Schmerzensgeld
BGH
28.01.2003
AZ: VI ZR 139/02
Allein
der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die
tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von
seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.
Aus den Gründen: (...Die Auffassung, wonach bei Heckunfällen
mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich
zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei, eine Verletzung der
Halswirbelsäule generell auszuschliessen sei, stösst
zunehmend auf Kritik.
Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze"
spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht
allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung,
sondern auch von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei
unter anderem auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen
Bedeutung beizumessen sein kann...).
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BGH
12.05.1998
AZ: VI ZR 182/97
Die
Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an
deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine
Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter
besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der
Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung
durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und
Eintritt des Todes.
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BGH
30.04.1996
AZ: VI ZR 55/95
Seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn diese auf einer psychischen
Auffälligkeit des Geschädigten oder auf einer neurotischen
Fehlverarbeitung beruhen, sind vom Schädiger zu tragen.
Eine Zurechnung entfällt nur, wenn das Schadensereignis geringfügig
ist und nicht gerade die besondere Schadensanlage des Verletzten
betrifft.
Dem Richter sind bei der Festsetzung des für das Ereignis
angemessenen Schmerzensgeldes im Rahmen des § 308 ZPO keine
Grenzen nach oben gesetzt.
Dies gilt auch, wenn ein Mindestbetrag oder eine Grössenordnung
angegeben wurde.
Aus den Gründen: (...Die Haftung des Schädigers erstreckt sich
auch auf die aus dem Schadenereignis resultierenden Folgeschäden.
Hinsichtlich psychischer Folgeschäden genügt es, dass diese ohne den
Unfall nicht aufgetreten wären.
Es muss immer eine Kausalitätsprüfung erfolgen...).
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BGH
07.02.1995
AZ: VI ZR 201/94
Stellt sich bei der Entscheidung über ein Schmerzensgeldbegehren eine
später eintretende Verletzungsfolge aus objektiver Sicht noch
nicht als so naheliegend dar, dass sie bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, so steht die
Rechtskraft jener Entscheidung der Zubilligung eines weiteren
Schmerzensgeldes nicht entgegen.
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BGH
06.12.1994
AZ: VI ZR 80/94
Nach der durch Gesetzesänderung zum 01.07.1990 erfolgten Streichung
von § 847 Abs.1 S.2 BGB setzt die Übertragbarkeit und
Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs keine Willensbekundung des
Verletzten zu Lebzeiten mehr voraus, Schmerzensgeld fordern zu
wollen.
Aus den Gründen: (...Mit der Streichung des § 847 Abs.1 S.2 BGB
sind alle Erfordernisse für die Vererblichkeit und
Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs entfallen, die für
den Eintritt der Rechtshängigkeit in diesem Sinne sowohl als
"verfahrensrechtliche" wie auch als "materiell-rechtliche
Komponente" aufgestellt waren.
Die Vererblichkeit setzt nach der Neuregelung weder die Anerkennung durch
Vertrag oder die Rechtshängigkeit noch die einer derartigen
Manifestation der Geltendmachung nach aussen zugrunde liegende und
sie tragende höchstpersönliche Willensbekundung des
Verletzten selbst voraus...).
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BGH
22.01.1986
AZ: IV A ZR 65/84
1.) Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienst steht einem
Unfallgeschädigten nur für die Zeit zu, während der
er, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, voraussichtlich
gearbeitet hätte, demnach grundsätzlich bis zum
Rentenalter.
2.) Für sämtliche Renten ist jedenfalls dann der
Unfallzeitpunkt zugrunde zu legen, wenn der Schaden, der durch die
Rente ausgeglichen werden soll, bereits im Unfallzeitpunkt
eingetreten ist.
3.) Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart, ist bei der
Berechnung des Kapitalwerts nach § 155 VVG ein realistischer
Zinsfuss zugrunde zu legen, d.h. ein Zinsfuss, der der Effektivverzinsung
entspricht, die auf dem Kapitalmarkt für Rentenwerte von vergleichbarer
Laufzeit zu erzielen sind.
4.) Bei der Kapitalisierung von Renten darf die Geldentwertung nicht
ausser Betracht bleiben.
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BGH
01.10.1985
AZ: VI ZR 195/84
Angesichts besonders schwerer Beeinträchtigungen, die im geistigseelischen
Bereich über die Folgen schwerster Querschnittslähmungen
hinausgehen, ist die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 300.000
DM aus revisionsrechtlicher Sicht vertretbar.
Unter Berücksichtigung des Ausgleichs für verwandtschaftliche
Betreuung ist auch ein monatlicher Betrag von 1.800 DM als Pflegegeld
angemessen.
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OLG BRANDENBURG
14.06.2007
AZ: 12 U 244/06
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
Ausgleichsfunktion zu beachten.
Auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung ist zu
berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung.
Aus den Gründen: (...Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld bemisst auch
der Senat mit EUR 22.000,00.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen
Ausgleichsfunktion zu beachten.
Insoweit kommt es auf die Höhe und das Mass der Lebensbeeinträchtigung an.
Massgeblich sind Grösse, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden,
Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen
wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der
Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen,
den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt
werden.
Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in
eine angemessene Beziehung gesetzt werden.
Im Rahmen der psychischen Auswirkungen können neben körperlichen
Entstellungen auch Einschränkungen bei der Berufswahl berücksichtigt
werden.
Auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung ist zu
berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung...).
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OLG BRANDENBURG
09.02.2006
AZ: 12 U 116/05
1.) Voraussetzung für einen Rentenanspruch aus einem Schmerzensgeldanspruch
sind erhebliche, ein Leben lang andauernde Verletzungen, welche zu wiederkehrenden
Schmerzen führen sowie ein vorheriger Antrag.
2.) Bei der Festsetzung eines Schmerzensgeldbetrages und einer Schmerzensgeldrente
hat das Gericht den Gesamtbetrag zu benennen.
