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Schmerzensgeld

BGH OLG LG LSG AG

BGH
28.01.2003
AZ: VI ZR 139/02

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

Aus den Gründen: (...Die Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei, eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschliessen sei, stösst zunehmend auf Kritik.
Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei unter anderem auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann...).


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BGH
12.05.1998
AZ: VI ZR 182/97

Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes.

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BGH
30.04.1996
AZ: VI ZR 55/95

Seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn diese auf einer psychischen Auffälligkeit des Geschädigten oder auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, sind vom Schädiger zu tragen.
Eine Zurechnung entfällt nur, wenn das Schadensereignis geringfügig ist und nicht gerade die besondere Schadensanlage des Verletzten betrifft.
Dem Richter sind bei der Festsetzung des für das Ereignis angemessenen Schmerzensgeldes im Rahmen des § 308 ZPO keine Grenzen nach oben gesetzt.
Dies gilt auch, wenn ein Mindestbetrag oder eine Grössenordnung angegeben wurde.

Aus den Gründen: (...Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auch auf die aus dem Schadenereignis resultierenden Folgeschäden.
Hinsichtlich psychischer Folgeschäden genügt es, dass diese ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.
Es muss immer eine Kausalitätsprüfung erfolgen...).


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BGH
07.02.1995
AZ: VI ZR 201/94

Stellt sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch nicht als so naheliegend dar, dass sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, so steht die Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegen.

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BGH
06.12.1994
AZ: VI ZR 80/94

Nach der durch Gesetzesänderung zum 01.07.1990 erfolgten Streichung von § 847 Abs.1 S.2 BGB setzt die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs keine Willensbekundung des Verletzten zu Lebzeiten mehr voraus, Schmerzensgeld fordern zu wollen.

Aus den Gründen: (...Mit der Streichung des § 847 Abs.1 S.2 BGB sind alle Erfordernisse für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs entfallen, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit in diesem Sinne sowohl als "verfahrensrechtliche" wie auch als "materiell-rechtliche Komponente" aufgestellt waren.
Die Vererblichkeit setzt nach der Neuregelung weder die Anerkennung durch Vertrag oder die Rechtshängigkeit noch die einer derartigen Manifestation der Geltendmachung nach aussen zugrunde liegende und sie tragende höchstpersönliche Willensbekundung des Verletzten selbst voraus...).


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BGH
22.01.1986
AZ: IV A ZR 65/84

1.) Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienst steht einem Unfallgeschädigten nur für die Zeit zu, während der er, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, voraussichtlich gearbeitet hätte, demnach grundsätzlich bis zum Rentenalter.

2.) Für sämtliche Renten ist jedenfalls dann der Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen, wenn der Schaden, der durch die Rente ausgeglichen werden soll, bereits im Unfallzeitpunkt eingetreten ist.

3.) Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart, ist bei der Berechnung des Kapitalwerts nach § 155 VVG ein realistischer Zinsfuss zugrunde zu legen, d.h. ein Zinsfuss, der der Effektivverzinsung entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer Laufzeit zu erzielen sind.

4.) Bei der Kapitalisierung von Renten darf die Geldentwertung nicht ausser Betracht bleiben.


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BGH
01.10.1985
AZ: VI ZR 195/84

Angesichts besonders schwerer Beeinträchtigungen, die im geistigseelischen Bereich über die Folgen schwerster Querschnittslähmungen hinausgehen, ist die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 300.000 DM aus revisionsrechtlicher Sicht vertretbar.
Unter Berücksichtigung des Ausgleichs für verwandtschaftliche Betreuung ist auch ein monatlicher Betrag von 1.800 DM als Pflegegeld angemessen.


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OLG BRANDENBURG
14.06.2007
AZ: 12 U 244/06

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten.
Auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung ist zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung.

Aus den Gründen: (...Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld bemisst auch der Senat mit EUR 22.000,00.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten.
Insoweit kommt es auf die Höhe und das Mass der Lebensbeeinträchtigung an.
Massgeblich sind Grösse, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.
Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden.
Im Rahmen der psychischen Auswirkungen können neben körperlichen Entstellungen auch Einschränkungen bei der Berufswahl berücksichtigt werden.
Auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung ist zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung...).


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OLG BRANDENBURG
09.02.2006
AZ: 12 U 116/05

1.) Voraussetzung für einen Rentenanspruch aus einem Schmerzensgeldanspruch sind erhebliche, ein Leben lang andauernde Verletzungen, welche zu wiederkehrenden Schmerzen führen sowie ein vorheriger Antrag.

2.) Bei der Festsetzung eines Schmerzensgeldbetrages und einer Schmerzensgeldrente hat das Gericht den Gesamtbetrag zu benennen.

3.) Zur Wahrung ihrer Funktion, der Gewährung eines sich wiederholenden Ausgleichs, ist die Rente in einer gewissen Höhe festzusetzen.
Dazu reichen Renten bis 50,-- Euro pro Monat nicht aus.

4.) Es ist zu beachten, dass die Höhe des Geld- und des Rentenbetrages in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Aus den Gründen: (...Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen, schweren Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte immer wieder schmerzlich empfindet.
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Verletzten.
Dabei müssen Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen...).


