Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar gesetzlich nicht
geschützt, dennoch kann ein Verstoss gegen das UWG vorliegen.
Denn fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell
unter den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien
Berufsausübung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche
Verbot der irreführenden Werbung (§3 UWG) beschränkt
werden.
So weckt die Bezeichnung “Kfz-Sachverständiger” und
“Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die Erwartung,
dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen
verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern
nachprüfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet
hat.
Wird jedoch ein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt, kann
ein Verbot der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” im
Einzelfall unverhältnismässig sein, da eine relevante
Irreführung ausscheidet.
Dabei kann die erforderliche Kenntnis auch durch Selbstunterricht erlangt
werden.
Irreführende Werbung durch Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger"
OLG HAMM 13.05.1997 AZ: 4 U 259/96
1.) Wer Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nimmt, erwartet
eine qualifizierte Ausbildung und eine längere Tätigkeit
auf dem jeweiligen Gebiet, woraus sich ergibt, dass ausreichend
Erfahrungen vorhanden sind, die auf überdurchschnittliche
Sachkunde hinweisen.
2.) Bei der Beurteilung dieser Sachkunde ist auf den beruflichen
Werdegang des sich als Sachverständiger Bezeichnenden
abzustellen.
Jedoch genügen weder übliche Erfahrungen einer durchschnittlichen
Berufsausübung noch eine umfangreiche beanstandungsfreie
Gutachtertätigkeit.
3.) Eine "Irreführung" i.S.d. § 3 UWG liegt in der
Bezeichnung "Sachverständigenbüro für Kfz S.. und
Partner" dann, wenn die namentlich herausgestellte Person nicht
über die Qualifikation als Sachverständiger verfügt
und das Büro nicht mehrere Sachverständige hat.
4.) Wird die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständigenbüro"
wegen fehlender Qualifikation untersagt, so liegt darin kein
unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung.
1.) Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als
Kfz-Sachverständiger anbietet, dass er jedenfalls die für
die ordnungsgemässe Erstattung von Kfz-Schadens- und
Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen
überlegen ist.
2.) Auch von einem schlichten Sachverständigen kann uneingeschränkt
fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden.
Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
3.) Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und
Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafür anbietet,
die Darlegungslast.
Aus den Gründen: (...Ein Qualitätsmerkmal einer abgelegten
Meisterprüfung oder einer ähnlichen Fortbildung wird von
einem Sachverständigen nicht erwartet.
Die Tatsache der beanstandungsfreien Erstellung zahlreicher Gutachten
besagt als solche nicht viel, denn beanstandungsfrei kann auch etwas
bleiben, was falsch ist...).
Die Sachverständigenkosten fallen in den Risikobereich des Schädigers und
sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als nicht in vollem
Umfang brauchbar erwiesen hat.
Aus den Gründen: (...Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die
Sachverständigenkosten von netto EUR 654,46 zu ersetzen sind.
Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht
in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter
beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger
und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung "Sachverständiger für
Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister" trägt.
Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist
ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen...).
1.) Die Tatsache, dass ein Privatgutachter nicht öffentlich bestellt und
vereidigt ist, ist allein nicht geeignet, dessen Qualifikation in Zweifel
zu ziehen, sofern insoweit keine konkrete Bemängelung erfolgt.
2.) Gleiches gilt auch bei vom Gericht auzuwählende Sachverständige.
§ 404 II ZPO ist insoweit nur eine Ordnungsvorschrift.
Wettbewerbsverstoss eines Kfz-Haftpflichtversicherers
OLG NÜRNBERG 20.11.2006 AZ: 3 U 1838/06
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen einem
Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund
der gegenständlichen Wettbewerbshandlung ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Äusserung der Beklagten gegenüber einem Rechtsanwalt, sie werde die
durch die Beauftragung des Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten
nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte
Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.
Aus den Gründen: (...Insbesondere stellt sich die Mitteilung der Beklagten
gegenüber Anspruchstellern oder Dritten im Rahmen der Regulierung von
Kfz-Haftpflichtschäden, dass sie die durch die Beauftragung des Klägers
als Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen
Sachverständigenkosten wegen einer möglichen Interessekollision
nicht übernehmen werde, durchaus als Wettbewerbshandlung dar.
Derartige Mitteilungen sind schon deshalb nicht als nur im Rahmen der
Vertragserfüllung erfolgende Handlungen anzusehen, weil diese Äusserungen
auch gegenüber Anwälten getätigt werden, die für Anspruchsteller im
Rahmen der Schadensregulierung tätig werden.
Da diese Anwälte die betreffende Information aber in durchaus
sachgerechter Weise zugleich auch weiteren, zukünftigen Mandanten
zur Verfügung stellen, um sie davor zu bewahren, unnötige Kostenrisiken
einzugehen, sind von vornherein eine Vielzahl von Kunden betroffen,
so dass die Handlung der Beklagten weit über das individuelle
Vertragsverhältnis hinausreicht.
Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch als unlauter gemäß
§§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 7 UWG dar.
Die Äusserung der Beklagten, sie werde die durch die Beauftragung
des Klägers entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen,
stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte
Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar...).
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang
mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber
Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten,
beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare,
weil diese überhöht seien.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung
wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen
am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R. P. H.,
Herrn D. B., Herrn W. F., Herrn J. H., Herrn C. H., Herrn S. A. K.,
Herrn Dr. W. W..
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte
auf Unterlassung der pauschalen Behauptung gegenüber Unfallgeschädigten,
er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab, aus
§§ 824 Abs. 1, 1004 BGB.
Es kann somit dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten zudem
wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1, 3 UWG ist.
Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatz- oder
Unterlassungsanspruch, wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu
gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen.
Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber
dem Zeugen ... erklärt, er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der
Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten
Honorarforderungen abrechne.
In dieser - von der Beklagten zugegebenen - Äußerung liegt aber zugleich
die Behauptung, dass der Kläger seinerseits überhöhte Honorarforderungen
stellt.
Die Beklagte hat auch zugegeben, gegenüber anderen Kunden des Klägers
erklärt zu haben, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht
erstattungsfähig seien.
Die von der Beklagten selbst zugegebenen Äußerungen gegenüber Kunden
des Klägers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis
zugänglich sind (nämlich die Überhöhung der Rechnungen) als auch
Elemente der Meinungsäußerung (die Abrechnung sei nicht prüffähig;
Rechnungen, die auf der Schadenshöhe basierten, seien nicht
erstattungsfähig).
Dies ist für den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass
hier der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis des
Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist.
Für diesen erwecken die Äußerungen der Beklagten den Eindruck, der Kläger
rechne - aus welchen Gründen auch immer - zu Unrecht überhöht ab.
Die Beklagte rückt das Verhalten des Klägers erkennbar in den Bereich
der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren
oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis
- inklusive der Beklagten - eine solche Abrechung nach dem
Schadensaufwand in anderen Fällen akzeptiert.
Dies setzte aber die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers und
seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich
in bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen negativ auswirken
kann und geeignet ist sowie eventuell darauf abzielt, den Erwerb des
Klägers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern.
Zwar erfolgten die beanstandeten Äußerungen zeitlich nach der
Auftragserteilung; bei künftigen Schadensfällen können sich diese
Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kläger zu beauftragen,
um Problemen bei der Regulierung aus dem Weg zu gehen: dies werden
sie eventuell auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle
Kunden abgeschreckt werden könnten.
Es handelt sich auch um eine unwahre Tatsache, deren Verbreitung
und Behauptung von § 824 BGB sanktioniert wird...).
1.) Wendet sich ein Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung
von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf
"Textbausteinen" beruhenden formularmässigen Schreiben
und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom
Anspruchsteller herangezogenen Sachverständigen Bedenken gegen
dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen
gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter
Sachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin ein
Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs.
2.) Es verstösst gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form
kritisierender Herabsetzung, wenn ein Versicherer ohne konkreten
Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme
auf den von diesen eingeschalteten Sachverständigen äussert,
die von ihm für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des SV
richteten sich nach "Erhebungen bei SV-Organisationen und dem
grössten Berufsverband" sowie "der beiliegenden
Tabelle".....
Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden den Anspruchstellern
oder Dritten mitzuteilen, dass sie durch die Beauftragung des
Sachverständigen ... zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen
Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der
Sachverständige ... eine gleichnamige Reparaturwerkstatt betreibt, so
dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision
ausgegangen werden könne.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht der mit der Klage geltend
gemachte Unterlassungsanspruch in der Fassung des Hilfsantrages zu,
denn das Verhalten der Beklagten stellt einen rechtswidrigen Eingriff
in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers im
Sinne eines sonstigen Schutzrechts des § 823 Abs. 1 BGB dar und
zugleich stellt das Verhalten der Beklagten einen wettbewerbswidrigen
Boykottaufruf im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG dar.
Die Beweisaufnahme hat zur sicheren Überzeugung des Gersichts ergeben,
dass die Beklagte im Rahmen der Regulierung von Kfz-Schadensangelegenheiten
systematisch dazu übergeht, den Geschädigten die Kosten der
Beauftragung dann zu streichen und nicht zu erstatten, sofern das
Gutachten vom Sachverständigen ... , dem Kläger, erstattet wurde.
So bekundet der Zeuge ... , er habe als Rechtsanwalt im Rahmen der
Regulierung erfahren, der Kläger stehe "bei ihnen auf einer schwarzen Liste",
die "Angelegenheiten ... " würden zentral in Coburg behandelt.
Auch der Zeuge ... bekundete ebenso wie der Zeuge ... und die Zeugin ... ,
dass sich die Beklagte jeweils mit der gleichen Begründung gegen die
Begleichung der Sachverständigenkosten gewehrt habe...).
Zur Einziehung der Honoraransprüche eines Kfz-Sachverständigen
vom Unfallschädiger
Neben seinem Fachgebiet sollte sich ein Kfz-Sachverständiger nicht um
die Einziehung seiner Honoraransprüche vom Unfallschädiger
kümmern.
Jedenfalls dann, wenn er die ihm von seinen Kunden
abgetretenen Ansprüche geschäftsmäßig beitreibt,
verstößt er nämlich gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Folge: Die Abtretungen sind samt und sonders unwirksam.
Seinen Lohn kann er dann nur von seinem Auftraggeber beanspruchen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt
durch das Landgericht Coburg.
Das Amtsgericht wies die Klage eines Kfz-Sachverständigen gegen die
Unfallverursacherin auf Zahlung von rund 500,-- € ab.
Der Autofachmann lasse sich ständig Schadensersatzansprüche
unfallgeschädigter Auftraggeber zur eigenen Eintreibung
abtreten.
Hierfür sei aber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nötig.
Fehle eine solche, sei die Abtretung wirkungslos.
Sachverhalt
Der als Kfz-Gutachter tätige Kläger erstattete für seinen
schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Kunden ein
Schadensgutachten.
Zur Sicherung seines Honorars ließ er sich die
Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die
Unfallverursacherin abtreten.
Als der Sachverständige daraufhin von der Schädigerin die
Regulierung des Schadens verlangte, lehnte dies ab.
Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig, besorge doch der Kläger Rechtsangelegenheiten seines
Kunden, für die er keine Erlaubnis habe – so das Argument der
Beklagten.
Gerichtsentscheidung
Und Amtsgericht sowie Landgericht Coburg gaben ihr Recht.
Der Pkw-Fachmann führe die Schadensregulierung für
unfallgeschädigte Kunden geschäftsmäßig durch.
Die hierfür nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis
habe er nicht.
Diese sei aber vonnöten, wenn er sich die Schadensersatzansprüche
zur Sicherung seiner Honorarforderungen abtreten lasse.
Da somit die Abtretung unwirksam sei, habe der beklagte
Haftpflichtversicherer berechtigt die Zahlung verweigert.
(Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.04.2003, Az: 11 C 1321/02; Beschluss
des Landgerichts Coburg vom 16.07.2003, Az: 33 S 52/03;
rechtskräftig)
Die Kosten für eine Reparaturbestätigung sind ein restitutionsfähiger
Schaden.
Aus den Gründen: (...Die zusätzlichen Gutachterkosten von EUR 44,08 stellen
ebenfalls einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar.
Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war deswegen
erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen.
Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte
den Willen hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen...).
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer
Nachbesichtigung (hier Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger
zu erstattenden Schadens.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen
Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten...
...Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78
und der Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben...).
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer
Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte
Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
Aus den Gründen: (...Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in
Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete
Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines
entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.
Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende
Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem
reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ...).
Aus den Gründen: (...Die Versicherung des Beklagten hat die Zahlung von
Nutzungsausfallentschädigung vom Nachweis der tatsächlichen Reparatur abhängig
gemacht und eine Reparaturbestätigung eines Sachverständigen angefordert.
Die hierfür angefallenen Kosten betragen unstreitig EUR 29,00 und sind als Teil
des Schadens grundsätzlich erstattungsfähig...).
Es stellt keinen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar,
wenn er sich, um den Nachweis zu führen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäss in
Stand gesetzt worden ist, zu einem Sachverständigen begibt, der im Rahmen einer
Nachbesichtigung dann die korrekte Reparatur bestätigt.
Aus den Gründen: (...Die hierfür anfallenden Kosten beruhen adäquat kausal auf dem
Unfallgeschehen.
Würde der Geschädigte lediglich ein Foto einreichen, so würde die Versicherung
oftmals bestreiten, dass es sich um eine ordnungsgemässe Instandsetzung gehandelt
hat, was so auf den ersten "Bildeindruck" oftmals nicht zu erkennen ist.
Unter diesen Umständen kann man es dem Kläger nicht anlasten, wenn er sich die
korrekte Reparatur durch einen Sachverständigen bestätigen lässt, dessen Urteil
die gegnerische Versicherung voraussichtlich folgen wird...).
Der Kläger kann die Kosten des Reparaturnachweises durch einen Sachverständigen
ersetzt verlangen.
Aus den Gründen: (...Nach Durchführung der Reparatur beauftragte der Kläger
einen Sachverständigen, um der Beklagten gegenüber den Nachweis der durchgeführten
Reparatur zu führen.
Die hierfür entstandenen Kosten kann der Kläger der Beklagten in Rechnung stellen.
Der Kläger braucht sich nicht darauf verweisen lassen, daß er ein Fotot hätte
machen können...).
Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen
Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der
Rechtsverfolgung sind im Rahmen dieser Abrechnung erstattungsfähig.
1.) Zur Untersuchung eines beschädigten Kfz darf der Geschädigte ein
privates Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen anfertigen lassen.
2.) Es kommt nicht darauf an, ob die vom Privatgutachter gefertigten Lichtbilder
vom beschädigten Kfz einwandfrei sind und die Schäden gut zu erkennen sind,
wenn im schriftlichen Teil des Gutachtens die Mängel und die zu erwartenden
Reparaturkosten deutlich beschrieben und aufgelistet sind.
3.) Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens ist die Berufung auf ein vom
Geschädigten eingeholtes Gutachten unzulässig, wenn dessen Mangelhaftigkeit
für den Geschädigten erkennbar ist.
4.) Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des
beschädigten Kfz verlangen.
5.) Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz,
obwohl dieses bereits auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde,
können dessen falsche oder irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine
Täuschung über den Schaden sein.
Die Weigerung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Gutachterkosten
zu ersetzen, befreite den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem
Kläger den Werklohn zu bezahlen.
Aus den Gründen: (...Die Werklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten
war gem § 641 BGB fällig.
Die Beklagte hat das von dem Kläger erstellte Gutachten an die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergereicht, worin
eine Abnahme der Werkleistung zu sehen ist.
Die Nichtleistung des Werklohns durch den Beklagten erfolgte auch
nicht unverschuldet, was einem Verzug des Beklagten entgegenstehen würde.
Die Weigerung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Gutachterkosten
zu ersetzen, befreite den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem
Kläger als seinem Vertragspartner, den Werklohn zu bezahlen.
Soweit der Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhält, die von dem
Kläger erstellte Rechnung sei nicht hinreichend spezifiziert und
der Kläger habe auf entsprechende Aufforderung zur Spezifizierung
nicht reagiert, so kann dem schon aus dem Grund nicht gefolgt werden,
dass in der Rechnung im Einzelnen detailliert aufgeführt ist, welche
Leistungen abgerechnet werden.
Was darüber hinaus zu spezifizieren wäre, ist nicht
ersichtlich...).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann auch bei Vorliegen
eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht.
Aus den Gründen: (...Zu den gemäss §§ 249ff BGB ersatzfähigen
Schadenspositionen gehören auch die Kosten eines zur Bestimmung der Schadenshöhe
von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit ein
solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit liegt vor.
Vorliegend scheitert sie nicht daran, dass ein sogenannter Bagatellschaden
vorliegt.
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Wertgrenzen stellen keine
starren Grenzen dar.
Es ist im Einzelfall zu werten, ob eine Besonderheit vorliegt, die auch
bei einem geringen Schaden eine Begutachtung durch einen Sachverständigen
erforderlich macht, um die Schadenshöhe zu bestimmen...).
Der Geschädigte darf ein weiteres (eigenes) Gutachten auch dann in Auftrag geben,
wenn im Auftrag des Schädigers bereits eines erstellt wurde.
Aus den Gründen: (...Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf
der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen.
Die vom Sachverständigen K. zugrunde gelegten abstrakten Mittelwerte sind nicht
geeignet, den Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen, da diese auf dem Markt nicht
tatsächlich angeboten werden.
Daher durfte die Klägerin, da auch die Höhe des Schadensersatzanspruches von der
Beklagten bestritten wurde, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, um die
tatsächlichen Reparaturkosten zu ermitteln...).
1.) Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist bei einer blossen
Schadensbegutachtung eine gesonderte Plausibilitätsprüfung
nicht zu erwarten und mangels weiterer Informationen wie
beispielsweise Anstossstellen, Bremsspuren oder Geschwindigkeiten
auch nicht durchführbar.
2.) Eine überraschende Klausel in den AGB eines Sachverständigen
ist nicht anzunehmen, wenn hiernach hinsichtlich der Höhe der
Vergütung Pauschalsätze angesetzt werden.
Hierbei ist es zulässig, die Pauschalsätze von der Schadenshöhe
abhängig zu machen.
Aus den Gründen: (...Bei einer Beauftragung des Sachverständigen
ohne die Vereinbarung von Pauschalsätzen wäre ebenfalls
nicht vorhersehbar, welcher Zeitaufwand und gegebenenfalls auch
Materialkosten für die Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich
sein werden.
Auch in diesen Fällen kann ebenso wie bei einer Vergütung
abhängig von der Schadenshöhe nur grob geschätzt
werden, welche Kosten anfallen werden...).
Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört auch die Beweissicherung
durch einen dafür geeigneten Sachverständigen, denn die Aufklärung des Unfallherganges
und die Sicherung von Unfallspuren liegt ja gerade im Interesse der Beteiligten.
Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des
Kfz-Sachverständigenhonorares überschreitet die rechtlich zugelassenene
Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher
Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht.
Aus den Gründen: (...Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in
Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann,
wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht.
Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
a.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein
Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen
der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet;
hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die
Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
b.) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene
Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf
Privatgutachter nicht angebracht.
Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren
beschränkt.
Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass
Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht
in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln
sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung
gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den
Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung
verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der
Parteien ausüben kann...).
Die Vergütung eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine bestimmte
Vergütung vereinbart und keine Taxe i.S. von § 632 II BGB besteht,
nach der üblichen Vergütung.
Diese übliche Vergütung kann sich auch innerhalb einer bestimmten
Bandbreite bewegen und ist vom Tatrichter gemäß Beweis durch den
Gläubiger des Vergütungsanspruches zu ermitteln.
Die Üblichkeit kann sich auch aus einer im Markt verbreiteten
Berechnungsregel ergeben.
Aus den Gründen: (...Nach § 632 I BGB gilt die Zahlung einer Vergütung
für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall,
so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht.
Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist -
eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe i.S. von
§ 632 II BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier
fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 II BGB
die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 04.04.2006
ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht
nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden.
Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich
zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker
oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird,
kann sich eine Üblichkeit i.S. des § 632 II BGB auch über eine im
Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen
festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb
einer bestimmten Bandbreite, neben die aus der Betrachtung auszuscheidende
und daher unerhebliche "Ausreißer" treten können.
Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach
Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen
Feststellungen.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei
Vertragsabschluss die vom Kläger als üblich behauptete Vergütung in
Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei
nicht Aufgabe des Gerichts, die übliche Vergütung festzustellen, kann
dem nicht beigetreten werden.
Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der
geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen;
trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses
Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben
und die erforderlichen Feststellungen zu treffen...).
a.) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über
die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist
ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b.) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der
Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich,
wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache,
eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der
Vereinbarung bestimmen.
Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über
die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und
Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag
verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung
nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die
Vorschriften der § 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c.) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt,
überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten
Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart ist und keine Taxe im Sinne von
§ 632 Abs. 2 BGB besteht, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Der Sachverständige kann für Routinegutachten die Bemessung seines Honorares
an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (...Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart
haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von
Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils
als Fiktion teils als Auslegungsregel verstandenen Vorschrift des
§ 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die
Realsierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;
hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessen Pauschalierung
des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheiden ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung
für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten
ist.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen
Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen
Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums
grundsätzlich nicht...).
1.) Rechnet ein Sachverständiger nicht nach Stundenzahl ab, sondern
nach der Höhe des Unfallschadens, so kann das erstinstanzliche
Gericht entgegen der örtlichen Urteilspraxis den Ersatz der
Gutachterkosten nur verweigern, wenn es gleichzeitig die Berufung zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt.
2.) Weicht die Entscheidung davon ab, ist das Willkürverbot
verletzt.
Aus den Gründen: (...Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den
Anforderungen an die Aufschlüsselung einer
Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage
entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und
äusserst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich
noch nicht geklärt ist.
Dabei ist es von der ihm erklärtermassen bekannten Rechtsprechung des
zuständigen Berufungsgerichts abgewichen.
Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der
Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses
Berufungsgerichts vereitelt...).
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des
ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen
Sachverständigen ausfindig zu machen.
Wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte
Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven
Schadensbetrachtung regelmäßig als der "erforderliche" Aufwand anzuerkennen.
Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom
Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche
gegen den Sachverständigen verlangen.
Aus den Gründen: (...Im Ergebnis bleiben die gegen dieses Schadenspositionen
vorgebrachten Einwendungen der Beklagten daher ohne Erfolg, denn die Kosten
eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn eine vorherige
Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich
und zweckmäßig ist (BGH NZV 2005, 139).
Soweit die Beklagten beanstanden, bei einem Fahrzeugschaden von EUR 6.083,13
übersteigen die Gutachterkostenrechnung um mindestens knapp 47 % die
Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit
nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabhängigen
Sachverständigen e.V. (BSVK) abgerechnet hätte...
...Diese Kostenaufstellung lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der
Gesamtforderung ein "Grundhonorar" im Umfang von EUR 545,00 ausmacht,
während es sich bei den übrigen Positionen (Fahrt, Foto-, Port-, Telefon-
und Schreibkosten)um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt.
Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass
er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des
Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung
grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450).
Rechnet man zu dem "Grundhonorar" die aufwandsbezogenen Positionen sowie
die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, macht die Honorarforderung des
Sachverständigen einen Anteil von gut 13 % des gesamten Fahrzeugschadens
aus.
Nach einem Gutachten des Bundesverbandes öffentlich bestellter und
vereidigter Kfz-Sachverständiger (BVSK) aus den neunziger Jahren
soll die Honorarforderung eines Kfz-Sachverständigen, die fast 16 % des
Fahrzeugschadens erreicht, noch angemessen sein (vgl. AG Dortmund SP 1995,
352).
Im Übrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem
Beschädigten und dem Sachverständigen nicht darauf an, ob von diesem die
Vergütung nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden
könnte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten
Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im
Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450).
Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist,
auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere
auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf
die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen.
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des
ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und
dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu
machen (vgl. BGH a.a.O.).
Nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
bestehen im Ergebnis gegen die Höhe der klagegegenständlichen
Honorarforderung des Sachverständigen keine durchgreifenden Bedenken.
Selbst wenn jedoch entsprechend der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht
die in Rede stehende Kostenrechnung vom 27. Dezember 2006 überteuert wäre,
ist folgendes zu berücksichtigen:
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte
Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven
Schadensbetrachtung regelmäßig als der "erforderliche" Aufwand anzuerkennen
(Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217).
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem
Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden
trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von
ihm verlangt werden muss (Greger a.a.O., § 26, Rdnr. 6 mit Hinweis auf
OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Roß NZV 2001, 322).
Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der
Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (Greger a.a.O.).
Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom
Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche
gegen den Sachverständigen verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG
Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5).
Es ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit
dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen
(Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320)...).
Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch
dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.
Aus den Gründen: (...Das Landgericht hat plausibel auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse seine Schätzung entwickelt.
Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch
dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.
Davon, dass der Kläger den Sachverständigen nicht über Vorschäden aufgeklärt
hat, kann nicht ausgegangen werden.
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, spricht hingegen schon,
dass die Vorschäden am Klägerfahrzeug bereits in dem Gutachten der Fa. ...
teilweise benannt worden sind...).
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat Anspruch auf Erstattung
der Sachverständigenkosten.
Er ist nicht verpflichtet, vor der Erteilung eines Gutachterauftrages
auf dem Markt nach einem günstigen Gutachter zu suchen.