3.) Zur Wahrung ihrer Funktion, der Gewährung eines sich wiederholenden Ausgleichs,
ist die Rente in einer gewissen Höhe festzusetzen.
Dazu reichen Renten bis 50,-- Euro pro Monat nicht aus.
4.) Es ist zu beachten, dass die Höhe des Geld- und des Rentenbetrages in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Aus den Gründen: (...Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen, schweren
Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte immer wieder schmerzlich
empfindet.
Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Verletzten.
Dabei müssen Kapital und Rente in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander
stehen...).
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OLG SAARBRÜCKEN
29.11.2005
AZ: 4 U 501/03-6/05
1.) Leidet der Geschädigte infolge eines schweren Unfalls an chronischen
Kopfschmerzen, so ändert eine Fehlbehandlung mit Medikamenten nichts an der
Kausalität des Unfallereignisses, solange das ärztliche Verschulden nicht als
ungewöhnlich grob falsch anzusehen ist.
2.) Bezieht der Geschädigte aufgrund des Unfalls steuerfreie Leistungen aus
einer Sozialversicherung, so kann bei der Ermittlung des Verdienstausfalls keine
Aufhebung der steuerlichen Vor- und Nachteile wegen der geringeren Steuerlast
infolge der Einkommensverluste im Wege der modifizierten Bruttolohnmethode
erfolgen.
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OLG KÖLN
25.10.2005
AZ: 4 U 19/04
1.) Stellt sich unmittelbar nach einem Auffahrunfall mit einer geringen
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") eine
somatoforme Schmerzstörung ein, der eine lebensgeschichtlich begründbare
somatoforme Verarbeitung von Extremstress zugrunde liegt, kann hierin eine aus dem
Unfallgeschehen herrührende haftungsbegründende Primärverletzung mit
eigenem Krankheitswert liegen, auch wenn bei dem Geschädigten keine
sonstigen konkreten organischen Unfallverletzungen festgestellt werden
können.
2.) Dabei handelt es sich um ein vorhersehbares, vom Unfallverursacher
einzukalkulierendes Schadensbild, auch wenn diese Verletzung bei einem
nur leichten Verkehrsunfall eintritt und im Normalfall nicht zu erwarten
wäre.
Aus den Gründen: (...Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder
Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich
einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die
daraus resultierenden Folgeschäden...).
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OLG SAARBRÜCKEN
31.05.2005
AZ: 4 U 221/04-24/05
Bleiben nach einem Verkehrsunfall Narben beim Verletzten zurück, ist dies
bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Massgeblich hierbei ist, ob diese Narben tatsächliche Einschränkung nach sich
ziehen, wie z.B. Schmerzen oder eine Entstellung.
Aus den Gründen: (...Auch unabhängig hiervon sind die fortdauernden
Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, die sich nach den
Feststellungen der Sachverständigen zwar im Laufe der Zeit verbessert haben,
jedoch immer noch fortdauern und den Kläger bei zahlreichen Aktivitäten
beeinträchtigen, insbesondere bei körperlicher Bewegung im Rahmen sportlicher
Aktivitäten.
Dazu kommen Beeinträchtigungen durch die längerfristige Einnahme von
Schmerzmitteln.
Da der Kläger am 27.12.1969 geboren ist, also zum Unfallzeitpunkt erst
30 Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten Beschwerden
angesichts der statistischen Lebenserwartung noch mehrere Jahrzehnte anhalten
werden.
Dass auf dem Rücken des Klägers eine ca. 18 cm lange Narbe verblieben ist, ist
ebenfalls maßvoll zu berücksichtigen...).
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OLG SAARBRÜCKEN
25.01.2005
AZ: 4 U 72/04-15/05
1.) Kommt es nach einem Unfall zu einem Bandscheibenvorfall, so ist zur
Bejahung der Kausalität von Ereignis und Schaden nicht erforderlich, dass ein
gesunder Mensch infolge eines derartigen Unfalls allgemein einen
Bandscheibenschaden erleiden kann.
Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Bandscheibenschaden beim Verletzten,
der im vorliegenden Fall bereits Vorschäden an der Wirbelsäule aufwies,
durch den Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht werden
konnte.
2.) Bei einer voraussichtlich immer wieder auftauchenden Schwäche des rechten
Arms und Beschwerden beim Drehen des Kopfs, ohne dass einschneidende
Veränderungen im Leben des Verletzten damit einhergehen, ist ein Schmerzensgeld
in Höhe von 7.500,-- Euro angemessen.
3.) Das Feststellungsinteresse für Ansprüche aus Schäden in der Zukunft
ist wegen der drohenden Verjährung schon bei einer geringfügigen Möglichkeit
des Schadenseintritts gegeben.
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OLG BRAUNSCHWEIG
22.04.2004
AZ: 1 U 55/03
1.) Die Höhe des Schmerzensgeldes kann durch das Berufungsgericht
nur insoweit überprüft werden, als eine Ermessenausübung
stattgefunden hat, die Ermessenausübung in den zulässigen
Grenzen ausgeübt wurde und alle entscheidenden Aspekte in die
Beurteilung einbezogen wurden.
2.) Die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist dann
ermessensfehlerhaft, wenn der Betrag den Rahmen ähnlicher
Gerichtsentscheidungen nicht erreicht.
3.) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,-- Euro ist selbst dann
angemessen, wenn körperliche und geistige Schwerstbehinderung
vorliegt.
Ergangene Entscheidungen mit höheren Schmerzensgeldsummen sind als zu hoch
anzusehen.
Aus den Gründen: (...Beeinträchtigungen derartigen Ausmasses
verlangen angesichts des hohen Werts, den Art. 1 und 2 GG der
Persönlichkeit und der Würde des Menschen einräumen,
eine herausragende Entschädigung, die der Senat hier auf
350.000,-- Euro bemisst.
Berücksichtigt wurde dabei, dass die Schmerzensgelder hierbei allgemein
angestiegen sind...).
