Erstattung von Mehrwert-/Differenzsteuer
BGH
24.05.2006
AZ: IV ZR 263/03
Kaskoschaden
Eine Klausel in den Bedingungen der
Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur
ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen
Verstosses gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn bei einer Ersatzbeschaffung
die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Aus den Gründen: (...Für die Auslegung der Klausel sei, soweit verschiedene
Bedeutungen in Betracht kämen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung
zu berücksichtigen.
Davon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass sie in
allen Fällen der Wiederherstellbarkeit - Reparaturwürdigkeit - Anwendung
finde und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung eines beschädigten
Fahrzeugs.
Der Versicherungsnehmer erhalte Mehrwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann
ersetzt, wenn er das beschädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten
Reparaturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten...).
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BGH
09.05.2006
AZ: VI ZR 225/05
Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist die jeweils
enthaltene Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen.
Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu dem ausgewiesenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert oder darüber, kann er die Kosten der
Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes ersetzt
verlangen.
Aus den Gründen: (...Da das schädigende Ereignis nach dem 31.Juli2002 eingetreten ist,
bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach
den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002.
Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei Beschädigung einer Sache
zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein,
wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens.
Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen.
Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise
auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach
§ 25 UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei
angeboten werden.
Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der
dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt,
kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an...).
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BGH
15.11.2005
AZ: VI ZR 26/05
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter
Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein
unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug.
Aus den Gründen: (...Für den zu ersetzenden
Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte
seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder aber
konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder
Ersatzbeschaffung abrechnet.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung
des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der
Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde
zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz
zu erhöhen.
Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein
"fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten
Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu §
249 Abs.2 S.2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu
ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist...).
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BGH
01.03.2005
AZ: VI ZR 91/04
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis
zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigte
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
Aus den Gründen: (...Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und
gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne
Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um
eine "fiktive Mehrwertsteuer" von 16% im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung
der orginären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der
Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten
schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat.
Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen
Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand,
so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag
unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im
Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 225 UStG
oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist.
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BGH
18.05.2004
AZ: VI ZR 267/03
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
seines Kfz und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen
Verkäufer über den vom Gericht geschätzten
Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 25 a UStG den vollen
Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 10 UStG lediglich abstrakt auf
Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem
Begehren § 249 II S.2 BGB entgegen.
Aus den Gründen: (...Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB,
der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz
Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz
von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder
- ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein
beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich
Umsatzsteuer angefallen ist.
Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuerersatz i.S.d. § 10 UStG
lediglich abstrakt auf Grund des vorgelegten Gutachtens verlangt,
steht § 249 II S.2 BGB entgegen...).
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BGH
20.04.2004
AZ: VI ZR 109/03
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat
der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er
eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit
einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn
tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist.
Aus den Gründen: (...Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002
eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nach
Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der
§ § 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002.
Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung
einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist (§ 249 Abs.2 Satz 2 BGB).
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu
folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden
Anwendung findet.
Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer
nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder -
ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes
Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen
ist...).
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OLG FRANKFURT AM MAIN
25.11.2005
AZ: 24 U 138/05
1.) Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen
Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört,
so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im
allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird.
2.) Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu
vermindern.
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OLG KÖLN
08.11.2005
AZ: 9 U 44/05
Kaskoschaden
1.) Die Vorschrift des § 13 Nr.5 AKB, wonach die Umsatzsteuer bei
Abrechnung aufgrund eines Gutachtens nur dann erstattet wird, wenn diese
vom Versicherungsnehmer (VN) tatsächlich bezahlt werden musste, ist mit dem
Transparenzgebot vereinbar.
2.) Sind die AKB mit dieser Regelung wirksam in den Vertrag einbezogen
worden, kann der VN die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen,
sofern das Kfz weder kostenpflichtig - unter Ausweis der Mehrwertsteuer -
repariert noch neu erworben wurde und ein gleichartiges Fahrzeug bei
seriösen Händlern noch erhältlich ist.
Aus den Gründen: (...Die Bestimmung des § 13 Nr.5 AKB ist ihrem
Wortlaut nach leicht zu verstehen.
