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Verbringungskosten
Fahrzeugverbringung
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OLG LG AG


OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07

Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Kosten der Fahrzeugverbringung.

Aus den Gründen: (...Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden — schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind...).


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OLG DUESSELDORF
25.06.2001
AZ: 1 U 126/00

Die fiktiven Kosten der Verbringung des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Wohnort des Geschädigten ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.

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OLG DRESDEN
13.06.2001
AZ: 13 U 600/01

Die Verbringungskosten für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Werkstatt stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar.

Aus den Gründen: (...Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmässsig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.
Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro ermittelten Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des Pkw zum Lackierer sind angemessen.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00 DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM Lackierungskosten anfallen.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Lackierung des Fahrzeuges am Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war...).


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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97

1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den Geschädigten ist zulässig.

2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.

3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).


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LG KREFELD
12.03.2013
AZ: 3 S 40/12

Aus den Gründen: (...Zu Recht hat das Amtsgericht die im Rahmen der Kostenberechnung des Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten als ersatzfähig angesehen.
Verbringungskosten sind auch im Falle fiktiver Schadensberechnung zu ersetzen, sofern nicht in einer ortsnahen, markengebundenen Fachwerkstatt alle erforderlichen Arbeiten erledigt werden können oder regional üblich einzelne Arbeitsschritte in Spezialwerkstätten durchgeführt werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523).
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (NJW2010, 2941) keine andere Beurteilung...).


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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06

Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt einschl. der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).


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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens - nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Zu ersetzen sind ferner auch bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten, zumal sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma A. GmbH, den die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, gleichfalls ergibt, dass dort Kosten für Fahrzeugverbringung angefallen wären....).


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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06

Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte auch die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten geltend machen.

Aus den Gründen: (...Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.


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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen" Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen sind...).


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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99

1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu erstatten.

2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v. 144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz verlangt werden kann...).


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LG GERA
28.09.1999
AZ: 10 S 311/99

Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung in der Regel zu erstatten.
Anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen lässt, auch einen Lackierbetrieb hätte.

Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer um verschiedene Berufe handelt, die nicht typisch in der selben Werkstatt angesiedelt sind...).


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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, gehören auch die Verbringungskosten zum Lackierer zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn alle örtlichen Vertragswerkstätten keine Lackieranlage haben.

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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98

Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet, wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten geworden wären...).


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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.

Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen, wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist...
...Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.
Der SV hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd vergeben werden...).


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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07

Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen, folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht, entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu ersetzen...).


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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sowie die Ersatzteilpreisaufschläge...).


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AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07

Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten zu erstatten.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.

Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht.
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten zu erstatten.
Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07).
Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt EUR 1.568,28 (brutto) auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe von EUR 92,25 netto und UPE-Aufschläge in Höhe von EUR 49,24 netto anfallen würden...).


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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07

Verbringungskosten sind nach der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig.

Aus den Gründen: (...Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene Fachwerkstätten über keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls wohl konkret nie anfallen können...).


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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07

Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.

Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt an...).


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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06

Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.

Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ohne Belang sind...).


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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06

Verbringungskosten müssen auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden.

Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten zu einem Lackierbetrieb hält das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin für richtig.
Es mag zwar sein, dass es Autoreparaturwerkstätten gibt, die über eine eigene Lackierabteilung verfügen.
Die Regel ist das aber nicht.
Viele Reparaturwerkstätten haben wegen der strengen Auflagen für den Umweltschutz keine eigene Lackierabteilung mehr, sondern müssen für das Lackieren einen auswärtigen Lackierbetrieb einschalten.
Zudem kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er die Werkstatt seines Vertrauens, die keine Lackierabteilung hat, nur deshalb nicht beauftragt, weil eine andere Reparaturwerkstätte in seiner Region eine Lackierabteilung hat...).


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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06

Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Verbringungskosten verlangen.

Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht...).


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AG BRAUNSCHWEIG
22.12.2005
AZ: 121 C 3127/05

Bei der fiktiven Abrechnung sind auch die Verbringungskosten zu berücksichtigen.

Aus den Gründen: (...Auch die Verbringungskosten zur Lackierung in Höhe von EUR 69,30 sind zu berücksichtigen.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass lediglich ein VAG-Händler in Braunschweig eine eigene Lackiererei besitzt.
Die Klägerin hat daher mit der Wahl ihrer fiktiven Reparaturwerkstatt auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es ist vielmehr die Regel, dass VAG-Händler die bei ihnen zu reparierenden Fahrzeuge zur Lackierung in eine Fremdwerkstatt verbringen.
Die angesetzten Verbringungskosten sind daher üblich und angemessen...).


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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05

Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze, und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in einer Vertragswerkstätte zu erstatten.

Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt...).