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OLG KÖLN
05.12.2003
AZ: 19 U 85/03
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht wegen der bei dem Unfall erlittenen
Verletzungen ein Schmerzensgeld in der verlangten Höhe von 600,- Euro zu.
Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sind jedenfalls so erheblich,
dass die sogenannte “Bagatellgrenze“ überschritten und die Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes gerechtfertigt ist (vgl. grundlegend Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld
2003, ZAP-Verlag, Rn. 334 f.).
Nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest hat der Kläger ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule erlitten, das nicht nur eine Ruhigstellung für zwei Wochen,
sondern das Tragen einer Halskrause, eine physikalische Therapie sowie eine
Schmerztherapie für diesen Zeitraum erforderlich machte.
Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,- Euro als angemessen
angesehen hat, kommt einem derart niedrigen Betrag keine hinreichende
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu.
Eine spürbare körperliche Beeinträchtigung für die Dauer von 2 Wochen erfordert
vielmehr auch die Zuerkennung eines spürbaren Schmerzensgeldbetrages, den der
Senat mit 600,00 Euro für angemessen bewertet erachtet...).
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OLG SCHLESWIG
14.11.2003
AZ: 9 U 138/00
Ein unfallbedingtes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom kann auch bei
einer Geschwindigkeitsänderung von nur 5 km/h entstehen und
einen Schmerzensgeldanspruch von 80.000,-- DM auslösen.
Aus den Gründen: (...Trotz der geringen Geschwindigkeitsänderung
von ca. 5 Stundenkilometern könne es zu der Verletzung der
Halswirbelsäule gekommen sein, weil die Klägerin sich zu
diesem Zeitpunkt nach links hinten umgewandt habe, so dass eine
Kopfstütze die Beschleunigung nicht hätte abbremsen können.
Nach Würdigung der gesamten Umstände hält der Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,-- DM für
angemessen.
Massgebend hierfür sind die seit dem Unfall andauernden und zum Teil sehr
heftige Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich der
Halswirbelsäule der Klägerin.
Erhebliche Lebensbeeinträchtigungen, insbesondere im Hinblick auf den
beruflichen Werdegang der Klägerin waren die Folge.
Zeitweise war die Klägerin überhaupt nicht in ihrem Beruf tätig...).
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KG BERLIN
27.02.2003
AZ: 12 U 8408/00
Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 15
km/h ist nicht damit zu rechnen, dass durch den Unfall ein HWS-
Syndrom verursacht wurde.
Aus den Gründen: (...Auf einen auf den Heckaufprall gestützten
Anscheinsbeweis für ein unfallverursachtes HWS-Syndrom kann sich
die Klägerin nicht stützen, denn hierfür war die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu gering.
Zwar kann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell
geeignet sein, ein HWS-Syndrom hervorzurufen, so dass der Beweis des
ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als
Ursache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen
Fahrzeuges erscheinen lässt.
Dies gilt jedoch nicht für Auffahrunfälle mit einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestossenen
Fahrzeugs im Bereich von bis zu 15 km/h.
Den danach erforderlichen Beweis für die behauptete Unfallverletzung
und die Folgeschäden hat die Klägerin nicht führen
können...).
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OLG HAMM
25.02.2003
AZ: 27 U 211/01
Leidet ein Unfallopfer mehrere Jahre nach dem Unfall wieder an
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kommt eine Haftung des
Schädigers nicht in Betracht, wenn es sich um ein harmloses
Unfallgeschehen handelte und die gesundheitlichen Beschwerden der
Geschädigten auf einer psychischen Fehlverarbeitung des
Unfallgeschehens beruhen.
Aus den Gründen: (...Der Senat sieht die bei der Klägerin
erneut auftretenden Beschwerden als in einem groben Missverhältnis
zu dem Bagatellunfall stehend an.
Es ist nicht verständlich, wenn die Klägerin 10 Jahre nach dem
Unfallgeschehen nunmehr wieder in ihr Krankheitsbild zurückfällt.
Dieser Rückfall kann nicht mehr mit dem lange zurück liegenden
Unfallgeschehen in Verbindung gebracht werden.
Der Senat ist der Ansicht, dass dieses erneute Auftreten der psychischen
Störung nach einer solchen Zäsur nur noch als unangemessene
Unfallverarbeitung bewertet werden kann, die ausser Verhältnis
zum zugrunde liegenden Unfallereignis steht...).
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OLG STUTTGART
12.02.2003
AZ: 3 U 176/02
Eine Klage auf Teilschmerzensgeld ist nur zulässig, wenn die
Schadensentwicklung noch nicht beendet ist und aus diesem Grund ein
für den Gesamtschaden angemessenes Schmerzensgeld noch nicht
ermittelt werden kann.
Aus den Gründen: (...Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger
nur ein Teilschmerzensgeld verlangt.
Sein allgemeiner Hinweis auf das praktische Bedürfnis mag zwar
generell richtig sein.
Dass es ihm konkret darum geht, zukünftige ungewisse Schäden
auszuklammern, lässt sich aber nicht erkennen.
Offensichtlich meint der Kläger, ein Teilschmerzensgeld allein deshalb
verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung
handelt.
Dies widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des
Schmerzensgeldanspruchs.
Danach hat der Richter bei der zu treffenden Ermessensentscheidung alle
Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, zu bewerten
und aus der Gesamtschau die angemessene Entschädigung für
die sich ihm darbietenden Verletzungsfolgen zu ermitteln...).
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OLG HAMM
11.09.2002
AZ: 9 W 7/02
1.) Kommt neben einem als Kapital zu zahlenden Schmerzensgeld eine
Schmerzensgeldrente in Betracht, führt eine womöglich
geringere Lebenserwartung der durch Unfall schwer Geschädigten
nicht zu einer Erhöhung der Rente, die sich unter
Berücksichtigung des zutreffenden Kapitalisierungsfaktors in den
Rahmen eines angemessenen Gesamtschmerzensgeldes einzufügen hat.
