Verbringungskosten
Fahrzeugverbringung
OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Kosten der Fahrzeugverbringung.
Aus den Gründen: (...Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf
Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften:
Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven
Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden —
schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des
Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert,
dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen
Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung
seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des
Kfz-Sachverständigen mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten
Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung
der Beklagten umfasst sind...).
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OLG DUESSELDORF
25.06.2001
AZ: 1 U 126/00
Die fiktiven Kosten der Verbringung des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei sind
nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten ansässige Fachwerkstatt
nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.
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OLG DRESDEN
13.06.2001
AZ: 13 U 600/01
Die Verbringungskosten für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in
die Werkstatt stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen
Schaden dar.
Aus den Gründen: (...Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich
der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur
Schadensbeseitigung für zweckmässsig und notwendig halten
durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese
selber vornimmt.
Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro ermittelten
Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des
Pkw zum Lackierer sind angemessen.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm
bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00
DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM
Lackierungskosten anfallen.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Lackierung des Fahrzeuges am
Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war...).
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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97
1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den
Geschädigten ist zulässig.
2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die
Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der
Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag
begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den
Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.
3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in
Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt
entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den
Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten
hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt
Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag
für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne
jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).
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LG KREFELD
12.03.2013
AZ: 3 S 40/12
Aus den Gründen: (...Zu Recht hat das Amtsgericht die im Rahmen der
Kostenberechnung des Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten
als ersatzfähig angesehen.
Verbringungskosten sind auch im Falle fiktiver Schadensberechnung zu ersetzen,
sofern nicht in einer ortsnahen, markengebundenen Fachwerkstatt alle
erforderlichen Arbeiten erledigt werden können oder regional üblich einzelne
Arbeitsschritte in Spezialwerkstätten durchgeführt werden
(OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523).
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (NJW2010, 2941) keine andere
Beurteilung...).
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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten
Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt einschl. der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom
Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in
einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser
vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH
(VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der
Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und
Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret
erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).
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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen
vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz
der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen
Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens -
nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon,
ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reparieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Zu ersetzen sind ferner auch bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten
enthaltenen Verbringungskosten, zumal sich aus dem Kostenvoranschlag der
Firma A. GmbH, den die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat,
gleichfalls ergibt, dass dort Kosten für Fahrzeugverbringung angefallen
wären....).
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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06
Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte auch die UPE-Aufschläge und
die Verbringungskosten geltend machen.
Aus den Gründen: (...Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch
die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei
einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden
Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE
und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der
Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.
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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung
der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer
"sonstigen" Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der
Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug
reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen
Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass
auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung
des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen
sind...).
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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99
1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu
erstatten.
2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten
aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden
Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht
die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation
aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz
verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v.
144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon
betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz
verlangt werden kann...).
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LG GERA
28.09.1999
AZ: 10 S 311/99
Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung in der
Regel zu erstatten.
Anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte
typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen lässt,
auch einen Lackierbetrieb hätte.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer
um verschiedene Berufe handelt, die nicht typisch in der selben
Werkstatt angesiedelt sind...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, gehören auch die
Verbringungskosten zum Lackierer zu dem erforderlichen
Herstellungsaufwand, wenn alle örtlichen Vertragswerkstätten
keine Lackieranlage haben.
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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98
Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen
Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet,
wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei verfügen.
Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte
Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch
die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der
Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so
soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die
Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich
anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten
geworden wären...).
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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß
Sachverständigengutachten.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, da diese in der Regel anfallen und
somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.
Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung
erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend
gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen,
wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist...
...Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver
Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen
Wiederherstellungsaufwand zählen.
Der SV hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über
eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd
vergeben werden...).
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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07
Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Erstattung der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und
UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie
bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des
Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen,
folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten
erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer
Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht,
entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der
zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen
bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich
eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers.
Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses
Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende
Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches
darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes
sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies
substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu
ersetzen...).
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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07
Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die im
Schadensgutachten aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des
klägerischen Fahrzeugs zu einer Lackiererei.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten
aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer
Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören
auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sowie die
Ersatzteilpreisaufschläge...).
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AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den
zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung
für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht.
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch
die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich
auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil
vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07).
Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in
einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine
ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt EUR 1.568,28 (brutto)
auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe
von EUR 92,25 netto und UPE-Aufschläge in Höhe von EUR 49,24 netto anfallen
würden...).
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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07
Verbringungskosten sind nach der überwiegenden Rechtsprechung auch
bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene
Fachwerkstätten über keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen
bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch
Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch
bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls
wohl konkret nie anfallen können...).