Aus den Gründen: (...Die Rechnung des Klägers ist zumindest im
Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle
sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig
im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im
Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit
und Verständlichkeit der Rechnung nicht an.
Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs
durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein.
Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren
könnte.
Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten
kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch
kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden
ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden
beliebigen Preis vereinbaren.
So lange es für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der
Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis
und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen
oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt,
kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter
Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen...).
Die Kosten für das Sachverständigengutachten hat der Schädiger auch dann zu tragen,
wenn das Gutachten sachlich nicht geeignet ist.
Aus den Gründen: (...Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen hat der
Schädiger in der Regel auch dann zu tragen, wenn das Gutachten zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachlich nicht geeignet ist.
Ein anderes Ergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten
bzgl. der Unbrauchbarkeit des Gutachtens ein Verschulden trifft...).
1.) Wird im Vorfeld eines Prozesses ein Gutachten erstellt, können
die Gutachtenkosten nur in Ausnahmefällen als Kosten des
Rechtsstreits ersetzt werden.
2.) Beauftragt eine Kaskoversicherung einen Sachverständigen, da er
den Versicherungsnehmer (VN) des Versicherungsbetrugs verdächtigt,
können die Gutachtenkosten als Kosten des Rechtsstreits u.U.
auch dann ersetzt werden, wenn eine längere Zeitspanne zwischen
Gutachtenerstellung und Prozess liegt und ein Prozess dem VN nicht
angedroht wurde.
Aus den Gründen: (...Wenn Besonderheiten auftreten, die den Verdacht
eines vorgetäuschten Schadensfalls begründen, muss die
Versicherung mit einem Prozess zur Durchsetzung unberechtigter
Forderungen rechnen.
Es ist geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu
beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des
Versicherungsbetrugs substanziiert vortragen zu können.
Die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens sind dann
erstattungsfähig...).
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind auch dann zu erstatten,
wenn sich das Gutachten als falsch herausstellen sollte.
Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur
Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn
sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat.
Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger
verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 S 2.
BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen.
Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom
Schädiger gem. § 249 S. 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der
Ermittlung nach § 249 S. 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil
desselben sind.
Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen,
solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden
trifft...).
Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines
Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur
Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen: (...Die Rüge des Beklagten, dass das LG die Kosten des Gutachtens
des Sachverständigenbüros ... gemäss deren Rechnung vom 12.10.2000 nicht hätte
zuerkennen dürfen, weil dieses Gutachten unbrauchbar sei, ist nicht begründet.
a) Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines
Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung,
insbesondere zur Schadenshöhe, eingeholten Sachverständigengutachtens.
Dass im Streitfall die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig war, was Voraussetzung der Ersatzfähigkeit ist, wird
von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
b) In der Regel besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche
Geltendmachung derartiger Gutachtenkosten.
Insbesondere kann der Geschädigte nicht auf das (kostengünstigere)
Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden.
c) Die Kosten für derartige Gutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen,
wenn sich das Gutachten später - wie im vorliegenden Falle - als unrichtig erweist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten
bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt,
wenn unrichtige oder lückenhafte Auskünfte des Geschädigten zur Unbrauchbarkeit
des Gutachtens führen oder wenn der Geschädigte und der Sachverständige zum Nachteil
des Schädigers bzw. des für ihn eintrittpflichtigen Haftpflichtversicherers
betrügerisch zusammenwirken.
Ein solcher Ausnahmetatbestand kann hier nicht festgestellt werden...).
Rechnet ein Kfz-Sachverständiger statt nach konkretem Zeitaufwand pauschal
(nach Schadenshöhe) ab und besteht für den Geschädigten keine Veranlassung,
die Angemessenheit der Vergütung in Zweifel zu ziehen, so müssen die
Gutachterkosten vom Schädiger ersetzt werden.
Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Kosten für überhöht hält.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann den vollen Ersatz der ihr entstandenen
Sachverständigenkosten ersetzt verlangen, die sie durch Vorlage der
Sachverständigenrechnung bewiesen hat.
Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung
gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte
behauptet.
Bei der Ersatztpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das
anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich, wie ausgeführt, zur Feststellung seines Schadens eines
Sachverständigen bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen zu erkundigen.
Im Streitfall hat der Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens
pauschal DM 670,00 verlangt.
Die zusätzlichen Kosten für Fahrt, Fotos, Schreibauslagen usw. sind
detailliert aufgeführt und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen
worden.
Der Gesamtbetrag von netto DM 838,00 für das ausführliche und bebilderte
Gutachten hält sich, wie der Senat aus eigener Kenntnis weiß, durchaus
im Rahmen des Marktüblichen...)
Auch bei Unbrauchbarkeit eines Gutachtens müssen die Kosten hierfür
vom Schädiger erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Das Langericht hat schließlich mit Recht einen
Freistellungsanspruch des Klägers gegen die auch insoweit gesamtschuldnerisch
haftenden Beklagten auf Freistellung von der Vergütungsforderung des
Sachverständigen angenommen.
Da die Erforderlichkeit von Aufwendungen, zur Schadensbeseitigung, zu
denen auch Sachverständigenkosten gehören, aus der Sicht des Geschädigten
für den Zeitraum vor der Erstattung des Gutachtens zu beurteilen ist, kommt
es für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht darauf an,
ob sich das Sachverständigengutachten nachträglich als unbrauchbar
erweist...).
Aus den Gründen: (...Die Behauptung, "Die Erstattungsfähigkeit
der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen
Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632
II und 315 BGB.
Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der
DEKRA AG herangezogen werden", ist von den
Haftpflichtversicherern im geschäftlichen Verkehr zu
unterlassen.
Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein Unterlassungsanspruch,
wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist,
den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile
für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Mit der Äusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie
Sachverständige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der
DEKRA AG oder eigener Sachverständiger zurückzudrängen,
indem sie ihnen überhöhte Gebühren unterstellen...).
1.) Die Entschädigung des Sachverständigen ist unabhängig
davon festzusetzen, ob das Gericht oder die Parteien das Gutachten
für richtig halten.
2.) Wenn ein Gutachten durch das Gericht verwertet wurde, kann der
Einwand der persönlichen Ungeeignetheit des Sachverständigen
seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegengehalten werden.
3.) Eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung wegen
Überschreitung des Auftrages kommt nur in Betracht, wenn
festgestellt werden kann, dass die Pflichtverletzung des
Sachverständigen höhere Kosten verursacht hat, als ohne die
Überschreitung entstanden wären.
Das Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) wird aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, an den Kläger das restliche Sachverständigenhonorar
nebst Zinsen zu zahlen.
Der klagende Sachverständige ist berechtigt, sein vollständiges nach der
Schadenshöhe berechnetes Honorar geltend zu machen
Aus den Gründen: (...Das AG Ulm hat mit Urteil vom 29.10.2007 die Klage
abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe konkret und detailliert
nicht dargetan, welches Honorar angemessen erscheint.
Er habe weder ein Sachverständigengutachten als Beweismittel beantragt
noch Zeugenbeweis dafür angetreten, was andere SV im hiesigen Bereich
berechnen würden.
Das AG Ulm war der Ansicht, dass unter diesen Umständen es nicht darauf
ankommt, dass an sich die Ansicht des Klägers zu folgen ist, dass die
Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung vorliegen.
Das AG Ulm hat die Klage abgewiesen, gleichzeitig aber wegen der Vielzahl
der Auseinandersetzungen, die der Kläger dargelegt hat, eine Berufung
zugelassen.
Die zugelassene Berufung bei dem LG Ulm führte dazu, dass nach mündlicher
Verhandlung am 02.04.2008, das Amtsgerichtsurteil aufgehoben und die Beklagte
verurteilt wurde, das restliche Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen.
Bereits in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2008 hatte die erste
Berufungskammer des LG Ulm die Klageparteien auf die Sach- und Rechtslage
hingewiesen, dass der klagende Sachverständige berechtigt sei, sein
vollständiges nach der Schadenshöhe berechnetes Honorar geltend zu machen,
so dass die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer
Entscheidung ohne Entscheidungsgründen einverstanden waren...).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind
weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,
eine Preiskontrolle durchzuführen.
Aus den Gründen: (...Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess
berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Nichts anderes aber macht das Amtsgericht (Anm. AG Saarbrücken 5 C 435/07 vom
21.06.2007) hier, wenn es die Höhe der vom SV berechneten Nebenkosten wie
Schreibgebühren, Kopien etc. sowie Fahrt- und Telefonkosten für überhöht hält.
Diese Preiskontrolle ist dem Amtsgericht verboten.
Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die
vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der
Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen
erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe
der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist,
aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere
auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der SV
sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein
Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche
Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder
gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter
Aufwendungen oder Freistellung verlangen.
Nach Auffassung der Kammer kann und darf der Streit um die Angemessenheit des
Sachverständigenhonorars nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Schädiger kann den Sachverständigen, dessen Vertrag mit dem Geschädigten
Schutzwirkungen auch für ihn hat, auf Herausgabe des für unbillig gehaltenen
Honorars in Anspruch nehmen...).
Zu den notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
gehören auch die Kosten für die erforderliche Beauftragung eines
Sachverständigen.
Die Sachverständigenkosten sind auch dann als erforderliche Kosten der
Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv unbrauchbares
Gutachten berechnet wurden.
Der Schädiger hat selbst die Kosten für der Höhe nach überzogene Gutachtenkosten
zu bezahlen.
Aus den Gründen: (...Zu den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwendungen
gehören nach einhelliger Rechtsprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche
Beauftragung eines Sachverständigen entstehen...
...Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach auch angemessen sind, ist in
diesem Zusammenhang unerheblich.
Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten.
Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal
auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im Vorliegenden Fall unstreitig ist.
Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch
dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für
ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet wurden...
...Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer
bestimmbar, was das Gutachten kosten wird.
Aber auch dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten feststehen,
fehlen einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder verbindlich oder gar nur übliche
Tarife für die Sachverständigen, so dass die Preisbestimmung des Sachverständigen
nur der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 Abs. 3 8GB unterliegt.
Zwar ist der Geschädigte nicht von der generellen Schadensminderungspflicht befreit.
Eine (vom Schädiger darzulegende und zu beweisende) Verletzung der
Schadensminderungspflicht ist indes nach den oben skizzierten Grundsätzen des
BGH subjektbezogen zu betrachten.
Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom
Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder
den Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder
beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der
Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die
Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachtenkosten
zu bezahlen...).
Die Sachverständigenkosten fallen in den Risikobereich des Schädigers und
sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als nicht in vollem
Umfang brauchbar erwiesen hat.
Aus den Gründen: (...Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die
Sachverständigenkosten von netto EUR 654,46 zu ersetzen sind.
Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht
in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter
beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger
und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung "Sachverständiger für
Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister" trägt.
Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist
ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen...).
Ein Sachverständiger überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz
eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht, wenn er für
Routinegutachten sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert.
Der Umfang der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüche umfasst
auch die Kosten für objektiv ungeeignete Gutachten oder übersetzte
Sachverständigenkosten.
Aus den Gründen: (...Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung
von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür
haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht
fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die
Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der
Forderung des Geschädigten ist.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer
solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen
des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich
nicht...
...Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten an der tatsächlichen
Rechtslage vorbei.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der den Geschädigten
zustehenden Schadensersatzansprüche die Kosten für Sachverständigengutachten
auch dann erfasst, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine
Kosten übersetzt sind...).
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind selbst dann
erstattungsfähig, wenn das Gutachten unbrauchbar ist.
Der Geschädigte schuldet dem Schädiger im Rahmen der Sachverständigenkosten
keine Abrechnung nach Stundenaufwand.
Aus den Gründen: (...Nach h.M. sind Gutachterkosten sogar dann
erstattungsfähig, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, soweit den
Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft.
Es ist demnach für die Erstattungsfähigkeit unerheblich, ob der
Sachverständige trotz des erkennbaren wirtschaftlichen Totalschadens
von einer detaillierten Berechnung der Reparaturkosten absehen durfte.
Der Schadensersatzanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es
an einer prüffähigen Rechnung des Sachverständigen fehlt.
Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der
in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung kommt es nicht darauf an.
Wie die von dem Sachverständigen seinem Auftraggeber gegenüber zu
legende Rechnung ausgestaltet sein muss, bestimmt sich allein
nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem
Sachverständigen.
Vereinbaren die Vertragsparteien einen Pauschalpreis, so schuldet
der Werkunternehmer zur Fälligkeit seines Anspruchs auch nicht die
Erstellung einer prüffähigen Abrechnung.
Fehlt es wie hier an einer konkreten Parteivereinbarung und hat der
Sachverständige - wie ausgeführt - ordnungsgemäß gemäss § 315 BGB
die Vergütung bestimmt, so muss er auch keine prüffähige Abrechnung
nach dem Stundenaufwand vorlegen.
Der Schädiger hat auch keinen weitergehenden Anspruch auf
Abrechnung nach Stunden.
Denn er ist an dem Vertragsverhältnis über die Begutachtung
überhaupt nicht beteiligt.
Der Geschädigte muss gegenüber dem Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung nur darlegen und ggf. beweisen, welche
Kosten für die Begutachtung erforderlich gewesen sind.
Eine "Abrechnung" nach Stundenaufwand schuldet der Geschädigte
nicht, sie ist auch nicht Voraussetzung seines
Regressanspruchs...).
Der Schädiger hat auch die Kosten für ein objektiv ungeeignetes Gutachten
zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Kosten
zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehören auch die für das vom Geschädigten
eingeholte Sachverständigengutachten.
Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber des Gutachtens die Ungeeignetheit
bereits vor der Bezahlung objektiv erkennen konnte, kann dahinstehen, da dies
aus den oben aufgeführten Gründen eben nicht der Fall war...).
Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten
eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe ersetzen.
Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige auf Pauschal- oder Stundenbasis
abrechnet oder seine Rechnung zu hoch ist.
Aus den Gründen: (...Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein,
dass die Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis
zur Schadenshöhe am Kraftfahrzeug (vorliegend ein Vierfaches der
Gutachterkosten) stehen.
Die Rechnung als solche ist auch ausreichend aufgegliedert, um jedenfalls
für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem
Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu
streiten.
Dem Schädiger sind dadurch nicht etwa Einwendungen zur Rechnungshöhe
abgeschnitten.
Gemäß § 255 BGB kann nämlich der Schädiger, der Ersatz leistet,
Abtretung eventueller Ansprüche beispielweise aus ungerechtfertigter
Bereicherung an sich verlangen...).
Der Schädiger hat in der Regel selbst die Kosten für ein unbrauchbares
Gutachten zu bezahlen.
Aus den Gründen: (...So lange daher für den Geschädigten als Laien nicht
erkennbar ist, dass das vom SV berechnete Honorar die Grenze der Willkür
überschreitet, oder dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des SV
oder bei zustande kommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei
der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst
die Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken,
Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07).
Danach sind die geltend gemachten SV-Kosten zu ersetzen...).
Der Schädiger muss dem Geschädigten selbst dann die Kosten eines
Sachverständigengutachtens in voller Höhe erstatten, wenn diese überhöht sind.
Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht
Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Die Höhe der vom SV für sein Gutachten in Rechnung gestellte
Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen,
weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist,
als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen,
zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens
hinzuzuziehen.
Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise
der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten
liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtssprechung, dass der Schädiger dem
Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller
Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind.
Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht
Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275).
Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten,
Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln
(vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337).
Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen
Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte
(AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459)...).
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen,
soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Es ist nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen
und Nebenkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen.
Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten
zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind.
Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar
geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen
Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden
zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung
oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann, er vom
Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm NZV 2001,433).
Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Marktforschung
betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige
seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt.
Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen
(vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006,1029).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind
weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH ‚ Urteil vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 -).
Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen
und Nebenkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar
willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der den SV beauftragt, erkennbar
ist...).
Der Kfz-Sachverständige ist berechtigt, sein Honorar für die Erstellung des
Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenshöhe
orientiert.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin, an die die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche
aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.2006 zur Sicherung abgetreten hat, hat auch
Anspruch auf ein Honorar von insgesamt 568,63 €.
Hierauf hat die Beklagte einen Betrag von 267,75 € gezahlt.
Mit der Erstellung des Gutachtens hat das beauftragte Ingenieurbüro die
geschuldete Werkleistung erbracht.
Dementsprechend ist der Werklohn mit Abnahme der Leistung und nach Rechnungsstellung
am 21.12.2006 auch fällig, §§ 640, 641 BGB.
Die Klägerin kann ihre Vergütungsforderung auf § 632 Abs. 2 BGB stützen.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass das Sachverständigenhonorar nach
der Schadenshöhe berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06),
d.h. dass der Kfz-Sachverständige auch berechtigt ist, sein Honorar für die
Erstellung des Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an
der Schadenshöhe orientiert.
Insoweit ist ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar
als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu
sehen...).
AG STENDAL 24.04.2008 AZ: 3 C 97/08 (3.4)
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zum
ersatzfähigen Schaden.
Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine gesonderte Vergütungsabrede,
schuldet der Geschädigte die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens
gem. § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (... Der Geschädigte war berechtigt, auch von dem Beklagten in
Höhe der restlichen Gutachterkosten Schadensersatz zu verlangen.
Grundsätzlich gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum
ersatzfähigen Schaden, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen.
Aus Schadensersatzgesichtspunkten bezüglich der Höhe der Kosten kommt es allein
darauf an, ob die aufzuwendenden Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sind
(BGH NJW 2007, 1450 ff).
Der Geschädigte hat dabei vernünftig und zweckmäßig unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes vorzugehen, ohne dass er verpflichtet ist, eine
Marktforschung zu betreiben, um den günstigsten Weg zu ermitteln (BGH, a.a.O).
Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine gesonderte Vergütungsabrede,
schuldet der Geschädigte die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens
gem. § 632 Abs. 2 BGB.
Nur wenn sich die vereinbarte Vergütung dann nicht im üblichen Rahmen hält,
ist sie zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, denn der Geschädigte schuldet
dem Sachverständigen nur Vergütung in dieser Höhe.
Im vorliegenden Fall ist zu einer konkreten Vergütungsabrede nichts vorgetragen,
so dass der Kläger die übliche Vergütung verlangen kann.
Diese kann sich an der Höhe des ermittelten Schadens orientieren
(BGH, a.a.O.)...).
Aus den Gründen: (...Vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist somit nur,
ob das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar für den Geschädigten
zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört
und ob ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegt.
Das vom Kläger verlangte Honorar ist unter diesem Maßstab nicht zu beanstanden.
Der Geschädigte durfte nach dem Unfall einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen mit der Erstellung seines Schadensgutachtens beauftragen.
Aus der von beiden Parteien vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt
sich, dass das vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellte Gesamthonorar
im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise von öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen verlangt wird...).
Die Orientierung der Sachverständigenrechnung an der Höhe des Schadens ist nicht
zu beanstanden.
Aus den Gründen; (...Dass von dem SV berechnete SV-Honorar ist als erforderlicher
Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.
Dass die Sachverständigenrechnung sich an der Höhe des Schadens an dem
klägerischen Fahrzeug orientiert und nicht etwa an der Stundenanzahl, ist in
keiner Weise zu beanstanden.
In diesem Sinn ist auch die Nachtragsberechnung des SV M. hinsichtlich der von
der Beklagten gewünschten weiteren Erörterung des — nach Auffassung des Gerichts
sehr wohl nachvollziehbaren Sachverständigenhonorars — von der Beklagten zu
ersetzen.
Somit waren dem Kläger insgesamt an Sachverständigenkosten weitere EUR 274,32
sowie EUR 173,15 zuzusprechen...).
Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht,
wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (...Unproblematisch als erforderlich anzusehen ist die
Sachverständigenvergütung, die ein SV bei fehlender Honorarvereinbarung von
seinem Vertragspartner verlangen kann.
Vorliegend hat der Kläger mit der Zedentin unstreitig keine Preisvereinbarung
getroffen.
Auch steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass sich eine übliche
Vergütung i. S. d. § 632 BGB bislang noch nicht herausgebildet hat.
Unter diesen Umständen hatte der Kläger die Höhe der Sachverständigengebühren
nach §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dieser Anforderung kam der Kläger nach.
Die Vergütung des SV darf sich an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urteil vom
04.04.2006 NJW 2006, 2472).
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die
Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien
verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch
durchzusetzen.
Deshalb überschreitet ein SV bei Routinegutachten den ihm eingeräumten
Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht,
wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert...).
Der Geschädigte ist regelmässig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten
Sachverständigen zu erkundigen.
Aus den Gründen: (...Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Grundlage
der Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen vom 25.04.2007 besteht auch
im vollen Umfange gem. §§ 249 ff. BGB.
Nach Auffassung des Gerichtes ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten
generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten
abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens, immerhin laut Gutachten
rund EUR 4.615,00, eines SV bedienen.
Hierbei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten
Sachverständigen zu erkundigen.
Der SV ist gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (
vergl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff).
Die Sachverständigenkostenrechnung vom 25.04.2007 hält sich sowohl hinsichtlich
des abgerechneten Grundhonorars -in Relation zur Schadenshöhe- als auch bezüglich
der übrigen Kostenpositionen innerhalb der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, die
der Kläger seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hat...).
Der Beklagten ist es verwehrt, die Höhe der klägerischen Sachverständigenrechung
zu monieren, weil Gegenstand der Sicherungsabtretung zwischen dem Kläger und
der Geschädigten der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der
Beklagten ist und Einwendungen der Beklagten den Werkvertrag zwischen dem
Kläger und der Geschädigten betrifft.
Aus den Gründen: (...Die Honorarrechnung des Klägers vom 12.04.2007 ist im
Zusammenhang mit dem Gutachten des Klägers vom 12.04.2007 und der beigebrachten
Honorartabelle über die Höhe der üblichen SV-Honorare 2005/2006 prüffähig
und somit fällig.
Das von dem Kläger berechnete Grundhonorar erschließt sich sich an Hand der
beigebrachten Unterlagen durch die Höhe der Reparaturkosten sowie der darauf
bezogenen Tabellenwerte.
Das von dem Kläger erhobene Honorar, einschließlich der berechneten Nebenkosten,
ist nach Auffassung des Gerichts nicht unbillig.
Dass das von dem Kläger in Relation zur Schadenshöhe berechnete Grundhonorar
besonders unverhältnismäßig und daher unbillig im Sinne des § 315 BGB sei, hat
die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.
Auch die von der Beklagten monierten Nebenkosten erscheinen dem Gericht nicht
übersetzt und damit unbillig, selbst wenn man hinsichtlich der Nebenkosten das
ZSEG als Orientierung zu Grunde legt - obwohl das ZSEG als Entschädigungsgesetz
seinem Charakter nach auf Freiberufler keine Anwendung finden kann - ist
eine Unbilligkeit schon von daher nicht erkennbar.
Schließlich ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, die Höhe der klägerischen
Abrechnung zu monieren, weil Gegenstand der Sicherungsabtretung zwischen dem
Kläger und der Geschädigten der Schadensersatzanspruch der Geschädigten
gegenüber der Beklagten ist und Einwendungen der Beklagten den Werkvertrag
zwischen dem Kläger und der Geschädigten betrifft.
Diese Einwendungen kann die Beklagte jedoch nicht per se, sondern nur aufgrund
einer Abtretung der Geschädigten geltend machen.
Eine solche Abtretung hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen
(vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, NJW-RR 2006 S. 1029 ff.)...).
Dem Geschädigten steht es frei, einen qualifizierten Gutachter mit der
Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des
Honorars im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen.
Die BVSK-Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar.
Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und des JVEG geht fehl.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin als Herrin des Restitutionsgeschehens
stand es frei, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung
des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars im
Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen...
Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der
üblichen Gutachterkosten auf die BVSK-Gebührentabelle beruft, so stellt
diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, weil die zugrunde
gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern sich
die Kosten anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln
(vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56, 57).
Eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten
hat sich jedoch nach dem für den Geschädigten zugänglichen regionalen Markt
zu richten (vgl. BGH, NJW 2005, 3134 f.).
Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und des JVEG für die
Ermittlung der Vergütung von Privatgutachtern geht fehl.
Auch ist der SV kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Die Geschädigte konnte daher von dem Schädiger den Ausgleich gezahlter
Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen
(vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031; Grunsky, NZV 2000, 4, 5;
Roß, NZV 2001, 321, 322).
Schließlich kann die Klägerin die Zahlung der restlichen SV-Kosten an
sich selbst verlangen, weil sie die volle Summe in Höhe von 724,00 € an
das SV-Büro überwiesen hat...).
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen auszugleichenden Vermögensnachteile.
Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines
Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze
überschritten ist.
Aus den Gründen: (...Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des
Sachverständigengutachtens des SV L. gem. § 249 BGB zu ersetzen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen
Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen
Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH-Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 305 aus 03).
Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines
Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze
überschritten ist.
Hierbei ist wiederum für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit
einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt
der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.04 a.a.O.).
Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender
Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung
eines SV für geboten erachten durfte (vgl. BGH a.a.O.)...).
Der Geschädigte darf in der Regel darauf vertrauen, dass der SV entsprechend
§ 315 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet.
Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem
günstigsten SV zu erkundigen.
Aus den Gründen: (...Da ein Bagatellschaden nicht vorlag, war der Geschädigte
berechtigt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Die einzelnen Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden.
