die
Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs
weniger als 10% betragen...).
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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07
Auch bei ordnungsgemßer Durchführung der Reparatur verbleibt ein merkantile
Wertminderung.
Aus den Gründen: (...Zuzusprechen war weiterhin eine Wertminderung in Höhe
von EUR 150,00, wie vom Gutachter geschätzt.
Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass eine merkantile
Wertminderung auch nach ordnungsgemäßer Reparaturdurchführung verbleibt.
Diese ist zu schätzen, wobei sich das Gericht gemäß § 287 ZPO der Schätzung
des SV, der über langjährige Erfahrung verfügt, anschließt...).
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AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05
Wertminderung eines Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 133.112 km.
Aus den Gründen: (...Der klägerische PKW weist eine Erstzulassung am
22.02.2002 aus; zum Unfallzeitpunkt hatte er 133.112 zurückgelegt.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten
hierzu ausgeführt, dass die Verschleißgrenzen moderner Fahrzeuge
erheblich höher als bei 5 Jahren bzw. 100.000 Kilometern liegen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten, v.a. auch des guten
Allgemeinzustandes des klägerischen Fahrzeugs, geht der Sachverständige
davon aus, dass nach Durchführung einer Reparatur ein merkantiler
Minderwert verbleibt, d.h. eine Minderung des Verkaufswerts, da auch bei
völliger Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs bei einem großen Teil der
Bevölkerung wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den
Preis negativ beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter
Kraftfahrzeuge besteht...).
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AG RENDSBURG
20.08.2005
AZ: 11 C 334/05
Auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 ist die
merkantile Wertminderung nicht ausgeschlossen.
Aus den Gründen: (...Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt
rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km aus.
Weder das Alter des Fahrzeuges noch die Laufleistung führen zu einem Ausschluss
eines merkantilen Minderwertes.
Wie der BGH in dem Urt. v. 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 ff.) ausgeführt hat, hat sich
mittlerweile ein Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt vollzogen und werden
mittlerweile auch ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren bei den
Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT notiert.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und
wies eine Laufleistung von rund 122.000 km auf....).
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AG HAMBURG
16.07.2003
AZ: 52 C 1044/03
Die Anerkennung eines merkantilen Minderwerts kann auch bei älteren Fahrzeugen
in Betracht zu ziehen sein.
Aus den Gründen: (...Das Kfz wurde am 01.10.1997 zum Verkehr
zugelassen.
Zum Unfallzeitpunkt war es mithin 5 Jahre und einen Monat alt.
Dabei wies es jedoch erst eine Fahrleistung von 23.591 Kilometer auf.
Bei dieser Sachlage erscheint dem Gericht die von dem Sachverständigen
in seinem Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung von EUR 375,00
gerechtfertigt.
Der Argumentation der Beklagten, dass eine merkantile Wertminderung bei
Fahrzeugen mit einem Alter von über 5 Jahren durch einen Unfall
nicht eintritt, vermochte sich das Gericht nicht anzuschliessen.
Eine derartige absolute Altersgrenze wird den tatsächlichen
Gegebenheiten nicht gerecht und berücksichtigt insbesondere
nicht, dass der Gebrauchtwagenhandel nicht allein den Zeitwert eines
Kfz, sondern vor allem die Reparaturkosten als massgebliche
Bezugsgrösse für den merkantilen Minderwert betrachtet...).
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AG LÜBBECKE
10.09.1992
AZ: 3 C 792/90
Die vom Sachverständigen erfolgte Wertminderungsberechnung hat
Vorrang vor abstrakten Berechnungsmethoden.
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AG PRÜM
14.08.1991
AZ: 6 C 62/91
Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts anhand der individuellen
Marktlage ist einer rein schematischen Methode wie z.B. Ruhkopf-Sahm
vorzuziehen, zumal diese Methode bereits seit 1962 besteht und
seitdem nicht mehr überarbeitet wurde.
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AG BERSENBRÜCK
25.01.1991
AZ: 11 C 388/90
Bei einem Unfall muss der Schädiger auch den merkantilen Minderwert
am Fahrzeug ersetzen, gemäss § 251 BGB.
Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs kann vom Gericht nach § 287
ZPO geschätzt werden.
Hierbei hat sich noch keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode
durchgesetzt.
Aus den Gründen: (...Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts
am Fahrzeug des Geschädigten legt das Gericht die Methode von
Ruhkopf und Sahm zugrunde.
