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Unfall-Info - Kfz-Sachverständige - Rechtsanwälte


Schadenregulierung

BGH OLG LG AG

BGH
23.01.2007
AZ: VI ZR 67/06


Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.

Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint...
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen...).


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BGH
05.12.2006
AZ: VI ZR 77/06


Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Dies gilt auch, wenn das reparierte Fahrzeug direkt nach Fertigstellung der Reparatur veräußert wird.

Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen.
Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will.
Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde.
Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden, und diese tatsächlich durchführen lasssen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt...).


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BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04

1.) Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen.

2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.

Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Vermögensnachteil erwachsen ist...).


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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).


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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Aus den Gründen: (...Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismässigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf die Herstellung, sondern allein auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz richtet...).


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OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2002
AZ: 8 U 82/02

1.) Bei Durchführung der Reparatur ist der Restwert für den Wiederbeschaffungsaufwand nicht zu berücksichtigen.

2.) Der Geschädigte hat von sich aus kein Angebot von Sondermärkten zu beschaffen, ein solches vom Versicherer aber anzunehmen.

Aus den Gründen: (...Bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur kann der Restwert des Fahrzeugs bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus Praktikabilitätsgründen vernachlässigt werden.
Denn die Reparaturkosten werden in der Regel ohnehin die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausmachen.
Auf eine praktisch oft schwierige Bestimmung des Restwerts kann deshalb zur Vereinfachung des Schadensabwicklung verzichtet werden.
Der Geschädigte ist zwar in der Regel nicht gehalten, Angebote spezialisierter Restwertkäufer einzuholen.
Er verstösst jedoch gegen die Schadensminderungsobliegenheit, wenn er ein bindendes und zumutbares Angebot eines solchen Restwertkäufers ablehnt...).


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OLG DÜSSELDORF
27.11.2000
AZ: 1 U 2/00

Liegen die geschätzten Reparaturkosten einschliesslich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallwagens finanziell weniger belastet würde.
Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Kfz behält und weiterbenutzt.
Für die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens ausgeführt wurde.

Aus den Gründen: (...Es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kfz zumeist zwei Wege der Naturalrestitution offenstehen, nämlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzwagens.
Bei einem gebrauchten Serien-Kfz ist auch die Ersatzbeschaffung ein Weg, den früheren Zustand, zumindest wirtschaftlich, wiederherzustellen...).


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LG KOBLENZ
17.05.2005
AZ: 12 S 348/04

Ein Versicherer ist berechtigt, auch dann dem Geschädigten den Schaden zu erstatten, wenn der Schädiger dem Versicherer eine Regulierung des Schaden untersagt hat.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherer von einem berechtigten Anspruch des Geschädigten aufgrund der Aktenlage ausgeht.

Aus den Gründen: (...Nach § 3 Nr.2 PflVG hat der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, ohne gegen den Versicherungsnehmer (VN) vorgehen zu müssen.
Hieraus folgt, dass der Versicherer auch gegen den Willen des VN in der Lage sein muss, eine von ihm als berechtigt anerkannte Forderung zu erfüllen, ohne hierdurch Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu verletzen.
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Vertragsverletzung anzunehmen.
Dies gilt, wenn der Versicherer bei der Regulierung des Schadens schuldhaft zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehandelt hat.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall...).


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LG FRANKFURT AN DER ODER
25.11.2004
6A S 197/04

Die Kosten für die Vermessung des verunfallten Fahrzeugs sind als Schadensermittlungsaufwand zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Allerdings haben die Beklagten die Kosten für die Vermessung des Fahrzeugs in einer Höhe von 102,88 Euro zu zahlen.
Die Vermessung eines Fahrzeuges nach einem Unfall wie dem hier vorliegenden zählt zu den ersatzfähigen Schadensermittlungskosten.
Der Kläger als Geschädigter konnte und durfte sich durch die Vermessung des Fahrzeuges einen Überblick über etwaige Schäden an dem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten verschaffen.
Der zugesprochene Betrag für die Vermessung berechnet sich wie folgt: Ein Arbeitswert (AW) kostet 10,84 DM netto. 16 AW waren zur Vermessung erforderlich...).


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LG BRAUNSCHWEIG
19.02.2003
AZ: 2 S 592/02 027

Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert der Restwert abzuziehen, wird das Unfallfahrzeug tatsächlich repariert, unterbleibt der Abzug.