Sie halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.
Der SV durfte auch die Kosten für die Lichtbilder abrechnen.
Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation
erforderlich sind, hat alleine der SV zu treffen…
Bedenken bestehen lediglich hinsichtlich der abgerechneten Schreibarbeiten.
Diesbezüglich ist aber, da der Kläger aus abgetretenem Recht klagt,
zu beachten, dass der Geschädigte in der Regel darauf vertrauen darf,
dass der SV entsprechend § 315 BGB seine Leistungen nach billigem
Ermessen bewertet.
Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem
günstigsten SV zu erkundigen, auf eine genaue Aufschlüsselung der
Sachverständigenleistungen zu bestehen und ggf. einen Rechtsstreit
mit dem SV hinsichtlich der Angemessenheit seines Honorars
anzustrengen...).
Weder der Schädiger noch das Gericht sind im Schadensersatzprozess berechtigt,
eine Preiskontrolle durchzuführen.
Der Streit über die Höhe geltend gemachter Sachverständigenkosten kann daher
nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Aus den Gründen: (...Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess
berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, a.a.O.)...
...Der Geschädigte war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur
des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen noch ist das vom Kläger
berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar willkürlich.
Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten,
eine "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge
von Sachverständigen einzuholen (vergl. OLG Naumburg, NJW RR 2006, S. 1029 f.).
Ein Preisvergleich kann ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere
Sachverständige auch nur schwer durchgeführt werden.
Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte.
Der mögliche Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten
kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Sachverständige selbst ist kein Einfüllungsgehilfe des
Geschädigten...).
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote zu
Sachverständigenkosten einzuholen.
Die Honorarrechnung ist gemäß billigen Ermessen (§ 315 BGB) erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie keine anderen Vergleichsangebote
bei anderen Sachverständigen eingeholt hat.
Dies wäre nicht möglich gewesen, weil erst nach der Besichtigung und
Untersuchung des Unfallwagens überhaupt erst der erforderliche Prüfungsaufwand
und damit die SV-Kosten eingeschätzt werden können.
Die Honorarrechnung ist allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als sie
gemäß § 315 dem billigen Ermessen entspricht.
Die Grenze des Nettohonorars ergibt sich für das erkennende Gericht nach
der BVSK Honorarbefragung.
Diese ist eine geeignete Schätzgrundlage, auf derer die SV-Kosten berechnet
werden können.
Das Gericht hat dann festgestellt, dass die SV-Rechnung in Höhe von 458,08 €
erstattungsfähig ist, da sie billigem Ermessen entspricht...).
Beim Sachverständigenhonorar geht es nicht um vertragliche Ansprüche
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern um ohne weiteres fällige
Schadensersatzansprüche.
Aus den Gründen: (...Der Einwand der vermeintlichen Nicht-Prüffähigkeit und
damit Nicht-Fälligkeit geht an der Sache vorbei.
Es geht nicht um vertragliche Ansprüche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer,
sondern um ohne weiteres fällige Schadensersatzansprüche, nachdem der Kläger
mit der Begleichung der Sachverständigenkosten in Vorlage getreten ist,
da die Beklagte nicht (vollständig) an den SV gezahlt, hat.
Was die Höhe der Sachverständigenkosten angeht, kann die Beklagte nicht
mit den Argumenten kommen, die der Auftraggeber dem Werkunternehmer
entgegenhalten könnte.
Denn sie ist nicht die Auftraggeberin des SV und kann demgemäß dem
Schadenersatzanspruch des Klägers keine vertraglichen Einwendungen im
Verhältnis zum SV entgegenhalten.
Entscheidend ist alleine, ob der Schädiger dem Geschädigten SV-Kosten auch
dann in voller Höhe zu erstatten hat, wenn sie ggf. zum Teil überhöht
sind - was die Beklagte hier einwendet - oder ob der Schädiger diese in
voller Höhe zahlen muss...
...Hat mithin ein SV - ohne jegliches Verschulden des Geschädigten, wie
hier im Falle des Klägers - ggf. zu hohe Kosten abgerechnet (wobei dies
bei der streitgegenständlichen Restforderung von 98,14 € nur geringfügig
sein kann, alles andere als offenkundig und höchst streitig ist), so geht
das im Rahmen des § 249 BGB zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu
Lasten des Letzteren.
Vielmehr hat der Schädiger dem Geschädigten die vollen SV-Kosten zu
ersetzen...).
Das Honorar des Sachverständigen ist die Gegenleistung für die
Feststellungen des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten.
Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars
trägt diesem Umstand Rechnung.
Aus den Gründen: (...Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar
des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellungen des
wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist
(vergl. Urteil des X. Zivilsenates des BGH X ZR 80/05 vom 04.04.2006).
Das SV-Büro war also nicht verpflichtet, nach Zeit abzurechnen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus,
dass keine Schadenstabelle zur Grundlage des Vertrages zwischen dem
Geschädigten und dem SV-Büro gemacht wurde.
Entscheidend ist hierbei, dass kein Werklohn eingeklagt, sondern ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Nur bei erkennbarer Überhöhung hätte der Geschädigte keinen Ausgleich
der Gutachterkosten erwarten dürfen.
Eine erkennbare Überhöhung liegt nicht vor.
Dies ergibt sich bereits aus von der Beklagten selbst vorgelegten
Tabelle "Gesprächsergebnis BVSK-HUK"...).
Bei der Forderung der Gutachterkosten handelt es sich um eine
Schadensersatzforderung und nicht um eine Werklohnforderung.
Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde,
rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.
Aus den Gründen: (...Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Mit ihrem Einwand, bei den verlangten Gutachterkosten handele es sich
nicht um die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, verkennt die Beklagte,
dass es sich vorliegend nicht um eine Werklohnklage handelt,
sondern dass eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend gemacht wird.
Das Gericht hat insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen,
dass nach § 249 Abs. 1 BGB die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34;
BGH NJW 1995, 1958, BGH NJW 2003, 2065; BGH NJW 2003, 2086).
Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde,
rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.
Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendungen
entgegen halten, die zurzeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen
Gläubiger begründet waren.
Die Beklagte konnte aber vom Zedenten nicht verlangen, die Bezahlung der
Gutachterkosten zu verweigern und ggf. deswegen noch ein Prozess zu führen.
Der Kläger kann daher von der Beklagten noch das restliche Gutachterhonorar
verlangen...).
Soweit sich die Parteien eines Werkvertrages auf einen betimmten Werklohn
geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben,
in welcher Art er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Bezahlung
hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 129,94.
Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung über die geschuldete Vergütung
zwischen der Klägerin und dem SV getroffen wurde, kommt es auf die Frage,
welche übliche Vergütung im Sinne des § 632 BGB geschuldet ist bzw. darauf,
ob dann, wenn sich keine übliche Vergütung feststellen lassen sollte, ein
Kfz-Sachverständiger berechtigt wäre, sein Honorar im Rahmen billigen Ermessens
anhand der Schadenshöhe zu bestimmen, nicht an.
Soweit sich die Parteien eines Werkvertrages auf einen betimmten Werklohn
geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben,
in welcher Art er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.
Angebot und Nachfrage bestimmen in den Grenzen des § 138 BGB die Preisbildung
auf dem Markt.
Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige
Preisvereinbarung enthält und damit nach § 138 BGB nichtig ist, sind nicht
ersichtlich.
Auch steht der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand nicht
völlig außer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten...).
Die Sachverständigenkosten sind auszugleichen, wenn den Geschädigten
kein Auswahlverschulden trifft und die Rechnung keine grundlegenden
Fehler enthält.
Aus den Gründen: (...Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger gegenüber
aus dem Unfallereignis vom 06.07.2007 dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die
vom Kläger verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt
EUR 591,43 in voller Höhe auszugleichen.
Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung
vom 09.07.2007 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht.
Selbst wenn vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des
Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies dem Kläger nicht
nachteilig angelastet werden.
Nach der Auffassung des Gerichtes könnte dem Kläger gegenüber eine
fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur dann vorgehalten werden,
wenn dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der
Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der
Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich auch
im üblichen Rahmen...
...Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht
automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung hin.
Auch die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen
sich ebenfalls im üblichen Rahmen.
Nach alle dem ist festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen
Sachverständigen zur Begutachtung seines Unfallfahrzeuges ausgesucht und
ausreichend überprüft hat.
Da dem Kläger folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist die
Beklagte zum Ersatz der vom Kläger ausgeglichenen Sachverständigenkosten
verpflichtet...).
Ein Sachverständiger ist nicht gehindert, sein Honorar in Relation zur
Schadenshöhe geltend zu machen.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bezieht sich
das Gericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007, wonach
ein Sachverständiger im Ergebnis nicht gehindert ist, sein Honorar in
Relation zur Schadenshöhe geltend zu machen.
Soweit die Beklagte nur einen Betrag von 437,60 Euro als angemessene
Gutachterkosten erachtet, wurde nicht ersichtlich, wie sich dieser
Betrag zusammensetzt.
Er ergibt sich auch nicht aus der in der Klageerwiderung insoweit
zitierten Rechtsprechung...).
Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet grundsätzlich nicht die Grenzen
der rechtlich zulässigen Preisgestaltung alleine dadurch,
dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars vornimmt.
Aus den Gründen: (...Hält der Geschädigte allerdings den Rahmen des
zur Wiederherstellung Erforderlichen ein, sind weder der Schädiger
noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle
durchzuführen.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach
den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des
zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH Urteil vom 23.01.2007
-VI ZR 67/06-).
Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dsas die für das Gutachten
in Rechnung gestellten Honorare völlig aus dem üblichen Rahmen fallen
bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen,
so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten eines SV-Gutachtens auch dann
zu ersetzen, wenn diese übersetzt sind (vergl. Palandt-Heinrichs,
BGB § 249, Randnr. 40 m. w. N.).
Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig
Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht
zu Lasten des Schädigers ( LG Coburg, Urteil vom 28.06.2002 -32 S 61/02-).
Der Geschädigte ist auch berechtigt, pauschalierte Sachverständigenkosten
geltend zu machen, die in Relation zur Schadenshöhe ermittelt wurden.
Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet grundsätzlich nicht allein dadurch,
dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung
nicht.
Die Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadenersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet.
Hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars dem nach in der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht
fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV Gegenleistung für
die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten
ist (BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-)...).
Solange für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass der SV sein
Honorar geradezu willkürlich festsetzt, oder dem Geschädigten ein
Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger Ausgleich der
Sachverständigenkosten verlangen.
Weder die pauschale Honorarberechnung noch die angesetzten pauschalen
Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Das AG Merzig hat entschieden, weder die pauschale
Honorarberechnung des SV R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch
die angesetzten pauschalen Nebenkosten dem Grunde oder der Höhe nach zu
beanstanden sind.
Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.
Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe
orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der
aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet.
Bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars ist für das Verhältnis der
Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung
die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von
begrenzter Bedeutung.
Solange für die Klägerin als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein
Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem
auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigten ein
Auswahlverschulden zur Last fällt oder sie grobe und offensichtliche
Unrichtigkeiten in der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung
missachtet oder gar verursacht, kann sie vom Schädiger Ausgleich der
Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm, NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997,
275; OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess,
24. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 113).
Im vorliegenden Verfahren sind von der Beklagten keinerlei Umstände
vorgetragen worden, aus denen eine willkürliche Abrechnungsweise des
Sachverständigen R. erkennbar wäre.
Eine solche liegt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006
(NJW 2006, 2474 ff.) auch keineswegs vor.
In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt, dass ein SV, der für
Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz
eingeräumten Gestaltungsspielraumes im Rahmen des § 215 BGB grundsätzlich
nicht überschreitet.
Soweit sich der SV R. hinsichtlich der Positionen Ingenieurtätigkeit sowie
bezüglich der Nebenkosten an dem Honorarkorridor der BVSK-Honorarliste
orientiert, ist ebenfalls für die Klägerin eine willkürliche Festsetzung
der vorgenannten Honorarpositionen des SV nicht erkennbar...).
Es bestehen keine Einwendungen gegen eine pauschale Abrechnungsweise
des Kfz-Sachverständigen.
Aus den Gründen: (...Dass die Sachverständigenhonorarkosten in streitiger Höhe
von EUR 330,84 zu erstatten sind, folgt zum einen aus dem Umstand, dass die
Beanstandungen der Beklagten gegen die pauschale Abrechnungsweise des
Sachverständigen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, des Saarländischen OLG,
des LG Saarbrücken und des erkennenden Gerichtes überholt sind.
Hierauf muss nicht näher eingegangen werden, da alles Wesentliche hierzu der
Beklagten aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen bekannt ist.
Dass das berechnete Sachverständigengrundhonorar und die Nebenkosten in
ortsüblichem Rahmen liegen ist gerichtsbekannt.
Im Übrigen beruhen die Angriffe der Beklagten gegen die einzelnen
Honorarrechnungspositionen schlicht darauf, dass das Gutachten des
außergerichtlich tätigen Sachverständigen nicht hinreichend durch die
Beklagte zur Kenntnis genommen wurde.
Das Amtsgericht hat auch die in der Sachverständigenkostenrechnung
aufgenommenen Nebenpositionen, wie Telefon und Porto sowie auch die
Fahrtkosten (Merzig/Saarlouis und zurück) zugesprochen.
Die Klage war daher in vollem Umfange begründet...).
Komplettes Urteil bezüglich Sachverständigenhonorar und Rechtsanwaltskosten!
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 90,04 nebst Zinsen zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten
in Höhe von EUR 46,41 nebst Zinsen zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Absetzen von Tatbestand und Entscheidungsgründen war gem. § 313 a Abs. 1 Satz 2
ZPO entbehrlich.
AG BITTERFELD-WOLFEN 19.02.2008 AZ: 7 C 814/07 (I)
Es ist der eintrittspflichtigen Versicherung im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt,
sich auf eine mögliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen.
Aus den Gründen: (...Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV
abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB
ist, bedarf keiner Entscheidung.
Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall
einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der
Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.
Im Rahmen dieser Prüfung kommt es auf die Frage, ob der SV in zulässiger Weise nach
der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte
darlegen müssen, ebenfalls nicht an.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten verwehrt, sich auf die
Überhöhung der SV-Kosten zu berufen.
Insoweit ist die Klägerin berechtigt, die Forderung, so wie sie ihr zugestanden
hätte auch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten vor Erteilung
eines Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben und in
jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen
(OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 - 1032, AG Bitterfeld, 7 C 337/06)....).
Solange für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige
sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, kann er vom Schädiger Ausgleich der
Sachverständigenkosten verlangen.
Aus den Gründen: (...Weder die pauschale Honorarberechnung des
Sachverständigen R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die
angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu
beanstanden.
Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Urteil
des Amtsgerichts Merzig vom 13.08.2007, AZ. 3 C 458/07 m.w.N).
Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe
orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der
aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet.
Auch diese Honorarliste ist der Beklagten, wie dem Gericht, aus einer Vielzahl
von Verfahren bekannt.
Bezüglich der Höhe des SV-Honorars ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten
zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der
Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung.
Solange für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar
geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen
Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden
zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der
Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht,
kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten
verlangen...).
Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden
im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten
in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen
und dafür Ersatz zu erlangen.
Aus den Gründen: (...Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden
im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten
in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen
und dafür Ersatz zu erlangen.
Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Gutachten nicht
erforderlich ist, ist von dem Beklagten - der insoweit eine Darlegungs- und
Beweislast trägt - nicht dargetan worden.
Der Sachverständige hat gegen den Unfallgeschädigen und seinen Kunden Ansprüche
aus §§ 631, 632 BGB in Höhe von EUR 358,23 geltend gemacht.
Darauf hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich
lediglich EUR 298,98 gezahlt.
Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von EUR 59,25...).
SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung,
die grundsätzlich nach § 249 BGB zu erstatten sind.
SV-Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn das Gutachten objektiv
ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind.
In den Grenzen der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte die SV-Kosten in
jedem Falle zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass
SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall notwendige Kosten der Rechtsverfolgung
darstellen, die grundsätzlich nach § 249 BGB zu erstatten sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert im vorliegenden Fall ein
Erstattungsanspruch hinsichtlich der SV-Kosten nicht an der Erforderlichkeit
i. S. d. § 249 BGB.
SV-Kosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn das Gutachten objektiv
ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, Heinrich,
§ 249, m.w.N.).
Ob daher die von dem SV vorgenommene Methode der Bemessung der Gutachtervergütung
anhand der Schadenshöhe nun eine nach Auffassung der Beklagten geeignete
oder billige Methode der Bestimmung der Höhe der Werklohnforderung darstellt
oder nicht, ist für die Begründheit des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung.
In den Grenzen der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte vielmehr die SV-Kosten in
jedem Falle zu erstatten.
Die von der Beklagten errechnete dramatische Überhöhung der Nebenforderungen
des SV beruht wohl vorliegend darauf, dass der Berechnung der Beklagten lediglich
die Materialkosten zugrunde liegen und nicht die Tatsache, dass technische
Geräte angeschafft, finanziert und bedient werden müssen, wofür selbstverständlich
auch Kosten anfallen, die allerdings in der Berechnung der Beklagten offenbar
keinerlei Berücksichtigung finden...).
Die Abrechnung des Sachverständigen in Anlehnung an die Höhe des ermittelten
Schadens ist zulässig.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen
für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV
ausfindig zu machen.
Aus den Gründen: (...Gem. § 249 BGB gehören zu den im Falle eines Verkehrsunfalls
zu erstattenden Folgeschäden auch die Kosten für ein SV-Gutachten, soweit diese
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sein sollten
(vgl. Palandt BGB 66. Aufl. § 249 Rdnr. 40)...
...Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen
Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen.
Darüber hinaus sind die weitergehenden Einwände der Beklagten, die Abrechnung
des SV sei ausgehend von der Höhe des ermittelten Schadens weder prüffähig
noch angemessen, aufgrund der Entscheidung des BGH vom 23.01.07 (VI ZR 67/06)
nicht mehr erheblich, da in dieser Entscheidung durch den BGH eine Abrechnung
und Ermittlung der Vergütung des SV aufgrund der festgestellten Schadenshöhe
für zulässig erachtet hat...).
Die Kosten eines Sachverständigen gehören zu den erstattungsfähigen Kosten
nach einem Verkehrsunfall.
Treffen die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung,
kommt es nicht auf die Frage der üblichen Vergütung oder der Vergütung
nach billigem Ermessen an.
Aus den Gründen: (...Die Kosten eines SV, der den Umfang des Schadens an einem
Kraftfahrzeug festgestellt und diesen dokumentiert, gehören zu den erstattungsfähigen
Kosten nach einem Verkehrsunfall, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rn 40 zu § 249 BGB).
Der Kläger hat mit dem Kfz-Sachverständigenbüro einen Werkvertrag gemäß
§ 631 Abs. 1 BGB abgeschlossen.
Aus der vorgelegten Anlage ergibt sich, dass der Kläger mit dem
Kfz-Sachverständigenbüro am 20.03.2007 als Vergütung für die Tätigkeit des SV
die auf der Rückseite abgedruckte Honorartabelle nebst Nebenkosten ausdrücklich
vereinbart hat.
Demzufolge haben die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden
Vergütung getroffen (§ 631 Abs. 1 BGB), so dass es auf die Frage der üblichen
Vergütung oder der Vergütung nach billigem Ermessen gemäß § 632 Abs. 2 BGB
nicht ankommt...).
Als übliche Vergütung kann nicht ein fester Honorarsatz herangezogen
werden.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur ein
fester Honorarsatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden.
Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 BGB auch über eine am
Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den
Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen
einem als einheitlichen empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich
Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert
abgerechnet werden.
Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts
gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Mannheim
vom 30.06.2006 (1 S 2/06) die erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des (BVSK)
zugrunde.
Das Honorar des Klägers liegt geringfügig unter dem Wert der üblichen Vergütung
und kann daher voll umfänglich als Vergütung beansprucht werden...).
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird vom Sachverständigen
als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige.
Eine an der Höhe des Schadens orientierte Pauschalierung des Honorares
ist eine angemessene Gegenleistung für die Feststellung des
wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess
berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, BGH a.a.O.
Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die
zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung
wirksam ist oder nicht.
Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender
Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von Letzterem nach
"billigem Ermessen" gemäß § 315 BGB bestimmt werden könnte...
...Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet;
hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des
Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die
Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten
ist (vgl. BGH a.a.O.)...).
Wenn die Höhe des Sachverständigenhonorares nicht ausdrücklich vereinbart
wurde, bestimmen sich die Kosten gemäß § 632 BGB nach der Üblichkeit.
Es entspricht der Üblichkeit der Abrechnungspraxis, wenn der Sachverständige
ein pauschales Grundhonorar in Relation zur kalkulierten Schadenssumme in
Ansatz bringt.
Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den
zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu
zahlen.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen,
sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt,
eine Preiskontrolle durchzuführen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte verpflichtet, dem Geschädigten
die angefallenen Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu erstatten.
Die angemessenen - und damit erforderlichen - Kosten eines Sachverständigen
bestimmen sich, sofern ihre Höhe nicht ausdrücklich vereinbart wurde,
gemäß § 632 BGB nach der Üblichkeit.
Das Gericht hält an seiner Rechtssprechung fest, dass es zum einen durchaus
der Üblichkeit der Abrechnungspraxis entspricht, wenn der Sachverständige
ein pauschales Grundhonorar in Relation zur kalkulierten Schadenssumme in
Ansatz bringt und dass zum anderen die Höhe eines solchen pauschalen
Grundhonorars jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, so lange das
Honorar (netto) nicht 20% der Schadenssumme (netto) übersteigt.
Das ist hier der Fall.
Das vom Kläger berechnete Grundhonorar in Höhe von EUR 198,00 netto
übersteigt nicht 20% der Schadenshöhe von EUR 1.371,07 netto.
Auch die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten weiteren Kosten sind
gemäß § 632 BGB üblich...).
Der Kläger kann vollumfänglich Ausgleich der Sachverständigenkosten
verlangen, da für ihn als Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des
Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.
Aus den Gründen: (...Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht
vollumfänglich auf seine Ausführungen im Urteil vom 13.08.2007 im Verfahren
3 C 458/07, welches sowohl den Klägervertretern vorliegt, gleichermaßen der
Beklagten und den Beklagtenvertretern.
Der Kläger kann insofern vollumfänglich Ausgleich der Sachverständigenkosten
verlangen, da für ihn als Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des
Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.
Dies gilt insbesondere für die berechneten Grundgebühren des Sachverständigen
in Höhe von EUR 234,00.
Gleichermaßen halten sich jedoch auch unter Beachtung des Gutachtenumfanges
von 11 Seiten sowie der Entfernung des Wohnortes des Klägers vom Sitz
des Sachverständigen (6,25 Kilometer) die weiteren Nebenkosten grundsätzlich
im Rahmen des Honorarkorridors HB III gemäß der geltenden
BVSK-Abrechnungsliste...).
Die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Schadenshöhe ist nicht
zu beanstanden.
Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass
die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig
sind.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte hat auch die Kosten des
Sachverständigengutachtens zu übernehmen.
Diese sind nicht unangemessen hoch, sondern bewegen sich im unteren bis
mittleren Rahmen der BVSK-Tabelle von 2005/2006.
Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist auch nicht zu beanstanden.
Nach herrschender Meinung beim Amtsgerichts und OLG-Bezirk München ist
die Abrechnung nach Schadenshöhe ein objektiver Maßstab, der angewendet
werden kann.
Darüberhinaus ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten
im Sinne des §§ 254 Abs.2 Satz 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten
selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht
erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht
kommender Gutachten liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.
Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und erscheint für den Laien
nicht unangemessen überhöht...).
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der auf
der Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren.
Die Kosten von Sachverständigengutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der auf
der Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe
von EUR 341,20.
Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung der Klägerin sei nicht prüffähig
und damit nicht fällig, weil diese lediglich pauschal ohne jegliche Angabe des
Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04. April 2006 festgestellt, dass ein
Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte
angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom
Gesetz eingeräumten Gestaltungspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an...
...Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die in dem Gutachten
erfolgte Berechnung der Reparaturkosten fehlerhaft erfolgt sei.
Die Kosten von Sachverständigengutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Der Sachverständige ist nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten,
dessen etwaiges Verschulden ihm nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2,
278 BGB zugerechnet würde.
Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige, wie hier, aus abgetretenem Recht
klagt...).
Der Sachverständige kann die Höhe seines Honorars pauschal an der Schadenshöhe
ausrichten.
Aus den Gründen: (...Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung
Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess
berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars...
...Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist daher weder die pauschale
Honorarberechnung seitens des Sachverständigen, welche sich an der ermittelten
Schadenshöhe orientiert noch die angesetzten Nebenkosten hinsichtlich der
Positionen Porto, Telefon pauschal, Fahrtkosten sowie EUR 2,60 pro geschriebener
Seite zu beanstanden.
Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten sein
Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen...).
Der Sachverständige überschreitet bei Routinegutachten den ihm
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars
grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe
orientiert.
Aus den Gründen: (...Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der
Schadenshöhe orientieren.
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand
und die Schewierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den
Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatz durchzusetzen,
stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest.
