Betriebsgefahr
Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstände, die ein Kfz im Verkehr
darstellt.
Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schäden von dem
jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden können.
Für die Betriebsgefahr kommt es z.B. auf die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die
Fahrzeugbeschaffenheit und auf die konkrete Benutzung des
Fahrzeugs wie z.B. die Fahrgeschwindigkeit an.
Ein Pkw wird bei der Betriebsgefahr geringer eingestuft als z.B. ein
Lkw oder ein Bus, da von Lkw oder Bus grundsätzlich eine
grössere Betriebsgefahr ausgeht.
Es wird oft unterschieden zwischen leistungsstarken und
leistungsschwachen Fahrzeugen, da die Gefahren mit zunehmender Leistung
eines Fahrzeuges steigen.
Auch die Perönlichkeit des Fahrzeugführers spielt bei der
Berücksichtigung der Betriebsgefahr eine nicht unwesentliche Rolle.
Die Höhe der Betriebsgefahr erfolgt je nach Beurteilung des
zuständigen Gerichtes individuell zu den jeweiligen Begleitumständen
des Schadensereignisses, wobei es hierbei keine
einheitliche Rechtsprechung gibt.
Die Betriebsgefahr bewegt sich in einem durchschnittlichen Rahmen von 15% - 30%.
Das bedeutet, der Geschädigte muss nur aufgrund der Tatsache,
dass er ein Fahrzeug mit entsprechendem Gefährdungspotential
im öffentlichen Verkehr bewegt, unter Umständen einen Abzug
bei der Schadensregulierung in Höhe von 15% -30% hinnehmen, auch
wenn kein eigenes direktes Verschulden vorzuliegen scheint.
Wenn der Fahrer jedoch definitiv nachweisen kann, dass der Unfall auch
für den sichersten (idealen) Fahrer unvermeidbar war, entfällt die
Anrechnung der Betriebsgefahr.
Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen 2
gleichwertigen Fahrzeugen von jedem Fahrzeug jeweils
eine eigene Betriebsgefahr ausgeht, werden diese Positionen oft
gegenseitig aufgerechnet bzw. wird die Betriebsgefahr hierbei
meist nicht berücksichtigt.