Das beschädigte Fahrzeug ist marktgängig und wies vor dem
Unfall lediglich einen unbeachtlichen kleineren Vorschaden auf.
Unter diesen Umständen führt die Methode von Ruhkopf und Sahm zu
brauchbaren Ergebnissen.
Hiernach ist der Minderwert X% der Summe vom Wiederbeschaffungswert und
Reparaturkosten.
Der Minderwert beträgt DM 677,00, wobei das Alter des Fahrzeugs,
dessen Fahrleistung, der Wiederbeschaffungswert von DM 12.400,00 und
die tatsächlichen Reparaturkosten von DM 4.535,00 berücksichtigt
wurden...).
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Merkantiler Minderwert
-bei Weiterbenutzung-
BGH
03.10.1961
AZ: VI ZR 238/60
Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist
auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw
weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf
konkretisiert.
Aus den Gründen: (...Ein durch einen Unfall beschädigter Pkw
wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer bewertet als ein
unfallfrei gefahrener Wagen.
Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen
Eigentümer.
Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte
Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht
einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers
führen soll.
Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung
des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des
Unfallwagens selbstverständlich ist...).
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Merkantiler Minderwert
-Lkw-
BGH
18.09.1979
AZ: VI ZR 16/79
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen
nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein
Gebrauchtwagenmarkt besteht.
Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wertdifferenz, die
bei einem KFZ zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach
Durchführung der Reparatur besteht.
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt
werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen
geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.
Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber PKW geben.
Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht
auch nicht entgegen, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter
des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung
(AfA) unterliegen....).
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Merkantiler Minderwert
-Luxusfahrzeuge-
LG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen,
der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen
Berechnungsmethoden zu geben.
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Merkantiler Minderwert
-Krafträder-
LG BRAUNSCHWEIG
21.02.1992
AZ: 6 S 280/91
Merkantiler Minderwert ist auch bei Motorrädern gerechtfertigt, da auch bei
einem instand gesetzten Motorrad Zweifel bleiben, ob tatsächlich
sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und
ob insbesondere die Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden
ist.
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LG ASCHAFFENBURG
08.03.1990
AZ: S 268/89
Auch Krafträder stellen ein denkbares Objekt für den Anfall
eines merkantilen Minderwertes dar.
Aus den Gründen: (...Der sogenannte merkantile Minderwert muss immer
ersetzt werden, wenn ein Kfz, das Unfallschäden von einigem
Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemässer
Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies.
Dies setzt einen Markt voraus, auf dem sich der Minderwert in Gestalt
eines geringeren Erlöses auswirken kann.
Dieses Kriterium erfüllen auch Motorräder, da auch für diese
ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und auch hier ein Grossteil der
Käufer nicht bereit sein wird, für Fahrzeuge mit Vorschäden
bzw. wieder instand gesetzte Krafträder denselben Preis zu
bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte.
Die Frage der Objektivität der Wertminderung kann dabei
dahinstehen...).
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LG ULM
11.04.1984
AZ: 1 S 27/84
Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz
des merkantilen Minderwerts verlangt werden.
Aus den Gründen: (...Eine Vielzahl von Käufern ist -
insbesondere wegen des Verdachts unerkannt gebliebener Schäden
und der möglicherweise gegebenen höheren
Schadenanfälligkeit des wiederhergestellten Fahrzeugs - nicht
bereit, für das reparierte Fahrzeug den gleichen Preis
aufzuwenden wie für ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug.
Der Verkäufer ist daher auch bei technisch einwandfreier
Schadenbehebung gezwungen, auf Preisnachlasswünsche der Kunden
einzugehen.
Dies trifft auch bei Motorrädern zu.
Auch kann nicht eingewandt werden, aufgrund der Eigenart der Reparatur von
Motorrädern sei bei ordnungsgemässer Reparatur ein nicht
erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen.
Diese Sicht macht sich der durchschnittliche Käufer nicht zu
eigen...).
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AG BOCHUM
07.12.1995
AZ: 73 C 316/95
Da ein Unfallschaden eines Motorrades in Höhe von DM 3.400,00 bei
Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein
Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10.500,00
mit DM 500,00 an der Untergrenze liegt.
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Merkantiler Minderwert
-ältere Fahrzeuge-
OLG DÜSSELDORF
17.11.1986
AZ: 1 U 229/85
Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann
auch für ältere Kraftfahrzeuge - selbst bei einer Laufleistung von weit über
100.000 km - in Betracht kommen.