Deshalb überschreitet der Sachverständige bei Routinegutachten den ihm
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars
grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe
orientiert...).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige sein Honorar an der
Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (...Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen
... die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten
pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht dabei auf seine
Entscheidungen unter dem Aktenzeichen 3 C 458/07 sowie 3 C 892/06 (jeweils
mit weiteren Nachweisen).
Soweit die Beklagte bestreitet, dass nicht eindeutig zu ersehen sei, dass
der Sachverständige ... sein Honorar an der Schadenshöhe orientiere, so ist
dieses Bestreiten nicht als substaniiert anzusehen.
Aus der Vielzahl der von der Beklagten in Bezug auf das Sachverständigenhonorar
geführten Verfahren ist dieser wie auch dem Gericht bekannt, dass der
Sachverständige ... als Mitglied des BVSK e.V. seine Gutachtenliquidation
an der aktuellen Honorarbefragung ausrichtet.
Auch die entsprechende Honorarliste des BVSK ist der Beklagten sowie dem
Gericht bekannt; diese ist auch im Internet frei zugänglich...).
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Beklagten darf sich die
Vergütung des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren.
Ob die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist und der Billigkeit entspricht,
kann anhand der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) ermittelt
werden.
Im vorliegenden Fall ist laut dieser Honorarbefragung bei einem
Nettoreparaturkostenaufwand von EUR 4.402,69 ein Grundhonorar von EUR 452,00
angemessen.
Die übrigen Positionen der Sachverständigenrechnung sind nicht zu
beanstanden...
...Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten an der tatsächlichen
Rechtslage vorbei.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der den Geschädigten
zustehenden Schadensersatzansprüche die Kosten für Sachverständigengutachten
auch dann erfasst, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine
Kosten übersetzt sind...).
Die übliche Vergütung wird herangezogen, wenn eine bestimmte Vergütung
nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für
Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht.
Aus den Gründen: (...Das Honorar steht dem Kläger gemäß 631 Abs 2 BGB zu.
Der Vertrag ist ein Werkvertrag.
Das vom Kläger berechnete Honorar stellt die übliche Vergütung im Sinne von
§ 632 Abs. 2 BGB dar.
Die übliche Vergütung muss deshalb herangezogen werden, da eine bestimmte
Vergütung nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2
BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht
besteht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in NJW 2006,
Seite 2472ff. und unter Bezug auf die Gründe der oben genannten Verfahren des
Amtsgerichts Achern ist die Honorarberechnung des Klägers unter Bezugnahme
auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 nicht zu
beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung zum einen
klargestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten - wie im
vorliegenden Fall - eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, nicht die ihm vom Gesetz
eingeräumten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes
überschreitet...).
Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen.
Die Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine
fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin.
Aus den Gründen: (...Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach
im üblichen Rahmen.
Wenn überhaupt, ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung
gegeben, so dass dieser Umstand dem Kläger als Laien sicherlich nicht auffallen
musste.
Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch
auf eine fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin.
Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so auch
vom erkennenden Gericht, teilweise akeptiert.
Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls
im üblichen Rahmen.
Auch insoweit hatte der Kläger damit überhaupt keine Veranlassung, die
Rechnung des Sachverständigen näher zu überprüfen...).
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe
orientieren.
Aus den Gründen: (...Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der
Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02;
Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2002, AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH,
Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472: VersR 2006, 1131).
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand
und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den
Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen,
stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest.
Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm
eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars
grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert...).
Die Bemessung des Gutachterhonorars an der Schadenshöhe ist nicht nur üblich,
sondern auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.
Aus den Gründen: (...Gegen die Angemessenheit der Rechnung vom 9.3.2004
bestehen keine Bedenken.
Insbesondere ist die Bemessung des Gutachachterhonorars nicht überhöht,
insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht
wegen Ausrichtung an dem wirtschaftlichen Wert, hier an der Schadenshöhe.
Die Bemessung des Gutachterhonorars an der Schadenshöhe ist nicht nur üblich,
sondern auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, insbesondere
für Kfz.-Sachverstandige durch Urteil des Bundesgerichtshofs veröffentlicht
in der NJW 06, 2472/72, vergl. insoweit auch Palandt a. a. O.,
RZ 10 zu § 315 BGB...).
Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten sind weder dem
Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann von der Beklagten aus Anlass des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte
unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist, gem. §§ 7 StVG,
249 ff. BGB Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von EUR 108,18
verlangen.
Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten sind jedenfalls
aus schadensrechtlicher Sicht, auf die es hier alleine ankommt, nach der
ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts weder dem Grunde noch
der Höhe nach zu beanstanden.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass Nebenkosten nur
tatsächlich entstandene Auslagen enthalten dürfen, ist kalkulatorisch
nicht zwingend...).
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt für ein Routinegutachten
eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das
- hier vorliegende - Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu
berechnen.
Die vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto EUR 600,30
bei einem Reparaturaufwand von netto EUR 7.597,06 der Höhe nach als übliche
Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen.
Der Kläger ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß
§ 254 Abs. 2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche
des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder
gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch
zu führen.
Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken...).
Wenn keine Preisvereinbarung getroffen wird, gilt die übliche Vergütung
gemäss § 632 Abs. 2 BGB als geschuldet.
Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz
festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.
Aus den Gründen: (...Da zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen keine
Preisvereinbarung getroffen wurde, kommt es darauf an, ob der Sachverständige
die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB berechnet hat.
Das ist hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann als übliche Vergütung nicht nur ein
fester Satz oder gar ein fester Betrag angesehen werden.
Vielmehr kann sich eine Üblichkeit, wenn die Leistungen einem als einheitlich
empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, wie bei Sachverständigen,
auch über eine auf dem Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen
Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten
Bandbreite.
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer
üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer
solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die
im Einzelfall für die Parteien als angemessen angesehene Vergütung
ohne weiteres auszumachen und ggf. durch den Tatrichter zu ermitteln ist.
Dass hierbei der Sachverständige eine Honorarberechnung unter Bezugnahme
auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006
vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden...).
Weder das erkennende Gericht noch der Beklagte oder die hinter ihm stehende
Kfz-Haftpflichtversicherung sind zu einer Preiskontrolle des
Sachverständigenhonorares befugt.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin war weder verpflichtet, Erkundigungen
zur Abrechnungsstruktur des Sachverständigenhonorares am örtlichen Markt
einzuholen, noch ist das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar
greifbar willkürlich berechnet worden.
Es ist daher als Schaden ersatzfähig.
Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtssprechung des erkennenden
Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts
und des Bundesgerichtshofes.
Da die Klägerin den angemessenen und erforderlichen Schadensersatzrahmen
nicht überschritten hat, sind weder das erkennende Gericht noch der Beklagte
oder die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer
Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06)...).
Die Kosten für den Sachverständigen sind als Kosten der Schadensfeststellung
dem Geschädigten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten kann nicht einseitig bestimmen,
welche Kosten höchstens zu erstatten sind.
Aus den Gründen: (...Die Kosten für den Sachverständigen sind als Kosten
der Schadensfeststellung dem Geschädigten zu ersetzen, soweit sie zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, wobei die Ersatzpfiicht in
der Regel sogar dann besteht, wenn die Sachverständigenkosten übersetzt sind.
Die Ersatzpflicht entfällt lediglich dann, wenn das Gutachten aufgrund falscher
Angaben unbrauchbar ist, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.
Das vom Kläger eingeholte Gutachten war zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig, insbesondere war der eingetretene Schaden
nicht so geringfügig, dass auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
verzichtet werden konnte.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten kann nicht einseitig bestimmen,
welche Kosten hier höchstens zu erstatten sind.
Selbst wenn die Abrechnung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen
übersetzt sein sollte, hat der Beklagte die Kosten zu erstatten...).
Die Überprüfung auf eine ortsübliche Vergütung entfällt, wenn der Sachverständige eine
konkrete Vergütung über das Sachverständigenhonorar mit dem Auftraggeber vereinbart hat.
Aus den Gründen: (...Der Anspruch der Geschädigten beziehungsweise die Rechnung
des Klägers vom 24.06.2006 ist auch nicht überhöht.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gutachterkosten
ortsüblich und angemessen sind.
Denn zum einen wurde zwischen dem Kläger und der Geschädigten konkret eine Vergütung
in Höhe von EUR 300,00 vereinbart, so das ein Rückgriff auf §§ 632 Abs. 2,
315 BGB nicht mehr in Betracht kommt.
Zur anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend keinen direkten
Vergütungsanspruch geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten
aus abgetretenem Recht...).
Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines
Sachverständigen bedienen.
Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen zu erkundigen.
Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, es auf einen Rechtstreit mit dem
Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit der in Rechnung gestellten
Kosten ankommen zu lassen.
Aus den Gründen: (...Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell
auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen zu erkundigen.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon
ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des
Geschädigten im Sinne von §§ 254 Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen
des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner
Sachverständigenvergütung hält.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer
genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten
zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen
hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen.
Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und
Materialaufwand der von ihm eingeschaltete KFZ-Sachverständige tatsächlich hat.
Hat demgemäss der Geschädigte keinen Hinweise darauf, dass die für das
Gutachten in Rechnung gestellten "Gebühren" völlig aus dem üblichen
Rahmen fallen, bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten
Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt
verlangen...).
Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines
Sachverständigen bedienen.
Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen zu erkundigen.
Die Rechnung des Sachverständigengutachtens hält sich im Rahmen der
üblichen Schwankungsbreiten.
Aus den Gründen: (... Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist gererell
auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten
abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen
bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen zu erkundigen.
Sowohl was den Zeitaufwand als auch was die Nebenkosten betrifft, hält sich
die Rechnung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der üblichen
Schwankungsbreiten.
Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten überhaupt eine Verpflichtung
trifft, sich über die Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren.
Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen Anlass dazu gehabt, Bedenken
gegen die Höhe der geltend gemachten Rechnung zu haben.
Hätte der Kläger sich vor Beaufträgung des Sachverständigen erkundigt, so hätte
er - etwa anhand der im Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des Verkehrsverbandes
BVSK über die übliche Höhe des Sachverständigenhonorars - feststellen können,
dass die reine Gutachtenerstellüng bei einer Schadenshöhe von bis zu 2.320,00
brutto in der Regel im Durchschnitt 291,00 Euro kostet.
Vor diesem Hintergrund musste dem Kläger auch die vom Sachverständiger
geforderte Höhe des Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung
selbst in Höhe von 270,25 Euro netto nicht unangemessen
erscheinen...).
Der Geschädigte muss keinen Sachverständigen suchen, der nach Zeitaufwand
abrechnet.
Die Abrechnung von Kfz-Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe
gestaffelten Gebührensätzen entspricht der allgemein geübten Praxis.
Aus den Gründen: (...Insbesondere brauchte der Kläger keinen Sachverständigen
suchen, der nach aufgewendeter Zeit und nicht anhand von nach der Schadenhöhe
gestaffelten pauschalen Gebührensätzen abrechnet.
Die Abrechnung von Kfz-Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe
gestaffelten Gebührensätzen entspricht der allgemein geübten Praxis.
Der von dem Sachverständigen berechnete Gebührensatz liegt in dem dabei üblichen
Rahmen, wie er durch die von dem Kläger vorgelegten Ergebnisse der
Honorarbefragung des BVSK dokumentiert wird.
Wie sich auch aus der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
ergibt, durfte der Sachverständige die erfolgte pauschalierte Berechnung der
Vergütung vornehmen.
Diese ist nicht unangemessen, denn sie liegt im Rahmen des in solchen Fällen
Üblichen, was der Kläger durch die Vorlage der Ergebnisse der Honorarbefragung
durch den BVSK substantiiert dargelegt hat und von der Beklagten nicht erheblich
in Abrede gestellt worden ist...).
Ein Kfz-SV überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung
grundsätzlich nicht, indem er eine Pauschalierung des Honorars nach
Gegenstandswert vornimmt.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Ansicht der Beklagten hält das Gericht auch
eine pauschalierte Abrechnung nach Gegenstandswert für zulässig.
Zum einen überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der
Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt,
die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Die Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet,
hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung
des Honorars dem nach in der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht
fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV Gegenleistung für die
Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist
(vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06)...
...Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 374,97 € brutto, bestehend
aus einem Grundhonorar, den Fahrtkosten, Fotokosten, pauschalierte
Schreibgebühren/Bürokosten Porto/Telefon/EDV sowie Kalkulations- und
Bereitstellungskosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Sachverständigenkosten in dem Streitfall betragen gerade einmal 11,7 %
des voraussichtlichen Schadens in Höhe von 3.200,– €.
Kosten in Höhe von 11,7 % sind nicht derart übersetzt, dass sich dem Kläger
hätte aufdrängen müssen, dass diese überhöht und damit nicht erstattungsfähig
sind.
Das AG weist dabei auch auf das Urteil des LG Coburg vom 28.06.2002, AZ: 32 S 61/02
hin, wonach Sachverständigenkosten, die 1/4 der Reparaturkosten betrugen,
als nicht völlig unangemessen angesehen wurden...).
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur
des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen.
Aus den Gründen: (...Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte
Honorar ist weder nach der Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und
Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich.
Es entspricht der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der
üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe.
Der Zedent war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur
des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen, noch ist das von
dem Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar
greifbar willkürlich.
Es ist daher als Schaden zu ersetzen.
Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen
Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes...).
AG SAARLOUIS 13.07.2007 AZ: 26 C 768/07
Aus den Gründen: (...Zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber, dem
Geschädigten/Zedenten, wurde das Honorar, das Grundlage des abgetretenen
Schadensersatzanspruchs ist, vereinbart.
Weder dies noch die Art und Höhe der Honorarvereinbarung sind zu
beanstanden.
Sie entsprechen der im hiesigen Bereich üblichen und in schadensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstandenden Abrechnungspraxis.
Zur Vereinfachnung nimmt das Gericht auf seine Entscheidung in dem Verfahren
26 C 893/07 Bezug (Anm. siehe oben), die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten
und der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung bekannt ist...).
AG BAD NEUENAHR-AHRWEILER 11.07.2007 AZ: 3 C 823/06
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten müssen vom Schädiger ersetzt
werden, wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig ist.
Aus den Gründen: (...Der Schädiger und mithin auch der hinter diesem stehende
Versicherer hat nach § 3 PflVersG die Kosten des Sachverständigengutachtens
zu ersetzen, soweit dieses wiederum zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig ist.
Dies ist hier der Fall.
Für die entscheidungserhebliche Ermittlung der Höhe des Entgeltes als
notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zieht das
erkennende Gericht im Rahmen des § 257 ZPO die Honorarbefragung 2005/2006
des BVSK heran.
Hieraus ergibt sich, daß die Rechnung des Kfz.-Sachverständigen als übliche
Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist, jedenfalls aber
die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB nicht überschreitet,
sofern man § 632 Abs. 2 BGB hier als nicht einschlägig ansehen wollte,
was im Ergebnis unentschieden bleiben kann...).
Der Geschädigte kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes
Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des
§ 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind
weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares.
Aus den Gründen: (...Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich
ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als
erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet
verlangen.
Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Herstellung der beschädigten
Sache derforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa
vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Der tatsächliche Aufwand bildet freilich bei der Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO oft einen Anhalt zu Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen"
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.
Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu
ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von
etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen
Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen)
abhängig gemacht werden.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind
weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine
Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel
zur Schadensbehebung frei.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus
seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im
Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der
Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen...).
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt für Routinegutachten
u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt,
für das - hier vorliegende - Routinegutachten u.a. eine pauschale
Grundgebühr zu berechnen.
Die vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit
netto EDR 494,50 bei einem Reparaturaufwand von netto EUR 6.612,08
der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen.
Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254
Abs. 2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche des
Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen
oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen
Honoraranspruch zu führen.
Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken...).
Der Ansatz eines Honorars des Sachverständigen nach Schadenshöhe und nicht
nach Zeitaufwand widerspricht nicht zwingend § 632 BGB.
Es sprechen viele gute Gründe für eine Abrechnung nach Schadenshöhe.
Die Forderung des Sachverständigen ist auch ohne prüffähige Rechnung fällig.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss nicht verlangen, dass der
Sachverständige spezifiziert nach Zeitaufwand abrechnet.
Beim Werkvertrag ist die Erteilung einer prüffahigen Schlussrechnung
(anders als Z.B. beim VOB/B Vertrag - vgl. § 14 VOB/B oder beim
Architektenvertrag - vgl. § 8 HOAI) nach der gesetzlichen Regelung
keine Fälligkeitsvoraussetzung, so dass die Forderung des Sachverständigen
auch ohne prüffähige Rechnung fällig ist (vgl. auch LG München II 2 S 1589/02,
LG München 1 17 S 19088/04).
Der Ansatz eines Honorars des Sachverständigen nach Schadenshöhe und nicht
nach Zeitaufwand widerspricht nicht zwingend § 632 BGB
(vgl. LG München II S 5 1589/02, LG München II 8 S 4561/06,
LG München I 19 S 18531/02, 19 S 8541/02 vgl auch BGH ZR 80/05 zur Bestimmung
nach § 316 BGB, BGH X 122/05, AG München 322 C 27907/06).
Es sprechen viele gute Gründe auch für eine Abrechnung nach Schadenshöhe und
nicht nach Zeitaufwand wie es für manche Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte
Notare, Architekten gesetzlich vorgesehen ist, so zum Beispiel das
Haftungsrisiko oder auch die Bedeutung und der Wert für den
Auftraggeber.
Die Rechnung entsprach der Vereinbarung und war daher zu bezahlen...).
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer
Nachbesichtigung (Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger
zu erstattenden Schadens.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen
Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten.
Ausnahmsweise zählen die Sachverständigenkosten dann nicht zu dem
erstattungsfähigen Schaden, falls das Gutachten infolge kollusiven
Zusammenwirkens zwischen Geschädigten und Sachverständigen bzw. infolge
des Verschweigens von Vorschäden durch den Geschädigten unbrauchbar ist.
Solches steht indes nicht fest...
...Unrichtigkeiten des Gutachtens aus anderen Gründen gehen nicht zu Lasten
des Geschädigten.
Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78 und der
Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben...).
Wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber
dem Sachverständigen die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger ist aufgrund des Werkvertrages der Parteien
ein Vergütungsanspruch erwachsen, § 631 Abs. 1 BGB.
Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, schuldet der Beklagte die
übliche Vergütung, § 632 Abs 2 BGB.
Die übliche Vergütung liegt nicht unter EUR 566,55.
Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H.
vom 17.02.2007...).
Die Abrechnung eines Grundhonorares in Anhängigkeit von der Höhe der
Reparaturkosten ist allgemein üblich und daher nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann die Rechnung in vollem Umfang gegenüber
der Beklagten als Schaden im Sinne des § 249 BGB geltend machen,
insbesondere ist er nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten"
Sachverständigen in der Region zu erkundigen.
Der Sachverständige vereinbarte mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung
gemäß seinem Preisblatt, die im wesentlichen das Honorar von der
Schadenshöhe brutto abhängig macht.
Die Abrechnung eines Grundhonorares in Anhängigkeit von der Höhe der
Reparaturkosten ist allgemein üblich und daher nicht zu
beanstanden...).
Der Sachverständige kann als Bemessungsgrundlage sein Honorar an der
Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage
der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 322,57
gemäß § 249 BGB.
Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung des Sachverständigen sei nicht
prüffähig und damit nicht fällig, weil dieser lediglich pauschal ohne jegliche
Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04.April 2006 festgestellt, dass ein
Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen
des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht
überschreitet.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an...).
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, eine pauschale Grundgebühr
zu berechnen.
Aus den Gründen: (...Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des dem
Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden unfallbedingten Schadens
(Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die
Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist.
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das - hier vorliegende -
Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen
(BGH NJW 2006, 2472)...).
Die Gutachterkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gemäß
§ 249 II BGB.
Die Vergütung für das Gutachten muss nicht nach Stundenaufwand berechnet
werden.
Eine Entschädigung nach Aufwand ist zulässig.
Aus den Gründen: (...Zunächst ist auszuführen, dass die Gutachterkosten
grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören nach § 249 II BGB, denn der
Geschädigte ist zur Schadensfeststellung verpflichtet, einen Sachverständigen
zu beauftragen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen angemessen
ist.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass eine Vergütung nach Stunden nicht
zwingend, sondern auch eine nach Aufwand zulässig ist.
Eine Grundgebühr von EUR 404,80 hält das Gericht bei einem Schaden von
~ EUR 4.000,00 für angemessen, zumal der Umfang des Gutachtens einen erheblichen
Aufwand erforderte.
Die weiteren Unkosten des Sachverständigen für Bilder/EDV und Telefon sind
substantiiert vorgetragen und ebenfalls zu ersetzen...)
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet Marktforschung zu treiben, um
einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen
Sachverständigen ausfindig zu machen.
Aus den Gründen: (...Die "Gelben Seiten" weisen für den hiesigen Bezirk lediglich
den TÜV sowie den Sachverständigen W. aus.
Auch wenn es durchaus dem Zeitgeist entsprechen dürfte, dass ein Geschädigter
heutzutage zunächst fragt, ob er bei drei Unfällen Mengenrabatt oder wenigstens
im Fall einer Auftragerteilung ein Duftbäumchen gratis dazu bekommt, zur Not auch
mit Vanille-Aroma, ist eine Einflussnahme eines verständigen, wirtschaftlich
denkenden Menschen auf die aufzuwendenden Kosten weder ersichtlich noch von der
Beklagten substantiiert dargetan.
Auch der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen,
dass keine Anhaltspunkte vorhanden seien, dass sich bei der Erstellung von
Kfz-Schadensgutachten eine der Unfallersatztarifproblematik bei Mietfahrzeugkosten
ähnliche Situation etabliert habe.
Aber auch derjenige Geschädigte, der überobligationsmäßig entsprechend den
Vorstellungen der Beklagten vollschichtige Recherchen über die Höhe der aufzuwendenden
Gutachtenkosten anstellt, um nicht dem erstbesten dahergelaufenen Sachverständigen
auf Kosten der Versichertengemeinschaft, der er ja schließlich ebenfalls angehört,
überhöhte Honorare in dessen Gierschlund zu schleudern, wird das streitgegenständliche
Honorar als "erforderlich" im o. g. Sinne ansehen.
Denn er wird bei seiner durchgeführten Internetrecherche auf der Seite des BVSK die
dortige Honorarbefragung herunterladen, die dortigen Daten ebenso wie die Honorare
des Sachverständigen W. aus dessen Preisliste in eine Excel- Tabelle eingeben,
analysieren und feststellen, dass diese sich im üblichen Rahmen bewegen.
Er wird schließlich einen Bericht über ein Spitzengespräch des BVSK und der
...-Versicherung (der Beklagten) finden, der auszugsweise folgenden Passus enthält:
Die ...-Versicherung hat zugesagt, die Honorare von BVSK-Mitgliedern nach einem
überarbeiteten Gesprächsergebnis BVSK-...Versicherung zu regulieren.
Nach Auffassung des BVSK-Geschäftsführers berücksichtigt dieses aktualisierte
Gesprächsergebnis Mehraufwand bei der Gutachtenerstellung sowie allgemeine
Kostensteigerungen.
Mit dem Gesprächsergebnis machte die ...-Versicherung deutlich, dass sie zwar
grundsätzlich auch weiterhin die Abrechnung nach Zeitaufwand für gerechter hält,
aber wie in der Vergangenheit bei qualifizierten Gutachten der Mitglieder des
BVSK die Abrechnung nach Schadenhöhe anerkenne.
Sodann wird er auf der Internetseite der Beklagten keine Gegendarstellung finden,
reinen Gewissens dem Sachverständigen W. nach dreitägiger Recherche den
Gutachtenauftrag erteilen und sich darüber wundern, dass ihm hinsichtlich der
geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung drei Tage von der Beklagten
aberkannt werden, weil er den Gutachter nicht unverzüglich beauftragt habe.
Das erkennende Gericht hat der Beklagten in zahlreichen Verfahren auf den Cent
genau vorgerechnet, dass der Sachverständige W. sich mit seiner Gebührentabelle
in jeder Hinsicht in der Größenordnung bewegt, die die Regulierungsempfehlung
der Beklagten aus dem Spitzengespräch im Jahre 2002 unter Berücksichtigung
zwischenzeitlich allgemeiner Preissteigerungen vorgibt.
Da dies die Beklagte nicht zu beeindrucken scheint, erlaubt sich das Gericht,
auf derartige Darlegungen künftig zu verzichten...).
Wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart ist und keine Taxe
im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB besteht, gilt die übliche
vergütung als vereinbart.
Der Sachverständige kann sein Honorar durch einen Pauschalbetrag in
Abhängigkeit zu den ermittelten Reparaturkosten festsetzen.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das geltend
gemachte Sachverständigenhonorar auch nicht überhöht.
Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass sich das Honorar im Rahmen der
üblichen Vergütung im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB hält.
Nachdem im vorliegenden Fall die Parteien eine bestimmte Vergütung
nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB
für die Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht, ist die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgeldes legt das Gericht
gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes
der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeughandwerk e.V. (BVSK), dem grössten Zusammenschluss
freiberuflicher qualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger zugrunde.
Danach entspricht es der üblichen Vorgehensweise, für die Erstellung
eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag zu berechnen, der in
Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten steht.
Gegen diese Vorgehensweise bestehen auch keine durchgreifenden
Bedenken...).
