Anmeldekosten - Abmeldekosten
Ummeldekosten
Sollte es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem Totalschaden des Fahrzeuges
kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das
Altfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.
Zur Frage der Höhe und zur Frage, ob diese Position auch fiktiv, also ohne Beschaffung
eines Folgefahrzeuges gefordert werden kann, gibt es keine einheitliche
Rechtsprechung.
Viele Gerichte gehen bei pauschaler Berechnung von einem Betrag für den Gesamtaufwand
in Höhe von ca. EUR 70,00 - 80,00 aus.