Nachbesichtigung
Nachbesichtigungsrecht
LG KLEVE
29.12.1998
AZ: 3 O 317/98
Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des beschädigten
Kfz verlangen.
Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz, obwohl dieses
bereits auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde, können dessen falsche
oder irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine Täuschung über den Schaden sein.
Aus den Gründen: (...Die Beklagten können die Regulierung des Fahrzeugschadens
auch nicht deshalb ablehnen, weil die Klägerin ihnen zu Unrecht eine Nachbesichtigung
des Fahrzeuges verweigert hat.
Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein
von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen
und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens
abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein
Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht...).
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LG MÜNCHEN I
20.12.1990
AZ: 19 S 11609/90
Der Haftpflichtversicherer hat in der Regel keinen Anspruch auf Nachbesichtigung
des unfallbeschädigten KFZ; etwas anderes gilt nur beim Verdacht auf betrügerische
Geltendmachung von Unfallschäden.
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AG Ansbach
15.07.2010
AZ: 3 C 2406/09
Grundsätzlich darf der Geschädigte auf der Grundlage eines von ihm eingeholten
Schadensgutachtens abrechnen.
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung
des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu, außer wenn z. B. ein Verdacht auf
betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt oder behauptet wird,
dass Vorschäden verschwiegen worden sind.
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AG Solingen
14.12.2007
AZ: 11 C 236/05
Die Verpflichtung zur Nachbesichtigung ist vom Gesetzestext nicht gedeckt.
Deshalb schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon
absehen will.
Aus den Gründen: (...Nach § Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes hatte die
Beklagte zu 2 zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur
Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich war.
Der Kläger war danach freilich zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet,
als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden könnte.
Bereits nach dem Gesetzestext schuldet der Kläger daher allenfalls die Vorlegung von
Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch
Beauftragte der Beklagten zu 2.
Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten
Kfz Eigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist
eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt und schuldet der Geschädigte
auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will...).
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AG WIESBADEN
28.10.1998
AZ: 91 C 1735/98
Die ersatzpflichtige Versicherung darf keine Schadensersatzleistungen zurückhalten,
wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine
Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar
ist.
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