Ersatzteilzuschläge
In der freien Marktwirtschaft steht es jedem Unternehmen frei, die Preise
für Produkte selbst zu kalkulieren und festzulegen.
Ein Richtwert bildet hierbei die unverbindliche Preisempfehlung (UPE).
Im Automobilhandel werden in der Regel Ersatzteile über der UPE kalkuliert und verkauft.
Den Betrag über der UPE (Aufschlag) bezeichnet man Ersatzteilzuschlag.
Diese Ersatzteilzuschläge des entsprechenden Reparaturbetriebes
werden auch in der Schadenskalkulation der Kfz-Sachverständigen
ausgewiesen.
Bei den Ersatzteilzuschlägen gibt es permanenten Streit zwischen
Versicherern und Geschädigten, wenn ein Fahrzeugschaden
fiktiv, also nach Gutachten abgerechnet werden soll (Auszahlung des
Schadens ohne Instandsetzung).
Bei der fiktiven Abrechnung kürzen
ein Großteil der Versicherer die Ersatzteilpreise auf das Niveau der UPE.
Nach gefestigter Rechtsprechung
müssen die Ersatzteilpreise einschließlich
Ersatzteilzuschlägen bezahlt werden, sofern die fahrzeugbezogenen
Vertragshändler am örtlichen Markt diese Zuschläge
kalkulieren.
Diese Kürzung findet seitens der Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.
Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.