Nutzungsausfall
BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das
eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich
nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
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BGH
18.05.1971
AZ: VI ZR 52/70
1.) Zur Berechnung des Nutzungsausfalles bei einem Kraftfahrzeugschaden.
2.) Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten
(Vorhaltekosten) massvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine
ausreichende Entschädigung.
Aus den Gründen: (...Die Berechnungsweise von Sanden-Danner geht von
dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert anhand derjenigen
Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der
Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist.
Sie berücksichtigt neben Steuern und Versicherungsbeiträgen
eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung des Kfz
eingesetzten Kapitals.
Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Kfz
entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch
in den laufenden Betriebskosten zum Ausdruck, die als nicht
selbständiger Rechnungsposten durch massvollen Zuschlag
entschädigt werden...).
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OLG HAMM
13.01.2006
AZ: 9 U 164/04
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall
nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt
verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich
länger gedauert hat.
Aus den Gründen: (...Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall
nur 12 Werktage, für die Wiederbeschaffung mithin 14 Kalendertage
anzusetzen.
Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger
als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert,
kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten.
Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt
üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. EUR 1.300
höheren tatsächlichen Kosten geltend macht (ohne dass die Beklagten dies
beanstanden) muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme
bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen
lassen...).
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OLG DÜSSELDORF
25.04.2005
AZ: I-1 U 210/04
1.) Bei einer Eigenreparatur eines Unfallfahrzeuges genügt es, dass
der Geschädigte für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls
die tatsächliche Wiederherstellungsdauer angibt, eine
detaillierte Auflistung der einzelnen Nutzungsausfalltage ist nicht
erforderlich.
2.) Für die Berechnung der Nutzungsausfallzeit ist neben der
Wiederherstellung auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem
die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden untersucht.
3.) Es ist dem Geschädigten nicht anzulasten, wenn er mit der selbst
durchgeführten Wiederherstellung abwartet, bis der Gegner ein
Gutachten erstellen lassen konnte.
4.) Bei Privatfahrzeugen ist i.d.R. ein Nutzungswille des Halters
anzunehmen, er muss diesen nicht im Einzelnen beweisen.
Aus den Gründen: (...Müssen an einem Fahrzeug Richt- und
Rückverformungsarbeiten in einem grösseren Umfang
vorgenommen werden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass während
der Dauer der Reparaturverrichtungen das Fahrzeug nicht einsetzbar
ist...).
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OLG DÜSSELDORF
11.04.2005
AZ: I-1 U 219/04
Der Geschädigte hat über den festgelegten Zeitraum für Nutzungsaufall hinaus
Anspruch für den Zeitraum, der zur Feststellung erforderlich war, ob es
sich bei dem Schaden um einen Reparatur- oder Totalschaden handelt.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung des Langerichts kann der Kläger
Nutzungsausfall für insgesamt 25 Tage zu je EUR 66,00, insgesamt also
EUR 1.650,00 verlangen.
Angesichts des Schadensbildes war nicht ohne weiterese erkennbar, ob das
Fahrzeug noch reparaturwürdig war oder einen wirtschaftlichen Totalschaden
erlitten hatte.
Aufklärung darüber konnte nur das am Tag nach dem Unfall (02.04.2002) in
Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen M. geben, welches aber erst
am 11.04.2002 fertiggestellt war.
Dieser Zeitraum ist zwar verhältnismäßig lang.
Jedoch ist die Ursache dafür nicht bekannt, so dass die mit der späten
Erstellung des Gutachtens einhergehende Verzögerung dem Kläger nicht als
Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zugerechnet werden kann.
Folglich kann der Kläger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom
01.04. - 11.04.2002 und für den anschließenden, zur Wiederbeschaffung
notwendigen Zeitraum bis zum 25.04.2002 verlangen, der sich im Rahmen
des vom Sachverständigen geschätzten Aufwandes hält...).
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OLG JENA
28.04.2004
AZ: 3 U 221/03
1.) Für ein gemischt genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall
entstehen, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der
Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt
wird oder hinsichtlich des privaten Teils eine fühlbare
Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene
Nutzungsmöglichkeit gegeben ist.
2.) Bei einem Leasingfahrzeug sind Wertmassstab für die
Schadensbemessung die anteiligen Vorhaltekosten für den
entzogenen Gebrauch.
3.) Bei einem durch eine Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann
bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein
rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden.
4.) Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der
versicherungsrechtlichen Besonderheit (hier: Ausschluss des
merkantilen Minderwerts nach § 13 Nr.6 AKB) weniger geleistet,
als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, dann kann
der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem
schädigenden Dritten suchen.