Der Höhe nach waren die Kosten des SV zwischen den Parteien vereinbart.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen
oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr
entstandenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens an
das SV-Büro zu.
Der Höhe nach waren die Kosten des SV zwischen den Parteien vereinbart.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen
oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich.
Erkundigungspflichten trafen die Klägerin auch nicht.
Das Gericht erspart sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen dazu,
aus welchen Gründen eine Abrechnung orientiert an der Schadenshöhe zulässig
ist.
Die Beklagte lässt sich gerichtsbekannter Weise in ihrem Beharrungsvermögen
selbst nicht von insoweit eindeutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
bewegen, so dass weitere Ausführungen dazu müßig erscheinen...).
Für den Fall, dass der Sachverständige mit dem Geschädigten keine
bestimmte Vergütung vereinbart hat und eine Taxe im Sinne des
§ 632 BGB Abs. 2 BGB nicht besteht, ist die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen.
Aus den Gründen: (...Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein
Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeug-Unfallschadens zu erstellen
hat, ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der
Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
maßgebend.
Da der Kläger mit dem Geschädigten im vorliegenden Fall keine
bestimmte Vergütung vereinbart hat und eine Taxe im Sinne des
§ 632 BGB Abs. 2 BGB nicht besteht, ist nach dieser genannten
Vorschrift die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse und
Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 substantiiert
dargetan, dass sich das von ihm abgerechnete Honorar sowohl der
Berechnungsart als auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen
bewegt...).
Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 BGB
gehören zweifellos auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten.
Die praktizierte Abrechnung der Grundgebühr nach der Schadenshöhe
entspricht der Üblichkeit.
Aus den Gründen: (...Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der
Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der
Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Zu den erforderlichen Aufwendungen in diesem Sinne gehören dem
Grunde nach zweifellos auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten
zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Kosten für die
Schadensbeseitigung, weil die Begutachtung in der Regel die
Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
ist, und zwar sowohl gegenüber der eigenen Kaskoversicherung
des Geschädigten als auch gegenüber dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherung.
Aufgrund des im Rechtsstreit eingeholten Gutachtens des Sachverständigen
Dr. L. gegen das Einwendungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind,
hat das Gericht keine Zweifel, dass in beiden Schadensfällen die
vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten überwiegend als
ersatzfähig anzusehen sind.
So stellt der gerichtliche Sachverständige fest, dass im hiesigen
Gebiet die vom Kläger praktizierte Abrechnung der Grundgebühr
(also nicht der Nebenkosten) nach der Schadenshöhe der Üblichkeit
entspricht und allein die DEKRA nach Zeitaufwand abrechnet.
Damit ist das vom Kläger festgesetzte Grundhonorar in beiden
Schadensfällen als die übliche Vergütung im Sinne von
§ 249 632 Abs. 2 BGB und damit als von den Zedenten geschuldete
Vergütung anzusehen und stellt damit ohne weiteres einen nach
§ 249 BGB von der Beklagten zu ersetzenden Schaden der Zedenten
dar...).
Das von dem Kläger berechnete Honorar ist weder nach Art oder Höhe
marktunüblich.
Aus den Gründen: (...Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das
Gericht hierzu wie auch zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Honorares
als abgetretener Schaden auf die Entscheidungsgründe vom heutigen Tage
in der Parallelsache zwischen den Parteien (A. ./. HUK, 26 C 97/07,
dortige Schadensnummer des Beklagten .....).
Das von dem Kläger berechnete Honorar ist weder nach Art oder Höhe
marktunüblich, noch führt es in schadensersatzrechtlicher Hinsicht
zu einem dem Zedenten vorwerfbar überhöhten und damit nicht erforderlichen
Schadensersatzbetrag...).
Der Schädiger ist gemäß § 249 BGB zum Ersatz der
Sachverständigenkosten verpflichtet.
Die Regulierung von Kfz-Sachverständigen auf der Basis der
festgestellten Reparaturkosten ist nicht unüblich.
Der Geschädigte ist nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB zum
Ersatz der Sachverständigengutachtenskosten als Schadensersatz
verpflichtet.
Das Risiko einer eventuell überhöhten Rechnung des Gutachters trägt
der Schädiger.
Der Geschädigte ist nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet.
Darf er nach den objektiven Verhältnissen davon ausgehen, dass die
geltend gemachten Gutachterkosten angemessen und üblich sind,
besteht kein Anlass, ihm im Rahmen von § 249 BGB die Regulierung
zu versagen.
Die Regulierung von Kfz-Sachverständigen auf der Basis der
festgestellten Reparaturkosten ist nicht unüblich.
Die Beklagte führt selbst aus, dass dies gerichtsbekannt ist.
Weiter führt die Beklagte aus, dass - zumindest teilweise - vor
dem Amtsgericht Chemnitz diese Abrechnungspraxis gebilligte wird.
Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass dem Kläger die Regulierung der Sachverständigenkosten gemäß
§ 249 BGB zu versagen sei.
Die Kosten sind schon rein aus allgemeinen schadensrechtlichen
Erwägungen erstattungsfähig...).
Hat der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine bestimmte
Vergütung vereinbart und gibt es keine Taxe im Sinne von § 632
Abs. 2 BGB, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (...Da der Kläger und der Zeuge W. eine bestimmte
Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von §
632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier
fraglichen Art nicht besteht, ist nach dieser Vorschrift die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Dabei kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein
fester Betrag angesehen werden.
Vielmehr kann sich eine Üblichkeit, wenn die Leistungen einem als
einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, wie bei
Sachverständigen, auch über eine auf dem Markt verbreitete
Berechnungsregel ergeben.
Hier hat der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse
der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 substantiiert dargelegt, dass sich
die von ihm abgerechneten Gebühren sowohl nach Berechnungsart als
auch der Höhe nach im Rahmen der üblichen Vergütung halten...).
Der Sachverständige kann die Höhe seines Honorares durch eine
angemessene Pauschalierung an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (...Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird
als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene
Pauschalierung des Honorars dem entscheidend ins Gewicht fallenden
Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die
Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes
der Forderung des Geschädigten ist.
Das gemäß § 632 Abs. 2 BGB geschuldete Entgeld kann demnach
gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die durch den Sachverständigen
ermittelte Schadenshöhe geschätzt werden.
Hierzu legt das Gericht die für den Postleitzahlenraum 7 erfolgte
Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
(BVSK) zugrunde.
Die übliche Vergütung, die der Geschädigte dem Sachverständigen
gemäß § 632 Abs. 2 BGB im Ausgangspunkt schuldet und die vom
Schädiger bzw. dessen Versicherung zunächst zu erstatten ist, ist
demgegenüber anhand des vom Sachverständigen ermittelten Schadens
zu bemessen, und zwar auch dann, wenn dieser im Einzelfall zu hoch
angesetzt sein sollte...).
Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der "Üblichkeit", wenn
es keine verbindliche Gebührentabelle oder Taxe gibt.
Aus den Gründen: (...Der in der Gutachtenrechung angeführte Betrag stellt
eine übliche Vergütung gemäß § 632 II BGB und ist daher als im Sinne des
§ 249 BGB "erforderlicher" Bestandteil des Schadenersatzes von der
Beklagten zu ersetzen.
So hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R. klargestellt, dass es für die
Honorarvereinbarungen zwischen freien Sachverständigen und Unfallgeschädigten
keinerlei verbindliche Gebührentabellen oder -taxen gebe.
Maßgeblich sind demzufolge grundsätzlich diejenigen Beträge, die in dem
entsprechenden geografischen Bereich üblicherweise von Sachverständigen
in Rechnung gestellt werden.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und eindeutig dargelegt, dass
sämtliche in der Rechnung aufgeführten Positionen sich im Rahmen des
üblicherweise Verlangten bewegen.
Insbesondere seien die in der Rechnung gestellten Nebenkosten in keiner
Weise zu beanstanden oder als überhöht anzusehen.
Der von Beklagtenseite vorgebrachte Einwand, ein freier Sachverständiger
dürfe wohl nicht mehr für Nebenkosten ansetzen als einem gerichtlich
bestellten Sachverständigen nach dem JVEG zuerkannt werde, geht schon
deshalb fehl, weil eine Berechnung in dieser Höhe eben gerade nicht
"üblich" ist.
Auch halten sich die einzelnen Positionen innerhalb des jeweiligen
"Honorarkorridors" der von Klägerseite vorgelegten BVSK-Honorarbefragung,
auf welche sich auch die Beklagte bezieht.
Die gewählte Abrechnungsmodalität (Grundhonorar angelehnt an die Schadenshöhe)
ist nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. ebenfalls allgemein
üblich und wurde im Übrigen von der Beklagtenseite auch nicht
beanstandet...).
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die
Kosten eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe.
Es kann dahinstehen, ob generell die Beträge als "angemessene Vergütung" eines
Sachverständigen anzusehen sind, die sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragungen
halten.
Aus den Gründen: (...Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die
Kosten eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe von EUR 2.757,88.
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Rechnung des Kraftfahrzeug Sachverständigen vom 30.01.2005 über EUR 572,11
muss die Beklagte bezahlen.
Im Hinblick auf § 249 Absatz 2 BGB kommt es für die Entscheidung nicht
darauf an, ob die Klägerin die Rechnung tatsächlich bereits beglichen hat.
Die Einwände der Beklagten sind nicht berechtigt.
Die Rechnung vom 30.01.2005 entspricht der schriftlichen Vereinbarung vom
29.01.2005.
Diese verstößt weder gegen § 138 BGB, noch ist sie grob unbillig.
Es kann dahinstehen, ob generell die Beträge als "angemessene Vergütung" eines
Sachverständigen anzusehen sind, die sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragungen
halten.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu prüfen, ob die vereinbarte
Vergütung wegen besonderer Umstände hinfällig ist.
Das ist nicht der Fall...).
Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein
Sachverständigengutachten zu.
Die pauschale Abrechnung des Grundhonorares ist nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Dem Auftraggeber des Klägers steht ein Anspruch auf
Erstattung der Sachverständigenhonorarkosten als Kosten der Rechtsverfolgung
zu.
Wie der hinter der beklagten stehenden Haftpflichtversicherung aus einer
Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichts, des Landgerichts
Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts wie auch des
Bundesgerichtshofes bekannt ist, ist weder die pauschale Abrechnung des
Grundhonorares noch diejenige der streitgegenständlichen Nebenkosten
dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden, noch wäre dem Auftraggeber
des Klägers, d.h. dem Zedenten, als Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB
vorzuwerfen, dass er sich auf diese Abrechnungsweise eingelassen hat...).
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht,
gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (...Da der Kläger und sein Vertragspartner - der beauftragte
Sachverständige - die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret
vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes - die Erstellung
des Gutachtens - den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu
erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die
übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die
Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des
ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes
grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch
diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der
Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält...).
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht,
gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (...Da der Kläger und sein Vertragspartner - der beauftragte
Sachverständige - die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret
vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes - die Erstellung
des Gutachtens - den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu
erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die
übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die
Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des
ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes
grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch
diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der
Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält...).
Es ist zulässig, dass der Sachverständige die Höhe seines Honorares
an der ermittelten Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (...Die Geschädigte schuldete dem Kläger für das
erstellte Gutachten die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB; das
geltend gemachte Honorar von EUR 559,41 brutto hält sich im Rahmen
der üblichen Vergütung.
Soweit der Kläger seine Honorarhöhe an der ermittelten Schadenshöhe
orientiert, ist diese Berechnungsweise allgemein üblich und zulässig.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten und von den Beklagten inhaltlich
nicht bestrittenen Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) wird diese
Berechnungsweise von allen befragten Mitgliedern vorgenommen.
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht
gem. § 287 ZPO ebenfalls die besagte Honorarbefragung
zugrunde...).
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben
und einen günstigen Sachverständigen zu suchen.
Aus den Gründen: (...Sofern die abstrakte Möglichkeit bestehen sollte,
die Leistung auf dem Markt auch zu günstigeren Konditionen zu erhalten,
ist dies ohne Bedeutung, weil dies bei jeder auf dem Markt erhältlichen
Leistung der Fall ist, ohne dass dies dem Geschädigten zum Nachteil
gereichen darf.
Insoweit hätte der Kläger keine Veranlassung, bei anderen Anbietern
Konkurrenzangebote einzuholen.
Hätten die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage einer
Honorartabelle vereinbart, wäre die Höhe der Vergütung nach §
632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
Da eine taxmäßige Vergütung bei Sachverständigen nicht existiert,
wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der
Vergütung zu bestimmen.
Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspräche dabei nach den
vorangestellten Grundsätzen dem billigen Ermessen im Sinne des
§ 315 BGB...).
Die an der Schadenshöhe orientierte pauschale Honorarberechnung ist
nicht unüblich und entspricht u.a. der Rechtsprechung des BGH.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten eines beauftragten
Kfz-Sachverständigen ein auszugleichender Schaden, da die Beauftragung
eines Sachverständigen oftmals zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe
unvermeidlich und damit die hierdurch verbundenen Kosten als
Rechtsverfolgungskosten erforderlich sind.
Dass die an der Schadenshöhe orientierte pauschale Honorarabrechnung
nicht unüblich ist, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, des Saarländischen Oberlandesgerichts wie auch
anderer Oberlandesgerichte, derjenigen des Landgerichts Saarbrücken
wie auch anderer Landgerichte, sondern auch derjenigen aller
saarländischen Amtsgerichte.
In schadensersatzrechtlicher Hinsicht ist maßgebend, dass die
pauschale Abrechnung im hiesigen Bereich von dem Amtsgericht
Saarlouis seit Jahren akzeptiert wird und auch von einer nicht
unerheblichen Anzahl von Sachverständigen so praktiziert wird.
Dies ist gerichtsbekannt...).
Sofern keine Vergütung vereinbart wurde und keine übliche Vergütung besteht,
kann der Sachverständige sein Honorar nach billigen Ermessen bestimmen.
Die Vergütung kann an der Schadenshöhe orientiert werden.
Aus den Gründen: (...Sofern eine Vergütung - wie vorliegend - nicht
vereinbart ist, kann der Sachverständige diese unter Berücksichtigung
billigen Ermessens §§ 315 ff BGB, bestimmen, wenn keine übliche Vergütung
besteht, § 632 BGB.
Die Vergütung des Sachverständigen kann nach ständiger - auch höchstrichterlicher -
Rechtsprechung an der Schadenshöhe orientiert werden.
Dass keine "übliche" Vergütung besteht, ergibt sich aus den - beispielsweise
von der Klägerseite für das Jahr 2003 vorgelegten BVSK-Honorarbefragung -,
die als repräsentativ betrachtet werden können, da im BVSK e.V. überregional
eine große Zahl von Sachverständigen zusammengeschlossen sind und etwa
an der Befragung 2005/2006 601 Mitglieder teilgenommen haben.
Es kommt demnach für die Berechtigung des streitgegenständlichen
Honoraranspruchs darauf an, ob das begehrte Honorar angemessen ist und der
Billigkeit entspricht. (§§ 315 ff. BGB), was nach ständiger
Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken, der sich das erkennende
Gericht anschließt, anhand der Honorarbefragung des BVSK e.V. beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist die Vergütung fällig und nicht überhöht...).
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben bezüglich
günstigerer Anbieter, noch ist er verpflichet die Angemessenheit des
Sachverständigenhonorares zu überprüfen.
Aus den Gründen: (...Als ein sogenanntes Auswahlverschulden kann der
Klägerin auch nicht angelastet werden, dass sie es unterlassen habe, sich
vor der Auftragserteilung danach zu erkundigen, ob ein verlässliches
Schadensgutachten durch einen konkurrierenden Sachverständigen gegen ein
niedrigeres Honorar erstattet würde.
Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie den Geschädigten
verpflichten will, die ihm von dem Sachverständigen erteilte Rechnung
abschließend darauf hin zu überprüfen, ob das geforderte Honorar angemessen
sei oder nicht...).
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht,
gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (...Da der Kläger und sein Vertragspartner - der beauftragte
Sachverständige - die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret
vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes - die Erstellung
des Gutachtens - den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu
erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die
übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die
Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des
ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes
grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch
diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der
Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält...).
Die Sachverständigengebühren sind selbst dann vom Schädiger zu ersetzen,
wenn diese überhöht sein sollten.
Aus den Gründen: (... Die Kosten für das Sachverständigengutachten des
Sachverständigen ... vom 17.12.2005 sind von den Beklagten im vollen
Umfang zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen
Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckendsprechenden
Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren.
Der Reparaturschaden lag bei netto EUR 1.194,12.
Ein Bagatellschaden, der bei Schäden bis EUR 700,00 anzunehmen ist, ist im
vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.
Von der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der
Angemessenheit des Sachverständigenhonorars hat das Gericht abgesehen.
Nach Ansicht des Gerichts sind selbt dann, wenn die Sachverständigenkosten
überhöht sind, diese vom Schädiger zu ersetzen.
Jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem das Grundhonorar des Sachverständigen
sich im Rahmen der von der Beklagtenseite vorgelegten BVSK-Honorarumfrage
2005/2006 hält, damit ein offensichtlich überhöhtes Honorar nicht
verlangt wird, kann die Klägerin als Geschädigte Ersatz dieser Kosten verlangen,
selbst wenn dieses im Einzelfall sich nicht als ortsüblich im Sinne des
§ 632 Abs. 2 BGB darstellen sollte...).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann auch bei Vorliegen
eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht.
Aus den Gründen: (...Zu den gemäss §§ 249ff BGB ersatzfähigen
Schadenspositionen gehören auch die Kosten eines zur Bestimmung der Schadenshöhe
von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit ein
solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit liegt vor.
Vorliegend scheitert sie nicht daran, dass ein sogenannter Bagatellschaden
vorliegt.
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Wertgrenzen stellen keine
starren Grenzen dar.
Es ist im Einzelfall zu werten, ob eine Besonderheit vorliegt, die auch
bei einem geringen Schaden eine Begutachtung durch einen Sachverständigen
erforderlich macht, um die Schadenshöhe zu bestimmen...).
Das Honorar des Sachverständigen ist die Gegenleistung
für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des
Geschädigten.
Der Sachverständige kann für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung für sein Honorar zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden
Honorars hat der BGH erst unlängst entschieden, dass ein
Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe
orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt,
die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums
grundsätzlich nicht überschreitet.
Darüber hinaus weiß das Gericht aus eigener Erfahrung, dass Gutachten
zur Wertermittlung des Reparaturschadens nach einem Unfall in der
Regel pauschaliert abgerechnet werden.
Diese Abrechnungsweise erachtet das Gericht auch als durchaus
sachgerecht, da es i.d.R. so ist, dass bei einem höheren Reparaturschaden
auch ein erhöhter Arbeitsaufwand seitens des Sachverständigen zu leisten
ist und darüber hinaus das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung
für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des
Geschädigten ist.
Auch bewegt sich der seitens des Klägers verlangte Pauschalbetrag
im üblichen Rahmen wie das Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter
Fälle aus eigener Sachkunde weiß...).
Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat der Geschädigte Anspruch auf
Erstattung der Sachverständigenkosten.
Aus den Gründen: (...Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe
des Stundensatzes und die für die einzelnen Arbeitsgänge angesetzten
Stunden kommt es nicht an.
Vorliegend geht es nicht um einen Vergütungsanspruch des Klägers aus
einem Werkvertrag, bei dem diese Punkte möglicherweise von Bedeutung
wären, sondern um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf
Erstattung von Sachverständigenkosten.
Von einer offensichtlich überhöhten Forderung kann nicht die Rede sein.
Dies ist dem Gericht aus dem Vergleich der vorliegenden Rechnung mit
Gutachtenrechnungen aus anderen Verfahren bekannt.
Demnach konnte der Geschädigte mit der oben dargelegten Einschränkung
die Erstattung der Kosten verlangen.
Da er seinen Anspruch an den Kläger abgetreten hat, steht dem Kläger
der entsprechende Anspruch zu.
Abgesehen davon entspricht die Höhe des Stundensatzes der Regelung in
§ 9 i.V.m. der Anlage JVEG und ist daher nicht zu
beanstanden...).
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten, sofern ihm kein Auswahlverschulden angelastet
werden kann.
Aus den Gründen: (...Auf die Frage der Prüfbarkeit der Rechnung des
Schadensgutachtens kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Alles was die Beklagte hierzu schreibt ist überflüssig und wäre nur
bei einer Klage des Gutachters selbst erheblich.
Hier ist nur die Frage des Auswahlverschuldens maßgeblich.
Die Beklagte hat mit keinem Wort dargetan, dass die Klägerin gegen
die Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem sie das amtlich
anerkannte Kfz-Schadensbüro, mit dem gemäß Briefkopf als amtlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen H. mit der Bewertung
ihres Schadens beauftragt hat...).
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der
Gutachterkosten.
Es kommt nicht darauf an, ob die vom Sachverständigen erstellte
Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder es sich um eine
Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt.
Aus den Gründen: (...Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf
Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.01.2004 in Magdeburg ist in Höhe
der Gutachterkosten von EUR 330,60 gegeben.
Die Rechnug des SV-Büros ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der
Honorartabelle und dem Sachverständigengutachten prüffähig und damit
im Sinne von §§ 631 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit kommt es auf die Frage,
inwieweit der in Ansatz gebrachte Betrag übersetzt ist oder nicht, nicht an.
Ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenhöhe abrechnen
konnte, oder ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, darauf kommt
es im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten - hier dem Kläger - ein
Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, nicht an.
Es ist dem Beklagten im Verhältnis zum geschädigten Kläger verwehrt,
sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu
berufen...).
Die Berechnung des Gutachtenhonorares in Anlehung an die Schadenshöhe ist zulässig.
Aus den Gründen: (...Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Geschädigte
grundsätzlich verpflichtet ist, einen Sachverständigen zur Feststellung des
Schadens zu beauftragen, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlich
nur ganz geringen Schaden.
Diese Kosten hat der Versicherer des Schädigers zu tragen.
Zunächst einmal ist der Einwand der Beklagten, die Rechnung sei nicht
prüffähig, nicht richtig.
Der Bundesgerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen eindeutig
festgestellt, daß eine Abrechnung nach Stunden nicht zwingend geboten ist,
sondern auch eine Abrechnung zulässig ist, die im Verhältnis zum Schaden
steht...).
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 374,26 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 20.01.06 zu bezahlen.
Aus den Gründen: (...Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 639 BGB.
Zwischen den Parteien kam unstreitig ein Werkvertrag über die Erstattung
eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall zustande.
Das geforderte Honorar ist auch nicht unangemessen.
Wenn eine Taxe ausdrücklich nicht bestimmt ist, so wäre grundsätzlich
eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 II BGB zu gewähren.
Bereits hier bietet es sich an, auf vergleichbare Sachverständigenhonorare
zurück zu greifen, wie sie durch die BVSK-Befragung gegeben ist.
Aus dieser BVSK-Befragung ergibt sich bereits für den hier festgestellten
Wiederbeschaffungswert eine Honorarspanne von 296 - 332 €.
Das vom Kläger geltend gemachte Honorar von 374,26 €, unter Berücksichtigung
der zusätzlichen Nebenkosten, bewegt sich damit noch im Rahmen dieses
üblichen Honorars.
Weitere Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Honorarstellung haben
sich für das Gericht nicht ergeben, so dass die Klageforderung aus
§ 631 BGB begründet ist...).
Falls eine konkrete Vergütung für das Honorar des Sachverständigen nicht
vereinbart war, keine Taxe oder übliche Vergütung besteht, dann kann die
Höhe der Vergütung nach § 315 BGB bestimmt werden.
Der Gegenstandswert als Grundlage für das Sachverständigenhonorar kann
nicht beanstandet werden.
Aus den Gründen: (...Auch im hiesigen Fall besteht weder eine konkret
vereinbarte Vergütung oder eine Taxe noch eine im Bezirk des Amtsgerichts
Achern übliche Vergütung im Sinne von § 631ff BGB.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung
nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen
gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei
vergleichbarem Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet...).
Eine Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger
auf Privatgutachter ist nicht zulässig (BGHZ 167, 139 ff).
Aus den Gründen: (...Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Beklagten,
das Honorar sei nicht in Höhe von insgesamt EUR 658,45 vereinbart worden, zutrifft,
denn selbst, wenn dies der Fall wäre, wäre die übliche Vergütung, die der Kläger
in den Grenzen der §§ 315 ff. BGB bestimmen dürfte, zu zahlen.
Das Grundhonorar bewegt sich in den Grenzen der BVSK-Honorarbefragung 2003.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befragung überhaupt repräsentativ ist, da
nicht ersichtlich ist, wie viele der 502 Teilnehmer den einzelnen von mehr als
40 Kategorien zuzuordnen sind.
Für die Einzelpositionen waren auch nicht die Bestimmungen des JVEG ersatzweise
heranzuziehen.
Sein Anwendungsbereich ist auf die in § 1 JVEG genannten Fälle beschränkt.
Eine Übertragung dieser Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger
auf Privatgutachter ist nicht zulässig (BGHZ 167, 139 ff).
Die Abrechnung des Sachverständigenhonorares nach Gegenstandswert ist zulässig.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich auch dann zu
ersetzen, wenn die Kosten übersetzt sein sollten.
Aus den Gründen: (...Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten eines
Sachverständigen.