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OLG SAARBRÜCKEN
29.11.2005
AZ: 4 U 501/03-6/05

1.) Leidet der Geschädigte infolge eines schweren Unfalls an chronischen Kopfschmerzen, so ändert eine Fehlbehandlung mit Medikamenten nichts an der Kausalität des Unfallereignisses, solange das ärztliche Verschulden nicht als ungewöhnlich grob falsch anzusehen ist.

2.) Bezieht der Geschädigte aufgrund des Unfalls steuerfreie Leistungen aus einer Sozialversicherung, so kann bei der Ermittlung des Verdienstausfalls keine Aufhebung der steuerlichen Vor- und Nachteile wegen der geringeren Steuerlast infolge der Einkommensverluste im Wege der modifizierten Bruttolohnmethode erfolgen.


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OLG KÖLN
25.10.2005
AZ: 4 U 19/04

1.) Stellt sich unmittelbar nach einem Auffahrunfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") eine somatoforme Schmerzstörung ein, der eine lebensgeschichtlich begründbare somatoforme Verarbeitung von Extremstress zugrunde liegt, kann hierin eine aus dem Unfallgeschehen herrührende haftungsbegründende Primärverletzung mit eigenem Krankheitswert liegen, auch wenn bei dem Geschädigten keine sonstigen konkreten organischen Unfallverletzungen festgestellt werden können.
2.) Dabei handelt es sich um ein vorhersehbares, vom Unfallverursacher einzukalkulierendes Schadensbild, auch wenn diese Verletzung bei einem nur leichten Verkehrsunfall eintritt und im Normalfall nicht zu erwarten wäre.

Aus den Gründen: (...Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden...).


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OLG SAARBRÜCKEN
31.05.2005
AZ: 4 U 221/04-24/05

Bleiben nach einem Verkehrsunfall Narben beim Verletzten zurück, ist dies bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Massgeblich hierbei ist, ob diese Narben tatsächliche Einschränkung nach sich ziehen, wie z.B. Schmerzen oder eine Entstellung.

Aus den Gründen: (...Auch unabhängig hiervon sind die fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, die sich nach den Feststellungen der Sachverständigen zwar im Laufe der Zeit verbessert haben, jedoch immer noch fortdauern und den Kläger bei zahlreichen Aktivitäten beeinträchtigen, insbesondere bei körperlicher Bewegung im Rahmen sportlicher Aktivitäten.
Dazu kommen Beeinträchtigungen durch die längerfristige Einnahme von Schmerzmitteln.
Da der Kläger am 27.12.1969 geboren ist, also zum Unfallzeitpunkt erst 30 Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten Beschwerden angesichts der statistischen Lebenserwartung noch mehrere Jahrzehnte anhalten werden.
Dass auf dem Rücken des Klägers eine ca. 18 cm lange Narbe verblieben ist, ist ebenfalls maßvoll zu berücksichtigen...).


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OLG SAARBRÜCKEN
25.01.2005
AZ: 4 U 72/04-15/05

1.) Kommt es nach einem Unfall zu einem Bandscheibenvorfall, so ist zur Bejahung der Kausalität von Ereignis und Schaden nicht erforderlich, dass ein gesunder Mensch infolge eines derartigen Unfalls allgemein einen Bandscheibenschaden erleiden kann.
Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Bandscheibenschaden beim Verletzten, der im vorliegenden Fall bereits Vorschäden an der Wirbelsäule aufwies, durch den Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht werden konnte.

2.) Bei einer voraussichtlich immer wieder auftauchenden Schwäche des rechten Arms und Beschwerden beim Drehen des Kopfs, ohne dass einschneidende Veränderungen im Leben des Verletzten damit einhergehen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- Euro angemessen.

3.) Das Feststellungsinteresse für Ansprüche aus Schäden in der Zukunft ist wegen der drohenden Verjährung schon bei einer geringfügigen Möglichkeit des Schadenseintritts gegeben.


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OLG BRAUNSCHWEIG
22.04.2004
AZ: 1 U 55/03

1.) Die Höhe des Schmerzensgeldes kann durch das Berufungsgericht nur insoweit überprüft werden, als eine Ermessenausübung stattgefunden hat, die Ermessenausübung in den zulässigen Grenzen ausgeübt wurde und alle entscheidenden Aspekte in die Beurteilung einbezogen wurden.

2.) Die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist dann ermessensfehlerhaft, wenn der Betrag den Rahmen ähnlicher Gerichtsentscheidungen nicht erreicht.

3.) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,-- Euro ist selbst dann angemessen, wenn körperliche und geistige Schwerstbehinderung vorliegt.
Ergangene Entscheidungen mit höheren Schmerzensgeldsummen sind als zu hoch anzusehen.

Aus den Gründen: (...Beeinträchtigungen derartigen Ausmasses verlangen angesichts des hohen Werts, den Art. 1 und 2 GG der Persönlichkeit und der Würde des Menschen einräumen, eine herausragende Entschädigung, die der Senat hier auf 350.000,-- Euro bemisst.
Berücksichtigt wurde dabei, dass die Schmerzensgelder hierbei allgemein angestiegen sind...).