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KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges voraus.
Aus den Gründen: (...Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen
über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor.
Mithin steht der Klägerin die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung
für 14 Tage zu.
Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen
Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung
des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung...).
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OLG BRAUNSCHWEIG
29.11.1999
AZ: 6 U 22/99
Die Rechtsfrage der Wiederbeschaffungsdauer im Rahmen des
Nutzungsausfalles beurteilt sich nach § 287 ZPO.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung von über einem halben Jahr.
Andererseits kann er angesichts der besonderen Umstände nicht auf die zwei
bis drei Wochen Nutzungsausfallgeld, die üblicherweise
zugebilligt werden, verwiesen werden.
Vielmehr ist diese Zeit angemessen zu verlängern.
Im Übrigen sieht der Senat auch keinen Anlass für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens über die
Wiederbeschaffungsdauer, da der Sachverständige bereits Angebote
aus der damaligen Zeit aufgezeigt hat.
Die Frage der Wiederbeschaffungsdauer ist vielmehr eine gemäss §
287 ZPO zu beurteilende Rechtsfrage.
Denn die Dauer der Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges hängt
von der Geschicklichkeit des Geschädigten, aber auch von dessen
Entschlussfreudigkeit ab.
Es war daher ein Nutzungsausfall von sieben Wochen zuzubilligen...).
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OLG HAMM
16.09.1999
AZ: 6 U 75/99
Kein Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung bei einem gewerblich
genutzten Fahrzeug.
Aus den Gründen: (...Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin Ansprüche
auf Ersatz einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für das
gewerblich genutzte Fahrzeug versagt.
Im hiesigen Fall geht es gerade nicht um die eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung, sondern um ein erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem
Nutzen eingesetztes Fahrzeug.
Für diese Fälle muß es deshalb nach Auffassung des Senats bei
Entschädigungen für entgangenen Gewinn nach § 252 BGB oder für
den Ersatz von Mietwagenkosten - im Falle der tatsächlichen Anmietung -
verbleiben.
Es kommt deshalb im Ergebnisauch nicht darauf an, ob das unfallbeschädigte
Fahrzeug der Klägerin nur in geringem Umfang deren gewerblichen
Interessen diente...).
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OLG KÖLN
25.06.1998
AZ: 1 U 20/98
Dem Geschädigten steht auch für eine länger dauernde
Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug eine
Nutzungsausfallentschädigung zu.
Aus den Gründen: (...Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
gemäss §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG ist gegeben.
Eine Verwendung des Zweitwagens war dem Kläger nicht zumutbar, da er
dem geschädigten Fahrzeug nicht entsprach.
Ferner verzögerte sich die Reparatur des beschädigten Pkw infolge
von Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, da
spezielle Ersatzteile in den USA besorgt werden mussten.
Zudem handelte es sich auch nicht um lediglich für die Optik
bedeutsame, unwesentliche Teile, so dass das Fahrzeug nicht in
teilrepariertem Zustand eingesetzt werden konnte.
Ein Mitverschuldensanteil bei der Verzögerung der
Ersatzteillieferung konnte dem Kläger von Beklagtenseite nicht
nachgewiesen werden...).
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OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95
Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis
für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist
nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
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OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91
Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie
reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen
zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die
Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche
gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren
Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und
zu beweisen.
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OLG SAARBRÜCKEN
06.07.1990
AZ: 3 U 44/89
1.) Nutzungsausfallentschädigung kann auch für lange Zeiträume
beansprucht werden, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist,
sich zwecks Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs weiter zu verschulden.
2.) Bei der Bestimmung der Werte eines langfristigen Nutzungsausfalls
kann nicht auf die Tagessätze der Tabelle von Sanden/Danner
zurückgegriffen werden.
In solchen Fällen kommt als sachgerechte Bewertungsmethode die
Orientierung an den Vorhaltekosten in Betracht.
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LG BRAUNSCHWEIG
19.08.2005
AZ: 8 S 385/04
1.) Ein Ersatz des Nutzungsausfalls steht dem Geschädigten auch bei Erwerb des
Ersatzfahrzeugs fünf Monate nach dem Unfall zu.
2.) Der Nutzungswille des Geschädigten ist daraus ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt
des Unfalls ein Kfz nutzte.
Hinsichtlich des fehlenden Nutzungswillens ist der Schädiger darlegungs- und
beweispflichtig.
Aus den Gründen: (...Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbusse
ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die
Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist.
Ein solcher unfallbedingter Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug
angeschafft und keine Reparatur durchgeführt wurde.
Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, dies spricht jedoch nicht gegen eine
generelle Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen des Verletzten.
Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte,
beweist, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte...).
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LG NÜRNBERG-FÜRTH
04.07.2005
AZ: 2 O 10232/01
1.) Ein Schädiger ist dann nicht verpflichtet, den Nutzungsausfall
für ein beschädigtes Fahrzeug zu erstatten, wenn dem
Geschädigten die Ersatznutzung durch einen Zweitwagen nicht nur
möglich, sondern auch zumutbar ist.
2.) Im Einzelfall kann es einem Geschädigten angesichts der
Exklusivität seines Fahrzeugs nicht zugemutet werden, auf ein
nur durchschnittliches Fahrzeug im Mittelklassebereich
zurückzugreifen.
Aus den Gründen: (...Der Nutzungsausfall ist nicht ausgeschlossen,
weil der Kläger etwa Zugriff auf ein weiteres Fahrzeug hätte
nehmen können. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen,
ein solches nicht zur Verfügung zu haben.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass angesichts der
Sonderstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Kläger
nicht zuzumuten ist, anstelle dieses Pkw der Spitzenklasse seinen
Fahrbedarf etwa mit einem üblichen Mittelklasse-Pkw zu decken,
mag er über einen solchen auch verfügen, was also
dahinstehen kann...).
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LG NÜRNBERG-FÜRTH
07.01.2005
AZ: 8 O 1780/04
Ist der Geschädigte im Besitz eines weiteren Fahrzeuges und ist
dessen Einsatz zumutbar und denkbar, so hat er keinen Anspruch auf
Nutzungsausfall des unfallbeschädigten Fahrzeuges.
Aus den Gründen:.(...Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur
insoweit, als eine durch die Entziehung des Gebrauchsvorteils
fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegt.
Dies ist nicht der Fall, wenn dem Geschädigten der Einsatz eines
Zweitwagens möglich und zumutbar ist.
Eine Nutzungsausfallentschädigung war dem Kläger nach alledem
nur für den Ausfall des unfallbeschädigten Rolls Royce als
Familienfahrzeug, nicht als Geschäftsfahrzueg zuzubilligen, da
der Pkw Ford Scorpio als Geschäftsfahrzeug benutzt wurde und
wird.
Die Entschädigung für den Wegfall der Nutzung als
"Familienfahrzeug" ist wegen der Möglichkeit der
Nutzung eines Zweitfahrzeugs jedenfalls ausgeschlossen für
Zeiten, in welchen eine Nutzung als Fahrschulfahrzeug nicht in
Betracht kommt, mithin an Wochenenden und Feiertagen...).
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LG ZWEIBRÜCKEN
13.11.1990
AZ: 4 S 89/90
Auch wenn der Eigentümer das unfallbeschädigte Fahrzeug
weiterbenutzt und sich der merkantile Minderwert nicht in einem
Verkauf konkretisiert, ist dieser nach der h.M. zu erstatten.
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AG FRIEDBERG
24.02.2006
AZ: 2 C 2113/05
Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht nur, wenn das Fahrzeug
tatsächlich nicht mehr genutzt werden kann.
Aus den Gründen: (...Zwar wurde das klägerische Fahrzeug bei diesem Unfall unstreitig
beschädigt, die Beschädigung des Fahrzeugs infolge des Unfalls ist jedoch nicht
so erheblich, dass deswegen das Fahrzeug, das auch schon vor dem Unfall in einem
erheblichen Umfang beschädigt gewesen ist, nicht mehr nutzbar gewesen wäre.
Nichts desto trotz kommt der Sachverständige in seinem Schadensgutachten zu der
eindeutigen Erkenntnis, dass das Fahrzeug sich auch nach dem Unfall in einem
fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand befindet.
Hiernach ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bereits dem Grunde nach nicht
gegeben, denn dieser setzt einen Nutzungswillen trotz nicht gegebener
Nutzungsfähigkeit des Fahrzeugs voraus.
Eine Nutzung des Fahrzeugs war auch zumutbar, da sich dessen Zustand nicht wesentlich
verschlechtert hat...).
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AG SCHORNDORF
30.08.2005
AZ: 6 C 646/05
Beschafft sich ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug erst einige Monate
nach dem Unfallereignis, so spricht die tatsächliche Vermutung gegen
einen Nutzungswillen des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung
ist, dass der Ausfall der Fahrzeugnutzung für den Geschädigten fühlbar ist.
Dies setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus.
Ein derartiger Wille des Klägers ist nicht dargetan.
Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Geschädigter, der mehrere
Monate mit der Ersatzbeschaffung zuwartet, es innerhalb des kürzeren Zeitraums,
der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig ist, nutzen will.
Dass er zwischen dem Unfalltag und der Regulierung des Schadens durch die
Beklagte ein Motorrad nutzen wollte, aber wegen mangelnder finanzieller
Mittel eine Ersatzbeschaffung nicht durchführen konnte, hatte der Kläger
nicht dargetan.
Dem Anspruch steht auch entgegen, dass dem Kläger ein eigener Pkw zur
Verfügung stand...).
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AG LINGEN
30.05.2005
AZ: 12 C 94/05
Macht ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls Ersatz seines Nutzungsausfalls geltend,
obwohl er kein Ersatzfahrzeug erworben hat, muss er seinen Nutzungswillen
substantiiert darlegen.
Aus den Gründen: (...Die fehlende Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges spricht nicht
zwingend gegen einen Nutzungswillen.
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist aber ein starkes Indiz für einen
Nutzungswillen.
Soweit sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft, obliegt es ihm näher
zum Nutzungswillen vorzutragen.
Er muss insbesondere vortragen, wie und warum er das Fahrzeug in dem von ihm
angegebenen Zeitraum genutzt hätte.
Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es hier um eine innere Tatsache geht.
Allein die Tatsache, dass er vorher ein Auto hatte, lässt nicht auf den
Nutzungswillen schliessen.
Anderenfalls würde der Posten "Nutzungsausfallentschädigung" zu einem abstrakten
Schadensposten, der stets anfällt.
Dies widerspricht bisheriger Rechtsprechung...).
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AG KÖLN
28.01.2005
261 C 378/04
Keine Erstattung von Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug nicht repariert oder
kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
Aus den Gründen: (...Nicht zu berücksichtigen ist der weiter geltend
gemachte Nutzungsausfallschaden.
Das Gericht vermag nicht festzustellen, dapß dem Kläger ein solcher entstanden ist.
Weder hat er dargelegt, ein Ersatzfahrzeug erworben zu haben, noch daß er seinen
Kraftwagen hat reparieren lassen, gegebenfalls wann, durch wen und zu welchen
Zeiten.
Unter diesen Voraussetzungen vermag das Gericht einen Nutzungswillen des
Klägers nicht festzustellen...).
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AG RECKLINGHAUSEN
01.12.2003
57 C 219/03
Der Geschädigte kann keine Nutzungsausfallentschädigung geltend
machen, wenn er als Ersatz für den verunfallten Wagen erst 3
Monate nach dem schädigenden Ereignis wieder ein Fahrzeug
anschafft.
Aus den Gründen: (...Nutzungsausfall kann der Kläger hier nicht
beanspruchen.
Unbestritten ist die Reparaturdauer mit 3 bis 4 Tagen angesetzt worden. Da eine
Reparatur aber nicht durchgeführt worden ist, kann der Kläger
einen entsprechenden Nutzungsausfall nicht beanspruchen.
Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er diese Zeit für die
Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges benutzt habe.
Ein entsprechendes Ersatzfahrzeug ist erst gut 3 Monate nach dem Unfall
angeschafft worden.
Insoweit fehlt nach Auffassung des Gerichts ein kausaler Zusammenhang mit dem
Unfallereignis...).
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AG STRALSUND
06.03.2003
AZ: 12 C 1229/02
Dem betroffenen Fahrzeughalter steht nur dann ein Nutzungsausfallschaden
zu, wenn er sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt
und er die entstandenen Kosten konkret nachweist und abrechnet.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann dann nicht auf der
Grundlage verschiedener für ihn günstiger
Schadenspositionen eine Abrechnung beanspruchen und jeweils für
ihn günstige Schadenspositionen in die Abrechnung einstellen,
sondern muss, wenn eine Fahrzeugreparatur vollständig und
sachgerecht erfolgte, konkret abrechnen.
Hierauf ist bereits mit der Verfügung hingewiesen worden.
Unstreitig ist, dass der Kläger die Vorlage der Reparaturkostenrechnung
verweigert.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kläger
nicht entgegengetreten, abgesehen davon, dass aus der vom Kläger
vorgelegten Bestätigung der Firma für eine Reparatur in der
fraglichen Zeit nicht der Nachweis folgt, dass tatsächlich aus
dem Verkehrsunfall herrührende Schäden repariert
wurden...).
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AG STUTTGART
18.09.2002
AZ: 44 C 3361/02
Der Ausfall der Nutzung ist auch dann zu erstatten, wenn das
Ersatzfahrzeug wegen eines finanziellen Engpasses erst ein halbes
Jahr nach dem Unfall erworben wird, da dies nicht gegen einen
Nutzungswillen spricht.