2.) Der für den Schädiger eintrittspflichtige
Haftpflichtversicherer muss mit der Anhebung der zu zahlenden
Entschädigung rechnen, wenn er seine Zahlungen ohne vertretbaren
Grund zeitlich streckt und so den Anspruchsteller unter Verletzung
der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes an der eigenständigen
Verwendung seiner Entschädigung hindert.
3.) Die Geschädigte hat keinen Anspruch auf hypothetischen Ersatz
von Kosten, die fiktiv im Falle eines behindertengerechten Umbaues
ihrer zur Unfallzeit bewohnten Mietwohnung anfielen, wenn sie den
unfallbedingten zusätzlichen Wohnbedarf durch einen Neubau
deckt.
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OLG CELLE
13.12.2001
AZ: 14 U 102/00
Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Kollisionsgeschindigkeit unter 10 km/h.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat infolge des von der Beklagten zu 1 allein
verschuldeten Auffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten.
Dies hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Der Senat verkennt nicht, dass in der Rechtssprechung zum Teil davon ausgegangen
wird, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von
unter 10 km/h normalerweise keine Halswirbelsäulenverletzung eintreten können.
Entscheidend muss aber der Einzelfall bleiben.
Hier schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen A im Hinblick
auf die Vielfältigkeit möglicher Unfallkonstellationen sowie die unterschiedliche
Verletzungsanfälligkeit Unfallbeteiligter an.
Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass nur der Unfall als Ursache für die
aufgetretenen Beschwerden in Betracht kommt.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und im Hinblick auf die Dauer
der Beeinträchtigung sowie den Umstand, dass der Kläger mehrfach die Zeugin W
zwecks Massage und Fangobehandlung aufsuchen musste, hält der Senat ein
Schmerzensgeld von 2.000 DM für angemessen...).
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OLG KÖLN
16.11.2000
AZ: 7 U 64/00
1.) Bei einer kompletten sensomotorischen Querschnittslähmung
unterhalb des Rückenmarksegmentes TH 4 mit einer damit
einhergehenden völligen Blasen- und Mastdarmlähmung ist ein
Schmerzensgeld i.H.v. 400.000,-- DM angemessen.
2.) Das Schmerzensgeld ist aufgrund der ungerechtfertigten
Leistungsverweigerung des Haftpflichtversicherers des Beklagten, der
über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Zahlung an den
Kläger geleistet hat, um einen "Strafzuschlag" von
30.000,-- DM zu erhöhen.
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OLG CELLE
02.11.2000
AZ: 14 U 277/99
Bei einem durch einen unverschuldeten Unfall herbeigeführten
Halswirbelsäulen-Trauma hat die Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners sowohl für die notwendigen Umschulungsmassnahmen
als auch für die festgestellten dauerhaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Verletzten nach § 830 Abs.1 S.2 BGB
einzustehen.
Aus den Gründen: (...Das streitgegenständliche Unfallereignis,
ein Frontalzusammenstoss bei nicht unbeträchtlichen
Geschwindigkeiten und mit schweren Fahrzeugschäden, war
geeignet, ein HWS-Trauma auszulösen.
Da dies auch der Gutachter der verklagten Versicherung feststellte, war
diese Primärverletzung als zugestanden anzusehen.
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Umschulungsmassnahme schon
allein aufgrund dieses Unfalls erforderlich geworden ist.
Da dieses Ereignis somit zur Berufsunfähigkeit des Verletzten sowie
zu anhaltenden, chronifizierten Schmerzen geführt hat, ist eine
Einstandspflicht der Versicherung auch in Zukunft zu bejahen...).
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OLG CELLE
02.11.2000
AZ: 14 U 17/00
1.) Bei Schadensersatzansprüchen eines ungeborenen Kindes greift im
Rahmen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden
Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ein.
2.) Eine von der Mutter getroffene Abfindungsvereinbarung, den
Forderungsverzicht eigener Ansprüche beinhaltend, umfasst nicht
die Anspruchsforderungen des inzwischen geborenen Kindes.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin muss als haftungsbegründende,
unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte
Verletzung nachweisen.
Der Senat hält es für richtig, schon für die Feststellung
einer unfallbedingten Rechtsgutverletzung des Fötus, die durch
eine Verletzung der Mutter vermittelt wird, die Beweiserleichterung
des § 287 ZPO anzuwenden.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kann es genügen,
dass für die Kausalität eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit spricht.
Die Klägerin muss sich den Abfindungsvergleich der Mutter nicht
entgegenhalten lassen...).
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OLG HAMM
11.09.2000
AZ: 13 U 93/00
Es wird ein Schmerzensgeld i.H.v. von 30.000,-- DM bei einem
Schädel-Hirn-Trauma 1.Grades mit geringem Hirnödem, einem
Hörverlust links um 50% auf Dauer, Tinnitus,
Gleichgewichtsstörungen, einem verschobenen Unterarmbruch mit
verbliebenen Narben und einer dauerhaften Versteifung des Endgliedes
des rechten Zeigefingers nach einem Motorradunfall gewährt.
Aus den Gründen: (...Die erlittenen Verletzungen lassen ein
Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,-- DM als angemessen, aber auch
als ausreichend erscheinen.
Dabei hat der Senat neben dem (dauerhaften) Hörschaden und der
Unterarmfraktur insbesondere auch berücksichtigt, dass die zur
Versorgung des verschobenen Unterarmbruchs implantierten Platten
inzwischen - im wesentlichen komplikationslos - entfernt worden sind,
bei dem Eingriff allerdings ein Schraubenelement (bewusst) im Knochen
der Elle verblieben ist, weil eine Freilegung nach Angabe des Arztes
zu einer Stabilitäts- und Durchblutungsgefährdung geführt
hätte...).
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OLG HAMM
23.08.2000
AZ: 13 U 73/00
Ein
Schmerzensgeld von 40.000,-- DM steht demjenigen zu, der einen
Unterarmbruch, einen verschobenen Oberschenkeltrümmerbruch, drei
Operationen, 9 Wochen stationäre Behandlung, dauerhafte
Funktionsbeeinträchtigungen des Beins um ca. 1/7, erhebliche
Einschränkungen bei sportlichen Aktivitäten erleidet und
seinen vorherigen Berufswunsch aufgeben muss.