Nach Auffassung des Gerichts kann auch der Grundsatz, dass vorrangig das
Bestehen einer Taxe oder einer üblichen Vergütung zu prüfen ist, nicht ohne
weiteres auf das Schadensersatzrecht übertragen werden.
Hier geht es im wesentlichen darum, ob die geltend gemachten
Sachverständigenkosten als erforderlicher Aufwand im Sinne des
§ 249 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
Dies muss grundsätzlich aufgrund der Zulässigkeit der Abrechnung nach
Gegenstandswert bejaht werden.
Eine Übertragbarkeit oder Anwendbarkeit der Vorschriften des JVEG, welche
eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorsehen, hat der BGH bei Privatgutachten
ausdrücklich abgelehnt.
Im Rahmen dessen sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens
grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn seine Kosten übersetzt sind.
Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dass die
Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur
Schadenshöhe stehen.
Setzt man die Nettosachverständigenkosten ins Verhältnis zu den
festgestellten voraussichtlichen Nettoreparaturkosten, so liegen die
Sachverständigenkosten bei etwa 18%...).
Gibt es weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung und wurde eine
Vergütung konkret nicht vereinbart, dann kann der Sachverständige
seine Vergütung nach § 315 BGB bestimmen.
Hierbei ist die Abrechnung nach Gegenstandswerten nicht zu
beanstanden.
Aus den Gründen: (...Eine konkret vereinbarte Vergütung besteht ebenso
wenig wie eine Taxe oder eine im Bezirk des Amtsgerichts Achern übliche
Vergütung.
Es besteht keine Verpflichtung des Amtsgerichts, im Wege der
Amtsermittlung eine möglicherweise hier oder im näheren Umkreis
bestehende übliche Vergütung auszuforschen.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung
nach den §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen
gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Hierbei ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger bei vergleichbarem
Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet...).
Die Kosten des Sachverständigen gehören gemäß § 249 BGB zu dem
zu erstattenden Herstellungsaufwand.
Die Berechnung nach einer pauschalen Grundgebühr ist nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des der
Klägerin nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes, da das Gutachten
die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches gewesen ist.
Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt,
da die Klägerin diesen Betrag nach der von ihr vorgelegten Quittung an den
Sachverständigen gezahlt, also einen entsprechenden Schaden hat und die vom
Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach jedenfalls auch nicht völig
unangemessen ist.
Dass der Sachverständige für das hier vorliegende Routinegutachten u.a. eine
pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die Klägerin auch nicht ihre
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 verletzt, da sie insbesondere nicht
verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch
einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem
Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen...).
Der Sachverständige ist berechtigt, seine Vergütung nach § 315 BGB
zu bestimmen, wenn keine konkrete Vereinbarung vorlag und es weder
Taxe noch eine ortsübliche Vergütung gibt.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige
seine Vergütung an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (...Eine konkret vereinbarte Vergütung besteht ebenso
wenig wie eine Taxe oder eine im Bezirk des Amtsgerichts Achern übliche
Vergütung.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung
nach § 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen
gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei
vergleichbarem Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet.
Im Rahmen der Festsetzung einer Vergütung nach § 315 BGB kommt
es für die Bemessung des Gegenstandswertes auf die Bedeutung der
erbrachten Leistung an.
Unstreitig bewegt sich die jeweils vom Kläger begehrte Vergütung im
Rahmen der anlässlich einer turnusmäßig durchgeführten Honorarbefragung
des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen
für das Kraftfahrzeugwesen ermittelten Ergebnisses.
Es kann dahinstehen, ob eine "Prüffähigkeit" überhaupt erforderlich ist,
die Vielzahl der namens der Beklagten konkret vorgebrachten Einwendungen
lässt nämlich den Schluss zu, dass die Beklagte die Rechnungen des
Klägers sorgfältig geprüft hat und diese somit auch prüffähig
waren...).
Die Kostenerstattungspflicht des Sachverständigenhonorares durch
den Schädiger besteht auch dann, wenn die Kosten des Sachverständigen
übersetzt sein sollten.
Der Schädiger hat lediglich Anspruch auf Abtretung der Rechte, die
dem Geschädigten gegen den Sachverständigen zustehen gem. § 255 BGB.
Aus den Gründen: (...Darüber hinaus bestätigt er (Anm. der BGH), dass
es sich bei einem Schaden von mehr als EUR 715,81 nicht um einen
Bagatellschaden handelt.
Von daher sind vorliegend die geltend gemachten Sachverständigenkosten
entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig,
da die seitens des Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten deutlich
über EUR 2.000,00 liegen und damit die Bagatellgrenze erheblich
überschreiten, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Haftpflichtversicherungen
zunehmend dazu übergehen, die Schadenshöhe streitig zu stellen.
Ob vorliegend die seitens des Sachverständigen der Klägerin in Rechnung
gestellten Kosten übersetzt sind, braucht letztendlich nicht entschieden
zu werden, da eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten auch für diesen
Fall besteht.
Vielmehr hat die Beklagte lediglich den Anspruch gegen die Klägerin
auf Abtretung der ihr gegen den Sachverständigen zustehenden Rechte
gem. § 255 BGB...).
Da die SV-Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, sind diese
auch von der Beklagten zu leisten.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin war nicht gehalten, Kostenvoranschläge
von unterschiedlichen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen.
Die Vergütungsabrede der Klägerin mit dem Ingenieurbüro, dass das SV-Honorar
bezogen an der Schadenshöhe berechnet wird, stellt auch keinen Vertrag
zu Lasten Dritter dar.
Die Beklagte ist durch ihre Schadensersatzpflicht aus § 3 des
Pflichtversicherungsgesetzes hinsichtlich der aus dem Verkehrsunfall
resultierenden Schäden belastet und nicht durch das Vertragsverhältnis
zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro.
Da die SV-Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, sind diese
auch von der Beklagten zu leisten, denn der nach § 249 Abs. 2 BGB
erforderliche Geldbetrag ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein
verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen
Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen
hätte (BGHZ 54, 82, 84 f.; 61, 347, 347 f.; NJW 1992, 1618, 1619...).
Bei der Ersatzpflicht von Gutachterkosten kommt es nicht darauf an, ob
der Gutachter nach Zeitaufwand oder nach pauschaler, von der
Schadenshöhe abhängigen Honorartabelle abrechnet.
Die Gutachterkosten sind vom Schädiger zu erstatten, da der
Geschädigte nicht verpflichtet ist, den preiswertesten Gutachter
zu beauftragen.
Der Geschädigte kann vielmehr davon
ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht sein
Erfüllungsgehilfe i.S.v. §§ 254 I S.1, 278 BGB ist,
bei der Honorarbemessung im Rahmen billigen Ermessens hält.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass
auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen
in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen
Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Als Laie kann er insbesondere kaum abschätzen, welchen Zeit- und
Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige
tatsächlich hat...).
Der Sachverständige kann sein Honorar nach der Höhe des Schadens am
PKW des Geschädigten bemessen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat mit dem von ihr beauftragten
Sachverständigen einen Vertrag geschlossen.
Der Sachverständige hat ihr entsprechend sein Honorar in Rechnung gestellt.
Dass der Sachverständige sein Honorar nach der Höhe des Schadens am PKW
des Klägers bemessen hat, ist durchaus üblich, was das Gericht aufgrund
einer Vielzahl von eingereichten Rechnungen in diversen Verfahren weiß,
worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Dass der Sachverständige vorliegend Gebühren und Nebenkosten in unüblicher
Höhe abgerechnet hätte ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Im Übrigen wird in vielen Berufen nach der Höhe von Streitwerten oder
entstehenden Kosten abgerechnet, wobei dies in vielen Fällen durch Gesetze
oder Verordnungen geregelt ist.
Die Klägerin kann hinsichtlich des Sachverständigenhonorars auch nicht auf
die Regelungen für von Gerichten beauftragte Sachverständige verwiesen werden.
Diese dürfen schließlich einen gerichtlichen Auftrag nicht ohne weiteres
ablehnen und ihre Entschädigung ist daher gesetzlich nach Ihrem tatsächlichen
Aufwand geregelt.
Dass vorliegend ein Sachverständigenhonorar verlangt wird, dass tatsächlich
der Höhe nach unüblich ist und die übliche Höhe deutlich überschreitet, ist
nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen
hat...).
Für die Erstattung der Sachverständigenkosten kommt es nicht darauf an,
ob eine Zahlung bereits erfolgt ist.
Massgebend ist, dass der Geschädigte mit der Forderung des
Sachverständigen belastet ist.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagte als
eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls
vom 20.11.2003 die zum Zwecke der Schadenssicherung aufgewendeten Kosten
des Kfz-Sachverständigen-Büro ... gemäß dessen Rechnung vom 05.12.2003
in Höhe von EUR 456,29 zu.
Auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts
Coburg im Anschluss an die Berufungsentscheidung des Landgerichts
Coburg im Verfahren 32 S 61/02, welche den Parteien bekannt ist,
wird insoweit Bezug genommen.
Nachdem das Langericht Coburg an seiner Berufungsentscheidung
32 S 61/02 festhält (im gleichgelagerten Verfahren 32 S 61/02 hatte
die Beklagte nach dem entsprechenden Hinweisbeschluss der
Berufungskammer die Berufung zurückgenommen), bedarf es der Zulassung
der Berufung nicht.
Soweit die Beklagte den Ausgleich der Sachverständigenkosten bestreitet,
kommt es auf die Zahlung nicht an, da die Klageseite zumindest mit
dieser Forderung des Sachverständigen belastet ist...).
Das Rechtsverfolgungsinteresse eines Geschädigten, welchem dem
Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gutachterkosten
gegen den Gegner zusteht, gebietet es, dem Geschädigten solange
nicht zuzumuten, die Berechnung der Vergütung des beauftragten
Schadenssachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
zu überprüfen, wie das Honorar nicht offensichtlich
unverhältnismässig ist.
Wegen dieses schützenswerten Interesses des Geschädigten kommt es
bei der Frage der Ersatzpflicht des Gegners daher nicht darauf an, ob
sich der Sachverständige einer üblichen und billigen
Berechnungsmethode seines Honorars bedient hat.
Aus den Gründen: (...Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten
ist auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des
Geschädigten abzustellen, der sich zur Feststellung seines
Schadens eines Sachverständigen bedienen darf.
Dabei ist er regelmässig nicht verpflichte, sich nach dem
"günstigsten" Sachverständigen zu erkundigen...).
Es besteht kein Erstattungsanspruch der Kosten für den Gutachter,
wenn der Betroffene Vorschäden am Fahrzeug nicht angegeben hat.
Aus den Gründen: (...Ist aber bewiesen, dass nicht alle
festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche
Unfallgeschehen zurückzuführen sind und wurden diese
Altschäden vom Antragsteller auch nicht offengelegt, sondern das
Vorliegen von Vorschäden bestritten, besteht für den
Antragsteller auch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden,
die durchaus Folge des Unfallereignisses sein können.
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch diese kompatiblen Schäden
durch einen früheren Unfall oder sonstiges Ereignis verursacht
worden sind. Diese Bedenken hat die Klägerin auch nicht durch
schlüssigen Vortrag ausräumen können. Sie hat nicht
dargelegt, in welchem Umfang frühere Schäden an dem Pkw
vorhanden waren.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten besteht für die Klägerin
ebenfalls nicht...).
Der Sachverständige ist berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen
festzusetzen.
Die Anlehnung an die Schadenshöhe ist dabei nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (...Was die Höhe der Vergütung eines Kfz-Sachverständigen
anbetrifft, existieren keine bindenden Regelungen, so dass es keine übliche
Vergütung im Sinne des § 632 II BGB und keine Vergütungs- oder Honorarordnung
wie in anderen Berufszweigen gibt.
Der Sachverständige ist daher berechtigt, seine Vergütung nach billigem
Ermessen, §§ 315 ff BGB festzusetzen.
Die Anlehnung an die Schadenshöhe ist dabei nicht zu beanstanden.
Diese Regelung entspricht der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB...).
Der Geschädigte eines Auffahrunfalls ist berechtigt, selbst bei
einer geringen Beschädigung über einen Gutachter den
Schaden feststellen und die daraus entstehenden Kosten ersetzen zu
lassen.
Aus den Gründen: (...Bei den Kosten i.H.v. 108,-- Euro für die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der
Schadenshöhe aus dem Verkehrsunfall handelt es sich um
erforderliche Aufwendungen.
Bei dem Unfall wurde zwar äusserlich nur der Stossfänger am
klägerischen Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen, jedoch ist
mittlerweile auch bekannt, dass damit regelmässig Deformationen
an der Aufhängung verbunden sein können.
Zudem ist gerichtsbekannt, dass selbst Fachwerkstätten zunehmend dazu
übergehen, Kostenvoranschläge nur gegen Vergütung zu
erstellen, insbesondere dann, wenn fiktiv abgerechnet werden soll.
Dem Kläger stand es also frei, zur Ermittlung der Schadenshöhe
auch einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Beklagte hat auch diese Kosten zu ersetzen...).
1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner
Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen
besonders günstigen Gutachter auszuwählen.
2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur
dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der
Rechnung auch für einen Laien erkennbar gewesen wäre, eine
aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung ist ausreichend.
Aus den Gründen: (...Es besteht keine Verpflichtung des
Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine
Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich der
Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der
Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den
Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten
Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der Richtigkeit
der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe zu
zweifeln...).
Gutachterkosten
sind auch dann zu ersetzen, wenn sie in einer nachträglichen
Rechnung spezifiziert werden und der Zeitaufwand unter dem
ortsüblichen Aufwand liegt, der Stundenlohn aber wegen hoher
technischer Ausstattung sehr hoch angesetzt ist.
Auch Fotokopien und Schreibgebühren sind zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Der Endbetrag der Rechnung liegt deutlich
unterhalb der weiteren neun Sachverständigen im hiesigen Bezirk.
Der vom Kläger berechnete Zeitaufwand liegt ebenfalls unter dem
Durchschnittswert und auch unter dem vom Sachverständigen im
Termin dargelegten Wert.
Dieser geringere Zeitaufwand ist im Wesentlichen auf die vom Kläger
nachvollziehbar dargelegte hohe technische Ausstattung
zurückzuführen, was letztlich allerdings auch zu einem
vergleichsweise hohen Stundensatz führt.
Denn auch Anschaffungskosten, Bürokosten etc. fliessen in den
Stundensatz zulässigerweise ein.
Gleiches gilt für die Fotokosten und die Schreibgebühren...).
Rechnet ein Sachverständiger mit Hilfe einer Gebührentabelle ab, so ist die
richtige Anspruchsgrundlage für seine Vergütung § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (...Da die Parteien vor Vertragsabschluss die
Abrechnung entsprechend der Gebührentabelle der Klägerin
unstreitig vereinbart haben, kann die Klägerin aufgrund dieser
Vereinbarung die Vergütung gemäss § 632 Abs. 2 erste
Alternative BGB von dem Beklagten verlangen.
Die Höhe der Vergütung war zwar bei Vertragsschluss noch nicht
bestimmt, da die Höhe des Schadens erst zu ermitteln war.
Sie war jedoch bestimmbar und aus diesem Grund entsprechend der ersten
Alternative des § 632 BGB von der Klägerin zu beanspruchen.
Gleichwohl ist die von der Klägerin gewählte Abrechnungsmethode als
üblich, die Vergütung daher entsprechend § 632 Abs. 2
letzte Alternative BGB geschuldet anzusehen.
Auch die angesetzten Nebenkosten erscheinen dem Gericht sich in den
üblichen Bereichen zu halten...).
Die Unbilligkeit eines Sachverständigengutachtens kann dem
Geschädigten nur dann zugerechnet werden, wenn ihn ein eigenes
Verschulden trifft.
Aus den Gründen: (...Der Einwand, die Sachverständigenkosten
entsprächen nicht der Billigkeit, bleibt erfolglos.
Das erkennende Gericht hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter
Verfahren ausgesprochen, dass die Unbilligkeit der
Sachverständigenrechnung dem Geschädigten allenfalls über
§ 254 BGB angelastet werden kann, wenn ihn ein eigenes
Verschulden trifft, wobei er sich Fehler des Sachverständigen
nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe
ist.
Ebenso hat das erkennende Gericht festgestellt, dass, falls eigenes
Verschulden nicht erkennbar ist, auch die überhöhte
Rechnung zu bezahlen ist.
Ein solches eigenes Verschulden des Geschädigten an der überhöhten
Rechnung liegt nur dann vor, wenn diese erkennbar völlig
überhöht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall...).
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn
der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten
Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine
Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger selbst kein Sachverständiger
- konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das
umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung
des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten
Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den
Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine
Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen
bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem
über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko,
von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen...).
Es ist zulässig, dass die Geschäftsbedingungen eines
Sachverständigen eine Bestimmung enthalten, die die Abrechnung
des Sachverständigenhonorars in Relation zu der Höhe des
Kfz-Schadens festlegt.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte, die dem Kläger aus dem
Unfallgeschehen zu vollem Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesem
die entstandenen Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe
als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass die hier massgeblichen Regelungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Honorarabrechnung unwirksam
sein konnten, sind nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den
Sachverständigen die Abrechnung von Honoraransprüchen eines
Sachverständigen für die Bewertung von Kfz-Schäden
nach Schadenhöhe der Üblichkeit entsprach.
Dies ist durch die langjährige Befragung mit Rechtsstreitigkeiten,
die Unfallschäden zum Gegenstand haben, gerichtsbekannt...).
Die Vereinbarung eines anhand des festgestellten Reparaturaufwandes
pauschal zu bestimmenden Grundhonorars in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist wirksam.
Aus den Gründen: (...Es ist richtig, dass sich die Vergütungshöhe
vor Erstellung des Gutachtens nicht genau bestimmen lässt.
Bei solchen Arbeiten ist dies jedoch von vornherein nicht möglich,
da es dem Wesen des zu erstellenden Gutachtens entspricht, dass sich
der Umfang des Reparaturaufwandes erst im Wege einer eingehenden
Untersuchung darstellt.
Auch bei einer Berechnung des Werklohns, der sich nur aus dem Zeitaufwand
ableitet, kann im vornherein lediglich ansatzweise geschätzt
werden, welche Sachverständigenkosten entstehen werden.
Die Berechnung des Honorars nach Massgabe des entstehenden
Reparaturaufwandes widerspricht auch nicht dem Wesen des
Werkvertrages.
Es ist davon auszugehen, dass die Ermittlung eines hohen
Reparaturaufwandes mit entsprechend zeitintensiven Untersuchungen des
Sachverständigen einhergeht...).
Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden
vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss
gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Aus den Gründen: (...Vorliegend war der Stossfänger hinten
rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich
führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein
geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch verborgene
Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im Bereich des
Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur
äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom
Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen,
dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des
Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte
kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht vorlag...).
Auch die Kosten für ein übersetztes Sachverständigengutachten
sind vom Schädiger zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt
das erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw.
seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens
auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt
sind.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten
in Höhe einer Pauschale von 30,-- Euro für angemessen.
Bei einer Pauschale ist regelmässig eine runde Summe, vorliegend
30,-- Euro anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu
berücksichtigen ist...).
Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der
Schadenshöhe (hier: 5.000,-- Euro) ist grundsätzlich
rechtmässig.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagte
Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3 PflVG, 7
I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft
eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine
schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,-- Euro war die Einholung eines
Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich aus
dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige
Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer
angeschlossen...).
1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem Unfall
einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs
einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die
genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des
Sachverständigen gerechtfertigt.
2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca.
758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen
werden.
Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat grundsätzlich die
Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese
zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor
Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen
Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren
Fahrzeugen erheblich höher als von einem Laien geschätzt...).
Bei einem Schaden in Höhe von ca. DM 1.400,00 und der Möglichkeit
versteckter Mängel handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden.
Der Geschädigte ist deshalb berechtigt, zur Feststellung der Schadenshöhe
einen Sachverständigen zu beauftragen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann auch die Sachverständigenkosten als
Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB in Höhe von EUR 267,49 geltend
machen.
Er hat durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es liegt nämlich kein Bagatellschaden vor.
Die Reparaturkosten betragen laut Gutachten inkl. MwSt DM 1.365,44, wobei
bereits ein Abzug "neu für alt" in Höhe von DM 52,66 vorgenommen ist, so daß
ohne diesen Abzug die Reparaturkosten sich auf über DM 1.400,00 belaufen...
...Bei einem Schaden in Höhe von ca. DM 1.400,00 und der Möglichkeit
versteckter Mängel kann nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen
werden.
Insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert nur
DM 2.500,00 beträgt.
Der Kläger durfte deshalb zur Feststellung der Schadenshöhe einen
Sachverständigen beauftragen, ohne dabei gegen seine Schadensminderungspflicht
zu verstoßen...).
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hat die Kosten der
Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen zu tragen,
auch wenn diese ca. 10% über den Rechnungsbeträgen
vergleichbarer Gutachter liegen.
Aus den Gründen: (...Der geschädigte Kläger hat durch
Vorlage der Abschrift des unterschriebenen Vertrages nachgewiesen,
dass die Rechnung der vereinbarten Vergütung nach § 632 BGB
entspricht.
Die beklagte Versicherung ist auch nicht wegen arglistigen
Zusammenwirkens zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger
von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Wird eine offensichtlich überhöhte Vergütung im Hinblick
darauf vereinbart, dass die Kosten einen Dritten treffen, kann die
Vereinbarung nach §§ 134, 138 und 242 BGB ganz oder
teilweise nichtig sein.
Der streitgegenständlichen Rechnung liegt aber keine sittenwidrige,
offenbar unbillige Vereinbarung zugrunde.
Der hier geforderte Betrag liegt im Vergleich zu anderen
Rechnungsstellungen nur um ca. 10% höher...).
Die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe
ist angemessen, da so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage
angesetzt werden kann.
Aus den Gründen: (... Nach den Leitlinien zur Honorarberechnung des
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für
das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK- ist es zulässig, daß ein Sachverständiger
seine Kosten anhand er jeweiligen Schadenshöhe berechnet.
Nicht ersichtlich ist, warum die vorgenannten Leitlinien eine ungeeignete
Bemessungsgrundlage für Kfz-Sachverständigengebühren sein sollen.
Die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe
ist vielmehr angemessen, da so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage
angesetzt werden kann.
Warum eine Berechnung nach konkretem Aufwand sachgerechter sein soll, ist
nicht nachvollziehbar...).
Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die
Beauftragung eines Sachverständigen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger verstiess nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro
beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des
Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von
Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde
voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein
Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag
kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren
Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand
verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung
in voller Höhe beglich...).
1.) Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, nach Zeitaufwand
abzurechnen, sondern kann sich an der Schadenshöhe orientieren.
2.) Ein Grundhonorar, das sich an dem F-Wert der BVSK Befragung
orientiert, ist regelmässig angemessen.
Überschreitungen des F-Wertes sind jedenfalls dann möglich, wenn z.B. konkrete
Restwertangebote eingeholt werden.
3.) An weiteren Nebenkosten sind Fahrtkosten mit einer Kilometerpauschale
von 0,95 DM netto pro Kilometer sogar unterhalb des üblichen,
Fotokosten mit 4,-- DM netto pro Bild bewegen sich ebenfalls im
unteren Rahmen, eine Pauschale für Porto und Telekommunikation
in Höhe von 45,-- DM netto und eine Pauschale für
Schreibgebühren und
8 Kopien in Höhe von 38,-- DM netto sind angemessen.
4.) Ein zweiter Fotosatz für den Auftraggeber ist zu erstatten.
Hierfür können mindestens 2,16 DM netto pro Bild angesetzt werden.
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur
Erstellung einer Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte haftet unstreitig nach § 3
PflVG i.V.m. § 7 StVG für den dem Kläger bei dem Schadensereignis
entstandenen Schaden.
Vorliegend kann der Kläger auch die Kosten des Reparaturnachweises
durch einen Sachverständigen ersetzt verlangen....).
1.) Die Abrechnung der Sachverständigenkosten ist nach den Sätzen
des Verbands der freien Sachverständigen (BVSK) möglich,
auch wenn z.B. die Abrechnungssätze der DEKRA niedriger sind.
2.) Eine Auslagenpauschale von 50,-- DM entspricht mittlerweile
gerichtlich akzeptierter Abrechnungspraxis.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat 857,-- DM
zuzüglich Mehrwertsteuer 994,12 DM in Rechnung gestellt.
Die Beklagte hat nur 700,-- DM bezahlt, weil der Sachverständige
ihrer Meinung nach zu hoch abgerechnet habe.
Ausserdem ist nur eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM statt der
klageweise verlangten 50,-- DM bezahlt worden.
Nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung über die
Kosten von Sachverständigen erfolgte die Abrechnung nach den
Sätzen des BVSK.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass diese Abrechnungssätze
unangemessen hoch sein sollen, nur weil z.B. die Abrechnungssätze
der DEKRA niedriger sind...).
Bei Gutachterkosten ist die Honorarberechnung nach Schadenshöhe
nicht unzulässig.
Aus den Gründen: (...Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für
eine bestimmte Art der Honorarberechnung.
Vielmehr ist die Bemessung der Gutachterkosten nach der Schadenshöhe eine
von mehreren zulässigen Alternativen.
