Umbaukosten
Bei Vorliegen eines Totalschadens
(Haftpflichtschaden)
ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten.
Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und
Video-Anlagen rückt das Thema Umbaukosten in den letzten
Jahren vermehrt in den Vordergrund.
Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet
sind, werden im Falle eines Totalschadens von den
Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für
Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese
Bauteile in das Folgefahrzeug "mitnehmen" wollen.
Je nach Fahrzeugalter übersteigen die Einbauteile oft den Wert des
verunfallten Fahrzeuges.
Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und
Einbau in das Folgefahrzeug muss dann ermittelt werden.
Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom
Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet
werden.
Die Rechtsprechung ist
hier uneinheitlich.
Nach Ansicht einiger Gerichte muss diese Forderung konkret nachgewiesen
werden (Rechnung).
Die Geltendmachung auf fiktiver Basis ist häufig nicht möglich.