Aus den Gründen: (...Am rechten Oberschenkel muss die zum
Unfallzeitpunkt erst 19 Jahre alte Klägerin mit einer optischen
Beeinträchtigung durch eine 24 cm lange Narbe leben.
Des weiteren treten bei Wetterumschwüngen und grossen Anstrengungen
in unregelmässigen Abständen, durchschnittlich 1 x im
Monat, immer wieder Schmerzen im Bereich des Oberschenkels/der Hüfte
auf, gegen die die Klägerin starke Schmerzmittel einnehmen muss.
Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Klägerin vor dem Senat,
die der Sachverständige auf Grund der durch die relativ grosse
Operationsnarbe entstandenen Weichteilschäden als
nachvollziehbar bewertet hat...)
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OLG HAMM
09.08.2000
AZ: 13 U 58/00
30.000,-- DM Schmerzensgeld für die Erben aus übergegangenem Recht
ihres an den Folgen eines Verkehrsunfalls nach 8 Tagen verstorbenen
16-jährigen Sohnes bei Alleinschuld des anderen
Unfallbeteiligten.
Es lagen folgende Verletzungen vor: Schädelhirntrauma, Hirnödem,
schwere innere Verletzungen (Leberruptur und Zerreissung des
Leberlappens), schwere Darmverletzung, Tod durch Organversagen.
Der Patient hatte zumindest phasenweise Schmerzempfinden.
Er erhielt wegen der Hirnverletzung nur sehr wenig Schmerz- und
Schlafmittel.
Er wurde mehrfach operiert.
Aus den Gründen: (...Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer
Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald stirbt,
erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung
unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der
Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung
durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und
Eintritt des Todes...).
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OLG HAMM
14.06.2000
AZ: 13 U 19/00
Wer Dauerschäden im Ellbogengelenk, Handgelenk und Schultergelenk
verbunden mit der Gefahr von Früharthrosen erleidet, hat
Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM.
Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers (2,26 Promille) ist
hierbei berücksichtigt.
Aus den Gründen: (...Bei der Bewertung des Grades des Verschuldens
ist eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers im Regelfall
schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen
Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen Heilbehandlungen, des
verbliebenen Dauerschadens und der dadurch bedingten Schmerzzustände
ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen
zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 20.000,-- DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den
Kläger für erlittenen und soweit möglich abzusehenden
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen
zu entschädigen...).
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OLG HAMM
15.05.2000
AZ: 13 U 183/99
Bei Verletzungen wie tiefen Wunden an Fuss und Knie sowie Defekt an
Zehenstrecker und Fusswurzelknochen, Hauttransplantation,
Sensibilitätsstörungen, dauerhaften Bewegungseinschränkungen, Krallenzehen,
weiteren zu erwartenden operativen Eingriffen sowie der Unmöglichkeit
Tennis- und Fussball zu spielen, ist bei einem Mitverschulden von 1/3 ein
Schmerzensgeld i.H.v. 18.000,-- DM zu zahlen.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht im Hinblick auf die
schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten gemäss
§§ 823, 847 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes wegen der beim Unfall erlittenen
Verletzungen zu.
Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von
1/3 hält der Senat die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe
von 18.000,-- DM für gerechtfertigt.
Hierbei hat der Senat die Umstände des Falles berücksichtigt.
Der Kläger hat schwere Verletzungen erlitten.
Aufgrund des Unfalls kann er auch nicht mehr Tennis- und Fussballspielen...).
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OLG NÜRNBERG
25.01.2000
AZ: 3 U 3596/99
Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000,-- DM) für
eine junge Frau, bei der ca. 2 Jahre nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall ein Halswirbelbruch festgestellt wird, wenn dieser
Bruch das permanente Risiko einer Querschnitt- oder Atemlähmung
birgt und eine medizinisch indizierte Versteifungsoperation das
gleiche Risiko beinhaltet.
Aus den Gründen: (...Da die Versteifungsoperation jedoch ihrerseits
wiederum das Risiko einer Querschnitts- oder gar Atemlähmung
barg, muss der Klägerin ein längerer Zeitraum der
Überlegung zugestanden werden, ob sie diese Operation auf sich
nehmen sollte.
Es kann ihr deshalb nicht vorgehalten werden, sie habe das aus dem Bruch
der Halswirbelsäule verbliebene Risiko offenbar selbst nicht so
hoch eingeschätzt, wenn sie sich erst ca. ein dreiviertel Jahr
nach erkanntem Bruch zur Operation entschlossen habe.
Eine derartige Sichtweise hiesse die Entscheidungsnot der Klägerin
unzulässig gering zu achten...).
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OLG KÖLN
29.10.1999
AZ: 3 U 156/98
Erleidet ein 7 Jahre altes Kind bei einem Verkehrsunfall eine Trümmerfraktur
des rechten Fusses mit grossem knöchernen Substanzverlust des
Fusswurzelknochens und Keilbeins sowie multiple Rupturen des
Strecksehnenapparates, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von DM
10.000,-- angemessen.
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OLG KÖLN
10.09.1999
AZ: 19 U 202/98
1.) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion
bei grob fahrlässigen Verkehrsverstössen zu
berücksichtigen, da ein im besonderen Mass die verkehrsübliche
Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für
den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos
herausrückt.
2.) Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im
Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen
Verkehrsunfallopfern.
3.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich
berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten
geeigneten Massnahmen zu ergreifen (hier: gezieltes
Muskelaufbautraining in einem Fitness- Studio).
4.) Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen
Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletungen,
Pneumothorax, dauerhafter Berufsunfähigkeit und Dauerschäden
ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000,-- DM angemessen.