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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden
Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der
Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die
Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur
üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten
und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt an...).
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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich
aufgewandt wurden.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der
Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum
Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge
erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch
bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen
tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit
einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er
jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber
unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag
auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe
in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung
ohne Belang sind...).
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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06
Verbringungskosten müssen auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten zu
einem Lackierbetrieb hält das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin für
richtig.
Es mag zwar sein, dass es Autoreparaturwerkstätten gibt, die über eine
eigene Lackierabteilung verfügen.
Die Regel ist das aber nicht.
Viele Reparaturwerkstätten haben wegen der strengen Auflagen für
den Umweltschutz keine eigene Lackierabteilung mehr, sondern müssen
für das Lackieren einen auswärtigen Lackierbetrieb einschalten.
Zudem kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er die Werkstatt
seines Vertrauens, die keine Lackierabteilung hat, nur deshalb nicht
beauftragt, weil eine andere Reparaturwerkstätte in seiner Region
eine Lackierabteilung hat...).
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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Verbringungskosten
verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich
die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen
Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar
unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder
nicht...).
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AG BRAUNSCHWEIG
22.12.2005
AZ: 121 C 3127/05
Bei der fiktiven Abrechnung sind auch die Verbringungskosten zu
berücksichtigen.
Aus den Gründen: (...Auch die Verbringungskosten zur Lackierung in Höhe
von EUR 69,30 sind zu berücksichtigen.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass lediglich ein VAG-Händler in
Braunschweig eine eigene Lackiererei besitzt.
Die Klägerin hat daher mit der Wahl ihrer fiktiven Reparaturwerkstatt
auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es ist vielmehr die Regel, dass VAG-Händler die bei ihnen zu reparierenden
Fahrzeuge zur Lackierung in eine Fremdwerkstatt verbringen.
Die angesetzten Verbringungskosten sind daher üblich und
angemessen...).
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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05
Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im
Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von
einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze,
und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in
einer Vertragswerkstätte zu erstatten.
Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit
zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine
zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der
konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt
tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen,
dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in
einer markengebundenen Fachwerkstatt...).
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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05
Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind
die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis
der Erforderlichkeit zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer
Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten
Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen
konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte
Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des
Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien
Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen
ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen
Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des
Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde
demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB
eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers
eingreifen...).
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AG BAD OEYNHAUSEN
08.03.2005
AZ: 11 C 512/04
Falls Verbringungskosten bei einer Reparatur in der nächstgelegenen
markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, weil dort keine
eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei der
fiktiven Abrechnung vom Schädiger ersetzt werden.
Aus den Gründen: (...Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten
bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt
anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist,
müssen auch diese Kosten bei Berücksichtigung der oben genannten
Grundsätze von der Beklagten ersetzt werden.
Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die in
Löhne wohnende Klägerin auf die in Bad Salzuflen ansässige
"Mercedes-Vertragswerkstatt" L., die auch zumindest nach dem in
Kopie zur Gerichtsakte gereichten Internetauftritt über eine eigene
Lackiererei verfügt, zu verweisen.
Die Beklagte trägt nämlich selbst vor, dass "Mercedes-Benz"-Fachwerkstätten
in Bad Oeynhausen, Bünde und Bad Salzuflen ansässig seien.
Zweifellos ist die nächstgelegene Fachwerkstatt unter diesen diejenige
in Bad Oeynhausen.
Dass dort eine eigene Lackiererei vorhanden sei, behauptet die Beklagte
nicht.
Die Werkstatt der Fa. L. in Bad Salzuflen ist aber wegen der
weiteren Entfernung zum Wohnort der Klägerin nicht mühelos zugänglich
und schon deswegen keine Alternative auf die die Beklagte die Klägerin
zulässigerweise konkret verweisen durfte.
Abgesehen davon fielen dann ebenfalls zusätzliche Kosten für die
Verbringung des Fahrzeugs vom Wohnort der Klägerin nach Bad Salzuflen
und zurück an...).
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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04
Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die
Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz
fiktiver Abrechnung geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur
der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen.
Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den
Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten
gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht
bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich
Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht
anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten
Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu
ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).
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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02
Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass
die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen
will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht
über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist,
dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der
Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten
über eine Lackiererei verfügen.
Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die
Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer
Fachwerkstatt beheben zu lassen...).
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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die
Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die
fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den
werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung
einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249
S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein
Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen,
ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter
Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und
kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze
einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen
Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).