Grundsätzlich kann bei einem Sachschaden, bei dem Reparaturkosten von mehr als
1.400,-- DM entstehen, ein Sachverständiger beauftragt und
dessen Honorar ersetzt verlangt werden.
Da ferner ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger beauftragt wurde, wäre ein Verstoss gegen
die Schadensminderungspflicht nur bei einer krassen Überhöhung
des Sachverständigenhonorars gegeben.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Denn das geltend gemachte Honorar i.H.v. insgesamt 837,50 DM steht
jedenfalls nicht in augenfälligem Missverhältnis zur
erbrachten Leistung, wobei die Schadenshöhe von Reparaturkosten
i.H.v. 5.185,55 DM ein wesentliches Kriterium bildet...).
Die Höhe der Sachverständigengebühren muß billigem Ermessen entsprechen
(§§ 315, 316 BGB).
Hiervon ist auszugehen, wenn die Gebührenhöhe im Bereich des C-Wertes nach der
BVSK-Honorarbefragung liegt.
Aus den Gründen: (...Nachdem die Klägerin zum Zwecke der Schadensermittlung und
Schadensbehebung ein Sachverständigengutachten eingeholt und hierfür einen Betrag
in Höhe von DM 421,55 bezahlt hat, hat die Beklagte auch diesen Betrag in voller
Höhe zu ersetzen.
Es handelt sich hierbei um ersatzpflichtige Folgeschäden des Unfallereignisses, da
die Gutachtenseinholung angesichts des Umfangs des Fahrzeugschadens aus Sicht der
Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Der geltend gemachte Betrag von DM 421,55 war daher im Urteil zuzusprechen.
Umstände, die zum Wegfall oder eine Beschränkung der Haftung der Beklagten führen
würden, sind nicht vorgetragen.
So sind insbesondere die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen
in Rechnung gestellten Vergütung unbehelflich.
Der vom Sachverständigen S. in Rechnung gestellte Betrag ist nicht überhöht,
vielmehr bewegt er sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen nach
den § 315, 316 BGB.
Dies ergibt sich allein schon daraus, daß die nach der vom Sachverständigen
regelmäßig herangezogenen Gebührentabelle im verfahrensgegenständlichen Falle
errechnete Grundgebühr von DM 220,00 im Bereich des sogenannten C-Wertes nach
der BVSK-Honorarbefragung 1998 liegt.
Auch die übrigen Positionen der Gutachterrechnung sind weder nach Grund noch der
Höhe nach zu beanstanden...).
Der Geschädigte kann einen Sachverständigen zur Begutachtung hinzuziehen,
sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.
Bei Beauftragung des Sachverständigen ist es dem Geschädigten nicht möglich,
zuvor Preisvergleiche vorzunehmen.
Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall war am Klägerfahrzeug ein Schaden
in Höhe von DM 2.672,02 entstanden.
Bei einem solch erheblichen Schaden handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden,
so dass der Kläger einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens
hinzuziehen durfte.
In diesem Fall stellen Kosten, die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen
anfallen, einen Schaden des Geschädigten dar, der auf den Unfall zurückzuführen
ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Sachverständigen in Höhe von DM 545,20
in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind.
Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der Geschädigte im Rahmen seiner
Schadensersatzansprüche gemäß § 249 BGB diese Kosten in Rechnung stellen
durfte und hierbei nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß
§ 254 BGB verstoßen hat.
Ein solcher Verstoß liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Bei Beauftragung des Sachverständigen ist es dem Geschädigten nicht möglich,
zuvor Preisvergleiche vorzunehmen.
Darüber hinaus gibt es eine bindende Honorarverordnung für Gutachter nicht.
Gutachter setzen daher ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung
mit § 315 BGB nach billigem Ermessen fest...).
Der Schädiger ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB verpflichtet,
die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung
der Schadenshöhe zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger stehen als Schadensersatzanspruch
die vollen Kosten für das Sachverständigengutachten des
Sachverständigen ... zu.
Die Sachverständigenkosten sind unstreitig in Höhe von DM 745,01
vom Kläger bezahlt worden.
Die Beklagten sind deshalb gemäß § 249 Abs. 2 BGB verpflichtet,
diese Kosten dem Kläger zu erstatten.
Ein Schadensersatzanspruch beschränkt sich regelmässig auf
diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftig wirtschaftlich
denkender Mensch für zweckmässig und notwendig halten darf.
Im vorliegenden Fall war am Klägerfahrzeug ein Schaden in Höhe von
DM 3.400,00 entstanden.
Bei einem solch erheblichen Schaden handelt es sich nicht mehr
um einen Bagatellschaden, so dass der Kläger einen Sachverständigen
zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen durfte...).
Die Gutachterkosten gehören zu den Herstellungskosten
im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Preisvergleiche bei
den Sachverständigenkosten anzustellen.
Aus den Gründen: (...Die Gutacherkosten gehören zu den Herstellungskosten
im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.
Durch diese einzig richtige Einordnung sind die Weichen gestellt.
Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gutachten bereits bezahlt
worden ist, oder nicht.
Da allgemein bekannt ist, daß es für ein Sachverständigengutachten weder
eine Gebührenordnung gibt, noch einheitliche Methoden, das Honorar zu
errechnen oder zu begründen, darf der Geschädigte sich der Dienste eines
öffentlich bstellten und vereidigten Sachverständigen bedienen, weil er
grundsätzlich darauf vertrauen wird und darauf vertrauen darf, dass
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zutreffende
Honorarforderungen geltend machen werden.
Da es keine allgemein üblichen Sätze gibt, wäre er nicht einmal in der
Lage, vorher Preisvergleiche anzustellen.
Das ist ihm auch nicht zumutbar und ein solcher Preisvergleich ist
auch nicht geboten, da bei einem Sachschaden von DM 3.000,00
grundsätzlich die Beauftragung eines Sachverständigen zur
Schadensfeststellung nicht zu beanstanden ist, hat die Beklagte,
da die Haftung für den Schaden dem Grunde nach unstreitig ist, den
Betrag zu ersetzen, der erforderlich ist, um das Gutachten zu
bezahlen.
Das ist der Betrag, den der Sachverständige in Rechnung gestellt
hat...).
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist es einem Geschädigten
nicht möglich, zuvor Preisvergleiche der einzelnen Gutachter vorzunehmen.
Da es eine bindende Hohorarverordnung für Gutachter nicht gibt, setzen
die Gutachter ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung mit
§ 315 BGB nach billigem Ermessen fest.
Aus den Gründen: (...Ob die Sachverständigenkosten in Höhe von DM 794,94
angemessen sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der Geschädigte, das heißt
der Kläger, im Rahmen der Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB
die Sachverständigenkosten in Rechnung stellen durfte und hierbei
nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
verstoßen hat.
Ein solcher Verstoß ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte,
das heißt der Kläger, Maßnahmen unterläßt, die ein ordentlicher
und verständiger Mensch zur Schadensbehebung oder Schadensminderung
ergreifen würde.
Im vorliegenden Fall kann dem Kläger jedoch kein Mitverschuldensvorwurf
gemacht werden.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist es einem Geschädigten
nicht möglich, zuvor Preisvergleiche der einzelnen Gutachter vorzunehmen.
Da es eine bindende Hohorarverordnung für Gutachter nicht gibt, setzen
die Gutachter ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung mit
§ 315 BGB nach billigem Ermessen fest.
Ein Auswahlverschulden trifft den Kläger im vorliegenden Fall deshalb
nicht, da ihm eine Marktforschung vor der Auftragsvorgabe, welcher
Gutachter denn am billigsten arbeite, nicht zuzumuten ist.
Im übrigen kann ein Gutachter bevor er das zu begutachtende
Fahrzeug gesehen hat, keine Angaben zu den eventuell entstehenden
Gutachtenkosten machen.
Der Sachverständige selbst ist zudem nicht der Erfüllungsgehilfe
des Geschädigten, so daß sich der Kläger gegebenenfalls überhöhte
Abrechnung des Sachverständigen nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2,
§ 278 BGB zurechnen lassen muss...).
Auch die im Rahmen eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens entstandenen
Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten
objektiv unbrauchbar ist oder nicht.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen,
dass diese Kosten nicht zu ersetzen sind.<
Der Gutachter ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Ausnahmsweise sind die Gutachterkosten nicht zu erstatten, wenn der
Geschädigte durch sein eigenes Verhalten die Unbrauchbarkeit des
Gutachtens herbeigeführt hat.
Das ist hier nicht der Fall.
Entsprechende Tatsachen wurden nicht vorgetragen.
Es liegt auch kein Auswahlverschulden auf Seiten der Klägerin vor.
Sie ist berechtigt, mit dem Gutachten einen Gutachter ihres Vertrauens zu
beauftragen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter öffentlich bestellt und
vereidigt ist...).
Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört auch die Beweissicherung
durch einen dafür geeigneten Sachverständigen, denn die Aufklärung des
Unfallherganges und die Sicherung von Unfallspuren liegt ja gerade im Interesse
der Beteiligten.
Kosten des Sachverständigengutachtens sind auch bei teilweiser
sachlicher Unrichtigkeit bzw. überhöhter Rechnung
erstattungsfähig.
Der Sachverständige fungiert nicht als Erfüllungsgehilfe des
Geschädigten.
1.) Für die Frage, in welchem Umfang der Schädiger eines
Verkehrsunfalls für die Sachverständigenkosten aufkommen
muss, ist allein entscheidend, welche Kosten der Geschädigte -
aus seiner Sicht - für notwendig halten durfte.
2.) Die Abgeltung der Leistungen des Kfz- Sachverständigen durch
einen Pauschalbetrag ist angemessen und praxisgerecht.
Aus den Gründen: (...Da es sich bei der Begutachtung eines
unfallbeschädigten Fahrzeugs um ein weitgehend standardisiertes
Massenprodukt handelt und individuelle Ermittlungen durch den
Sachverständigen mithin nicht mehr angestellt werden müssen,
erscheint eine pauschalierte Berechnungsmethode der
Gutachtervergütung - auf der Basis eines Grundhonorars - sowohl
praxisgerecht als auch angemessen...).
1.) In Fällen, in denen der Haftungsgrund streitig ist, darf ein
Geschädigter auch bei Bagatellschäden - hier 927,82 DM -
ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Kosten vom
Schädiger zu ersetzen sind.
2.) Eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nur dann zu
bejahen, wenn nicht nur der Schadensumfang, sondern auch der
Haftungsgrund unstreitig ist.
Aus den Gründen: (...Sind Fragen zum Haftungsgrund streitig, hat der
Geschädigte ein berechtigtes Interesse an einer Begutachtung des
Schadens durch einen Sachverständigen, um sich künftig
eventuell erforderliche Beweismittel zuverlässig zu sichern.
Ein Sachverständiger nimmt nicht nur die für die Reparatur
erforderlichen Arbeits- und Teilpositionen auf, sondern fertigt auch
qualitativ geeignete Fotos und dokumentiert den Zeitpunkt seiner
Besichtigung.
Er steht später erforderlichenfalls als sachverständiger Zeuge
zur Verfügung.
Ein Kostenvoranschlag, der ebenfalls regelmässig Kosten verursacht,
bildet keinen gleichwertigen Ersatz...).
1.) Bei einem Sachverständigen ist eine "Honorartabelle",
nach der die Höhe der Vergütung abhängig ist von der
Höhe des Schadens, nicht zu beanstanden, da eine derartige
Abrechnung nach der Schadenshöhe heute allgemein üblich
ist.
2.) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallgeschädigte
vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen diesen erst nach dem Preis für die
Begutachtung zu befragen hätte, um sodann "Angebote"
anderer Sachverständiger einzuholen und zu vergleichen.
Aus den Gründen: (...Der Bundesverband der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen hat aufgrund einer Mitgliederbefragung das
durchschnittliche Grundhonorar ermittelt, das üblicherweise
berechnet wird.
Dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
überhaupt unterschiedlich hohe Honorare berechnen, ist der
Öffentlichkeit wohl weitgehend unbekannt...).
Es kann dem Geschädigten nicht vorgeschrieben werden, einen
Sachverständigen auszuwählen, der der Haftpflichtversicherung des
Schädigers genehm ist.
Aus den Gründen: (...Bei Beauftragung eines Gutachters ist es dem
Kläger nicht möglich, wie z.B. bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges,
Preisvergleiche durchzuführen.
Eine bindende Honorarvereinbarung für Gutachter gibt es nicht.
Da die Kosten eines Gutachtens von dem Umfang und der Schwierigkeit
der Begutachtung abhängen und dies vom Geschädigten im Normalfall
gerade nicht beurteilt werden kann, kommt ein Mitverschulden des
Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen in der Regel nicht
in Betracht.
Es kann dem Geschädigten nicht vorgeschrieben werden, einen
Sachverständigen auszuwählen, der der Haftpflichtversicherung
des Schädigers genehm ist.
Bei dem streitgegenständlichen Unfall entstand am Klägerfahrzeug
ein Sachschaden von über DM 7.000,00.
Insoweit mußte der Kläger die Rechnung des Sachverständigen über
DM 873,83 nicht als offensichtlich überteuert zurückweisen...).
Gutachterkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn dem
Geschädigten als Laien gemäss § 254 II BGB vorzuwerfen ist,
dass auch für ihn eine deutliche Überhöhung der
Sachverständigenkosten erkennbar gewesen wäre.
Aus den Gründen: (...Ob die Honorarforderung des Sachverständigen
angemessen ist oder nicht, spielt nur insoweit eine Rolle, als die
Geschädigte davon hätte ausgehen müssen, dass die
Forderung des Sachverständigen unangemessen und unbillig ist.
Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich ein
Geschädigter keine Gedanken zu machen.
Nur dann, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen sind oder
aus dem üblichen Rahmen herausfallen und dies der Geschädigte
wissen musste, kann ihm insoweit ein Verstoss gegen seine
Schadensminderungspflicht gemäss § 254 II BGB zur Last
gelegt werden.
Dies ist hier nicht der Fall...).
Die Auslagen für ein Sachverständigengutachten sind dann
rückzuerstatten, wenn sie eine angemessene Vergütung nicht
übersteigen.
Aus den Gründen: (...Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.200,--
DM, Reparaturkosten von 11.000,-- DM und Gutachterkosten brutto in
Höhe von 520,38 DM, ist ein Nettobetrag von 452,50 DM
angemessen.
Weder die 340,-- DM für Bearbeitungskosten, noch die Fahrt- und
Fotokosten sind zu bezweifeln.
Sie, wie auch die Auslagen für Telefon, Porto und Schreibunterlagen
liegen im Rahmen des üblichen...).
Es liegt kein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn ein
Sachverständiger zur Gutachtenerstellung bei einem Schaden über
1.400,-- DM bestellt wird.
Aus den Gründen: (...Für die Feststellung eines Schadens in
dieser Grössenordnung ist ein Sachverständiger
einzuschalten, der auch die Wertminderung bestimmt.
Ein derartiger Schaden kann nicht durch eine Vertragswerkstatt im Rahmen
eines Kostenvoranschlages festgestellt werden...).
1.) Wurde zwischen einem Sachverständigen und dem Auftraggeber vor
Vertragsschluss keine Vereinbarung über die Höhe des
Honorars getroffen, so richtet sich dieses nach § 315 BGB.
2.) Die Höhe des Honorars hängt von unterschiedlichen Kriterien
ab, die zum einen in der Person des Gutachters (berufliche Erfahrung
und Bildung), zum anderen auch in der Sache selbst liegen (Umfang und
Schwierigkeiten bei Gutachtenerstellung).
3.) In erster Linie hat sich das Honorar jedoch an der Höhe des zu
begutachtenden Schadens zu orientieren, wobei hier bis zu 15% der
Schadenshöhe, je nach Örtlichkeit, angemessen sein können.
4.) Es liegt allein im Ermessen des Gutachters die entsprechende Anzahl
von Fotos für das Gutachten zu machen und diese dann auch zu
berechnen.
Hierbei sind nicht nur die Entwicklungskosten der Abzüge anzusetzen,
sondern auch die Amortisation der Kamera, sowie die Fachkunde.
Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er keinen
Unfall gehabt hätte.
Der Unfallverursacher ist nicht dazu berechtigt, Abzüge
einzubehalten.
Aus den Gründen: (...Die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen,
die möglicherweise über dem normalen Satz für
Gutachter liegt, begründet kein Auswahlverschulden des
Geschädigten, da dieser die freie Wahl des Sachverständigen
hat.
Ob die Kosten des Gutachters überhöht waren, ist insoweit
unerheblich.
Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn kein
Unfall vorgelegen hat.
Dazu gehört auch die Übernahme der Sachverständigenkosten
für den Gutachter...).
Da bei Reparaturkosten von über 1.000,-- DM nicht von einem
geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten
von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten
für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von
1.348,-- DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu
erstatten.
Aus den Gründen: (...Mit der Klage wurden restliche Gutachterkosten
i.H.v. DM 333,95 geltend gemacht, da die Beklagte auf die in Rechnung
gestellten Kosten lediglich DM 900,- bezahlt hat.
Die Klage ist begründet, denn es ist nicht ersichtlich, dass den
Kläger bei der Beauftragung des Gutachters ein
Auswahlverschulden trifft.
Zudem ergeben sich aus dem Gutachten selbst keine Anhaltspunkte dahin, dass
sich der Kläger nicht auf dieses verlassen konnte.
Weiter ist aus der Höhe der Rechnung nicht ersichtlich, dass diese
übersetzt ist.
Bei einem Fahrzeugschaden von rund DM 16.000,- kann nämlich ein
Sachverständiger Kosten zwischen DM 542,- und DM 1.215,-
zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen.
Das Gutachten wird auch nicht unbrauchbar dadurch, dass darin der
Restwert nicht ausgewiesen war...).
Für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars ist die Höhe
des entstandenen Schadens ein sachgerechtes Kriterium, da es
verbreiteter Geschäftspraxis entspricht, dass Entgelte für
Werk- oder Dienstleistungen unter Vornahme einer Mischkalkulation
anhand bestimmter Kriterien pauschaliert werden.
Aus den Gründen: (...Das kann jedoch dann nicht als unbillig
angesehen werden, wenn berechtigte Interessen für die
Pauschalierung sprechen.
Zwischen den Parteien sind solche Interessen gegeben, denn die genaue
Erfassung des Aufwandes würde ihrerseits einen
unverhältnismässig hohen Aufwand darstellen und
möglicherweise für weitere Streitpunkte sorgen.
Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch ein sachgerechtes
Kriterium für die Ermittlung des Honorars, denn ersichtlich
erforderte ein grösserer Schadenumfang regelmässig einen
höheren Aufwand des Gutachters...).
Das Honorar des Sachverständigen für ein privates Gutachten zur
Ermittlung der Reparaturkosten bestimmt sich nach den §§
315, 316 BGB.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige braucht nicht nur nach
dem ZSEG abrechnen, da es sich hier um ein nicht dem ZSEG
unterfallendes, privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten
handelt.
Die Höhe der Vergütung kann auch nicht nach § 632 II BGB
ermittelt werden, da weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung
existiert.
Es muss daher auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB
zurückgegriffen werden.
Es kommt nicht nur eine Abrechnung auf Stundenbasis in Frage, vielmehr
kann auch eine Abrechnung auf Grundlage der ermittelten
Reparaturkosten der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entsprechen.
Ein Honorar in Höhe von 11% der kalkulierten Reparaturkosten
einschliesslich des Minderwerts kann nicht als unbillig angesehen
werden...).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist - abgesehen von
Bagatellschäden - zur Rechtsverfolgung erforderlich, so dass die
Kosten dafür zu erstatten sind.
Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht
nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Gutachters Preisvergleiche
anzustellen.
AG FRANKFURT AM MAIN 04.03.1997 AZ: 30 C 2149/96-20
Sachverständigenkosten, die 20% über dem Gesamtdurchschnitt liegen, können nach
regionalen Gegebenheiten ortsüblich und angemessen sein.
Aus den Gründen: (...Der Anspruch ist der Höhe nach
gerechtfertigt.
Wie sich aus dem schriftlichen Auftrag ergibt, hatten Geschädigte
und Kläger miteinander vereinbart, dass sich das Honorar "nach
dem Honorarrahmen der jeweils aktuellen lokalen Honorarerhebung
unabhängiger Kfz-Sachverständiger" bemessen sollte.
Da damals keine aktuelle Honorarliste bestand, ist dies so auszulegen,
dass das im Raum Wiesbaden damals übliche Honorar der freien
Sachverständigen geschuldet war, das ca. 140,-- DM oder ca. 20%
über dem Gesamtdurchschnitt lag...).
Der Sachverständige muss sich nicht auf eine Abrechnung nach
Zeitaufwand verweisen lassen.
Üblich i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB ist vielmehr, dass
Sachverständigenhonorare an der Schadenhöhe bemessen
werden, wie dies bei sämtlichen grossen
Sachverständigenorganisationen der Brauch ist.
Diese Vergütung liegt innerhalb der üblichen Spanne, ausgehend
von dem Mittelwert der normalerweise im Sachverständigenwesen
verlangten Honorare unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelgutachtens.
1.) Zu den erforderlichen Herstellungskosten nach einem Verkehrsunfall
gehören grundsätzlich auch die zur Ermittlung des Schadens
von dem Geschädigten durch Beauftragung eines Sachverständigen
aufgewandten Beträge.
2.) Die von dem Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten
sind auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgegner bereits ein
Sachverständigengutachten vorgelegt hat.
3.) Der Geschädigte ist nicht zum Zwecke der
Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, Vergleichsangebote anderer
Sachverständiger einzuholen, da dies eine möglichst zügige
Schadensabwicklung behindern würde.
4.) Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat dem Geschädigten
die gezahlten Sachverständigenkosten auch dann zu erstatten,
wenn das von dem Sachverständigen geforderte Honorar die übliche
Vergütung übersteigt.
Der mit der Ermittlung der Schadenshöhe betraute Sachverständige
kann seine Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen.
Hierbei ist eine Bezugnahme auf die sog. DEKRA-Tabelle ebensowenig für
die Abrechnung freier Sachverständiger geeignet wie eine
Berechnung nach dem ZEG.
Ein Gebührensatz in Höhe von 16% des Schadens ist nicht
unverhältnismässig hoch.
Aus den Gründen: (...Die Unangemessenheit der Gebührenrechnung
eines Sachverständigen muss ins Auge springen, um den
Geschädigten zu veranlassen, im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB selbst für die
Herabsetzung der Gebühren beim Sachverständigen zu
sorgen...).
1.) Da es eine Gebührentabelle für Sachverständige nicht
gibt, kann der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage
der Schadenshöhe als Ausgangsgrösse nach billigem Ermessen
festsetzen.
2.)Einem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung des
Sachverständigen Gebührenvergleiche vorzunehmen.
Aus den Gründen: (...Zur Festlegung des Grundhonorars wird von 95%
der Sachverständigen die Schadenshöhe als Ausgangsgrösse
herangezogen, die restlichen rechnen auf Stundenbasis ab.
Der Auftraggeber des Sachverständigen hat ein berechtigtes Interesse
daran, vom Sachverständigen von vornherein ein vollständiges
Gutachten einschliesslich Fotografien zu erhalten, um selbst die
Qualität des Gutachtens beurteilen und es Dritten gegenüber
verwenden zu können...).
Fremdkosten und Kosten für Fahrten des Gutachters sind erstattungsfähig,
soweit sie zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind.
Aus den Gründen:(...Die vom Kläger in Rechnung gestellte
Grundgebühr in Höhe von 470,-- DM ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich sind dem Geschädigten die Kosten für ein Gutachten zu
erstatten.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Geschädigten ein
Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
Die Rechnung des Sachverständigen ist auch nachvollziehbar und nicht
wucherisch überhöht.
Die Nettogrundgebühr beträgt daher ca. 10% der Reparaturkosten.
Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung sind auch die Audatex-Gebühren,
d.h. die in der Rechnung aufgeführten Fremdkosten zu erstatten.
Der Sachverständige ist auch berechtigt, die Fahrtzeit bzw. die
Fahrtkosten hin- und zurück in Rechnung zu stellen.
Der Betrag von 52,50 DM erscheint nicht überhöht.
Auch der Betrag von 19,50 DM für Telefon- und Schreibkosten erscheint
nicht überhöht...).
Es kann der Geschädigte die ihm in Rechnung gestellten
Sachverständigenkosten auch dann vom Schädiger ersetzt
verlangen, wenn sie überhöht sind.
Da dem Geschädigten in der Regel nicht vorwerfbar ist, wenn er ohne
vorherigen Preisvergleich einen anerkannten Sachverständigen mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sind die vom
Sachverständigen mangels einer taxmässigen oder üblichen
Vergütung im Rahmen billigen Ermessens geltend gemachten
Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Ein Preisvergleich wäre für den
Geschädigten in der Praxis auch nicht durchführbar.
Die Problematik, die sich um die Sachverständigenabrechnungen des
Sachverständigen R entwickelt haben, ist Gerichten und
Versicherungen bekannt, nicht aber dem unbedarften Geschädigten...)
Das von einem Kfz-Sachverständigen geltend gemachte Honorar für
ein Schadensgutachten in Höhe von DM 799,82 entspricht einer
Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, selbst
wenn für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen
seitens der DEKRA DM 458,85 und beim TÜV DM 578,45 berechnet
worden wären (Spannbreite von mehr als 42%).