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OLG KÖLN
05.12.2003
AZ: 19 U 85/03

Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in der verlangten Höhe von 600,- Euro zu.
Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sind jedenfalls so erheblich, dass die sogenannte “Bagatellgrenze“ überschritten und die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes gerechtfertigt ist (vgl. grundlegend Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld 2003, ZAP-Verlag, Rn. 334 f.).
Nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest hat der Kläger ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, das nicht nur eine Ruhigstellung für zwei Wochen, sondern das Tragen einer Halskrause, eine physikalische Therapie sowie eine Schmerztherapie für diesen Zeitraum erforderlich machte.
Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- Euro als angemessen angesehen hat, kommt einem derart niedrigen Betrag keine hinreichende Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu.
Eine spürbare körperliche Beeinträchtigung für die Dauer von 2 Wochen erfordert vielmehr auch die Zuerkennung eines spürbaren Schmerzensgeldbetrages, den der Senat mit 600,00 Euro für angemessen bewertet erachtet...).


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OLG SCHLESWIG
14.11.2003
AZ: 9 U 138/00

Ein unfallbedingtes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom kann auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von nur 5 km/h entstehen und einen Schmerzensgeldanspruch von 80.000,-- DM auslösen.

Aus den Gründen: (...Trotz der geringen Geschwindigkeitsänderung von ca. 5 Stundenkilometern könne es zu der Verletzung der Halswirbelsäule gekommen sein, weil die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt nach links hinten umgewandt habe, so dass eine Kopfstütze die Beschleunigung nicht hätte abbremsen können.
Nach Würdigung der gesamten Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM für angemessen.
Massgebend hierfür sind die seit dem Unfall andauernden und zum Teil sehr heftige Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin.
Erhebliche Lebensbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Klägerin waren die Folge.
Zeitweise war die Klägerin überhaupt nicht in ihrem Beruf tätig...).


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KG BERLIN
27.02.2003
AZ: 12 U 8408/00

Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 15 km/h ist nicht damit zu rechnen, dass durch den Unfall ein HWS- Syndrom verursacht wurde.

Aus den Gründen: (...Auf einen auf den Heckaufprall gestützten Anscheinsbeweis für ein unfallverursachtes HWS-Syndrom kann sich die Klägerin nicht stützen, denn hierfür war die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu gering.
Zwar kann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet sein, ein HWS-Syndrom hervorzurufen, so dass der Beweis des ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als Ursache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen Fahrzeuges erscheinen lässt.
Dies gilt jedoch nicht für Auffahrunfälle mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestossenen Fahrzeugs im Bereich von bis zu 15 km/h.
Den danach erforderlichen Beweis für die behauptete Unfallverletzung und die Folgeschäden hat die Klägerin nicht führen können...).


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OLG HAMM
25.02.2003
AZ: 27 U 211/01

Leidet ein Unfallopfer mehrere Jahre nach dem Unfall wieder an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kommt eine Haftung des Schädigers nicht in Betracht, wenn es sich um ein harmloses Unfallgeschehen handelte und die gesundheitlichen Beschwerden der Geschädigten auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens beruhen.

Aus den Gründen: (...Der Senat sieht die bei der Klägerin erneut auftretenden Beschwerden als in einem groben Missverhältnis zu dem Bagatellunfall stehend an.
Es ist nicht verständlich, wenn die Klägerin 10 Jahre nach dem Unfallgeschehen nunmehr wieder in ihr Krankheitsbild zurückfällt.
Dieser Rückfall kann nicht mehr mit dem lange zurück liegenden Unfallgeschehen in Verbindung gebracht werden.
Der Senat ist der Ansicht, dass dieses erneute Auftreten der psychischen Störung nach einer solchen Zäsur nur noch als unangemessene Unfallverarbeitung bewertet werden kann, die ausser Verhältnis zum zugrunde liegenden Unfallereignis steht...).


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OLG STUTTGART
12.02.2003
AZ: 3 U 176/02

Eine Klage auf Teilschmerzensgeld ist nur zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht beendet ist und aus diesem Grund ein für den Gesamtschaden angemessenes Schmerzensgeld noch nicht ermittelt werden kann.
Aus den Gründen: (...Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger nur ein Teilschmerzensgeld verlangt.
Sein allgemeiner Hinweis auf das praktische Bedürfnis mag zwar generell richtig sein.
Dass es ihm konkret darum geht, zukünftige ungewisse Schäden auszuklammern, lässt sich aber nicht erkennen.
Offensichtlich meint der Kläger, ein Teilschmerzensgeld allein deshalb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handelt.
Dies widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs.
Danach hat der Richter bei der zu treffenden Ermessensentscheidung alle Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, zu bewerten und aus der Gesamtschau die angemessene Entschädigung für die sich ihm darbietenden Verletzungsfolgen zu ermitteln...).


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OLG HAMM
11.09.2002
AZ: 9 W 7/02

1.) Kommt neben einem als Kapital zu zahlenden Schmerzensgeld eine Schmerzensgeldrente in Betracht, führt eine womöglich geringere Lebenserwartung der durch Unfall schwer Geschädigten nicht zu einer Erhöhung der Rente, die sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Kapitalisierungsfaktors in den Rahmen eines angemessenen Gesamtschmerzensgeldes einzufügen hat.

2.) Der für den Schädiger eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss mit der Anhebung der zu zahlenden Entschädigung rechnen, wenn er seine Zahlungen ohne vertretbaren Grund zeitlich streckt und so den Anspruchsteller unter Verletzung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes an der eigenständigen Verwendung seiner Entschädigung hindert.

