Reparaturbestätigung
LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05
Die Kosten für eine Reparaturbestätigung sind ein restitutionsfähiger
Schaden.
Aus den Gründen: (...Die zusätzlichen Gutachterkosten von EUR 44,08 stellen
ebenfalls einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar.
Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war deswegen
erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen.
Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte
den Willen hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen...).
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AG KARLSRUHE
22.05.2007
AZ: 2 C 437/06
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer
Nachbesichtigung (hier Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger
zu erstattenden Schadens.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen
Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten...
...Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78
und der Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben...).
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AG AACHEN
28.04.2005
AZ: 80 C 110/05
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer
Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte
Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
Aus den Gründen: (...Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in
Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete
Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines
entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.
Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende
Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem
reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ...).
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AG KARLSRUHE
11.03.2005
AZ: 11 C 540/04
Aus den Gründen: (...Die Versicherung des Beklagten hat die Zahlung von
Nutzungsausfallentschädigung vom Nachweis der tatsächlichen Reparatur abhängig
gemacht und eine Reparaturbestätigung eines Sachverständigen angefordert.
Die hierfür angefallenen Kosten betragen unstreitig EUR 29,00 und sind als Teil
des Schadens grundsätzlich erstattungsfähig...).
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AG HAMBURG
22.05.2001
AZ: 56A C 816/01
Es stellt keinen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar,
wenn er sich, um den Nachweis zu führen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäss in
Stand gesetzt worden ist, zu einem Sachverständigen begibt, der im Rahmen einer
Nachbesichtigung dann die korrekte Reparatur bestätigt.
Aus den Gründen: (...Die hierfür anfallenden Kosten beruhen adäquat kausal auf dem
Unfallgeschehen.
Würde der Geschädigte lediglich ein Foto einreichen, so würde die Versicherung
oftmals bestreiten, dass es sich um eine ordnungsgemässe Instandsetzung gehandelt
hat, was so auf den ersten "Bildeindruck" oftmals nicht zu erkennen ist.
Unter diesen Umständen kann man es dem Kläger nicht anlasten, wenn er sich die
korrekte Reparatur durch einen Sachverständigen bestätigen lässt, dessen Urteil
die gegnerische Versicherung voraussichtlich folgen wird...).
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AG STUTTGART
15.09.2000
AZ: 42 C 4455/00
Der Kläger kann die Kosten des Reparaturnachweises durch einen Sachverständigen
ersetzt verlangen.
Aus den Gründen: (...Nach Durchführung der Reparatur beauftragte der Kläger
einen Sachverständigen, um der Beklagten gegenüber den Nachweis der durchgeführten
Reparatur zu führen.
Die hierfür entstandenen Kosten kann der Kläger der Beklagten in Rechnung stellen.
Der Kläger braucht sich nicht darauf verweisen lassen, daß er ein Fotot hätte
machen können...).
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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen
Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der
Rechtsverfolgung sind im Rahmen dieser Abrechnung erstattungsfähig.
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