Rechtsanwaltskosten
LG MÜNCHEN I
27.02.2003
AZ: 19 S 18902/02
In Verkehrsunfallsachen ist in aller Regel in einfach gelagerten Fällen
auch vorprozessual die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, ohne dass es dabei
auf eine allgemeine Geschäftsgewandtheit des Geschädigten
ankommt.
Aus den Gründen: (...Dem Laien wird in aller Regel gar nicht bewusst
sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er nach einem
Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall ist zwar Anspruchsteller eine Leasingfirma, bei der
ohne weiteres eine gewisse Geschäftsgewandtheit der Mitarbeiter
vorausgesetzt werden kann, die ja auch unbestritten über eine
eigene Rechtsabteilung verfügt.
Aber auch diese ist nicht primär eingerichtet zur Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen, die bei Verkehrsunfällen ihrer
Kunden entstehen, sondern im Wesentlichen für die
Vertragsgestaltung und die Folgen aus den geschlossenen
Leasingverträgen...).
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AG BERNKASTEL-KUES
07.02.2003
AZ: 4 C 657/02
Die Einschaltung eines Juristen zur Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen verstösst nicht gegen § 254
BGB, wenn dies der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet und die
problemlose Abwicklung nicht absehbar war.
Aus den Gründen: (...Es war zu berücksichtigen, dass die
Klägerin nur für einen kleinen Bereich eine Lizensierung
der AVIS-Autovermietung hat und dort unabhängig sowie auf eigene
Rechnung, die Anmietung von Kfz anbietet.
Die Klägerin unterhält keinen kaufmännisch eingerichteten
Geschäftsbetrieb und verfügt auch nicht über eine
juristische Abteilung, über die sie ihre Schadensersatzansprüche
hätte geltend machen können.
Sie durfte sich hierzu eines Rechtsanwalts bedienen.
Die Einschaltung eines Anwalts ist auch schon aus Gründen der
Waffengleichheit gerechtfertigt, da die Beklagte eine Vielzahl von
Volljuristen beschäftigt.
Im übrigen war nicht abzusehen, dass die Abwicklung der
Schadensersatzansprüche so problemlos vonstatten gehen
würde...).
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AG PFORZHEIM
22.02.2002
AZ: 2 C 590/01
Ein Unfallgeschädigter hat in aller Regel Anspruch darauf, zur
Wahrung seiner Interessen einen Anwalt einzuschalten.
Die Kosten dafür muss die Haftpflichtversicherung des Verursachers
tragen.
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AG KEHLHEIM
04.02.2002
AZ: 3 C 0620/01
Nach einem Verkehrsunfall muss die Versicherung des Verursachers auch die
Kosten für einen vom Geschädigten hinzugezogenen Anwalt
übernehmen.
Diese Regelung gilt auch für einfache Fälle.
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AG KUSEL
25.03.1999
AZ: 1C 29/99
Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Unfallgeschädigter einen Anwalt
mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen den
Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung beauftragt hat,
sind auch dann erstattungsfähig, wenn es sich bei dem
Geschädigten um einen Autovermieter handelt.
Aus den Gründen: (...Ein Verstoss gegen die
Schadensminderungspflicht wäre nur gegeben, wenn die
Beauftragung eines Anwalts mutwillig erfolgt, offensichtlich
überflüssig ist und lediglich Kosten zu Lasten des
Schädigers verursacht.
Das Warten auf eine verbindliche Erklärung des Schädigers über
seine Zahlungswilligkeit ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.
Bei der Frage, ob die Kosten eines beauftragten Anwalts bei dem Schädiger
geltend gemacht werden können, ist nicht auf die Person der
Organisationsform abzustellen, da es weder möglich noch zumutbar
wäre, im Einzelfall festzustellen, ob der Geschädigte die
Regulierung selbst betreiben könnte...).
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AG MARSBERG
27.12.1996
AZ: 1 C 187/96
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines
Rechtsanwalts spielt es keine Rolle, dass die Versicherung den
Schaden im nachhinein tatsächlich in voller Höhe reguliert
hat, da es nur auf die ex-ante und nicht auf die ex-post Ansicht
ankommt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger war zum ersten Mal mit einem
Verkehrsunfall konfrontiert und somit "Laie" auf dem Gebiet
der Schadensabwicklung.
Für einen solchen Laien ist aber selbst, wenn es sich wie hier, um einen
Verkehrsunfall mit alleinigem Verschulden des Gegners handelt, nicht
klar, welche Ersatzansprüche er im einzelnen gegen die
Haftpflichtversicherung des Gegners geltend machen kann.
