Vorhaltekosten
Bei einem unverschuldeten Kfz-Unfallschaden
(Haftpflichtschaden)
hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens
für den Zeitraum, in dem sein defektes Fahrzeug instand gesetzt
wird.
Sollte für diesen Zeitraum kein Fahrzeug angemietet werden, hat der
Geschädigte Anspruch auf Erstattung von
Nutzungsausfall,
sofern es sich um eine Privatperson handelt.
Bei Gewerbetreibenden, insbesondere mit Fuhrpark, gelten andere Regeln
(Rechtsprechung).
Hier besteht oft nur Anspruch auf die Erstattung der Vorhaltekosten.
Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Gewerbetreibender für die
Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern
der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet
("vorhaltet").
Sollte dies nicht der Fall sein und kein Mietwagen in Anspruch genommen
werden, muss differenziert werden.
1. ) Fahrzeug dient unmittelbar der Gewinnerzielung.
Hierbei ist der entgangene Gewinn zu ermitteln zuzüglich der Fixkosten
für das nicht einsatzfähige Fahrzeug.
2.) Fahrzeug dient mittelbar der Gewinnerzielung und führt beim
Ausfall zur Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufes.
Hier ist Nutzungsausfall in Ansatz zu bringen.