Aus den Gründen: (...Das blosse Anzweifeln der
Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers mit Nichtwissen reicht
nicht aus.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es nachvollziehbar, dass der
Kläger während der Ausbildung über kein eigenes
Einkommen und damit beschränkte Vermögensverhältnisse
in dieser Zeit verfügt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestand für den Kläger
keine Verpflichtung, das Neufahrzeug auf Kredit zu kaufen.
Für den Unfallverursacher ergeben sich dadurch keine Rechtsnachteile, da
der Geschädigte auf Grund seiner Schadensminderungspflicht auch
nur für die vom Sachverständigen für notwendig
gehaltene Wiederbeschaffungsfrist Erstattung seines Mietwagen-/
Nutzungsausfallschadens verlangen kann...).
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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97
Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt,
so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem
Wagen wegen der Reparatur bestand.
Aus den Gründen: (...Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten
ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu
verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste
Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen
feststehen...).
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AG MÖNCHENGLADBACH
18.06.1998
AZ: 3 C 957/98
Macht der Geschädigte einen Nutzungsausfallanspruch geltend, steht ihm
im Falle der tatsächlichen Ersatzbeschaffung der Anspruch bis
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung zu.
Aus den Gründen: (...Hier liegt ein Fall der tatsächlichen
Ersatzbeschaffung vor, so dass auch nach dem tatsächlichen
Ausfallzeitraum der Nutzungsausfallzeitraum ermittelt werden kann.
Demgemäss hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfall bis zum
Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung, ausser der
Zeitraum ist unangemessen lang.
Dies kann bei einem Zeitraum von unter drei Wochen nicht angenommen
werden.
Die Bestimmung eines fiktiven Wiederbeschaffungszeitraums entsprechend
der Schätzung eines Sachverständigen ist nämlich nur
notwendig, wenn es an der tatsächlichen Wiederbeschaffung oder
Reparatur fehlt.
Nur dann ist zu ermitteln, wie lange der Geschädigte gebraucht
hätte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen...).
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Nutzungsausfall
-ältere Fahrzeuge-
BGH
25.01.2005
AZ: VI ZR 112/04
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren
Kraftfahrzeug.
Aus den Gründen: (...Die Heranziehung der Tabellen von
Sander/Danner/Küppersbusch lässt vorliegend keinen
Rechtsfehler erkennen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei
älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der
Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige
Berechnung anzustellen.
Vielmehr darf er i.R. des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung
eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität
und der gleichmässigen Handhabung typischer Fälle auch bei
älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen
arbeiten.
Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das
Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um
eine Gruppe Rechnung getragen hat.
Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen steht auch
nicht die lange Dauer des Nutzungsausfalls entgegen...).
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BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen
Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Aus den Gründen: (...Eine Meinung in der Rechtsprechung und
Literatur befürwortet eine Herabstufung innerhalb der Gruppen
der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre
sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über
10 Jahren um eine weitere Gruppe. Unter den Umständen des
vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter
als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rahmen seines ihm durch
§ 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur
von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern eine Herabstufung in
den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen
vorgenommen hat, ist ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin
nicht erkennbar.
Das Fahrzeug des Klägers weist eine Laufleistung von 164.000 km auf
und ist 16 Jahre alt.
Ein Unfallschaden wirkt sich nicht mehr wertmindernd aus...).
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BGH
20.10.1987
AZ: X ZR 49/86
Der Erhaltungszustand eines Kfz kann bei der Bemessung der
Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht
unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen
eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar
ist.
Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den
Vorhaltekosten entsprechenden Betrags beschränkt, der im
Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten
angemessen erhöht werden kann.
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OLG HAMM
13.12.1999
AZ: 13 U 111/99
Auch bei einem neun Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten
besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der
Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse der
Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen.
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OLG KÖLN
27.01.1999
AZ: 2 U 61/98
Der Nutzungsausfallschaden für ein unter 5 Jahre (hier: 4 Jahre)
altes Fahrzeug kann im Einzelfall (hier: bei einer Laufleistung von
93.778 km) nach dem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe in
der Tabelle von Sanden/Danner zu bemessen sein.
Aus den Gründen: (...Zwar gelten in der Regel die Tabellensätze
für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren.
Bei einem Alter von darüber hinaus bis zu 10 Jahren ist regelmässig
der Satz der nächst niedrigeren Gruppe massgebend.