3.) Die Geschädigte hat keinen Anspruch auf hypothetischen Ersatz von Kosten, die fiktiv im Falle eines behindertengerechten Umbaues ihrer zur Unfallzeit bewohnten Mietwohnung anfielen, wenn sie den unfallbedingten zusätzlichen Wohnbedarf durch einen Neubau deckt.


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OLG CELLE
13.12.2001
AZ: 14 U 102/00

Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Kollisionsgeschindigkeit unter 10 km/h.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat infolge des von der Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten.
Dies hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Der Senat verkennt nicht, dass in der Rechtssprechung zum Teil davon ausgegangen wird, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h normalerweise keine Halswirbelsäulenverletzung eintreten können.
Entscheidend muss aber der Einzelfall bleiben.
Hier schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen A im Hinblick auf die Vielfältigkeit möglicher Unfallkonstellationen sowie die unterschiedliche Verletzungsanfälligkeit Unfallbeteiligter an.
Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass nur der Unfall als Ursache für die aufgetretenen Beschwerden in Betracht kommt.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und im Hinblick auf die Dauer der Beeinträchtigung sowie den Umstand, dass der Kläger mehrfach die Zeugin W zwecks Massage und Fangobehandlung aufsuchen musste, hält der Senat ein Schmerzensgeld von 2.000 DM für angemessen...).


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OLG KÖLN
16.11.2000
AZ: 7 U 64/00

1.) Bei einer kompletten sensomotorischen Querschnittslähmung unterhalb des Rückenmarksegmentes TH 4 mit einer damit einhergehenden völligen Blasen- und Mastdarmlähmung ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 400.000,-- DM angemessen.

2.) Das Schmerzensgeld ist aufgrund der ungerechtfertigten Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers des Beklagten, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Zahlung an den Kläger geleistet hat, um einen "Strafzuschlag" von 30.000,-- DM zu erhöhen.


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OLG CELLE
02.11.2000
AZ: 14 U 277/99

Bei einem durch einen unverschuldeten Unfall herbeigeführten Halswirbelsäulen-Trauma hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sowohl für die notwendigen Umschulungsmassnahmen als auch für die festgestellten dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verletzten nach § 830 Abs.1 S.2 BGB einzustehen.

Aus den Gründen: (...Das streitgegenständliche Unfallereignis, ein Frontalzusammenstoss bei nicht unbeträchtlichen Geschwindigkeiten und mit schweren Fahrzeugschäden, war geeignet, ein HWS-Trauma auszulösen.
Da dies auch der Gutachter der verklagten Versicherung feststellte, war diese Primärverletzung als zugestanden anzusehen.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Umschulungsmassnahme schon allein aufgrund dieses Unfalls erforderlich geworden ist.
Da dieses Ereignis somit zur Berufsunfähigkeit des Verletzten sowie zu anhaltenden, chronifizierten Schmerzen geführt hat, ist eine Einstandspflicht der Versicherung auch in Zukunft zu bejahen...).


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OLG CELLE
02.11.2000
AZ: 14 U 17/00

1.) Bei Schadensersatzansprüchen eines ungeborenen Kindes greift im Rahmen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ein.

2.) Eine von der Mutter getroffene Abfindungsvereinbarung, den Forderungsverzicht eigener Ansprüche beinhaltend, umfasst nicht die Anspruchsforderungen des inzwischen geborenen Kindes.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin muss als haftungsbegründende, unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen.
Der Senat hält es für richtig, schon für die Feststellung einer unfallbedingten Rechtsgutverletzung des Fötus, die durch eine Verletzung der Mutter vermittelt wird, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO anzuwenden.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kann es genügen, dass für die Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.
Die Klägerin muss sich den Abfindungsvergleich der Mutter nicht entgegenhalten lassen...).


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OLG HAMM
11.09.2000
AZ: 13 U 93/00

Es wird ein Schmerzensgeld i.H.v. von 30.000,-- DM bei einem Schädel-Hirn-Trauma 1.Grades mit geringem Hirnödem, einem Hörverlust links um 50% auf Dauer, Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, einem verschobenen Unterarmbruch mit verbliebenen Narben und einer dauerhaften Versteifung des Endgliedes des rechten Zeigefingers nach einem Motorradunfall gewährt.

Aus den Gründen: (...Die erlittenen Verletzungen lassen ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,-- DM als angemessen, aber auch als ausreichend erscheinen.
Dabei hat der Senat neben dem (dauerhaften) Hörschaden und der Unterarmfraktur insbesondere auch berücksichtigt, dass die zur Versorgung des verschobenen Unterarmbruchs implantierten Platten inzwischen - im wesentlichen komplikationslos - entfernt worden sind, bei dem Eingriff allerdings ein Schraubenelement (bewusst) im Knochen der Elle verblieben ist, weil eine Freilegung nach Angabe des Arztes zu einer Stabilitäts- und Durchblutungsgefährdung geführt hätte...).


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OLG HAMM
23.08.2000
AZ: 13 U 73/00

Ein Schmerzensgeld von 40.000,-- DM steht demjenigen zu, der einen Unterarmbruch, einen verschobenen Oberschenkeltrümmerbruch, drei Operationen, 9 Wochen stationäre Behandlung, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen des Beins um ca. 1/7, erhebliche Einschränkungen bei sportlichen Aktivitäten erleidet und seinen vorherigen Berufswunsch aufgeben muss.