Sie findet sich an der Stelle, an der man sie erwartet, nämlich bei der
Regelung der Erstattung im Fall der Beschädigung des versicherten Kfz
und unmittelbar in Folge der Regelung für den Ersatz der
Wiederbeschaffungskosten und der Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Dem normalen VN erschliesst sich die Bestimmung ohne weiteres...).
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OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04
Auch
beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist
die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann
zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt.
Eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249
II S.2 BGB nicht vereinbar.
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OLG ROSTOCK
18.02.2005
AZ: 8 U 75/04
Ob ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelbesteuert,
differenzbesteuert oder mehrwertsteuerfrei angeboten wird, ist nicht
an eine bestimmte Altersgrenze gebunden, sondern muss im Einzelfall
(§ 287 ZPO) entschieden werden.
Aus den Gründen: (...Kauft der Kläger sein Gebrauchtfahrzeug
bei einem Händler, so ergeben sich zwei Möglichkeiten.
Entweder der Händler hat das Gebrauchtfahrzeug von einem
Vorsteuerabzugsberechtigten erworben.
In diesem Fall wäre im Verkaufspreis des gebrauchten Fahrzeugs die
Mehrwertsteuer auf den gesamten Preis enthalten - Regelbesteuerung.
Hatte der Händler das Gebrauchtfahrzeug aber, wie im Regelfall,
aus privater Hand erworben, erfolgt lediglich eine
Differenzbesteuerung nacc § 25 a UStG.
Das heisst, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen
dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis,
folglich den Gewinn des Händlers an.
Dieser wird in der Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 10 bis
20% des Verkaufspreises geschätzt...).
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OLG KÖLN
29.06.2004
AZ: 9 U 176/03
1.) Lässt der Gechädigte das durch den Unfall beschädigte
Fahrzeug nicht reparieren und nimmt er somit eine fiktive
Schadensberechnung anhand eines Sachverständigengutachtens vor,
so kann er die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen.
2.) Beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges vom Gebrauchtwagenhändler kann
der Geschädigte diejenige Umsatzsteuer als zu ersetzenden
Schaden geltend machen, die sich aus der Umsatzsteuerdifferenz
zwischen Händlereinkaufs- und Verkehrspreis ergibt.
3.) Die Höhe der zu ersetzenden Mehrwertsteuer (MwSt) kann nach §
287 ZPO auf einen Anteil von 2% geschätzt werden, wenn ein
gesonderter Ausweis der MWSt nicht erfolgt ist und ein konkreter
Nachweis der tatsächlich angefallenen MWSt nicht vorgelegt
wurde.
Aus den Gründen: (...Bei einem Erwerb vom Gebrauchtwagenhändler
ist davon auszugehen, dass MWSt tatsächlich angefallen ist. Der
Senat schätzt die Höhe der angefallenen MWSt nach §
287 ZPO auf 2% des Händlerverkaufspreises...).
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OLG KÖLN
05.12.2003
AZ: 19 U 85/03
Bei fiktiver Abrechnung zur Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs
ist im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2% enthalten.
Bei älteren Fahrzeugen, die nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt
angeboten werden, ist im Wiederbeschaffungwert keine Mehrwertsteuer enthalten.
Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kommt hierbei nicht in Betracht.
Aus den Gründen: (...Bei der Ersatzbeschaffung gebrauchter Fahrzeuge bei einem
Gebrauchtwagenhändler fällt auf den Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer in Höhe
von 16 % an, wenn der Händler das Fahrzeug nicht bei einem Privatmann erworben
hat und daher das Geschäft in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist.
Hat hingegen der Händler das Fahrzeug von einem Privatmann erworben, bezieht
sich die anfallende Umsatzsteuer nur auf die Händlerspanne
(Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz); Umsatzsteuer fällt daher
in der Regel nur in Höhe von ca. 2% an.
Der Geschädigte kann aber bei der Wiederbeschaffung nicht darauf verwiesen werden,
von einem Kfz-Händler ein mit 16 % regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, vielmehr
darf er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt die
Preise für regel-und differenzbesteuerte Fahrzeuge messbar unterscheiden.
Dementsprechend ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung vom
Bruttowiederbeschaffungswert allenfalls ein Mehrwertsteuerbetrag von 2 %
abzusetzen.