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OLG HAMM
04.08.1999
AZ: 13 U 107/95
Ein Gesamtschmerzensgeld von 4.000,-- DM für eine Schädelprellung
und eine leichtgradige Schleuderverletzung der Halswirbelsäule,
die spätestens nach einem Jahr folgenlos ausgeheilt ist, ist
angemessen und ausreichend.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die
in der Folgezeit noch aufgetretenen Schmerzen und Beschwerden auf den
Unfall zurückzuführen sind.
Mangels objektivierbarer Anknüpfungspunkte für eine
schwerwiegendere Halswirbelsäulenverletzung ist damit sowohl aus
neurochirurgischer als auch orthopädischer Sicht davon
auszugehen, dass die Klägerin durch den Unfall lediglich eine
leichtgradige HWS-Distorsion erlitten hat, deren Folgen spätestens
binnen eines Jahres nach dem Unfall abgeklungen sind.
Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass die nach dem Unfall aufgetretene
Schmerzsymptomatik bereits seit Jahren andauert, nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, die
betreffenden Beschwerden seien noch unfallbedingt...).
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OLG BRAUNSCHWEIG
27.05.1999
AZ: 8 U 45/99
Für ein 23 Tage nach einem Verkehrsunfall verstorbenes Unfallopfer, das
sich bis zu seinem Tod in einem künstlichen Koma befand, besteht
ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,-- DM.
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OLG NÜRNBERG
30.04.1997
AZ: 6 U 3535/96
1.) Verhält sich die beklagte Haftpflichtversicherung im Prozess
gegenüber dem Geschädigten so, dass dieser es als
herabwürdigend empfindet (hier: grundlos aufgestellte Behauptung
des Mitverschuldens aufgrund Alkoholgenusses), wirkt sich dies
schmerzensgelderhöhend aus.
2.) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM ist für einen
25-jährigen Motorradfahrer angemessen, der bei einem
fremdverschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen erleidet
(Amputation des linken Beines am Oberschenkel, offener Trümmerbruch
des linken Ellenbogens mit Versteifung des Gelenks bei 90 Grad) und
diese Verletzungen zu gravierenden gesundheitlichen, privaten und
beruflichen Dauerfolgen führen.
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LG DORTMUND
21.12.2005
AZ: 21 O 370/04
Erleidet eine attraktive junge Frau bei einem Verkehrsunfall Hautverbrennungen
von ca. 73%, die zu entstellenden Narben am ganzen Körper und unter anderem
zu zahlreichen Operationen, der Amputation von zwei Fingergliedern,
Depressionen sowie Erschwernissen beim Kinderwunsch führen und eine
laufende Physiotherapie-Behandlung notwendig machen, kann bei Zugrundelegung
einer Haftungsquote von 100% ein Schmerzensgeld von 300.000,-- Euro angemessen
sein.
Aus den Gründen: (...Die Kammer hält nach durchgeführter Beweisaufnahme,
Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die regelmässig von der Klägerin
gefertigt wurden in Verbindung mit der ausführlichen Anhörung der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesammt
300.000,-- Euro bei unterstellter 100%-iger Haftung der Beklagten für
gerechtfertigt, um die bereits seit 10 Jahren andauernden Schmerzen und
Beeinträchtigungen, die die Klägerin auf Grund des Unfallgeschehens zu
erleiden hatte, zu kompensieren...).
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LG HEILBRONN
20.04.2005
AZ: 1 O 155/03
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,-- Euro ist bei einem
Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri in Kombination mit
einer Gehirnblutung und Kopfschmerzsymptomatik sowie einem Bruch des
Nasenbeins als angemessen, aber auch als ausreichend anzusehen.
Aus den Gründen: (...Abzugelten durch ein Schmerzensgeld sind ausser
den Kopfschmerzen auch die nach dem 02.09.1999 entstandenen oder
fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers, etwa sein
weiterer Klinikaufenthalt, seine Beeinträchtigung durch ein
Fahrverbot und das Alkoholverbot, die Notwendigkeit einer laufenden
medizinischen Überwachung und die Beeinträchtigung durch
regelmässige Arztbesuche und Einnahme von Medikamenten sowie die
eingeschränkte Leistungsfähigkeit gerade in einer
Examensphase.
Unter Berücksichtigung gleichgelagerter Schädigungen und
Entscheidungen hält das Gericht für die gesamten
unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers ein weiteres
Schmerzensgeld von noch 5.000,-- Euro für angemessen...).
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LG KASSEL
15.02.2005
8 O 2358/02
1.) Bei Schädel-, Knie-, und Oberschenkelprellungen mit posttraumatischen,
zur Chronifizierung neigenden Symptomen und einer geringen Instabilität
des rechten Knies ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000,-- Euro
angemessen und ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden anzunehmen.
2.) Beträgt die Beeinträchtigung in der Haushaltsführungsfähigkeit
unfallbedingt 50%, so ist bei einem 3-Personen-Haushalt und einer Wohnfläche
von 140 qm von einem Arbeitszeitbedarf von 23 Stunden pro Woche auszugehen.
Aus den Gründen: (...Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt
im psychologischen Bereich liege.
Insoweit war vor allem der Umstand, dass sie seit dem Unfall einerseits
arbeitsunfähig sowie zu 50% in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung
beeinträchtigt ist, angemessen zu bewerten, andererseits durfte nicht
ausser Acht gelassen werden, dass dem Beklagten zu 3 lediglich ein
Verschuldensvorwurf in Form der Fahrlässigkeit zu machen ist...).
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LG HOF
15.11.2004
AZ: 34 O 448/03
Erleidet ein Fahrzeuginsasse aufgrund eines Auffahrunfalls mit einer
Geschwindigkeitsänderung von mindestens 10 km/h eine
Halswirbelsäulendistorsion, die zu Schwindelzuständen und
Kopfschmerzen führt, und kann der Verletzte seinen
ursprünglichen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben, ist
ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- Euro angemessen.
Aus den Gründen: (...Bei der Bestimmung der Höhe des
Schmerzensgeldbetrages waren insbesondere die folgenden Aspekte
massgebend.