Aus den Gründen: (...Am rechten Oberschenkel muss die zum Unfallzeitpunkt erst 19 Jahre alte Klägerin mit einer optischen Beeinträchtigung durch eine 24 cm lange Narbe leben.
Des weiteren treten bei Wetterumschwüngen und grossen Anstrengungen in unregelmässigen Abständen, durchschnittlich 1 x im Monat, immer wieder Schmerzen im Bereich des Oberschenkels/der Hüfte auf, gegen die die Klägerin starke Schmerzmittel einnehmen muss.
Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Klägerin vor dem Senat, die der Sachverständige auf Grund der durch die relativ grosse Operationsnarbe entstandenen Weichteilschäden als nachvollziehbar bewertet hat...)


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OLG HAMM
09.08.2000
AZ: 13 U 58/00

30.000,-- DM Schmerzensgeld für die Erben aus übergegangenem Recht ihres an den Folgen eines Verkehrsunfalls nach 8 Tagen verstorbenen 16-jährigen Sohnes bei Alleinschuld des anderen Unfallbeteiligten.
Es lagen folgende Verletzungen vor: Schädelhirntrauma, Hirnödem, schwere innere Verletzungen (Leberruptur und Zerreissung des Leberlappens), schwere Darmverletzung, Tod durch Organversagen.
Der Patient hatte zumindest phasenweise Schmerzempfinden.
Er erhielt wegen der Hirnverletzung nur sehr wenig Schmerz- und Schlafmittel.
Er wurde mehrfach operiert.

Aus den Gründen: (...Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald stirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes...).


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OLG HAMM
14.06.2000
AZ: 13 U 19/00

Wer Dauerschäden im Ellbogengelenk, Handgelenk und Schultergelenk verbunden mit der Gefahr von Früharthrosen erleidet, hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM.
Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers (2,26 Promille) ist hierbei berücksichtigt.

Aus den Gründen: (...Bei der Bewertung des Grades des Verschuldens ist eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers im Regelfall schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen Heilbehandlungen, des verbliebenen Dauerschadens und der dadurch bedingten Schmerzzustände ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,-- DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für erlittenen und soweit möglich abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen...).


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OLG HAMM
15.05.2000
AZ: 13 U 183/99

Bei Verletzungen wie tiefen Wunden an Fuss und Knie sowie Defekt an Zehenstrecker und Fusswurzelknochen, Hauttransplantation, Sensibilitätsstörungen, dauerhaften Bewegungseinschränkungen, Krallenzehen, weiteren zu erwartenden operativen Eingriffen sowie der Unmöglichkeit Tennis- und Fussball zu spielen, ist bei einem Mitverschulden von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. 18.000,-- DM zu zahlen.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht im Hinblick auf die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten gemäss §§ 823, 847 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen zu.
Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 1/3 hält der Senat die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 18.000,-- DM für gerechtfertigt.
Hierbei hat der Senat die Umstände des Falles berücksichtigt.
Der Kläger hat schwere Verletzungen erlitten.
Aufgrund des Unfalls kann er auch nicht mehr Tennis- und Fussballspielen...).


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OLG NÜRNBERG
25.01.2000
AZ: 3 U 3596/99

Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000,-- DM) für eine junge Frau, bei der ca. 2 Jahre nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Halswirbelbruch festgestellt wird, wenn dieser Bruch das permanente Risiko einer Querschnitt- oder Atemlähmung birgt und eine medizinisch indizierte Versteifungsoperation das gleiche Risiko beinhaltet.

Aus den Gründen: (...Da die Versteifungsoperation jedoch ihrerseits wiederum das Risiko einer Querschnitts- oder gar Atemlähmung barg, muss der Klägerin ein längerer Zeitraum der Überlegung zugestanden werden, ob sie diese Operation auf sich nehmen sollte.
Es kann ihr deshalb nicht vorgehalten werden, sie habe das aus dem Bruch der Halswirbelsäule verbliebene Risiko offenbar selbst nicht so hoch eingeschätzt, wenn sie sich erst ca. ein dreiviertel Jahr nach erkanntem Bruch zur Operation entschlossen habe.
Eine derartige Sichtweise hiesse die Entscheidungsnot der Klägerin unzulässig gering zu achten...).


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OLG KÖLN
29.10.1999
AZ: 3 U 156/98

Erleidet ein 7 Jahre altes Kind bei einem Verkehrsunfall eine Trümmerfraktur des rechten Fusses mit grossem knöchernen Substanzverlust des Fusswurzelknochens und Keilbeins sowie multiple Rupturen des Strecksehnenapparates, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 10.000,-- angemessen.

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OLG KÖLN
10.09.1999
AZ: 19 U 202/98

1.) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstössen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Mass die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt.

2.) Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern.

3.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Massnahmen zu ergreifen (hier: gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness- Studio).

4.) Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletungen, Pneumothorax, dauerhafter Berufsunfähigkeit und Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000,-- DM angemessen.


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OLG HAMM
04.08.1999
AZ: 13 U 107/95

Ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000,-- DM für eine Schädelprellung und eine leichtgradige Schleuderverletzung der Halswirbelsäule, die spätestens nach einem Jahr folgenlos ausgeheilt ist, ist angemessen und ausreichend.

Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die in der Folgezeit noch aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.
Mangels objektivierbarer Anknüpfungspunkte für eine schwerwiegendere Halswirbelsäulenverletzung ist damit sowohl aus neurochirurgischer als auch orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Unfall lediglich eine leichtgradige HWS-Distorsion erlitten hat, deren Folgen spätestens binnen eines Jahres nach dem Unfall abgeklungen sind.
Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass die nach dem Unfall aufgetretene Schmerzsymptomatik bereits seit Jahren andauert, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, die betreffenden Beschwerden seien noch unfallbedingt...).


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OLG BRAUNSCHWEIG
27.05.1999
AZ: 8 U 45/99

Für ein 23 Tage nach einem Verkehrsunfall verstorbenes Unfallopfer, das sich bis zu seinem Tod in einem künstlichen Koma befand, besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,-- DM.

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OLG NÜRNBERG
30.04.1997
AZ: 6 U 3535/96

1.) Verhält sich die beklagte Haftpflichtversicherung im Prozess gegenüber dem Geschädigten so, dass dieser es als herabwürdigend empfindet (hier: grundlos aufgestellte Behauptung des Mitverschuldens aufgrund Alkoholgenusses), wirkt sich dies schmerzensgelderhöhend aus.

2.) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM ist für einen 25-jährigen Motorradfahrer angemessen, der bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen erleidet (Amputation des linken Beines am Oberschenkel, offener Trümmerbruch des linken Ellenbogens mit Versteifung des Gelenks bei 90 Grad) und diese Verletzungen zu gravierenden gesundheitlichen, privaten und beruflichen Dauerfolgen führen.


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LG DORTMUND
21.12.2005
AZ: 21 O 370/04

Erleidet eine attraktive junge Frau bei einem Verkehrsunfall Hautverbrennungen von ca. 73%, die zu entstellenden Narben am ganzen Körper und unter anderem zu zahlreichen Operationen, der Amputation von zwei Fingergliedern, Depressionen sowie Erschwernissen beim Kinderwunsch führen und eine laufende Physiotherapie-Behandlung notwendig machen, kann bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100% ein Schmerzensgeld von 300.000,-- Euro angemessen sein.

Aus den Gründen: (...Die Kammer hält nach durchgeführter Beweisaufnahme, Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die regelmässig von der Klägerin gefertigt wurden in Verbindung mit der ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesammt 300.000,-- Euro bei unterstellter 100%-iger Haftung der Beklagten für gerechtfertigt, um die bereits seit 10 Jahren andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin auf Grund des Unfallgeschehens zu erleiden hatte, zu kompensieren...).


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LG HEILBRONN
20.04.2005
AZ: 1 O 155/03

Ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,-- Euro ist bei einem Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri in Kombination mit einer Gehirnblutung und Kopfschmerzsymptomatik sowie einem Bruch des Nasenbeins als angemessen, aber auch als ausreichend anzusehen.

Aus den Gründen: (...Abzugelten durch ein Schmerzensgeld sind ausser den Kopfschmerzen auch die nach dem 02.09.1999 entstandenen oder fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers, etwa sein weiterer Klinikaufenthalt, seine Beeinträchtigung durch ein Fahrverbot und das Alkoholverbot, die Notwendigkeit einer laufenden medizinischen Überwachung und die Beeinträchtigung durch regelmässige Arztbesuche und Einnahme von Medikamenten sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gerade in einer Examensphase.
Unter Berücksichtigung gleichgelagerter Schädigungen und Entscheidungen hält das Gericht für die gesamten unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers ein weiteres Schmerzensgeld von noch 5.000,-- Euro für angemessen...).


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LG KASSEL
15.02.2005
8 O 2358/02

1.) Bei Schädel-, Knie-, und Oberschenkelprellungen mit posttraumatischen, zur Chronifizierung neigenden Symptomen und einer geringen Instabilität des rechten Knies ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000,-- Euro angemessen und ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden anzunehmen.

2.) Beträgt die Beeinträchtigung in der Haushaltsführungsfähigkeit unfallbedingt 50%, so ist bei einem 3-Personen-Haushalt und einer Wohnfläche von 140 qm von einem Arbeitszeitbedarf von 23 Stunden pro Woche auszugehen.

Aus den Gründen: (...Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt im psychologischen Bereich liege.
Insoweit war vor allem der Umstand, dass sie seit dem Unfall einerseits arbeitsunfähig sowie zu 50% in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt ist, angemessen zu bewerten, andererseits durfte nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Beklagten zu 3 lediglich ein Verschuldensvorwurf in Form der Fahrlässigkeit zu machen ist...).


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LG HOF
15.11.2004
AZ: 34 O 448/03

Erleidet ein Fahrzeuginsasse aufgrund eines Auffahrunfalls mit einer Geschwindigkeitsänderung von mindestens 10 km/h eine Halswirbelsäulendistorsion, die zu Schwindelzuständen und Kopfschmerzen führt, und kann der Verletzte seinen ursprünglichen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- Euro angemessen.

Aus den Gründen: (...Bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldbetrages waren insbesondere die folgenden Aspekte massgebend.
Aufgrund der Schwindelanfälle kann der Kläger - bis auf nicht absehbare Zeit - seinem Beruf als Dachdecker nicht mehr nachgehen.
Als schmerzensgelderhöhend wertet das Gericht hier insbesondere den Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine berufliche Umorientierung vornehmen musste, die in den gegenwärtigen Zeiten hoher Arbeitslosigkeit mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden sind.
Der Kläger leidet noch immer unter Kopf- und Nackenschmerzen...).


