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Restwert - Restwertbörse




Im Rahmen einer Schadensabwicklung kann es zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wert des Objektes übersteigen, oder das Fahrzeug aus technischen Gründen nicht mehr reparabel sein sollte.

Hierbei ergibt sich die Frage nach dem Wert des beschädigten oder zerstörten Objektes, dem sogenannten Restwert.

Zum Umfang eines Schadensgutachtens gehört bei Feststellung eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens die Ermittlung des Restwertes durch den Kfz-Sachverständigen.

Nach eindeutiger Rechtsprechung ist der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne grössere Anstrengungen am örtlichen Markt erwirtschaften kann.

Hierzu ist es ausreichend, wenn der Kfz-Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt ermittelt.
Der Nachweis von 3 seriösen Angeboten örtlicher Aufkäufer ist hierfür in der Regel ausreichend.

Angebote aus den sogenannten "Restwertbörsen" der Versicherer müssen im Rahmen eines Haftpflichtschadens nicht berücksichtigt werden.

Bei den Restwertbörsen handelt es sich um einen "Sondermarkt", der dem Geschädigten nicht zugänglich ist.

Das Fahrzeug kann also direkt zu dem Wert veräußert werden, den der Kfz-Sachverständige am örtlichen Markt ermittelt hat.

Der Geschädigte muss hierzu keine Zustimmung der Schädigerpartei (Unfallgegner oder gegnerische Versicherung) einholen.

Für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot unterbreitet, ist der Geschädigte verpflichtet, auch dieses Angebot zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, sofern die Veräußerung von dem Geschädigten keine besonderen Anstrengungen abverlangt.

Abweichend davon verhält sich die Abwicklung eines Kaskoschadens.
Hier gelten die AKB des eigenen Versicherers.