Aufgrund der Schwindelanfälle kann der Kläger - bis auf nicht
absehbare Zeit - seinem Beruf als Dachdecker nicht mehr nachgehen.
Als schmerzensgelderhöhend wertet das Gericht hier insbesondere den
Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr eine berufliche Umorientierung vornehmen musste, die in
den gegenwärtigen Zeiten hoher Arbeitslosigkeit mit erheblichen
psychischen Belastungen verbunden sind.
Der Kläger leidet noch immer unter Kopf- und Nackenschmerzen...).
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LG FRANKFURT AN DER ODER
19.10.2004
AZ: 12 O 404/02
1.) Für den schweren Dauerschaden eines querschnittsgelähmten
und auf den Rollstuhl angewiesenen jungen Mannes ist ein
Schmerzensgeld von 260.000,-- Euro angemessen.
2.) Als schmerzensgelderhöhender Gesichtspunkt kann im Einzelfall
die nicht nachvollziehbare und verfahrensverzögernde
Regulierungspraxis des Kfz-Haftpflichtversicherers in Betracht
kommen.
Aus den Gründen: (...Aufgrund dieser Umstände ist ein
angemessenes Schmerzensgeld am oberen Rand des bekannten Spektrums
anzusiedeln, denn Grösse, Heftigkeit und Dauer der vom Kläger
erlittenen Schmerzen, Leiden und Entstellungen liegen ebenfalls am
oberen Rand dessen, was ein Mensch erleidet, der einen solchen
Verkehrsunfall überlebt.
Die Rechtssprechung ist sich ferner darübereinig, dass ein junger
Mensch, der einen schweren Dauerschaden erlitten hat, ein höheres
Schmerzensgeld erhalten muss.
Der Beklagten ist hierneben der schmerzensgelderhöhende Vorwurf
eines nicht nachvollziehbaren Regulierungsverhaltens zu machen...).
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LG MÜNCHEN I
23.08.2004
17 0 1089/03
1.) Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 185.000,--
Euro, wenn der Geschädigte eine inkomplette Tetraplegie nach HWK
5/6-Fraktur, einen Beckenringbruch an der rechten Seite mit
Symphysensprengung, eine LWK-Deckplattenimpression mit Senkung der
Deckplatte um 5 mm, einen Zustand nach Rippenserienbruch 5-9 auf der
linken Seite und 10-11 auf der rechten Seite, eine Milzruptur mit
anschliessender Milzentfernung, eine neurogene Störung der
Blasen- und Mastdarmentleerung, eine teilweise Entfernung des
Innenmeniskus links und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
insgesamt 85 % infolge des Unfalls erlitten hat.
2.) In der Region München ist bei der Berechnung des Pflegeaufwands
und des Haushaltsführungsschadens ein Stundenhonorar in Höhe
von 10,-- Euro angemessen.
Aus den Gründen: (...Bei diesen schwersten Verletzungen und dem
hohen Dauerschaden ist nach Auffasssung des Gerichts das gezahlte
Schmerzensgeld in Höhe von 185.000,-- Euro angemessen...).
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LG LÜNEBURG
22.10.2002
AZ: 6 S 119/02
1.) Nur aus dem Umstand einer geringen Geschwindigkeit kann nicht
abgeleitet werden, dass kein HWS-Syndrom vorliegt.
2.) Liegt die Aufprallgeschwindigkeit niedriger als 10 km/h ist die
Annahme eines HWS-Syndrom beim vorderen Fahrzeugführer zu
verneinen.
3.) Wird ein ärztliches Attest vorgelegt aus dem sich allein
aufgrund der Beschreibungen des Geschädigten ergibt, dass ein
HWS-Syndrom vorliegt, reicht dies nicht für eine Verurteilung
des vermeintlichen Schädigers aus, da es hier an der notwendigen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt.
Aus den Gründen: (...Es ist möglich, dass diese Angaben des
Klägers bei dem Arzt zutrafen und der Kläger ein
HWS-Syndrom erlitten hat.
Die blosse Möglichkeit allein reicht aber nicht aus, um dem Gericht
die zur Verurteilung der Beklagten erforderliche Sicherheit im Sinne
eine ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu geben.
Da der Schaden nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, war
die Klage abzuweisen...).
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LG OFFENBURG
16.07.2002
AZ: 1 S 169/01
Schmerzensgeld für HWS-Sysndrom bei Differenzgeschwindigkeit unter 10 km/h.
Aus den Gründen: (...In Hinblick auf die in diesem und in weiteren Parallelverfahren
getroffenen Angaben der Sachverständigen schließt sich die Kammer einer in der
neueren Rechtsprechung vertretenen Meinung an, die die dargelegten Untersuchungen
dahingehend wertet, daß es bei einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsveränderung
von unter 10 km/h zwar im Regelfall zu keinen Halswirbelverletzungen kommt, es
im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen ist und deshalb einer eingehenden Prüfung
bedarf.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme litt der Kläger aufgrund des Unfalls über
länger anhaltende, nicht unerhebliche Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule.
Die Kammer hält mit Blick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldes im vorliegenden Fall ebenso wie das Amtsgericht einen Betrag
von DM 2000.-- für angemessen.
Hierfür sprechen insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen,
das Tragen der Schanz'schen Krawatte über mindestens eine Woche sowie die
erheblichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum durch therapeutische
und diagnostische Maßnahmen.
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AG AACHEN
14.03.2006
AZ: 6 C 31/06
Führt ein Unfall zu einer HWS-Distorsion mit körperlichen Einschränkungen
über den Zeitraum von 25 Tagen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von
400,-- Euro im Regelfall angemessen.
Aus den Gründen: (...In der neueren Rechtsprechung werden bei reinen HWS-
Distorsionen mit Beeinträchtigung von ca. 4 Wochen in den meisten Fällen
Schmerzensgeldbeträge unter oder bis zu 400,-- Euro zuerkannt.