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AG KÖLN
28.01.2002
AZ: 268 C 526/00
Wird auf der Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet, sind notwendige
Verbringungskosten zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon
aus, dass auch die Verbringungskosten, die bei Überführung
des Fahrzeugs in eine Lackiererei entstehen, auszugleichen sind, da
der Kläger nach Vorlage des Gutachtens vorgetragen hat, dass es
im Kölner Raum keine Vertragswerkstatt mit eigener Lackiererei
gäbe.
Damit ist also unstreitig davon auszugehen, dass im Falle der Reparatur in
einer Vertragswerkstatt solche Verbringungskosten allgemein üblich
sind.
Damit sie auch auf der Basis eines Kostenvoranschlags auszugleichen.
Wenn dem Geschädigten angesonnen wird, aus Kostenersparnisgründen
von der Einholung eines teureren Schadensgutachtens abzusehen, ist es
nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, auch die Kosten eines solchen
Kostenvoranschlags nach § 249 BGB für erstattungspflichtig
zu halten, unabhängig davon, ob solche Kosten angerechnet
werden...).
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AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01
Die Verbringungskosten gemäss Kostenvoranschlag sind auch dann
erstattungsfähig, wenn nur auf Basis des Kostenvoranschlages
reguliert werden soll.
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AG DRESDEN
20.06.2001
AZ: 112 C 2808/01
1.) Die höheren Kosten einer Kundendienstwerkstatt werden auch bei
einer fiktiven Abrechnung erstattet.
2.) Auch Verbringungskosten können fiktiv abgerechnet werden.
Aus den Gründen: (...Gem. § 249 S.2 BGB hat der Geschädigte
Anspruch auf den für die (Wieder-)Herstellung der Sache
erforderlichen Geldbetrag, dass heisst auf Ersatz der Aufwendungen,
die ein verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig
halten durfte.
Dabei ist anerkannt, dass im Falle der Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs der Geschädigte die Reparatur in einer Vertrags-/
Fachwerkstatt durchführen lassen und von dem Schädiger
vollen Kostenersatz verlangen kann.
Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist auch
anerkannt, dass sein Ersatzanspruch grundsätzlich nicht davon
abhängt, ob er die Reparatur überhaupt oder selbst
ausführt.
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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und
Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der
Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die
Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer
Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und
hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist
dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte
die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst
ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären
unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch
die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt...).
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AG BÜHL
19.10.2000
AZ: 3 C 184/00
Der Geschädigte kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die
höheren Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt und die
fiktiven Verbringungskosten verlangen.
Aus den Gründen: (...Es ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass
der Geschädigte nach § 249 S.2 BGB den für die
Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag
verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug
tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und dass dabei
alle Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmässig und notwendig halten darf.
Dazu gehören aber auch die Aufwendungen für die Verbringung des
Fahrzeugs in die Lackierwerkstatt.
Denn Lackierarbeiten werden üblicherweise nicht in einer normalen
Kfz-Reparaturwerkstatt ausgeführt, sondern in speziellen
Lackierbetrieben.
Somit gibt es keinen sachlichen Grund diese Kosten bei einer fiktiven
Schadensberechnung auszuklammern...).
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AG VERDEN
12.10.2000
AZ: 2 C 657/00 (II)
Die fiktiven Kosten der Verbringung eines Unfallfahrzeugs von einer
Fachwerkstatt, in der der Geschädigte seinen unfallbeschädigten
Pkw reparieren aber nicht lackieren lassen könnte, in eine
Lackiererei sind als Schadensposition auch dann ansatzfähig,
wenn der Geschädigte auf die Durchführung der Reparatur
verzichtet und lediglich auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnet.
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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99
Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine
schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung
zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von
10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei
anfallende Mehrwertsteuer* fordern.
Aus den Gründen: (...Danach steht dem Kläger die Urteilssumme zu, die sich
aus Verbringungskosten in die Lackiererei, einem 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile,
Arbeitslohn Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer zusammensetzt.
Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen
seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren
Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das
Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt
auf Gutachterbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht, oder in
Eigenregie repariert...).
* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!
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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00
Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die
Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum
erstattungsfähigen Schaden.
Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der
Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle
Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich
sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur
tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur
tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch
Verbringungskosten und ein Betrag für eine
Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann
sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte
die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt
ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen
würden...).
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AG NEUSTADT AM RÜBENBERGE
26.04.2000
AZ: 53 C 438/00
Die fiktive Abrechnung wird auf der Grundlage der Kosten einer
Vertragswerkstatt vorgenommen, so dass bei einer anfallenden
Lackierung, die nicht selbst in der Vertragswerkstatt vorgenommen
werden kann, auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei zu
ersetzen sind.