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LG FRANKFURT AN DER ODER
19.10.2004
AZ: 12 O 404/02

1.) Für den schweren Dauerschaden eines querschnittsgelähmten und auf den Rollstuhl angewiesenen jungen Mannes ist ein Schmerzensgeld von 260.000,-- Euro angemessen.

2.) Als schmerzensgelderhöhender Gesichtspunkt kann im Einzelfall die nicht nachvollziehbare und verfahrensverzögernde Regulierungspraxis des Kfz-Haftpflichtversicherers in Betracht kommen.

Aus den Gründen: (...Aufgrund dieser Umstände ist ein angemessenes Schmerzensgeld am oberen Rand des bekannten Spektrums anzusiedeln, denn Grösse, Heftigkeit und Dauer der vom Kläger erlittenen Schmerzen, Leiden und Entstellungen liegen ebenfalls am oberen Rand dessen, was ein Mensch erleidet, der einen solchen Verkehrsunfall überlebt.
Die Rechtssprechung ist sich ferner darübereinig, dass ein junger Mensch, der einen schweren Dauerschaden erlitten hat, ein höheres Schmerzensgeld erhalten muss.
Der Beklagten ist hierneben der schmerzensgelderhöhende Vorwurf eines nicht nachvollziehbaren Regulierungsverhaltens zu machen...).


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LG MÜNCHEN I
23.08.2004
17 0 1089/03

1.) Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 185.000,-- Euro, wenn der Geschädigte eine inkomplette Tetraplegie nach HWK 5/6-Fraktur, einen Beckenringbruch an der rechten Seite mit Symphysensprengung, eine LWK-Deckplattenimpression mit Senkung der Deckplatte um 5 mm, einen Zustand nach Rippenserienbruch 5-9 auf der linken Seite und 10-11 auf der rechten Seite, eine Milzruptur mit anschliessender Milzentfernung, eine neurogene Störung der Blasen- und Mastdarmentleerung, eine teilweise Entfernung des Innenmeniskus links und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 85 % infolge des Unfalls erlitten hat.

2.) In der Region München ist bei der Berechnung des Pflegeaufwands und des Haushaltsführungsschadens ein Stundenhonorar in Höhe von 10,-- Euro angemessen.

Aus den Gründen: (...Bei diesen schwersten Verletzungen und dem hohen Dauerschaden ist nach Auffasssung des Gerichts das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 185.000,-- Euro angemessen...).


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LG LÜNEBURG
22.10.2002
AZ: 6 S 119/02

1.) Nur aus dem Umstand einer geringen Geschwindigkeit kann nicht abgeleitet werden, dass kein HWS-Syndrom vorliegt.

2.) Liegt die Aufprallgeschwindigkeit niedriger als 10 km/h ist die Annahme eines HWS-Syndrom beim vorderen Fahrzeugführer zu verneinen.

3.) Wird ein ärztliches Attest vorgelegt aus dem sich allein aufgrund der Beschreibungen des Geschädigten ergibt, dass ein HWS-Syndrom vorliegt, reicht dies nicht für eine Verurteilung des vermeintlichen Schädigers aus, da es hier an der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt.

Aus den Gründen: (...Es ist möglich, dass diese Angaben des Klägers bei dem Arzt zutrafen und der Kläger ein HWS-Syndrom erlitten hat.
Die blosse Möglichkeit allein reicht aber nicht aus, um dem Gericht die zur Verurteilung der Beklagten erforderliche Sicherheit im Sinne eine ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu geben.
Da der Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, war die Klage abzuweisen...).


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LG OFFENBURG
16.07.2002
AZ: 1 S 169/01

Schmerzensgeld für HWS-Sysndrom bei Differenzgeschwindigkeit unter 10 km/h.

Aus den Gründen: (...In Hinblick auf die in diesem und in weiteren Parallelverfahren getroffenen Angaben der Sachverständigen schließt sich die Kammer einer in der neueren Rechtsprechung vertretenen Meinung an, die die dargelegten Untersuchungen dahingehend wertet, daß es bei einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsveränderung von unter 10 km/h zwar im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt, es im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen ist und deshalb einer eingehenden Prüfung bedarf.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme litt der Kläger aufgrund des Unfalls über länger anhaltende, nicht unerhebliche Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule.
Die Kammer hält mit Blick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall ebenso wie das Amtsgericht einen Betrag von DM 2000.-- für angemessen.
Hierfür sprechen insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen, das Tragen der Schanz'schen Krawatte über mindestens eine Woche sowie die erheblichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum durch therapeutische und diagnostische Maßnahmen.


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AG AACHEN
14.03.2006
AZ: 6 C 31/06

Führt ein Unfall zu einer HWS-Distorsion mit körperlichen Einschränkungen über den Zeitraum von 25 Tagen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,-- Euro im Regelfall angemessen.