Auch das ZSEG oder - als Vergleichsbasis - die BRAGO finden für den
aussergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen keine
Anwendung.
1.) Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens
beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten
OnlineBörse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht
anzubieten braucht.
2.) Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung
des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.) Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise)
selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten
auf dem OnlineMarkt aufzuzeigen.
Aus den Gründen:
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des
Geschädigten abzustellen.
Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt
für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
b.) Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss,
sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat
schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln.
c.) Im Übrigen kann ein Fahrzeug im sog. OnlineMarkt nur nach einer gebührenpflichtigen
Einschreibung angeboten werden.
d.) Es liegen in der Person des Geschädigten keine Besonderheiten vor, die es
ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihn als verpflichtet anzusehen, OnlineAngebote
einzuholen.
e.) Die Aufgabe des Sachverständigen ist es ausschließlich, Auskunft über den für
den Geschädigten erzielbaren Restwert zu erteilen.
f.) Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu
den Pflichten des Geschädigten bei der Fahrzeugverwertung würden außer Kraft
gesetzt werden, wenn dem Sachverständigen auferlegt würde, OnlineAngebote im
Interesse der Versicherung einzuholen.
g.) Ein subjektives Interesse des Geschädigten, vom Sachverständigen Angebote
der OnlineBörse übermittelt zu erhalten, erscheint naheliegend, wenn er den
Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, weil er den Unfall (mit)verschuldet
hat oder weil er befürchtet, der Unfallgegner sei nicht versichert (Radfahrer)
oder möglicherweise nicht zu ermitteln.
Der Sachverständige ist als Nichtjurist allerdings nicht verpflichtet, nach
solchen Risiken von sich aus zu fragen, denn insoweit handelt es sich um das
Aufgabenfeld eines Rechtsanwalts.
Der im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden
tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung
des Restwertes vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei
einer Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden
kann.
Erlöse, die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe
oder Restwerthändler möglich wären, sind
unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem
Händler seiner Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben
oder zu verkaufen, in unangemessener Weise beeinträchtigt
werden.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte, der diesen Preis in der
Regel auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm
zugänglichen "allgemeinen" Markt, nicht erzielen kann,
müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag
abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den
Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des
Sachverständigen bestimmt haben...).
Der Sachverständige ist gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet,
höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen
für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen
der Schadensabrechnung die höheren Preise spezialisierter Restwertaufkäufer
nicht zu berücksichtigen sind, der Geschädigte kann vielmehr seiner
Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten
Restwert zugrunde legen (vergl. Palandt 67. Auflage, § 249 Rdz. 24 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beklagten haben den Restwert unstreitig entsprechend diesen höchstrichterlichen
Anforderungen ermittelt.
Sie haben dies im Übrigen in ihrem Gutachten auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Da der Auftrag nicht darauf zielte, ein höchstmögilches Restwertangebot
einzuholen, sondern die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens diente, liegt
ein Mangel des Gutachtens nicht vor.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu.
Zwar ist anerkannt, dass der Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen
Schutzwirkung zugunsten der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung
hat.
Die Beklagten haben jedoch gegen die aus diesem Vertrag treffenden Schutzpflichten
nicht verstossen.
Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht nämlich keine Pflicht des
Sachverständigen, die höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu
berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Sachverständige
primär seinen Auftraggeber, dem Geschädigten gegenüber verpflichtet ist.
Diesem gegenüber ist er jedoch zur korrekten Ermittlung des ersatzfähigen
Schadens verpflichtet, er muss somit höhere Internetangebote außer Betracht
lassen.
Die Schutzpflicht gegenüber einem Dritten kann jedoch nicht so weit gehen,
dass sie den Sachverständigen zwingt, gegenüber dem Vertragspartner eine
Schlechtleistung zu erbringen...).
Ein Sachverständiger hat sein Gutachten über den Restwert eines
Pkw nicht schuldhaft fehlerhaft erstellt, wenn seine Angaben zwar von
dem tatsächlich erlangten Restwert abweichen, er aber
ausdrücklich in seinem Gutachten auf das Prognoserisiko wegen
einer unbestimmbaren Reparaturgrösse hingewiesen hat.
Aus den Gründen: (...Unbestrittenermassen hat der Beklagte in seinem
Gutachten vom 27.09.1994 darauf hingewiesen, dass eine nicht
bestimmbare Reparaturgrösse, nämlich ein möglicher
Achsschaden, zu berücksichtigen sei.
Unter Einbeziehung dieses Prognoserisikos hat der Gutachter sodann den
Restwert korrektermassen mit DM 2.500,-- festgesetzt.
Das Gericht geht davon aus, dass sich das Prognoserisiko, das der
Beklagte ausdrücklich in seine Begutachtung mit aufgenommen
hatte, tatsächlich erfüllt hat und die Angabe des
Restwertes in Höhe von DM 2.500,-- somit nicht schuldhaft
fehlerhaft vorgenommen wurde...).
Will eine Haftpflichtversicherung Schadenersatz geltend machen, weil ihr
angeblich dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ein
Sachverständiger den Restwert eines Kfz falsch angegeben hat, so
ist sie darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der
Sachverständige schuldhaft einen falschen Restwert
angegeben hat und der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Aus den Gründen: (...Es kann dahinstehen, ob seit dem Urteil des BGH
vom 06.04.1993 durch neue Kommunikations- und Vermarktungswege eine
Unterscheidung der Märkte zwischen allgemeinem Markt und
Sondermarkt und auch zwischen regionalem und überregionalem
Markt grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er den Wert des beschädigten Fahrzeugs unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH
ermittelt habe...).
Die Bewertung des Restwertes eines Unfallwagens beurteilt sich allein
nach dem örtlichen Markt.
Es stellt daher keine Verletzung der methodischen Ermittlungspflicht des
Sachverständigen gegenüber der Haftpflichtversicherung dar,
wenn der Sachverständige keine Angebote der
Online-Gebrauchtwagenbörse einholt.
Der Sachverständige haftet für die fehlerhafte Ermittlung des
Restwerts eines verunfallten Pkw, wenn er es unterlässt, bei
mehreren Unternehmen bzw. Gebrauchtwagenhändlern Angebote
einzuholen, sondern sich auf das Angebot des den Wagen abschleppenden
Unternehmens beschränkt.
Aus den Gründen: (...Die Restwertschätzung des verunfallten
Fahrzeugs in Höhe von 500,-- DM war fehlerhaft.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war der Restwert auf
mindestens 3.000,-- DM zu schätzen.
Damit hat der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt.
Diese Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft im Sinne von § 276
BGB, denn die Restwertschätzung des Beklagten beruhte nicht auf
der Einholung mehrerer ortsüblicher Angebote von
Gebrauchtwagenhändlern.
Eine Nachbesserung war nicht möglich, da das Fahrzeug bereits für
500,-- DM verkauft war...).
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten
über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich
nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des
Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom
Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines
Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf
Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen,
wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht
besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Aus den Gründen: (...Der Unterlassungsanspruch ist – entgegen der Ansicht der
Revision der Beklagten – gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt....
...Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der
Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind,
bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das
unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird.
Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin
das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen
Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht
ihrerseits der Beklagten verschaffen könne...
...Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können –
soweit Begehungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung
hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische
der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 –
Parfümtestkäufe, m.w.N.).
Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten
besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem
sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet
eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen
Lichtbildern verletzt hat....
...Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten
Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung
liegen.
Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der
der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der
neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger
nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt.
Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung
nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt
das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen
zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. – Windsor Estate...).
Aus den Gründen: (...Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Umstand,
dass die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder gerade nicht in
derjenigen Form (weiter)verwendet hat, in der sie ihr überlassen worden sind.
Vielmehr hat die Beklagte die Lichtbilder einer erheblichen Veränderung unterziehen
und in einen vollkommen eigenständigen (stofflichen) Zustand überführen müssen,
um sie überhaupt in der von ihr gewünschten Weise weitergehend nutzen zu können.
Die Beklagte hat Papierabzüge von Lichtbildern erhalten, die zu einer
Weiterverbreitung im Internet von vornherein ungeeignet waren.
Sie musste diese Papierabzüge selbst einscannen (lassen) und mit Hilfe einer
Bildbearbeitungssoftware digitalisieren, um sie sodann in Form von Bilddateien
in das Internet einstellen zu können.
Bereits die Tatsache, dass die der Beklagten vertragsgemäß zu Verfügung gestellten
Lichtbilder für die von ihr vorgenommene Weiterverwendung ungeeignet waren und
einer Umformung in ein digitales Format bedurften, erbringt ein weiteres, ganz
erhebliches Indiz gegen die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten.
Denn gerade derartige Veränderungen des stofflichen Zustands des Werks, insbesondere
solche, mit denen ein “Unikat“ sodann einer unbeschränkten Vielzahl von Personen
zur Kenntnis gebracht werden kann, bedürfen in aller Regel der ausdrücklichen
Zustimmung des Urheberrechtsberechtigten.
Schon der Umstand, dass die Beklagte die von ihr gewünschten Lichtbilder nicht
in einem digitalen Format (angefordert und) erhalten hat, belegt, dass eine
derartige Verwendung ihr auch nicht eingeräumt war.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die von ihr beanspruchten
Rechtspositionen auf Grund einer bestehenden Branchenübung (mit) erworben....
...Es mag sein, dass im Bereich der Kfz-Versicherung eine Übung besteht, heutzutage
Restwertbörsen zur Ermittlung des Schadens heranzuziehen.
Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an.
Denn auch insoweit ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall in erster Linie das
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin von Bedeutung.
Nur in diesem Verhältnis ist der Umfang der Rechteübertragung zu bestimmen.
Und im Verhältnis zu der Auftraggeberin als Privatperson besteht eine derartige
Branchenübung erkennbar nicht....
...Die Beklagte verkennt im Übrigen, dass der Geschädigte das Gutachten nicht
mit der Zielrichtung in Auftrag gegeben hat, um der (gegnerischen) Versicherung
eine bestmögliche und wirtschaftlichste Fahrzeugverwertung zu ermöglichen,
sondern weil er selbst einen bestimmten Schadensersatzbetrag verlangt.
Wie die Beklagte als Versicherer mit dem Unfallfahrzeugs weiter verfährt, und
ob sie den hierin verwirklichten Restwert finanziell auch tatsächlich realisieren
kann, ist dem geschädigten Unfallgegner in der Regel weitgehend gleichgültig.
Insbesondere hängt sein Schadensersatzanspruch davon in rechtlicher Hinsicht
nicht maßgeblich ab.
Deshalb unternimmt die Beklagte eine unzulässige Unterstellung, wenn sie die
Wahrnehmung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen zum Vertragsgegenstand
des Auftragsverhältnisses zwischen der Geschädigten und dem Kläger zu erheben
zu versucht....
...Auch der Umstand, dass der Kläger einen bestimmten Werklohn (hier in Höhe
von € 534,96) verlangt und vollständig erhalten hat, besagt – entgegen der
Auffassung der Beklagten – nichts über den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.
Denn der Werklohn wird geschuldet für die Dienstleistung der Begutachtung des
Fahrzeugs und die Erstellung der schriftlichen Gutachtens samt Lichtbildern.
Diese Leistung hat der Sachverständige vollständig erbracht und damit den
Werklohn verdient.
Hiervon umfasst ist auch die Abgeltung übertragener Nutzungsrechte an
urheberrechtlich geschütztem Material im Rahmen des Vertragszwecks.
Die Frage welche Nutzungsrechte zur weitergehenden Verwendung von Lichtbilder
hiermit u. U. erteilt worden sind, hat mit dieser Vergütung nichts zu tun.
Insbesondere belegt das Fordern und Akzeptieren einer bestimmten Vergütung
für das Gutachten nicht, dass der Sachverständige hiermit auf jedwede
weiteren Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Zusammenhang mit
dem Gutachten verzichtet hat....
...Der Kläger hat durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran, die Verwendung
seiner Lichtbilder im Wege einer eigenständigen Nutzungsart i. S. v. § 31 Abs. 4
UrhG seinem Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen.
Dies u. a. deshalb, weil gerade das Medium Internet zu einer nicht mehr
kontrollierbaren Verbreitung seiner Inhalte führt und den Nutzern die
Möglichkeit eröffnet, eingestellte Lichtbilder ohne Kenntnis und Billigung
des Urhebers beliebig zu kopieren und weiter zu verwenden.
Der Versuch, aus dem Bestreben, sich insoweit die gesetzlich vorgesehenen
Kontroll- bzw. Zustimmungsmechanismen zu erhalten, den Vorwurf eines
Rechtsmissbrauchs abzuleiten, vertauscht das Verhältnis von Ursache und
Wirkung bei der missbräuchlichen Verwendung urheberrechtlich geschützter
Leistungen...).
Aus den Gründen: (...An den streitgegenständlichen Lichtbildern besteht zugunsten
des Klägers jedenfalls ein Schutzrecht gemäß § 72 UrhG.
Dieses Recht hat die Beklagte widerrechtlich verletzt, indem sie die Lichtbilder
in die Internetseiten www.auto.....de und www.win....de einstellte.
Darin war ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu erblicken
denn es wurde damit einer unbestimmten Allgemeinheit die Möglichkeit eröffnet,
über das Internet auf die Lichtbilder des Klägers von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zuzugreifen.
Die Beklagte handelte auch widerrechtlich.
Insbesondere hatte ihr der Kläger kein entsprechendes Nutzungsrecht an seinen
Lichtbildern eingeräumt.
Auf eine ausdrückliche Rechtseinräumung beruft sich insoweit auch die Beklagte
nicht.
Es lag aber auch keine konkludente Nutzungsrechtserteilung vor.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen vom objektiven Empfängerhorizont
darauf hätte geschlossen werden können, dass der Kläger mit dem Einstellen
seiner Fotos in lnternet-Restwertbörsen einverstanden war.
Vielmehr hatte er in dem "Rechtshinweis" zu seinem Gutachten explizit klargestellt,
dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder "per Internet
(z.B. in Fahrzeugbörsen)" untersagt sei.
Eine hiervon abweichende Auslegung lässt sich auch nicht aus der
Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG ableiten.
Sie besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im
Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck
unbedingt erfordert (vgl. dazu: BGH, GRUR 2002, 248, 251).
Für die Zweckerfüllung des vorliegend maßgeblichen Vertrages über die Erstellung
eines Schadengutachtens war es gerade nicht erforderlich, dass der Kläger
Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern auf die Beklagte
übertrug.
Primärer Zweck der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers war die Übergabe des
Gutachtens an eines oder mehrere beteiligte Versicherungsunternehmen zur
Beurteilung des Sachverhaltes.
Der Kläger konnte hingegen gerade kein Interesse daran haben, dass die Beklagte
die von ihm erstellten Lichtbilder dazu einsetze, durch die Einholung von
Restwertangeboten die etwaige Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit seines
Gutachtens darzulegen (dazu ausführlich in einem parallel gelagerten Fall:
Hans. OLG, U. v. 2.4.2008, Az.: 5 U 242/07, GRUR-RR 2008, 378, 379 if.).
Daraus folgt zugleich, dass der Wirksamkeit des in Rede stehenden Rechtshinweises
§ 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht entgegensteht.
Dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten diesen Rechtshinweis
übersehen haben mag, ist schon deshalb unerheblich, weil Nutzungsrechte nicht
gutgläubig erworben werden können.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
Diese Indizwirkung kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden.
Ein Fall, in dem die Abgabe einer solchen Erklärung ausnahmsweise entbehrlich
war, liegt nicht vor.
Allein der Umstand, dass der dem Gutachten zugrunde liegende Schadensfall
bereits reguliert ist, reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil das
erneute öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Fotos für
die Beklagte durchaus auch in anderem Zusammenhang von Interesse sein könnte,
beispielsweise zu Dokumentations- oder Vergleichszwecken...).
Aus den Gründen: (...Die einstweilige Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung über den Widerspruch zu bestätigen.
Denn der Antragsteller hat auch danach einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden
Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nutzung der Lichtbilder zu unterlassen.
1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie
Lichtbildwerke geschützt.
2. Die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG stehen dem
Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters W. zu.
Das folgt aus der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W.
vom 06.11.2006 (Anlage ASt. 13).
3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers
entnommen und in den Internetauftritt http://www. … .de , einer Restwertbörse,
eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu
unterziehen.
Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt.
Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und
4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben.
Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.
4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis
der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich....
...Der Antragsteller handelt hier auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die
sich aus seiner Rechtsposition ergebenden Rechte auch geltend macht.
Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung
des Gutachtens noch Wert haben oder nicht.
Wenn die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen nutzen möchte, dann ist
es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer
wiederholten Verletzung kommen kann.
Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten,
vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich
gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 42), wie
sie erfolglos verlangt worden ist...).
Der Sachverständige hat ein Urheberrecht gemäß § 72 UrhG für die Lichtbilder
eines von ihm für seinen Auftraggeber gefertigten Schadensgutachtens.
Die Versicherung des Schädigers (Unfallgegner) ist nicht berechtigt, diese Lichbilder
zu veröffentlichen z.B. durch Einstellung in eine Restwertbörse zur
Feststellung bzw. Überprüfung des Restwertes.
Der Hinweis zum Urheberrecht im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen
stellt lediglich die Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar.
Das Berufen der gegnerischen Versicherung auf diesen Hinweis zur Begründung der
Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ist rechtsmißbräuchlich, schikanös und
in sich widersprüchlich.
Aus den Gründen: (...Das Gutachten ist zum Zwecke der Schadensregulierung
mit den Beklagten in Auftrag gegeben und auch erstattet worden.
Hierus folgt ohne weiteres, daß es zu diesem Zweck auch verwandt werden
soll und kann.
Andernfalls wäre das Gutachten für den Kläger vollkommen sinnlos, weil nicht
verwertbar.
Dies wäre auch für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar.
In diesem Lichte ist auch der Hinweis des Sachverständigen am Ende seines
Gutachtens zu verstehen:
"kopieren, zitieren, weitergeben etc. des Gutachtens, sei es ganz oder
teilweise, ist nicht gestattet und bedarf der schriftlichen Einwilligung
des Unterzeichners."
Der Sachverständige weist zu Anfang seines Hinweises selbst auf das Urheberrecht
hin.
Letztlich stellt der Hinweis eine Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar
(vgl. § 17 UrhG).
Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Begründung der
Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ist rechtsmißbräuchlich, schikanös und
in sich widersprüchlich.
Auch für die Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, daß das Gutachten zum
Zwecke der Schadensregulierung der Ansprüche des Klägers mit den Beklagten
erstattet worden ist und von ihr zu diesem Zweck auch verwandt werden kann...
...Das Vorbringen der Beklagten ist auch schikanös, weil sie durch ihr
Verhalten bewußt die Schadensregulierung verzögert, obwohl ihre 100%-ige
Haftung unstreitig ist.
Letztlich verhalten sich die Beklagten auch widersprüchlich, denn
tatsächlich nutzen sie das Sachverständigengutachten doch, wie sich
aus ihrem Schriftsatz vom 21.05.2002 Ziffer 7 c-e ergibt...).
Weitere Informationen bezgl. Urheberrechtsprozessen zum Thema Sachverständigengutachten
gibt es auf der Webseite der Kanzlei
Frömming & Partner (Herr Südbrock).
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten
Privatsachverständigen.
Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den Sachverständigen
schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens
beauftragt, das Gutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt.
Es macht keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten
aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt,
oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden
Auftrages.
Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der
Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess massgebende Erstellung des
Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit.
Eine ausschliessliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrages auf
den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich, zumal die Kosten des
Sach verständigengutachtens erst nach seiner Erstellung entstehen...).
1.) Das Gericht muss einer Partei ermöglichen, dem Sachverständigen alle
aus ihrer Sicht für die Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Fragen
zum verfassten Gutachten zu stellen, um den Anspruch dieser Partei auf
rechtliches Gehör nach §§ 397, 402 ZPO nicht zu verletzen.
Unabhängig davon, ob das Gericht der Meinung ist, ein Sachverhalt sei
bereits eindeutig erfasst worden, muss es den Sachverständigen zu
diesem Zweck laden.
2.) Ausreichend ist, dass die den Antrag stellende Partei dem Gericht
mitteilt, zu welchen Punkten sie Fragen stellen möchte und noch
Aufklärungsbedarf besteht.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
bedarfder Antrag auf Ladung des Sachverständigen keiner besonderen
Begründung.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur ein
Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergänzungsgutachten
erstattet hat...).
Bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung eines Sachverständigen,
so kann die öffentliche Bestellung nachträglich widerrufen
werden.
Aus den Gründen: (...Das der uneingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung unterliegende Tatbestandsmerkmal der "Eignung",
mit dem über die blosse fachliche Kompetenz hinaus auch die der
hohen Verantwortung entsprechende persönliche Integrität
des Sachverständigen sichergestellt werden soll, wird für
die Person des Antragstellers durch eine Reihe von Tatsachen
ernstlich in Frage gestellt.
Nach allgemeiner Auffassung können selbst Nichtvermögensdelikte,
die ausschliesslich im Rahmen privater Lebensführung begangen
worden sind, je nach den Umständen des Einzelfalles
durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Eignung,
insbesondere die charakterliche Zuverlässigkeit eines
Sachverständigen begründen.
In vorliegendem Fall betraf die Verurteilung aber nicht bloss die
private Sphäre des Antragstellers...).
1.) Soll der vorgeladene Gutachter vor Gericht zu seinem Gutachten
Stellung nehmen und lehnt er dies ab, kann das Gericht sowohl ein
Ordnungsgeld anordnen, als auch den Ersatz der dadurch entstandenen
Kosten verlangen.
2.) An seiner Statt kann ein neuer Sachverständiger mit einem
Gutachten beauftragt werden.
Ist dies der Fall, verliert er seinen Anspruch auf Erstattung der
Gutachterkosten, da sein Gutachten nicht mehr in das Verfahren
einbezogen werden darf.
Aus den Gründen: (...Dass es dem beschwerdeführenden
Sachverständigen hier schlechthin nicht möglich sei, vor
Gericht zu erscheinen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich noch
überhaupt auch nur im Ansatz wahrscheinlich.
Auch ein klinikleitender Chefarzt ist nicht "ständig vor Ort
unentbehrlich" - sonst wäre es ihm nicht möglich, an
auswärtigen Tagungen und Kongressen teilzunehmen oder
Urlaubsreisen anzutreten oder überhaupt "Freizeit" zu
erleben.
Solches kann und wird der Beschwerdeführer aber nicht ernstlich
vortragen wollen...).
Hat ein gerichtlicher Sachverständiger von einer Prozesspartei
weitere Aufträge für ein Privatgutachten zur
Beweissicherung erhalten, so kann dieser Sachverständige wegen
Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn es sich bei den
Folgeaufträgen nur um eine Fotoserie handelt, die keine
gutachterliche Betrachtungsweise erforderlich macht.
Aus den Gründen: (...Gerade der Umstand, dass die Kläger diese
Dokumentation nicht selbst oder durch einen Dritten ausgefertigt
haben, sondern den gerichtlichen Sachverständigen damit
beauftragen, der sich darauf eingelassen hat, lässt aus Sicht
der Beklagten Zweifel gegen dessen Unvoreingenommenheit besorgen.
Unerheblich ist auch, ob dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, die
Vertreter der Beklagten seien informiert worden.
Selbst wenn diese Mitteilung zutraf, konnte eine etwaige Information der
Beklagten nicht rechtfertigen, dass der Sachverständige sich von
den Klägern einseitig entgeltlich beauftragen liess...).
Der Geschädigte als Laie darf sich auf die Richtigkeit der durch
einen Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung der Höhe
des Unfallschadens verlassen.
Aus den Gründen: (...Die Mangelhaftigkeit der durch den beauftragten
Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung geht zu Lasten
der gegnerischen Versicherung.
Der mit der Schätzung beauftragte Gutachter hat den aufgrund des
Verkehrsunfalls eingetretenen Schaden am klägerischen Fahrzeug
auf 13.300,-- DM beziffert.
Tatsächlich aber erreichte der eingetretene Schaden eine Höhe von 23.400,--
DM, dessen Ersatz die Versicherung abgelehnt hatte mit dem Argument,
dass der Wagen des Klägers vor dem Unfall lediglich 14.000,-- DM
wert gewesen sei...).
Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann nicht
erforderlich, wenn der Haftpflichtversicherer eine Schadenregulierung
auf Basis eines Kostenvoranschlags zusagt.
Aus den Gründen: (...Die Einholung des Gutachtens war erforderlich
und notwendig, da seitens der Beklagten nicht fest stand, dass die
Feststellung der Schadenshöhe auch durch einen Kostenvoranschlag
akzeptiert wird.
Lediglich in den Fällen, in denen der Versicherer die Abrechnung eines
Kostenvoranschlags zusagt, wird ein Sachverständigengutachten
zur Rechtsverfolgung gegebenenfalls nicht mehr benötigt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich behauptet, dass sie bei
einem Telefonat mitgeteilt habe, dass die Regulierung des Schadens
auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages möglich sei.
Die Möglichkeit einer solchen Abrechnung reicht jedoch nicht aus.
Die Beklagte hat damit keine Umstände vorgetragen, nach denen die
Einholung eines Gutachtens nicht mehr erforderlich gewesen war...).