Insoweit ist ihm insbesondere die Höhe seines Schadenersatzspruches und
die Ermittlung der Schadenshöhe unter Berücksichtigung
eventueller Wertminderungen sowie eventueller Abzüge "Neu
für Alt" nicht bekannt...).
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AG PFORZHEIM
23.04.1991
AZ: 5 C 487/90
Aus den Gründen: (...Der Schädiger hat grundsätzlich auch
die Kosten zu ersetzen, die dem Geschädigten im Rahmen der
Durchsetzung seines Anspruchs entstehen.
Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten des eingeschalteten
Rechtsanwalts.
Kann der Schädiger beweisen, dass sich der Geschädigte eines
sachverständigen Juristen seiner Rechtsabteilung bedienen kann,
mag etwas anderes gelten.
Bei einem juristischen Laien kann eine Beschäftigung mit
komplizierten Rechtsfragen jedenfalls nicht erwartet werden...).
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BGH
21.11.2006
AZ: VI ZR 76/06
Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens
gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung
"nach Massgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss
gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung
weiterer Ansprüche.
Aus den Gründen: (...An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge
Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden.
Selbst bei einer eindeutig erscheidenden Erklärung des Gläubigers darf ein
Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum
erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen
möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.
Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Massgabe des DAV-Abkommens" muss danach
mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschliessende
Erledigung gewollt ist.
Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenrechnung, so ist ihm
nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen...).
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BGH
31.10.2006
AZ: VI ZR 261/05
a.) Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit
bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr
von 1,3 bestimmt.
b.) Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.
Aus den Gründen: (...Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das
Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat,
ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für seine
Tätigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr
von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf stützen, dass die Abwicklung
von Verkehrsunfällen "regelmässig" umfangreiche Vorarbeiten erfordere,
denn § 14 I RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengebühr durch den
Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt,
ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind.
Zwar kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch
den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss
gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich
gewesen sei.
Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen
und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den
Rechtsanwalt beruhen.
In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der
Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand
hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen...).
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KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Kosten teilt der
Senat die Auffassung des Landgerichts.
Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr wird den Schwierigkeiten der Angelegenheit und
dem mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles verbundenen Aufwand in vollem
Umfang gerecht.
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LG SAARBRÜCKEN
03.03.2005
14 O 458/04
Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 ist dann angemessen,
wenn der Rechtsanwalt eine Angelegenheit bearbeiten muss, bei der der
geschädigte Architekt durch einen Verkehrsunfall gehindert
wurde, wegen wochenlanger 100 % Arbeitsunfähigkeit seine
selbständige Tätigkeit auszuüben und dadurch ein
Verdienstausfall in Höhe von 40.000,-- Euro zu beklagen war.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der
Kfz-Haftpflichtversicherer durch Anerkenntnis erklärt hat, dass
er sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfall erstatten wird.
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AG RUDOLSTADT
01.02.2008
AZ: 3 C 461/07
Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5,
woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt.
Aus den Gründen: (...Diesbezüglich hat die Klägerin einen Anspruch, entgegen
der Auffassung der Beklagten, nicht nur in Höhe des 1,3fachen Satzes, sondern in
Höhe der beanspruchten 1,5fachen Gebühren nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG.
Jedenfalls ist die vom Bevollmächtigten der Klägerin insoweit erfolgte Bestimmung
der Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Nach Nr. 2300 VV RVG beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5,
woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5 ergibt.
Die Gebühren sind dabei gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG im Einzelfall nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.
Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt
getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist,
§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich
des RVG ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zusteht
(vgl. BGH Urteil v. 31.10.2006, VI ZR 261/05 m.w.N.).
Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in
"Normalfällen" werden, also in Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach
§ 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände, durchschnittlicher Art sind
(Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 17 Rn. 10).
Dabei gehört die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es
sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten
Angelegenheiten, so dass sie im Normalfall als eine Tätigkeit durchschnittlicher
Art anzusehen ist, für die eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden kann
(LG Essen, ZfSch 2006, 107, m.w.N.)...).
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AG GEMÜNDEN
18.10.2006
AZ: 10 C 74/06
Aus den Gründen: (...Der Schaden der Klägerin umfasst die im
Zusammenhang der Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Diese Kosten sind mit einer Gebühr von 1,8 nach dem RAVergütG zutreffend
bemessen, weil die Angelegenheit angesichts des Regulierungsverhaltens der
hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung überdurchschnittlich
umfangreich und überdurchschnittlich schwierig war und lediglich eine
1,5-Gebühr dies nicht hinreichend berücksichtigt...).
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AG HAGEN
05.04.2005
AZ: 16 C 680/04
1.) Eine 1,3-Geschäftsgebühr ist auch dann anzunehmen, wenn
Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einer
Rechtssache in geringem Masse unter dem Durchschnitt anzusiedeln
sind.
