Restwert - Restwertbörse
Im Rahmen einer Schadensabwicklung kann es zu einem Totalschaden des
Fahrzeuges kommen, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Wert des
Objektes übersteigen, oder das Fahrzeug aus technischen Gründen nicht mehr
reparabel sein sollte.
Hierbei ergibt sich die Frage nach dem Wert des beschädigten oder
zerstörten Objektes, dem sogenannten Restwert.
Zum Umfang eines Schadensgutachtens gehört bei Feststellung eines technischen
oder wirtschaftlichen Totalschadens die Ermittlung des Restwertes
durch den Kfz-Sachverständigen.
Nach eindeutiger Rechtsprechung
ist der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne grössere Anstrengungen
am örtlichen Markt erwirtschaften kann.
Hierzu ist es ausreichend, wenn der Kfz-Sachverständige den Restwert am örtlichen
Markt ermittelt.
Der Nachweis von 3 seriösen Angeboten örtlicher Aufkäufer ist hierfür in der
Regel ausreichend.
Angebote aus den sogenannten "Restwertbörsen" der Versicherer müssen im Rahmen
eines Haftpflichtschadens
nicht berücksichtigt werden.
Bei den Restwertbörsen handelt es sich um einen "Sondermarkt", der dem
Geschädigten nicht zugänglich ist.
Das Fahrzeug kann also direkt zu dem Wert veräußert werden, den der
Kfz-Sachverständige am örtlichen Markt ermittelt hat.
Der Geschädigte muss hierzu keine Zustimmung der Schädigerpartei
(Unfallgegner oder gegnerische Versicherung) einholen.
Für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung vor Veräußerung
des Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot unterbreitet, ist der
Geschädigte verpflichtet, auch dieses Angebot zu prüfen und ggf. zu
berücksichtigen, sofern die Veräußerung von dem Geschädigten keine besonderen
Anstrengungen abverlangt.
Abweichend davon verhält sich die Abwicklung eines
Kaskoschadens.
Hier gelten die AKB des eigenen Versicherers.