Abschleppkosten
OLG DÜSSELDORF
18.02.2002
AZ: 1 U 91/01
Aus den Gründen: (...Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der
Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die
Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten,
der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).
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LG MÜNSTER
30.04.1992
AZ: 15 O 96/92
Wenn im Totalschadenfalle ein relativ hoher Restwert des Kfz verbleibt,
der nicht ohne weiteres abzuschätzen ist, ist ein Abschleppen
des Kfz sachlich geboten und sind die Abschleppkosten vom Versicherer
entsprechend § 13 Nr.5 S.2 AKB zu ersetzen.
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LG VERDEN
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91
Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum
Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur
Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger
ersetzt verlangen.
Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,-- DM ist angemessen.
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AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03
Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor
durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte
lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und
dem nun gegebenen Restwert verlangen.
Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des
Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem
Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug
des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der
Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug
des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und
verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser
Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).
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AG WIESBADEN
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93
Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der
Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene
geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (...Die Schadensminderungspflicht aus § 254
Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein
Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt
abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu
einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die
Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete
anzusehen...).
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AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83
Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er
bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km
abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten
Verwertungsbetrieb zulässig.
Aus den Gründen: (...Die über den bereits gezahlten Betrag
hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung
seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu
vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste
der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr
reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren
lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den
Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in
unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt
abschleppen zu lassen...)
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