Im vorliegenden Fall kann nicht einmal angenommen werden, dass im
Bruttowiederbeschaffungswert, wie ihn der Sachverständige ermittelt hat, 2 %
Umsatzsteuer enthalten sind.
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von über 6 Jahren, wie das bei dem Unfall
beschädigte Fahrzeug des Klägers, werden nämlich auf dem seriösen
Gebrauchtwagenmarkt nahezu überhaupt nicht mehr angeboten, sondern können nur
noch von privat erworben werden...).
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LG KÖLN
19.05.2004
AZ: 13 S 15/04
Werden die Kosten für eine Ersatzbeschaffung nur fiktiv berechnet, ist
dann kein Mehrwertsteuer-Abzug vom Brutto-Wiederbeschaffungswert
vorzunehmen, wenn das Fahrzeug 9 Jahre alt ist und so gut wie nicht
mehr gehandelt wird.
Aus den Gründen: (...Der Wortlaut der Norm spricht zwar auf den
ersten Blick gegen eine Erstattung des Mehrwertsteuerbetrags.
Jedoch rechtfertigen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unter
Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte im vorliegenden
Fall die Bejahung einer Erstattungsfähigkeit im Wege
teleologischer Reduktion der Norm.
Danach ist vorliegend kein Abzug des (fiktiven) Mehrwertsteueranteils
vorzunehmen, der in dem vom Sachverständigen ermittelten
Brutto-Wiederbeschaffungswert enthalten ist.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit, da der Kläger durch
Vorlage des Kaufvertrags, nachgewiesen hat, dass er ein dem
beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug erworben
hat...).
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LG HEILBRONN
03.12.2003
AZ: 7 S/03 ST
1.) Die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist
dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte deren Aufwendung nicht
beweisen kann.
2.) Ob das Ersatzfahrzeug von einer Privatperson oder von einem Händler
erworben wird, liegt in der Sphäre des Geschädigten, daher
muss, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird, auch ein Kauf von
einem Händler berücksichtigt werden.
3.) Kommt ein beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass der fragliche
Pkw üblicherweise differenzbesteuert verkauft wird, so bleibt
bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Differenzsteuer
unberücksichtigt.
4.) Wird der Wert geschätzt, sind 2% des Verkaufspreises als
Differenzsteuer abzuziehen.
Aus den Gründen: (...Vielmehr hängt die Höhe des
Netto-Wiederbeschaffungswertes bei ein und demselben Fahrzeug davon
ab, ob ein entsprechendes Ersatzfahrzeug bei der fiktiv zu
unterstellenden Ersatzbeschaffung von Privat oder von einem
Gebrauchtwagenhändler erworben würde...).
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LG BOCHUM
17.10.2003
AZ: 5 S 109/03
1.) Nur wenn die Beschädigung des Unfallwagens nicht behoben werden
kann oder ein Ausgleich durch den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs
nicht möglich ist, erfolgt eine Schadensregulierung nach §
251 Abs.2 BGB.
2.) Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatleuten im Austausch für einen
Unfallwagen ist in dem Kaufpreis keine Umsatzsteuer enthalten.
3.) Nach der Differenzbesteuerung ist beim Ankauf von einem gewerblichen
Händler von einem Steueranteil von pauschal 2% vom Verkaufspreis
auszugehen.
Aus den Gründen: (...Teilweise wird auch im Wege der Schätzung
pauschal sofort ein Abzug von 2% vom Wiederbeschaffungswert als
solchem vorgenommen, weil sich in der Regel etwa in diesem Rahmen
nach der dargestellten Berechnungsmethode der Abzug nach der
Differenzbesteuerung bewegen soll.
Die Kammer hält im Regelfall diese Alternative und die Vornahme
eines Pauschalabzuges von 2% vom Wiederbeschaffungswert für
angemessen und im typischen Regelfall für gerechtfertigt...).
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LG HAGEN
19.09.2003
AZ: 1 S 79/03
Ein Mehrwertsteuerersatz (MwSt) setzt den tatsächlichen Anfall der
MwSt voraus.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin rechnet fiktiv auf
Totalschadenbasis ab und verlangt die für die Beschaffung eines
Ersatz-Kfz notwendigen Kosten.