Diese Eingruppierungen nach dem Fahrzeugalter sind jedoch nicht starr und
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im
Einzelfall zu handhaben.
Stellt man auf den Tag der Erstzulassung ab, so waren hier am Unfalltag
4 Jahre gerade überschritten.
Andererseits ist die Laufleistung von 93.778 km zu berücksichtigen, so dass
im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden
ist, in einem Einzelfall von einem Tagessatz der nächst
niedrigeren Gruppe von 82,-- DM auszugehen...).
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OLG NAUMBURG
28.06.1994
AZ: 1 U 48/94
Das blosse Alter eines Fahrzeugs - ohne Hinzutreten anderer den
individuellen Nutzungswert spürbar mindernder Faktoren -
rechtfertigt nicht schon eine Reduzierung der
Nutzungsausfallentschädigung.
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OLG KARLSRUHE
19.05.1993
AZ: 13 U 279/92
Für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist die
Höhe des Nutzungsausfalles aus der nächst niedrigen Gruppe
der Tabelle Sanden/Danner/Küpperbusch zu entnehmen.
Das gilt auch für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als zehn
Jahren, da auch hier nicht auf die reinen Vorhaltekosten abgestellt
werden darf.
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OLG MÜNCHEN
25.04.1991
AZ: 24 U 976/90
Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter
des Fahrzeugs ohne Belang.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Abzug
vom Tagessatz auch bei einem älteren Pkw nicht gerechtfertigt.
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LG BRAUNSCHWEIG
05.03.2003
AZ: 1 S 348/02
Die Tabelle Ruhkopf kann auch bei älteren Fahrzeugen zur Berechnung
des Nutzungsausfalls herangezogen werden.
Aus den Gründen: (...Auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das
Amtsgericht zu Recht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von
1/4 zu 3/4 nach § 17 StVG zugrundegelegt.
Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Der Nutzungsausfall für das Fahrzeug des Klägers ist unter
Zugrundelegung der Tabelle Ruhkopf ermittelt, wobei im Hinblick auf
das Alter des Fahrzeuges ein Abzug von 2 Stufen vorgenommen ist.
Ein allgemein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass diese
Tabelle für ältere Fahrzeuge keine Anwendung findet,
besteht nicht.
Danach ergibt sich rechnerisch ein Anspruch des Klägers über die
bereits vorgerichtlich gezahlten Beträge hinaus in Höhe von
300,03 Euro unter Berücksichtigung der Haftungsquote...).
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LG DÜSSELDORF
04.01.2002
AZ: 13 O 213/99
Die Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten Fahrzeugen niedriger
als bei neuen anzusetzen.
Aus den Gründen: (...Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung
für das bereits im Jahre 1987 zugelassene Fahrzeug ist überhöht.
Nach überwiegender Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die älter als
fünf Jahre sind, eine Gruppe herabzustufen.
Über zehn Jahre alte Fahrzeuge werden danach sogar zwei Stufen niedriger
entschädigt.
Zum Teil werden nur die Vorhaltekosten gewährt...).
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LG DUISBURG
12.07.1991
AZ: 4 S 44/91
Bei einem 8 bzw. 9 Jahre alten Pkw ist die Höhe des Nutzungsausfalls
dem nächstniedrigeren Tabellensatz zu entnehmen.
Aus den Gründen: (...Bei der Schadenberechnung war auch ein
Nutzungsausfall zu berücksichtigen.
Dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger
eine Reparaturrechnung vorgelegt hat, aus der sich eine
Reparaturdauer von 4 Tagen ergibt.
Nur die Höhe des Nutzungsausfalls war aus der nächstniedrigeren
Gruppe der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen,
weil der Pkw des Klägers unstreitig bereits 8 Jahre alt war...).
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AG SCHWEINFURT
02.08.1999
AZ: 5 C 330/99
1.) Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Totalschaden mit dem Erwerb
eines Kraftfahrzeugs wartet, bis der Haftpflichtversicherer des
Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht, spricht das nicht gegen
seinen Nutzungswillen.
Ihm steht eine Nutzungsausfallentschädigung für die übliche
Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu.
2.) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zum
alsbaldigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs und zur Vermeidung von
Folgeschäden aufzunehmen.
3.) Bei einem 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Pkw in gutem
Allgemeinzustand ist eine Reduzierung der
Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet.
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Nutzungsausfall
-Oldtimer-
OLG DÜSSELDORF
19.01.1998
AZ: 1 U 178/96
1.) Der Geschädigte hat grundsätzlich auch bei einem
unfallbedingten Ausfall seines Oldtimerfahrzeugs einen Anspruch auf
eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, sofern es sich
nicht um ein blosses "Sommerfahrzeug" handelt.