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LG BERLIN
13.07.1995
AZ: 59 S 510/94
Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von
mehr als 100.000 km aufweisen, entfällt eine merkantile
Wertminderung.
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LG OLDENBURG
11.10.1989
AZ: 4 S 920/89
Auch bei Fahrzeugen mit einem Alter über 5 Jahren und einer Laufleistung von
mehr als 100.000 km ist eine Wertminderung zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Auch bei einem älteren PKW - älter als fünf Jahre, mehr als
100.000 km gelaufen - ist ein merkantiler Minderwert zu erstatten.
Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsrichters bei, dass eine merkantile
Wertminderung auch bei Fahrzeugen eintreten kann, die bereits ein Alter von
mehr als fünf Jahren erreicht haben und eine Laufleistung von mehr als 100000 km
aufweisen.
Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Fortentwicklung der modernen
Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass mittlerweile
Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von
5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als
200.000 km erreicht...).
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AG ERDING
13.03.2013
AZ: 3 C 1958/12
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei war auch eine Wertminderung in Höhe von
150,00 € aufgrund des Unfalls an den Kläger zu leisten.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten (Anlage K 5).
Das Bestreiten der Beklagtenpartei hierzu ist unsubstantiiert und nicht erheblich.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann aufgrund eines Unfalls eine Wertminderung
eintreten...).
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AG PRÜM
15.01.2008
AZ: 6 C 522/06
Auch bei einem Fahrzeug mit einem Alter von 7 Jahren und einer Laufleistung
von 123.000 Km kann es zu einer Wertminderung kommen.
Es gibt keinen Grundsatz, dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer
Laufleistung von 123.112 Km keine Wertminderung eintreten kann.
Aus den Gründen: (...Das Gericht hat einen bestellten SV beauftragt, zu dem
in dem Schadensgutachten vom 16.06.2006 aufgeführten Minderwert von EUR 200,00
Stellung zu nehmen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeug des Gerichts fest,
dass der Pkw des Klägers beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von EUR 200,00
erfuhr, die die Beklagte zu ersetzen hat, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt
7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 123.112 Km aufwies.
Entgegen der Ansieht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz, dass bei
siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 Km
keine Wertminderung eintreten kann.
Zwar kann eins Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher
Kilometerleistung ausgeschlossen sein.
Moderne Fahrzeuge befinden sich jedoch nach 7 Jahren allenfalls etwa in der
Mitte ihrer durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer und moderne lassen
allgemein bekannt Laufleistungen von weit über 200.000 Km erwarten.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige B. hat im Gutachten vom 27.11.2007
nachvollziehbar festgestellt, dass die bereits vom Schadenssachverständigen
im Gutachten vom 16.06.2006 ermittelte Wertminderung von EUR 200,00 dem Grunde
und der Höhe nach bestätigt...).
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AG RENDSBURG
20.08.2005
AZ: 11 C 334/05
Auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 km ist die
merkantile Wertminderung nicht ausgeschlossen.
Aus den Gründen: (...Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt
rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km aus.
Weder das Alter des Fahrzeuges noch die Laufleistung führen zu einem Ausschluss
eines merkantilen Minderwertes.
Wie der BGH in dem Urt. v. 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 ff.) ausgeführt hat, hat sich
mittlerweile ein Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt vollzogen und werden
mittlerweile auch ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren bei den
Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT notiert.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und
wies eine Laufleistung von rund 122.000 km auf....).
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AG KÖLN
12.09.2002
AZ: 266 C 82/02
Bei einem verunfallten Fahrzeug ist dann kein merkantiler Minderwert
anzunehmen, wenn es sich um ein älteres Modell mit einer nicht
unerheblichen Laufleistung handelt und das Fahrzeug zudem nicht beim
ersten Eigentümer beschädigt wurde.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz
merkantilen Minderwertes.
Im Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers deutlich über
7 Jahre alt, wies eine Laufleistung oberhalb von 60.000 km auf und
war ein Zweithandfahrzeug.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon
auszugehen, dass bei einem eventuellen Verkauf des sach- und
fachgerecht reparierten Fahrzeuges der Kläger nur deshalb einen
geringeren Verkaufspreis erzielt, weil es sich um ein Unfallfahrzeug
handelt...).