Diese fallen unter § 249 BGB, so dass der Wiederbeschaffungswert
grundsätzlich ohne MwSt anzusetzen ist.
Die herrschende Meinung sieht die Reparatur und Ersatzbeschaffung
gleichermassen als Wiederherstellung nach § 249 BGB an.
Nur wenn - etwa bei einem Unikat - keine Restitution durch Beschaffung
einer gleichwertigen Sache möglich ist, richtet sich der
Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB und unterliegt nicht
der Beschränkung des § 249 II S.2 BGB.
Bei der Berechnung des Netto-Wiederbeschaffungswertes können jedoch
nicht 16% des Kaufpreises als MwSt abgezogen werden.
Mehrwertsteuerpflichtig ist allein die Gewinnsspanne des Händlers.
Ausgehend von einer Gewinnspanne von etwa 15% kann die MwSt auf 2% des
Verkaufspreises geschätzt werden...).
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LG OSNABRÜCK
25.03.2003
AZ: 3 S 25/03
Die Mehrwertsteuer ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann
erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Aus den Gründen: (...Das AG hat zu Recht ausgeführt, dass einer
Erstattung von Mehrwertsteuer die neue Vorschrift des § 249 II
S.2 BGB entgegen stehen.
Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung beschädigter Sachen aus §
249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte
Sachen auf § 251 BGB gestützt werden kann.
Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kfz in Rechtsprechung und Literatur seit
längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung i.S.d. § 249
BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen
ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs.
Auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution.
Daran hat die gesetzliche Neuregelung nach Ansicht des Gerichts nichts
geändert, so dass auch im Fall eines wirtschaftlichen
Totalschadens die Vorschrift des § 249 II S.2 BGB zu
berücksichtigen ist...).
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AG KREFELD
24.03.2005
AZ: 72 C 459/04
Wird
in einem Gutachten der Wiederbeschaffungswert des beschädigten
Fahrzeuges sowohl mit dem Netto- wie mit dem Bruttopreis angegeben
und verzichtet der Geschädigte auf die Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges, ist die Versicherung nur zum Ersatz des
Nettopreises verpflichtet.
Aus den Gründen: (...Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung
zu klären, mit welchem Umsatzsteueranteil Kraftfahrzeuge auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden.
Nach alledem verlangt der Kläger - zu Unrecht - auch die Zahlung
eines auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden
Mehrwertsteuerbetrages, indem er, von dem durch den Sachverständigen
ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert ausgehend, 2% in Abzug
bringt und die Differenz einfordert.
Unstreitig hat er kein Ersatzfahrzeug angeschafft.
Er sieht richtig, dass die Beklagte die Umsatzsteuer nach § 13 VII
AKB, § 249 II S.2 BGB nur zu ersetzen hat, wenn sie tatsächlich
angefallen ist...).
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AG BERLIN-MITTE
02.09.2004
AZ: 13 C 3352/03
Wird in einem Schadensgutachten lediglich ein Bruttobetrag für die
Höhe des Wiederbeschaffungswertes angegeben, so kann das Gericht
den Umsatzsteueranteil gem. § 287 ZPO auf 2,3% schätzen.
Aus den Gründen: (...Vom Wiederbeschaffungswert war die
Mehrwertsteuer abzuziehen, weil gemäss § 249 II S.2 BGB der
seit dem 01.08.2002 anzuwendenden Fassung die Mehrwertsteuer nur noch
zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Da das Schadensgutachten nur einen Bruttobetrag angibt, wird der
Mehrwertsteuerbetrag gemäss § 287 ZPO durch das Gericht auf
2,3% des Bruttopreises geschätzt.
Diese Schätzung beruht auf der Tatsache, dass die Mehrwertsteuer im
Geschäft mit älteren Gebrauchtwagen gemäss § 25a
UStG in der Regel nur auf die Handelsspanne erhoben wird, die im
allgemeinen zwischen 15 und 20% liegt.
Bei einer durchschnittlichen Handelsspanne von 17,5% beträgt die
Mehrwertsteuer 2,3% des Bruttopreises...).