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AG LANGEN
25.01.2000
AZ: 55 C 442/99
Fiktive Verbringungskosten in eine Fremdlackiererei sind ein zu ersetzender
Unfallschaden, ebenso wie andere fiktive Kosten bei der Abrechung
eines Unfallschadens auf Gutachtensbasis.
Aus den Gründen: (...Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmässig und wirtschaftlich
notwendig halten durfte.
Mit der Auffassung, Verbringungskosten zum Lackierer erst dann ersetzen
zu müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, verkennt
die Beklagte, dass der vom Geschädigten erhobene Anspruch auf
Geldersatz gem. § 249 Satz 2 BGB von der tatsächlichen
Durchführung der Reparatur unabhängig ist.
Es ist heute auch üblich, dass die Werkstätten nicht mehr über
eigene Lackierereien verfügen und aus diesem Grund eine
Verbringung in eine solche notwendig wird...).
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AG LEIPZIG
27.08.1999
AZ: 19 C 6733/99
1.) Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur
auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand
setzt.
Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen,
Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren, gegenüber
anderen benachteiligt.
2.) Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Verbringungskosten zur Lackiererei.
Aus den Gründen: (...Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen
und der Geschädigte kann frei über ihn bestimmen: insoweit
kann der Geschädigte bei einer Selbstreparatur auf
Gutachterbasis abrechnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug
nicht repariert bzw. reparieren lässt.
Der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wird aus dem Grundsatz der
Dispositionsfreiheit des Geschädigten hergeleitet.
Verbringungskosten sind entsprechend erstattungsfähig...).
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AG GRONAU
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99
1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver
Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der
Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung
ausgenommen werden.
2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit
Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für
den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist,
insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung
umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten
Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten
der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der
Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als
solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven
Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).
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AG DUISBURG-HAMBORN
04.08.1999
AZ: 8 C 129/99
Auch bei abstrakter Schadensberechnung hat der Geschädigte Anspruch
auf Verbringungskosten zur Lackiererei.
Aus den Gründen: (...Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte
statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom
Schädiger verlangen.
Hierunter fallen auch die Verbringungskosten, da diese immer anfallen, wenn er
bei der Auswahl der Werkstatt seines Vertrauens eine solche erwählt,
die keinen Lackierer selbst vorhält.
Da dem Kläger zum einen die Auswahl seiner Reparaturwerkstatt frei
steht und angesichts des Vortrages der Beklagten diese selbst nicht
in Abrede stellen, dass sich eine Beule im Fahrzeug befand, ist der
Kläger auch gemäss § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen, den Schaden
ausschliesslich beim Lackierer, der insoweit keine Fachwerkstatt für
Karosserieschäden darstellt, durchführen zu lassen...).
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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen
Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als
Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung
erstattungsfähig.
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AG SOLINGEN
09.06.1997
AZ: 9 C 195/97
Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der
tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der
im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den
im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.
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AG BERSENBRÜCK
20.11.1996
AZ: 11 C 305/96
Verbringungskosten
sind als Reparaturkosten auch ohne Reparaturnachweis zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Verbringungskosten sind typische
Reparaturkosten und daher erstattungsfähig auch ohne Nachweis
der Reparatur.
Nutzungsausfall gehört nicht zu den Reparaturkosten...).
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AG DINSLAKEN
25.03.1996
AZ: 8 C 22/96
Da Verbringungskosten im weiteren Sinne zu den Reparaturkosten zählen,
sind diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger sind auch die genannten
Verbringungskosten zu ersetzen, da es sich dabei im weiteren Sinn um
Reparaturkosten handelt, wenn der Kläger schon berechtigt war,
die zur Schadensermittlung und zur Reparatur erforderlichen Kosten zu
verlangen.
Wenn die Koten für ein Gutachten höher ausgefallen sind als in
vergleichbaren Fällen, kann dies nicht dies nicht dem Kläger
angelastet werden.
Vielmehr tragen die Beklagten als Schädiger dieses Risiko...).
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AG HAMBURG
01.06.1995
AZ: 50a C 178/95
Rechnet der Verkehrsunfallgeschädigte auf Basis eines Reparaturkostenvoranschlages
ab, kann er auch die fiktiven Kosten für die Verbringung des Unfallfahrzeuges zum
Lackierer ersetzt verlangen.
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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92
Die Verbringungskosten zum Lackierer können auch fiktiv gefordert
werden.
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