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AG BOCHUM
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99
Auch ältere, die herkömmliche Grenze von 5 Jahren
überschreitende Fahrzeuge können im Einzelfall noch einen
merkantilen Minderwert erleiden.
Aus den Gründen: (...Davon, dass der geschädigte Laie weitere
Anforderungen im Vorfeld der Sachverständigenauswahl stellen und
sich über die Abrechnungsmodalitäten informieren müsste,
kann nicht ernsthaft ausgegangen werden.
Bereits aus diesem Grund kann in der Beauftragung eines Sachverständigen
kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht erblickt werden.
Auch bei älteren Fahrzeugen ist im Einzelfall von einem merkantilen
Minderwert auszugehen.
Diese Ausgangslage wird der technischen Entwicklung der letzten Jahre
gerecht, wonach Pkw regelmässig eine 5 Jahre überschreitende
Lebensdauer und Laufleistung aufweisen...).
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AG WIESBADEN
29.01.1997
AZ: 96 C 306/95-18
Bieten Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs nach Hinweis auf einen
Unfallschaden einen geringeren Kaufpreis, so ist die Differenz
zwischen angebotenem Kaufpreis in unfallfreiem Zustand und Angebot
nach Hinweis auf die Unfallreparatur als merkantiler Minderwert vom
Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, auch wenn
das Fahrzeug eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren und eine
Laufleistung von ca. 123.000 km aufweist
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AG GELSENKIRCHEN
20.01.1997
AZ: 36 C 713/96
Auch wenn ein Pkw fünf Jahre alt ist, kommt eine Wertminderung wegen
Unfalls in Betracht.
Aus den Gründen: (...Das Gericht kann nicht den Grundsatz
bestätigen, dass bei einem mehr als fünf Jahre alten
Kraftfahrzeug heutzutage eine Wertminderung nicht mehr möglich
sei.
Der Unfallschaden war offenbarungpflichtig und hätte aller
Voraussicht nach bei einem Wiederverkauf den Kaufpreis gedrückt...).
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AG MÜNSTER
19.12.1995
AZ: 28 C 594/94
Es kann sich eine ersatzfähige merkantile Wertminderung bei einem
ca. 7 Jahre alten Pkw ergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt seiner
Unfallbeschädigung sieben Jahre alt war, eine Laufleistung von
75.000 Kilometern vorlag, keinen Vorschaden hatte und das Kfz sich in
gepflegtem Zustand befand.
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AG ESSEN
24.06.1993
AZ: 12 C 587/92
Bei einem älteren Fahrzeug kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass nach Unfallschäden keine Wertminderung
eintritt.
Nimmt der Markt auch in solchen Fällen ein Unfallschaden zum Anlass
für einen Preisabschlag, ist ein merkantiler Minderwert
zuzuerkennen.
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KRG ANNABERG
09.09.1992
AZ: 1 C 172/92
Der Rechtsansicht, dass ein merkantiler Minderwert in der Regel nach vier
bis fünf Jahren oder 100.000 km Fahrleistung nicht mehr gegeben
sei, kann nicht gefolgt werden.
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Merkantiler Minderwert
-bei Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes-
AG KARLSRUHE
16.09.2008
AZ: 8 C 68/07
Der Schätzung des Kfz-Schverständigen ist der Vorzug vor der Berechnung
der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben.
Aus den Gründen: (...Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile
Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme
geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen
Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Saam zu geben, selbst wenn die
Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs
weniger als 10% betragen...).
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AG VECHTA
09.02.1999
AZ: 11 C 1720/98
Bei neuwertigen Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert auch im Falle
nur geringfügiger Schäden entstehen.
Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die
Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei dem
Verkehrsunfall auch ein merkantiler Minderwert entstanden ist.
Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen Gutachten
dargestellt, auf welche Art und Weise die merkantile Wertminderung
bei fast neuem Pkw und leichtem Schaden zu berechnen ist.
Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde Bedenken nicht bestehen
und dessen Ergebnissen das Gericht deshalb folgt, ist dabei zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine Wertminderung in Höhe von DM 750,00
eingetreten ist...).
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AG HOMBURG (SAAR)
21.01.1991
AZ: 4 C 562/91
Entgegen der von Ruhkopf-Sahm für die Entwicklung des merkantilen
Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in
Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10 % des
Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig
ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein
messbarer nachteiliger Einfluss auf die Wertschätzung des
Fahrzeugs vorliegt.
In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der
Reparaturkosten geschätzt werden.
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