Schadenregulierung
BGH
23.01.2007
AZ: VI ZR 67/06
Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in
der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa
vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der
aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint...
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung
der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa
vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur
Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne
von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu
ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht
von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich
eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV)
abhängig gemacht werden.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen,
sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess
berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen...).
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BGH
05.12.2006
AZ: VI ZR 77/06
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz
der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
Dies gilt auch, wenn das reparierte Fahrzeug direkt nach Fertigstellung der
Reparatur veräußert wird.
Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte,
der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der
Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle
spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn
nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen.
Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht
den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen
will.
Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur
eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage
fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde.
Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen
und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten
verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden, und diese
tatsächlich durchführen lasssen, spielt es grundsätzlich keine Rolle,
ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt...).
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BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04
1.) Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug
nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung
den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe
ausgeglichen.
2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in
solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung
einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte nicht gehindert,
auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er
tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert
veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch
die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte
mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies
nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien
festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten ein
Vermögensnachteil erwachsen ist...).
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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer
Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse
nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom
Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei
einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen,
noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen
lassen...).
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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle,
als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen.
Aus den Gründen: (...Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich
repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich
als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte
nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht
niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismässigkeit bildet bei einer möglichen
Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des
Geschädigten sich nicht mehr auf die Herstellung, sondern allein
auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz
richtet...).
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OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02
1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den
Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.
2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten
zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.
Aus den Gründen: (...Bei tatsächlicher Durchführung der
Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der
Wirtschaftlichkeitsberechnung aus Praktikabilitätsgründen
vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb
zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote
spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn
er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers
ablehnt...).
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OLG DÜSSELDORF
27.11.2000
AZ: 1 U 2/00
Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschliesslich Wertminderung
unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen
Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten
abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter
Verwertung des Unfallwagens finanziell weniger belastet würde.
Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Kfz behält und
weiterbenutzt.
Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert
anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den
Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt wurde.
Aus den Gründen: (...Es ist allgemein anerkannt, dass dem
Geschädigten bei der Beschädigung eines Kfz zumeist zwei
Wege der Naturalrestitution offenstehen, nämlich die Reparatur
des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen)
Ersatzwagens.
Bei einem gebrauchten Serien-Kfz ist auch die Ersatzbeschaffung ein Weg,
den früheren Zustand, zumindest wirtschaftlich,
wiederherzustellen...).
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LG KOBLENZ
17.05.2005
AZ: 12 S 348/04
Ein Versicherer ist berechtigt, auch dann dem Geschädigten den
Schaden zu erstatten, wenn der Schädiger dem Versicherer eine
Regulierung des Schaden untersagt hat.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherer von einem berechtigten Anspruch
des Geschädigten aufgrund der Aktenlage ausgeht.
Aus den Gründen: (...Nach § 3 Nr.2 PflVG hat der Geschädigte
einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, ohne gegen den
Versicherungsnehmer (VN) vorgehen zu müssen.
Hieraus folgt, dass der Versicherer auch gegen den Willen des VN in der Lage
sein muss, eine von ihm als berechtigt anerkannte Forderung zu
erfüllen, ohne hierdurch Pflichten gegenüber dem
Versicherungsnehmer zu verletzen.
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Vertragsverletzung
anzunehmen.
Dies gilt, wenn der Versicherer bei der Regulierung des Schadens
schuldhaft zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehandelt hat.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall...).
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LG FRANKFURT AN DER ODER
25.11.2004
6A S 197/04
Die Kosten für die Vermessung des verunfallten Fahrzeugs sind als
Schadensermittlungsaufwand zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Allerdings haben die Beklagten die Kosten für
die Vermessung des Fahrzeugs in einer Höhe von 102,88 Euro zu
zahlen.
Die Vermessung eines Fahrzeuges nach einem Unfall wie dem hier
vorliegenden zählt zu den ersatzfähigen
Schadensermittlungskosten.
Der Kläger als Geschädigter konnte und durfte sich durch die
Vermessung des Fahrzeuges einen Überblick über etwaige
Schäden an dem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten verschaffen.
Der zugesprochene Betrag für die Vermessung berechnet sich wie
folgt: Ein Arbeitswert (AW) kostet 10,84 DM netto. 16 AW waren zur
Vermessung erforderlich...).
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LG BRAUNSCHWEIG
19.02.2003
AZ: 2 S 592/02 027
Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der
Restwert abzuziehen, wird das Unfallfahrzeug tatsächlich
repariert, unterbleibt der Abzug.
Aus den Gründen: (...Nach dem BGH unterbleibt eine Kürzung des
Wiederbeschaffungswertes um den Restwert nur, wenn eine Reparatur
tatsächlich durchgeführt wurde.
