Vorhaltekosten
LG STENDAL
15.08.2003
AZ: 24 O 132/03
Die Tabelle von Sanden/Danner ist bei langfristigen
Nutzungsausfallschäden nicht anzuwenden.
Stattdessen ist eine Bemessung nach den Vorhaltekosten durchzuführen.
Aus den Gründen: (...Der Nutzungsausfallschaden ist in der Höhe
begrenzt.
Bei der Bestimmung des Wertes eines langfristigen Nutzungsausfalles kann
nicht auf die Tagessätze der Tabelle von Sanden/Danner
zurückgegriffen werden.
In solchen Fällen kommt als sachgerechte Bewertungsmethode die
Orientierung an den Vorhaltekosten in Betracht.
Als Berechnungsmethode für den längerfristigen Nutzungsausfall
kommt die Abrechnung nach den Vorhaltekosten im Wege der 10-jährigen
Altersabschreibungen in Betracht.
Vorliegend lag eine Erstzulassung aus dem Juli 1995 vor, so dass das Kfz im Juli
2005 abgeschrieben war.
Der Unfall hat sich am 12.07.2002 ereignet, zu dem das Kfz noch einen
bereinigten Restwert von 7.058,-- Euro hatte.
Es verbleibt eine Nutzungszeit von ca. 3 Jahren, was zu einem Satz von
7,16 Euro/Tag führt...).
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AG BAD NEUENAHR-AHRWEILER
5.11.2003
AZ: 3 C 613/00
Hat der Gewerbetreibende Geschädigte durch einen erlittenen Unfall
keine Möglichkeit das fahrbereite Unfallfahrzeug zu nutzen, so
kann er im Rahmen des Schadenersatzes seine Vorhaltekosten geltend
machen.
Aus den Gründen: (...Nach Auffassung des Gerichts kann davon
ausgegangen werden, dass dem Kläger kein Ersatzfahrer für
den bei dem Unfall beschädigten Dreiachser-Lkw zur Verfügung
stand, so dass dieser stillstehen musste.
Dem Kläger kann für diese Zeit des Stillstandes des
Dreiachser-Lkw jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von
insgesamt 1055,-- DM bezüglich der Vorhaltekosten zuerkannt
werden.
Der Sachverständige legt dar, dass für den Lkw eine
Nutzungsdauer von 250 Tagen im Jahr in Ansatz gebracht werden kann.
Bei der Ermittlung der Vorhalte- und Betriebskosten legte der
Sachverständige die Schwacke-Liste des Jahres 97 zugrunde.
Zu Recht ist der Sachverständige auch davon ausgegangen, dass der
bei dem Unfall beschädigte Lkw nur im Nahverkehr eingesetzt
wurde...).
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AG DORTMUND
20.06.2002
AZ: 109 C 13462/01
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf Ersatz einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung,
denn hier ist es dem Geschädigten i.d.R. möglich, den
entgangenen Gewinn oder die entstandenen Vorhalte- oder
Mietwagenkosten konkret zu berechnen und geltend zu machen.
Aus den Gründen: (...Nach alledem ist der Kläger darlegungs-
und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug nicht zum
Betriebsvermögen zählt.
Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht , eine
Steuerberaterbescheinigung ist nicht vorgelegt worden.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.
Er hat nicht nachgewiesen, dass es sich um ein Privatfahrzeug gehandelt
hat.
Bei gewerblichen Fahrzeugen kann eine abstrakte Nutzungsentschädigung
nicht verlangt werden.
Ein Schaden bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten
eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Insoweit fehlt es hier an jeglichen Darlegungen...).
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AG SAARLOUIS
08.02.2002
AZ: 26 C 23143/01
Ist der Fahrkomfort des beschädigten Fahrzeuges wegen seines Alters
nicht mit dem neuer Fahrzeuge vergleichbar, hat der Geschädigte
keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, sondern nur Anspruch
auf Ersatz von Vorhaltekosten, die nicht mehr als 20,-- DM pro Tag
betragen.
Aus den Gründen: (...Bei dem Wagen des Klägers handelt es sich
nach den Lichtbildern in der Bussgeldakte offenkundig um ein so altes
Modell, dass dessen Fahrkomfort nicht mehr mit demjenigen neuer
Fahrzeuge verglichen werden kann.
Hier sind unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten, die
im Übrigen zur Darlegung der Schadenshöhe nicht
verpflichtet sind, allenfalls die Vorhaltekosten mit 20,-- DM pro Tag
ansatzfähig, §287 I BGB...).
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