2.) Jedoch ist bei einem älteren Kfz (hier: Jaguar 340) eine
Reduzierung des Tagessatzes vorzunehmen.
Einen "Liebhaberwert"-Zuschlag gibt es nicht.
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OLG DÜSSELDORF
29.12.1994
AZ: 5 U 204/93
Ein Liebhaberwertzuschlag im Rahmen der Berechnung des Nutzungsausfalls
für einen Oldtimer ist nicht gerechtfertigt, weil es sich
insoweit nicht um einen materiellen kommerzialisierten Nutzungswert
handelt.
Zur Begründung, dass es sich um einen immateriellen Wert handelte,
der einer finanziellen Entschädigung durch Nutzungsausfall nicht
zugänglich ist, ist auszuführen, dass Massstab zur
Beurteilung dieses Umstandes ist, dass für kommerzialisierte
Nutzungen ein Durchschnittsverbraucher Geld aufwenden würde, um
sich die Nutzung zu verschaffen.
Dies ist bei allgemeinem Gebrauch eines Kfz der Fall, weil sich die
Anmietung von Ersatz-Kfz bei Ausfall des eigenen Kfz allgemein
eingebürgert hat.
Anderes gilt aber für den die reine Nutzung übersteigenden
Liebhaberwert.
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Nutzungsausfall
-Eigenreparatur-
AG HAMBURG-WANDSBEK
24.06.1999
AZ: 716 C 640/98
Zum Anspruch auf Nutzungsaufallentschädigung bei Reparatur des
Unfallwagens in Eigenregie.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Nutzungsausfall erstattet
verlangen, obwohl er sein Fahrzeug nicht in eine Reparaturwerkstatt
verbracht, sondern in Eigenhilfe repariert hat.
Allerdings kann für die Dauer des Nutzungsausfalls nicht die vom
Sachverständigen zugrunde gelegte Reparaturdauer von sechs bis
sieben Tagen massgebend sein.
Denn angesichts des reinen Blechschadens an der hinteren linken Tür
war der Kläger - anders als bei einer Reparatur in der Werkstatt
- in der Lage, das Fahrzeug auch während der Reparaturarbeiten
zumindest eingeschränkt zu benutzen.
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs war durch den
Unfallschaden nicht beeinträchtigt.
Nicht nutzbar war das Kfz während der eventuell durchgeführten
Lackierungsarbeiten.
Die Dauer dieser Massnahmen schätzt das Gericht auf drei
Arbeitstage...).
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AG HEIDELBERG
09.07.1998
AZ: 60 C 72/98
Ein Geschädigter, der das Unfallfahrzeug in Eigenregie repariert,
hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die
Reparatur dem Schädiger nachweist.
Der Nachweis kann durch Übersendung eines Schreibens mit beigefügtem
Lichtbild und beigefügter Kopie der Titelseite einer
Tageszeitung erfolgen, durch welche die Wiederherstellung des
Zustandes zeitlich festgehalten wird.
Aus den Gründen: (...Die Frage der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei
Durchführung der Reparatur in Eigenregie ist nicht verknüpft
mit der Frage der Fortbildung jahrelang geübter richterlicher
Rechtspraxis des Kommerzialisierungsgedankens.
Letztlich ist Voraussetzung des geltend gemachten Nutzungsausfalls lediglich
eine fühlbare Beeinträchtigung.
Dies verlangt einen Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit.
Durch die tatsächliche Reparatur ist hier von einer solchen
Beeinträchtigung auszugehen...).
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Nutzungsausfall
-Freizeitfahrzeuge-
BGH
15.12.1982
AZ: VIII ZR 315/80
Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines
Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten
Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.
Aus den Gründen: (...Die zeitweilige Entziehung der
Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens stellt keinen ersatzfähigen
Vermögensschaden dar.
Zwar wird in der Rechtsprechung der blossen Beeinträchtigung des
Gebrauchs einer Sache dann ein selbständiger Vermögenswert
beigemessen, wenn es sich um die Entziehung eines Kfz handelt.
Die abstrakte Nutzungsentschädigung für den Nutzungsausfall
eines Kfz lässt sich aber nicht auf den vorliegenden Fall
ausdehnen, weil ein Wohnwagen weder ein Kfz ist noch vergleichbaren
Zwecken und Einsatzmöglichkeiten dient.
Anders als beim Kfz ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein
weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner Bedürfnisse,
der es rechtfertigt, für die blosse Entziehung des Gebrauchs
eine Entschädigung ohne konkreten Schadensnachweis
zuzusprechen...).