Aus den Gründen: (...In der neueren Rechtsprechung werden bei reinen HWS- Distorsionen mit Beeinträchtigung von ca. 4 Wochen in den meisten Fällen Schmerzensgeldbeträge unter oder bis zu 400,-- Euro zuerkannt.
Dies entspricht auch der regelmässig vertretenen Auffassung der Abteilungsrichterin, wonach bei einer 1-2 wöchigen Beeinträchtigung grundsätzlich ein Betrag von maximal 100-200 Euro anzusetzen ist.
Besondere Umstände, die hier unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion für eine Erhöhung des Betrages sprechen, liegen nicht vor.
Insbesondere hat der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt.
Auch hat die Beklagte zu 2) kein verzögerndes Regulierungsverhalten an den Tag gelegt...).


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AG BÖBLINGEN
27.07.2004
AZ: 11 C 1450/04

Der Geschädigte kann keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen, wenn bei einem Auffahrunfall lediglich ein Beschleunigungswert von unter 3 G vorgelegen hat und die Feststellungen des behandelnden Arztes zu Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich allein aufgrund der Angaben des Geschädigten getroffen worden sind, also weder Röntgenaufnahmen gemacht wurden oder andere nachweisbare Befunde vorliegen.

Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass sich aus dem Schadensumfang an beiden Fahrzeugen unter Einbeziehung der Fahrzeugmassen ableiten lässt, dass durch das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 7 km/h erfahren hat.
Diese Geschwindigkeitsänderung in Form einer Geschwindigkeitszunahme trat während der Kollisionsphase auf deren Dauer mit 0,12 Sekunden auf...).


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AG GIESSEN
04.05.2004
AZ: 44 C 2871/03

Erleidet ein Student bei einem Unfall ein leichtes Schleudertrauma und kann er deswegen eine Woche nicht lernen und muss fünf Monate behandelt werden, stehen ihm 1.000,-- Euro Schmerzensgeld zu.

Aus den Gründen: (...Mit diesem Betrag sind die physischen und psychischen Schäden hinreichend ausgeglichen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger lediglich ambulant behandelt werden musste und seine Studierfähigkeit bereits eine Woche nach dem Unfall wiederhergestellt war.
Zudem wurden die zwischen den Parteien unstreitigen Beschwerden des Klägers lediglich durch fahrlässiges Verhalten der Beklagten verursacht.
Unter der Berücksichtigung all dieser Umstände und Orientierung an vergleichbarer Rechtsprechung, die trotz längerer Arbeitsunfähigkeit der damals Geschädigten und monatelangem Tragen einer Schanzschen Krawatte zur Ausurteilung eines Schmerzensgeldes von nur 750,-- Euro führte, erachtet das Gericht den gezahlten Betrag als angemessen und ausreichend...).


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AG NÜRNBERG
17.04.1998
AZ: 14 C 647/97

Schmerzensgeld für Halwirbelsäulendistorsion auch bei geringfügiger Geschwindigkeit.

Aus den Gründen: (...Die durchgeführte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, daß die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Zwar hat der Sachverständige Dr. Ing. G in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Geschwindigkeitszunahme durch den Verkehrsunfall im Fahrzeug der Klägerin nur bis zu maximal 8 km/h betragen habe und damit als relativ geringfügig einzustufen ist.
Andererseits war aber zu berücksichtigten, daß die Halswirbelsäule der Klägerin bereits durch andere Vorfälle vorgeschädigt war.
Insoweit hat der Sachverständige Dr. med. S in seinem ausführlichen unfallchirugischen Gutachten festgestellt, daß auch diese geringen Beschleunigung zu einer Halwirbelsäulendistorsion geführt haben kann.
Angesichts der dokumentierten Beschwerden kann die Klägerin ein Schmerzensgeld gem. § 847 BGB verlangen.
Angemessen erscheint dem Gericht als "billige Entschädigung" ein Betrag in Höhe von DM 1.500,00...).


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AG PFORZHEIM
07.04.1998
AZ: 5 C 611/97

Schmerzensgeld für Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Distorsion der Lendenwirbelsäule auch bei geringfügiger Geschwindigkeit.

Aus den Gründen: (...Die Behauptung der Beklagten, die Anstoßgeschwindigkeit habe weniger als 5 Km/h betragen, ist unbewiesen geblieben.
Aufgrund der Tatsache, daß an den Stoßstangen der beteiligten Fahrzeuge keine Schäden festgestellt werden konnten, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß die Anstoßgeschwindigkeit unter 5 Km/h war.
Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, wie sie in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks Zusammengestellt sind, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00 zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen, zumal auch das Verschulden des Beklagten als gering angesehen werden kann.


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LSG STUTTGART
19.12.2003
AZ: L 1 U 3628/00

Wird durch einen Arbeitsunfall die Halswirbelsäule (HWS) derart beschädigt, dass der Betroffene auf Dauer chronische Schmerzen erleiden muss und deswegen eine berufliche Wiedereingliederung des Betroffenen nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente von 20%.

Aus den Gründen: (...Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die das als Unfallfolge anzuerkennende chronische Schmerzsyndrom bemisst sich in erster Linie nach den schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS.
Hierfür eine MdE von 100 v.H. anzunehmen, ist völlig ausgeschlossen.
Da die Beschwerden beim Kläger zwischenzeitlich chronisch geworden sind, kann von einer üblicherweise zu erwartenden Besserung bis Ende des ersten Jahres nach dem Unfallereignis nicht ausgegangen werden, sodass die MdE von 20 v.H. für den hier vorliegenden, dem Schweregrad 2 entsprechenden Zustand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angenommen werden kann...).


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