Aus den Gründen: (...Nach dem BGH unterbleibt eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert nur, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Es gibt keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung in den Fällen abzuweichen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug ohne Reparatur weiter benutzt.
Es ist kein Grund zu erkennen, warum die Weiterbenutzung gegenüber dem sofortigen Verkauf im Rahmen des § 249 BGB honoriert werden sollte.
Anders als bei einer tatsächlichen Reparatur lässt sich nämlich nicht überprüfen, ob der Geschädigte nach der Feststellung, er benutze sein Fahrzeug weiter, dieses kurz darauf ohne relevanten Wertverlust doch noch unrepariert verkauft...).


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LG AACHEN
16.10.2002
AZ: 7 S 144/02

Eine Schadensabrechnung kann auf Reparaturkostenbasis erfolgen, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und das Fahrzeug durch die Reparatur in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde.

Aus den Gründen: (...Da die Reparaturkosten mit 5.719,74 DM den Wiederbeschaffungswert von jedenfalls 6.000,-- DM nicht überschreiten, kann der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da er das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzt hat.
Dieser von der bisher überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Meinung schliesst sich die Kammer an.
Auf die Höhe des Restwertes kommt es dabei nicht an.
Dieser wird vielmehr erst bedeutsam, wenn wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparatur unterbleibt.
Dann muss der Geschädigte den wirtschaftlich günstigsten Weg wählen.
Die Reparatur ist erst unterblieben, wenn das Fahrzeug nicht verkehrstüchtig gemacht ist...).


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AG ERLANGEN
30.03.2005
AZ: 1 C 1787/04

Bei einem relativ einfachen Sachverhalt ist eine Frist von ca. zwei Wochen, die dem Versicherer zur Regulierung gesetzt wird, auch während der Urlaubszeit, ausreichend.
Reagiert der Versicherer darauf nicht, kann der Kläger davon ausgehen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommt.

Aus den Gründen: (...Obwohl es auf die Verzugsvoraussetzungen nicht ankommt, so ist dennoch festzuhalten, dass das Anspruchsschreiben des Klägervertreters eine Verzug setzende Fristsetzung enthielt.
Einer Androhung oder Ankündigung von Folgen bedarf es nämlich nicht. Auch war die gesetzte Frist nicht unverhältnismässig.
Auch wenn Urlaubszeit war, waren ca. zwei Wochen im Hinblick auf den doch relativ einfachen Sachverhalt ausreichend.
Der Beklagten ist zusätzlich nämlich noch vorzuwerfen, dass sie auf dieses Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert und zumindest eine Eingangsbestätigung versandt hat, ggf. mit einem gleichzeitig einhergehenden Fristverlängerungsgesuch...).


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AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03

Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.

Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).


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AG WÜRZBURG
05.05.2004
AZ: 12 C 616/04

Eine Beitragsmehrbelastung in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung, die im Falle eines Totalschadens bei Zulassung eines identischen Ersatzfahrzeuges entsteht, ist ein zu ersetzender Folgeschaden aus dem Unfallereignis.

Aus den Gründen: (...Eine Rückstufung ist ein Folgeschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.
Er ist auch mittelbar, jedoch gleichfalls auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.
Ein adäquater Ursachenzusammenhang mit diesem schädigenden Ereignis ist auch zu bejahen.
Zwischen beiden Parteien ist unstreitig, dass bei Abschluss eines Versicherungsneuvertrages bei identischem Fahrzeug die Änderung der Wagnisprognose zu höheren Beiträgen führt.
Höhere Versicherungsprämien, die durch das schädigende Ereignis verursacht werden, gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, selbst dann, wenn der mittelbare Schaden erheblich grösser ist als der unmittelbare...).


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AG KÖLN
10.06.2003
AZ: 264 C 376/02

1.) Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist uneingeschränkt zur Abwicklung des Schadens des Versicherungsnehmers (VN) bevollmächtigt.

2.) Der VN hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und ist auch nicht befugt, ihm die Abwicklung des Schadens zu verbieten.

3.) Der Versicherer muss jedoch bei der Regulierung auch die Interessen des VN beachten, insbesondere hat er die Pflicht, diesen vor einem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes zu schützen.

4.) Ist der geltend gemachte Schaden offensichtlich unbegründet und reguliert die Versicherung diesen Schaden dennoch, verstösst sie gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des VN.

5.) Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung dieses Umstandes ist der Tag der Entscheidung.

Aus den Gründen: (...Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage in die Regulierung eingetreten ist, so ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Tochter des Klägers später anders eingelassen hat...).


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