Dies entspricht auch der regelmässig vertretenen Auffassung der
Abteilungsrichterin, wonach bei einer 1-2 wöchigen Beeinträchtigung
grundsätzlich ein Betrag von maximal 100-200 Euro anzusetzen ist.
Besondere Umstände, die hier unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion
für eine Erhöhung des Betrages sprechen, liegen nicht vor.
Insbesondere hat der Beklagte zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt.
Auch hat die Beklagte zu 2) kein verzögerndes Regulierungsverhalten an den
Tag gelegt...).
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AG BÖBLINGEN
27.07.2004
AZ: 11 C 1450/04
Der Geschädigte kann keinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen,
wenn bei einem Auffahrunfall lediglich ein Beschleunigungswert von
unter 3 G vorgelegen hat und die Feststellungen des behandelnden
Arztes zu Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich allein aufgrund
der Angaben des Geschädigten getroffen worden sind, also weder
Röntgenaufnahmen gemacht wurden oder andere nachweisbare Befunde
vorliegen.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat in seinem
nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass
sich aus dem Schadensumfang an beiden Fahrzeugen unter Einbeziehung
der Fahrzeugmassen ableiten lässt, dass durch das Auffahren des
Beklagtenfahrzeugs das klägerische Fahrzeug eine
Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 7 km/h erfahren
hat.
Diese Geschwindigkeitsänderung in Form einer Geschwindigkeitszunahme
trat während der Kollisionsphase auf deren Dauer mit 0,12
Sekunden auf...).
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AG GIESSEN
04.05.2004
AZ: 44 C 2871/03
Erleidet ein Student bei einem Unfall ein leichtes Schleudertrauma und kann er
deswegen eine Woche nicht lernen und muss fünf Monate behandelt
werden, stehen ihm 1.000,-- Euro Schmerzensgeld zu.
Aus den Gründen: (...Mit diesem Betrag sind die physischen und
psychischen Schäden hinreichend ausgeglichen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger lediglich
ambulant behandelt werden musste und seine Studierfähigkeit
bereits eine Woche nach dem Unfall wiederhergestellt war.
Zudem wurden die zwischen den Parteien unstreitigen Beschwerden des Klägers
lediglich durch fahrlässiges Verhalten der Beklagten verursacht.
Unter der Berücksichtigung all dieser Umstände und Orientierung
an vergleichbarer Rechtsprechung, die trotz längerer
Arbeitsunfähigkeit der damals Geschädigten und monatelangem
Tragen einer Schanzschen Krawatte zur Ausurteilung eines
Schmerzensgeldes von nur 750,-- Euro führte, erachtet das
Gericht den gezahlten Betrag als angemessen und ausreichend...).
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AG NÜRNBERG
17.04.1998
AZ: 14 C 647/97
Schmerzensgeld für Halwirbelsäulendistorsion auch bei geringfügiger Geschwindigkeit.
Aus den Gründen: (...Die durchgeführte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben,
daß die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auf den streitgegenständlichen
Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Zwar hat der Sachverständige Dr. Ing. G in seinem Gutachten ausgeführt,
daß die Geschwindigkeitszunahme durch den Verkehrsunfall im Fahrzeug der Klägerin
nur bis zu maximal 8 km/h betragen habe und damit als relativ geringfügig
einzustufen ist.
Andererseits war aber zu berücksichtigten, daß die Halswirbelsäule der Klägerin
bereits durch andere Vorfälle vorgeschädigt war.
Insoweit hat der Sachverständige Dr. med. S in seinem ausführlichen
unfallchirugischen Gutachten festgestellt, daß auch diese geringen Beschleunigung
zu einer Halwirbelsäulendistorsion geführt haben kann.
Angesichts der dokumentierten Beschwerden kann die Klägerin ein Schmerzensgeld
gem. § 847 BGB verlangen.
Angemessen erscheint dem Gericht als "billige Entschädigung" ein Betrag in
Höhe von DM 1.500,00...).
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AG PFORZHEIM
07.04.1998
AZ: 5 C 611/97
Schmerzensgeld für Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Distorsion der
Lendenwirbelsäule auch bei geringfügiger Geschwindigkeit.
Aus den Gründen: (...Die Behauptung der Beklagten, die Anstoßgeschwindigkeit
habe weniger als 5 Km/h betragen, ist unbewiesen geblieben.
Aufgrund der Tatsache, daß an den Stoßstangen der beteiligten Fahrzeuge keine
Schäden festgestellt werden konnten, kann nicht zwingend darauf geschlossen
werden, daß die Anstoßgeschwindigkeit unter 5 Km/h war.
Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, wie sie in der Schmerzensgeldtabelle
von Hacks Zusammengestellt sind, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe
von DM 1.000,00 zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen,
zumal auch das Verschulden des Beklagten als gering angesehen werden
kann.
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LSG STUTTGART
19.12.2003
AZ: L 1 U 3628/00
Wird durch einen Arbeitsunfall die Halswirbelsäule (HWS) derart
beschädigt, dass der Betroffene auf Dauer chronische Schmerzen
erleiden muss und deswegen eine berufliche Wiedereingliederung des
Betroffenen nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf eine
Verletztenrente von 20%.
Aus den Gründen: (...Die Bemessung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) für die das als Unfallfolge
anzuerkennende chronische Schmerzsyndrom bemisst sich in erster Linie
nach den schmerzbedingten Funktionseinschränkungen im Bereich
der HWS.
Hierfür eine MdE von 100 v.H. anzunehmen, ist völlig ausgeschlossen.
Da die Beschwerden beim Kläger zwischenzeitlich chronisch geworden
sind, kann von einer üblicherweise zu erwartenden Besserung bis
Ende des ersten Jahres nach dem Unfallereignis nicht ausgegangen
werden, sodass die MdE von 20 v.H. für den hier vorliegenden,
dem Schweregrad 2 entsprechenden Zustand nicht nur vorübergehend,
sondern auf Dauer angenommen werden kann...).
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