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AG WUPPERTAL
11.03.2004
AZ: 31 C 239/03
1.) Bei der Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils zur
Berechnung des Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der
Kaskoentschädigung nach einem Totalschaden, handelt es sich
nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern um
eine echte Schadensposition, dergegenüber kein Vorteil
anzurechnen ist.
2.) Dies gilt auch bei einer Abrechnung von nur fiktiven
Wiederbeschaffungskosten.
Aus den Gründen: (...Wenn daher bei einem Verlust eines
unbeschädigten Fahrzeugs der Wert nur angemessen unter
Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann,
weil dieser regelmässig bei der Neuanschaffung anfallen wird, so
kann bei der Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts
Gegenteiliges gelten.
Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten,
ob er die auf Grund eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete
Schadenssumme tatsächlich für die Reparatur einsetzt oder
anderweitig verwendet...).
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AG MÜNCHEN
17.02.2004
AZ: 332 C 35244/03
Der Schadenersatzberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung der
Umsatzsteuer, wenn diese nicht wirklich angefallen ist.
Aus den Gründen: (...§ 249 BGB ist auch bei Totalschaden von
Kraftfahrzeugen anwendbar.
Die entsprechende Naturalrestitution besteht dann in der Beschaffung
gleichwertiger Fahrzeuge.
Bei dem klägerischen Fahrzeug ist eine solche Beschaffung problemlos
möglich, so dass § 251 BGB keine Anwendung findet.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass im Rahmen des § 249 II
S.2 BGB die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn sie
tatsächlich angefallen ist.
Zusammengefasst ist es daher so, dass bei einer fiktiven Berechnung der
Wiederbeschaffungswert ohne jede Berücksichtigung von
Mehrwertsteuer anzusetzen ist.
Die Beklagte hat daher zu Recht die Zahlung der Mehrwertsteuer
verweigert...).
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AG HOLZMINDEN
30.12.2002
AZ: 10 C 384/02 I
Nach § 249 II S.2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch dann
erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Das ist nicht der Fall, wenn eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis
erfolgt.
Aus den Gründen: (...Die Änderung des § 249 BGB hat auch
Auswirkung für den vorliegenden Fall, dass der Geschädigte
seinen Schaden auf der Basis einer Ersatzbeschaffung abrechnet, denn
nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Unterfall des §
249 BGB und nicht des § 251 BGB.
Wenn sich der Geschädigte statt der Reparatur zur fiktiven Abrechnung
auf Gutachterbasis entschliesst, bei der keine Umsatzsteuer anfällt,
scheidet nach § 249 II S.2 BGB n.F. eine Erstattung der
Umsatzsteuer aus.
Das soll nach bisheriger Literatur zum 2.Schadensersatzrechtsänderungsgesetz
auch gelten, wenn der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden, ohne
Reparatur, den Schaden fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet und sich kein
Ersatzfahrzeug beschafft...).
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AG MINDEN
10.12.2002
AZ: 2 C 348/02
Ist der von einem Gutachter berechnete Schaden höher als die Kosten
für die tatsächlich durchgeführte Instandsetzung, kann
der Geschädigte die gezahlte Mehrwertsteuer bis zu der vom
Gutachter berechneten Höhe geltend machen.
Aus den Gründen (...Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung
gemäss § 7 I, 17 StVG i.V.m. § 3 PfVG verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Grund des von der Beklagten
verursachten Verkehrsunfalls ist unstreitig.
Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gemäss dem
zweiten Schadenrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des
Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv abrechnen.
Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich
der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich
angefallen sind...).
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AG GLADBECK
09.12.2002
AZ: 12 C 327/02
Auch bei völliger Zerstörung eines Kfz, kommt § 249 II S.2
BGB zur Anwendung.
Aus den Gründen: (...Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB
ist die Umsatzsteuer nur noch Teil des Schadensersatzes, wenn und
soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 249 S.2 BGB gilt auch, wenn für ein total beschädigtes Kfz
Schadensersatz zu leisten ist, denn nach der Rechtsprechung des BGH,
die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die
Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges
ein Fall der Naturalrestitution.
Zwar setzt § 249 S.2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung
einer Sache voraus.
Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden
aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch
Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine
Restitution möglich ist.
Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn bei der Restitution
Mehrwertsteuer anfällt...).
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