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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05

Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers eingreifen...).


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AG BAD OEYNHAUSEN
08.03.2005
AZ: 11 C 512/04

Falls Verbringungskosten bei einer Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei der fiktiven Abrechnung vom Schädiger ersetzt werden.

Aus den Gründen: (...Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze von der Beklagten ersetzt werden.
Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die in Löhne wohnende Klägerin auf die in Bad Salzuflen ansässige "Mercedes-Vertragswerkstatt" L., die auch zumindest nach dem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Internetauftritt über eine eigene Lackiererei verfügt, zu verweisen.
Die Beklagte trägt nämlich selbst vor, dass "Mercedes-Benz"-Fachwerkstätten in Bad Oeynhausen, Bünde und Bad Salzuflen ansässig seien.
Zweifellos ist die nächstgelegene Fachwerkstatt unter diesen diejenige in Bad Oeynhausen.
Dass dort eine eigene Lackiererei vorhanden sei, behauptet die Beklagte nicht.
Die Werkstatt der Fa. L. in Bad Salzuflen ist aber wegen der weiteren Entfernung zum Wohnort der Klägerin nicht mühelos zugänglich und schon deswegen keine Alternative auf die die Beklagte die Klägerin zulässigerweise konkret verweisen durfte.
Abgesehen davon fielen dann ebenfalls zusätzliche Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs vom Wohnort der Klägerin nach Bad Salzuflen und zurück an...).


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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04

Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz fiktiver Abrechnung geltend machen.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen. Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).


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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02

Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.

Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer Fachwerkstatt beheben zu lassen...).


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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung einzubeziehen.

Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen, ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).


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AG KÖLN
28.01.2002
AZ: 268 C 526/00

Wird auf der Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet, sind notwendige Verbringungskosten zu ersetzen.

Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass auch die Verbringungskosten, die bei Überführung des Fahrzeugs in eine Lackiererei entstehen, auszugleichen sind, da der Kläger nach Vorlage des Gutachtens vorgetragen hat, dass es im Kölner Raum keine Vertragswerkstatt mit eigener Lackiererei gäbe.
Damit ist also unstreitig davon auszugehen, dass im Falle der Reparatur in einer Vertragswerkstatt solche Verbringungskosten allgemein üblich sind.
Damit sie auch auf der Basis eines Kostenvoranschlags auszugleichen.
Wenn dem Geschädigten angesonnen wird, aus Kostenersparnisgründen von der Einholung eines teureren Schadensgutachtens abzusehen, ist es nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, auch die Kosten eines solchen Kostenvoranschlags nach § 249 BGB für erstattungspflichtig zu halten, unabhängig davon, ob solche Kosten angerechnet werden...).


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AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01

Die Verbringungskosten gemäss Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungsfähig, wenn nur auf Basis des Kostenvoranschlages reguliert werden soll.

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AG DRESDEN
20.06.2001
AZ: 112 C 2808/01

1.) Die höheren Kosten einer Kundendienstwerkstatt werden auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattet.

2.) Auch Verbringungskosten können fiktiv abgerechnet werden.

Aus den Gründen: (...Gem. § 249 S.2 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf den für die (Wieder-)Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag, dass heisst auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten durfte.
Dabei ist anerkannt, dass im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte die Reparatur in einer Vertrags-/ Fachwerkstatt durchführen lassen und von dem Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist auch anerkannt, dass sein Ersatzanspruch grundsätzlich nicht davon abhängt, ob er die Reparatur überhaupt oder selbst ausführt.


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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00

Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.

Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei verfügt...).


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AG BÜHL
19.10.2000
AZ: 3 C 184/00

Der Geschädigte kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die höheren Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt und die fiktiven Verbringungskosten verlangen.

Aus den Gründen: (...Es ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte nach § 249 S.2 BGB den für die Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und dass dabei alle Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf.
Dazu gehören aber auch die Aufwendungen für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackierwerkstatt.
Denn Lackierarbeiten werden üblicherweise nicht in einer normalen Kfz-Reparaturwerkstatt ausgeführt, sondern in speziellen Lackierbetrieben.
Somit gibt es keinen sachlichen Grund diese Kosten bei einer fiktiven Schadensberechnung auszuklammern...).


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AG VERDEN
12.10.2000
AZ: 2 C 657/00 (II)

Die fiktiven Kosten der Verbringung eines Unfallfahrzeugs von einer Fachwerkstatt, in der der Geschädigte seinen unfallbeschädigten Pkw reparieren aber nicht lackieren lassen könnte, in eine Lackiererei sind als Schadensposition auch dann ansatzfähig, wenn der Geschädigte auf die Durchführung der Reparatur verzichtet und lediglich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.

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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99

Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von 10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei anfallende Mehrwertsteuer* fordern.