Es gibt keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung in den Fällen
abzuweichen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug ohne
Reparatur weiter benutzt.
Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Weiterbenutzung gegenüber
dem sofortigen Verkauf im Rahmen des § 249 BGB honoriert werden
sollte.
Anders als bei einer tatsächlichen Reparatur lässt sich nämlich
nicht überprüfen, ob der Geschädigte nach der
Feststellung, er benutze sein Fahrzeug weiter, dieses kurz darauf
ohne relevanten Wertverlust doch noch unrepariert verkauft...).
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LG AACHEN
16.10.2002
AZ: 7 S 144/02
Eine Schadensabrechnung kann auf Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn diese
Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und das
Fahrzeug durch die Reparatur in einen verkehrstüchtigen Zustand
versetzt wurde.
Aus den Gründen: (...Da die Reparaturkosten mit 5.719,74 DM den
Wiederbeschaffungswert von jedenfalls 6.000,-- DM nicht
überschreiten, kann der Kläger auf Reparaturkostenbasis
abrechnen, da er das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand
versetzt hat.
Dieser von der bisher überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung
abweichenden Meinung schliesst sich die Kammer an.
Auf die Höhe des Restwertes kommt es dabei nicht an.
Dieser wird vielmehr erst bedeutsam, wenn wirtschaftlicher Totalschaden
vorliegt und die Reparatur unterbleibt.
Dann muss der Geschädigte den wirtschaftlich günstigsten Weg
wählen.
Die Reparatur ist erst unterblieben, wenn das Fahrzeug nicht
verkehrstüchtig gemacht ist...).
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AG ERLANGEN
30.03.2005
AZ: 1 C 1787/04
Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. zwei
Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch
während der Urlaubszeit, ausreichend.
Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der Kläger davon ausgehen,
dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.
Aus den Gründen: (...Obwohl es auf die Verzugsvoraussetzungen nicht
ankommt, so ist dennoch festzuhalten, dass das Anspruchsschreiben des
Klägervertreters eine Verzug setzende Fristsetzung enthielt.
Einer Androhung oder Ankündigung von Folgen bedarf es nämlich
nicht. Auch war die gesetzte Frist nicht unverhältnismässig.
Auch wenn Urlaubszeit war, waren ca. zwei Wochen im Hinblick auf den doch
relativ einfachen Sachverhalt ausreichend.
Der Beklagten ist zusätzlich nämlich noch vorzuwerfen, dass sie
auf dieses Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und
zumindest eine Eingangsbestätigung versandt hat, ggf. mit einem
gleichzeitig einhergehenden Fristverlängerungsgesuch...).
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AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03
Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor
durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte
lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und
dem nun gegebenen Restwert verlangen.
Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des
Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem
Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug
des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der
Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug
des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und
verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser
Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).
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AG WÜRZBURG
05.05.2004
AZ: 12 C 616/04
Eine Beitragsmehrbelastung in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung,
die im Falle eines Totalschadens bei Zulassung eines identischen
Ersatzfahrzeuges entsteht, ist ein zu ersetzender Folgeschaden aus
dem Unfallereignis.
Aus den Gründen: (...Eine Rückstufung ist ein Folgeschaden aus
dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Er ist auch mittelbar, jedoch gleichfalls auf das schädigende
Ereignis zurückzuführen.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang mit diesem schädigenden
Ereignis ist auch zu bejahen.
Zwischen beiden Parteien ist unstreitig, dass bei Abschluss eines
Versicherungsneuvertrages bei identischem Fahrzeug die Änderung
der Wagnisprognose zu höheren Beiträgen führt.
Höhere Versicherungsprämien, die durch das schädigende Ereignis
verursacht werden, gehören grundsätzlich zu dem zu
ersetzenden Schaden, selbst dann, wenn der mittelbare Schaden
erheblich grösser ist als der unmittelbare...).
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AG KÖLN
10.06.2003
AZ: 264 C 376/02
1.) Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist uneingeschränkt zur
Abwicklung des Schadens des Versicherungsnehmers (VN) bevollmächtigt.
2.) Der VN hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und ist
auch nicht befugt, ihm die Abwicklung des Schadens zu verbieten.
3.) Der Versicherer muss jedoch bei der Regulierung auch die Interessen
des VN beachten, insbesondere hat er die Pflicht, diesen vor einem
Verlust des Schadensfreiheitsrabattes zu schützen.
4.) Ist der geltend gemachte Schaden offensichtlich unbegründet und
reguliert die Versicherung diesen Schaden dennoch, verstösst sie
gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des VN.
5.) Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung dieses Umstandes
ist der Tag der Entscheidung.
Aus den Gründen: (...Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage in die
Regulierung eingetreten ist, so ist dies auch dann nicht zu
beanstanden, wenn sich die Tochter des Klägers später
anders eingelassen hat...).
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