Abschleppkosten
Sollte ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig sein,
wird das Fahrzeug abgeschleppt.
Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die
Abschleppkosten wie auch das Sachverständigenhonorar und die
Kosten für einen Rechtsanwalt zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von
der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden.
Hierbei finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten Berücksichtigung (Rechnung).
Über den Umfang des Abschleppvorganges gibt es keine einheitliche
Rechtsprechung.
In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom
Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet.
In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle
zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine
Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.
Die Kosten für die weitere Verbringung zum nächsten Vertragshändler gehören
dann auch zum Umfang des Gesamtschadens.
Sollte der Vertragshändler "des Vertrauens" weniger als 100 km
von der Unfallstelle entfernt sein, werden auch diese
Abschleppkosten häufig erstattet bzw. zugesprochen.
Hierbei bleibt jedoch ein rechtliches Risiko bei der Kostenerstattung, das beachtet
werden sollte.
Überführungen zum Heimatort, die darüber hinaus gehen, finden meist keine
Berücksichtigung - es sei denn, die Abschleppkosten zum nächsten
Vertragshändler einschließlich der erstattungsfähigen
Reisekosten für die Heimfahrt und spätere Abholung des
Fahrzeuges sind höher, als die Verbringung zum Heimatort.
Für Fahrzeuge, die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden),
werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder
Entsorgungsbetrieb erstattet.