Aus den Gründen: (...Danach steht dem Kläger die Urteilssumme zu, die sich aus Verbringungskosten in die Lackiererei, einem 10 %igen Aufschlag für Ersatzteile, Arbeitslohn Lack und die darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer zusammensetzt.
Die Beklagte kann dem klägerischen Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus, wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der Fachwerkstatt auf Gutachterbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen Wagen gar nicht, oder in Eigenregie repariert...).

* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!


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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00

Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum erstattungsfähigen Schaden.

Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch Verbringungskosten und ein Betrag für eine Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen würden...).


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AG NEUSTADT AM RÜBENBERGE
26.04.2000
AZ: 53 C 438/00

Die fiktive Abrechnung wird auf der Grundlage der Kosten einer Vertragswerkstatt vorgenommen, so dass bei einer anfallenden Lackierung, die nicht selbst in der Vertragswerkstatt vorgenommen werden kann, auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei zu ersetzen sind.

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AG LANGEN
25.01.2000
AZ: 55 C 442/99

Fiktive Verbringungskosten in eine Fremdlackiererei sind ein zu ersetzender Unfallschaden, ebenso wie andere fiktive Kosten bei der Abrechung eines Unfallschadens auf Gutachtensbasis.

Aus den Gründen: (...Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und wirtschaftlich notwendig halten durfte.
Mit der Auffassung, Verbringungskosten zum Lackierer erst dann ersetzen zu müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, verkennt die Beklagte, dass der vom Geschädigten erhobene Anspruch auf Geldersatz gem. § 249 Satz 2 BGB von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur unabhängig ist.
Es ist heute auch üblich, dass die Werkstätten nicht mehr über eigene Lackierereien verfügen und aus diesem Grund eine Verbringung in eine solche notwendig wird...).


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AG LEIPZIG
27.08.1999
AZ: 19 C 6733/99

1.) Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand setzt.
Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen, Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren, gegenüber anderen benachteiligt.

2.) Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen und der Geschädigte kann frei über ihn bestimmen: insoweit kann der Geschädigte bei einer Selbstreparatur auf Gutachterbasis abrechnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht repariert bzw. reparieren lässt.
Der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wird aus dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten hergeleitet.
Verbringungskosten sind entsprechend erstattungsfähig...).


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AG GRONAU
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99

1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung ausgenommen werden.

2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.

Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).


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AG DUISBURG-HAMBORN
04.08.1999
AZ: 8 C 129/99

Auch bei abstrakter Schadensberechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen: (...Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen.
Hierunter fallen auch die Verbringungskosten, da diese immer anfallen, wenn er bei der Auswahl der Werkstatt seines Vertrauens eine solche erwählt, die keinen Lackierer selbst vorhält.
Da dem Kläger zum einen die Auswahl seiner Reparaturwerkstatt frei steht und angesichts des Vortrages der Beklagten diese selbst nicht in Abrede stellen, dass sich eine Beule im Fahrzeug befand, ist der Kläger auch gemäss § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen, den Schaden ausschliesslich beim Lackierer, der insoweit keine Fachwerkstatt für Karosserieschäden darstellt, durchführen zu lassen...).


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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97

Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.

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AG SOLINGEN
09.06.1997
AZ: 9 C 195/97

Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.


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AG BERSENBRÜCK
20.11.1996
AZ: 11 C 305/96

Verbringungskosten sind als Reparaturkosten auch ohne Reparaturnachweis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Verbringungskosten sind typische Reparaturkosten und daher erstattungsfähig auch ohne Nachweis der Reparatur.
Nutzungsausfall gehört nicht zu den Reparaturkosten...).


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AG DINSLAKEN
25.03.1996
AZ: 8 C 22/96

Da Verbringungskosten im weiteren Sinne zu den Reparaturkosten zählen, sind diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Dem Kläger sind auch die genannten Verbringungskosten zu ersetzen, da es sich dabei im weiteren Sinn um Reparaturkosten handelt, wenn der Kläger schon berechtigt war, die zur Schadensermittlung und zur Reparatur erforderlichen Kosten zu verlangen.
Wenn die Koten für ein Gutachten höher ausgefallen sind als in vergleichbaren Fällen, kann dies nicht dies nicht dem Kläger angelastet werden.
Vielmehr tragen die Beklagten als Schädiger dieses Risiko...).


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AG HAMBURG
01.06.1995
AZ: 50a C 178/95

Rechnet der Verkehrsunfallgeschädigte auf Basis eines Reparaturkostenvoranschlages ab, kann er auch die fiktiven Kosten für die Verbringung des Unfallfahrzeuges zum Lackierer ersetzt verlangen.

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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92

Die Verbringungskosten zum Lackierer können auch fiktiv gefordert werden.

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