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OLG CELLE
8.01.2004
AZ: 14 U 100/03
Die Berechnung des Nutzungsausfalls eines Wohnmobils bestimmt sich nach
der Tabelle Sanden/Danner und richtet sich nach der nutzungsbezogenen
Zweckbestimmung.
Aus den Gründen: (...Für ein Wohnmobil kann nur eine
Nutzungsentschädigung verlangt werden, als der Geschädigte
es statt eines Pkw nutzt.
Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen
ist, gehören nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren
ständige Verfügbarkeit der Geschädigte angewiesen ist.
Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es für die
bestimmungsgemässen Zwecke - Freizeit und Erholung - genutzt
wird.
Da allerdings die entgangene Nutzung eines Pkw einen ersatzpflichtigen
Schaden darstellt, kann nichts anderes für ein Wohnmobil gelten,
wenn und soweit es der Geschädigte wie einen Pkw als tägliches
Transportmittel einsetzt.
Richtigerweise ist die Höhe des Schadens nach der Tabelle von Sanden/Danner zu
berechnen.
Dabei ist die unterste Preisklasse - 27,-- Euro - zugrunde zu legen...).
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OLG DÜSSELDORF
28.08.2000
1 U 157/99
Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobil) stellt einen
ersatzfähigen Vermögensschaden dar.
Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie
ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde.
Die konkrete Nuzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich
auf die Höhe der "abstrakten"
Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als
solchen.
Aus den Gründen: (...Bei einem Wohnmobil handelt es sich
zulassungsrechtlich um ein "sonstiges Kraftfahrzeug".
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene
Nutzung beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung
des BGH nicht auf Personenkraftwagen beschränkt.
Die massgeblichen Kriterien, die beim Gebrauchsverlust von
Kraftfahrzeugen die Annahme eines Vermögensschadens
rechtfertigt, treffen auch auf Wohnmobile zu...).
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Nutzungsausfall
-Behindertenfahrzeuge-
LG CHEMNITZ
13.07.1999
AZ: 6 S 6520/98
Ist das beschädigte Fahrzeug mit spezieller, der Behinderung
angepasster Ausstattung versehen (hier: Handbremsgerät und
Automatikgetriebe), ist ein über der üblichen
Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen.
Pro Nutzungstag ist zur üblichen Nutzungsausfallentschädigung
ein Zuschlag in Höhe von 9,-- DM in diesem Fall angemessen.
Aus den Gründen: (...Da das beschädigte Fahrzeug der Klägerin
mit spezieller, der Behinderung angepasster Ausstattung versehen ist,
war ein über die übliche Nutzungsentschädigung
liegender Nutzungswert festzustellen, da ein solches besonderes
Fahrzeug ersichtlich nicht für die gleichen Aufwendungen zur
Verfügung steht und daher einen höheren Nutzungswert
rechtfertigt.
Bezüglich der Höhe hält das Gericht einen Zuschlag von ca. 9,-- DM je
entgangenem Nutzungstag für angemessen und wegen des besonderen,
verhinderten Gebrauchsvorteils als gerechtfertigt...).
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Nutzungsausfall
-Anhänger-
AG LIPPSTADT
01.10.2004
25 C 129/04
Für einen Kfz-Anhänger hat der Geschädigte in der Regel keinen
Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da
ein Anhänger typischerweise nur gelegentlich genutzt wird.
Etwas anderes gilt, dann, wenn der Halter des Anhängers die Absicht
der regelmässigen Benutzung nachweisen kann.
Aus den Gründen: (...Insbesondere spricht bei einem Kfz-Anhänger
nicht der Beweis des ersten Anscheins für Nutzungsmöglichkeit
und Nutzungswillen. Vielmehr sind auf einen Kfz-Anhänger die
Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung in Bezug auf eine
Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust von
Gebrauchsvorteilen anderer Sachen als Kraftfahrzeuge entwickelt hat.
Entscheidend ist eine fühlbare Beeinträchtigung, die Nutzungswillen und
hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt.
Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Beschädigung
eines Pkw-Anhängers nicht gegeben, da grundsätzlich ein
Pkw-Anhänger nur zeitweilig und gelegentlich genutzt wird...).
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Nutzungsausfall
-Behördenfahrzeug-
OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04
Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die
Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls
voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen
des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen
zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der
Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren
Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im
Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.
Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, konnte
offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Hamm zu folgen ist, wonach der
Ausfall eines Behördenfahrzeuges generell nicht als abstrakte
Nutzungsentschädigung abgerechnet werden kann.
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