2.) Aus dem RVG kann nach dem Willen der Gesetzgebung kein
differenzierter Gebührenrahmen für anspruchsvollere oder
leichtere anwaltliche Tätigkeiten herausgelesen werden.
Nach VV Nr.2400 RVG ist für die Festsetzung der Geschäftsgebühr
zunächst immer die Höhe von 1,5 - also die Mittelgebühr
- zugrunde zu legen und nicht bereits die verminderte Gebühr von
1,3.
Wurde
eine Gebührenhöhe festgelegt, ist eine Überprüfung
dahingehend vorzunehmen, ob der berechnete Wert die Höhe von 1,3
übersteigen darf.
3.) Liegt keine gebührenrechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Anwalt und dem Mandant, sondern vielmehr zwischen dem Mandant und
dem Gegner aus dem Unfall vor, so ist die Beiziehung eines Gutachtens
der Rechtsanwaltskammer nach § 14 II RVG nicht angezeigt.
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AG HAMBURG
18.03.2005
AZ: 52 C 79/04
Bei der Unfallschadenregulierung durch einen Rechtsanwalt ist eine Gebühr
in Höhe von 1,3 immer dann angemessen, wenn die Rechtssache
keine besonderen Schwierigkeiten umfasst, bzw. nicht von grossem
Umfang ist.
Aus den Gründen: (...Der Rechtsanwalt hat einen Wert unterhalb des
Mittelwertes angesetzt, da zwei Kriterien des § 14 I RVG
unterdurchschnittlich waren, es sich im Übrigen jedoch um eine
durchschnittliche Angelegenheit gehandelt hat.
>Es handelt sich um einen Verkehrsunfallschaden, dem ein
Sachverständigengutachten zugrunde gelegen hat mit der
Problematik des Nutzungsausfallanspruchs.
Da die Schwellengebühr von 1,3 nicht überschritten war, kommt
es für den vorliegenden Fall aber nicht darauf an, ob die
rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was
im Übrigen unstreitig der Fall war.
Selbst wenn hier eine Abweichung vom richtigen Wert in Betracht kommen
sollte, dann würde diese nach Auffassung des Gerichts doch noch
im Toleranzbereich von 20% liegen...).
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AG KÖLN
15.03.2005
AZ: 123 C 654/04
Ist in der Abwicklung eines Verkehrsunfalls eine durchschnittliche
Tätigkeit zu sehen, hat der Anwalt Anspruch auf Zahlung einer
1,3 Geschäftsgebühr.
Eine Erstattung einer 0,8 Gebühr ist trotz eines gegenüber der
BRAGO erhöhten Betrages nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Denn die Geschäftsgebühr wird mit der
ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit
der Entgegennahme der Information.
Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Anwalt
im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten
erbringt.
Es sind mit dem Geschädigten eine Vielzahl der möglichen
Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu
klären.
Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der
Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereich zu
erteilen.
Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens
die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten
hinzutreten....).
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AG COBURG
03.03.2005
11 C 1347/04
Im
Rahmen der Schadensregulierung eines kleineren Verkehrsunfalls ist
für die anwaltliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr
von 1,3 angemessen, da wegen der vier Schadenspositionen eine
sorgfältige Bearbeitung erforderlich war.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin
die anlässlich des Verkehrsunfalls entstandenen
Rechtsanwaltskosten zu erstatten, § 249 BGB.
Der tatsächliche Unfallhergang war zwar einfach gelagert.
Trotzdem durfte die Klägerin die Einschätzung, die Beurteilung der
Erstattungsfähigkeit der einzelnen Schadenspositionen und
eventuell auftretende sonstige Probleme ihrem juristischen Berater
überlassen, um sich vor Nachteilen bei der Schadensregulierung
zu schützen.
Der Klägervertreter hat mit dem Ansatz der strittigen Gebühr
den durch § 14 RVG in Verbindung mit Nr.2.400 des Vergütungsverzeichnisses
gesetzten Ermessensspielraum beachtet.
Die hier vorliegenden vier Schadenspositionen mussten auf ihre
Schlüssigkeit überprüft werden...).
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AG BAD NEUSTADT
16.02.2005
AZ: 1 C 5/05
Die Abwicklung eines Schadens als Folge eines Verkehrsunfalls durch einen
Anwalt ist auch dann eine durchschnittliche Rechtssache, wenn
keinerlei Gespräche stattgefunden haben.
Der Rechtsanwalt ist daher berechtigt, eine 1,3 Geschäftsgebühr
geltend zu machen, auch wenn es eine schnelle und unproblematische
Schadensregulierung ist.
Aus den Gründen: (...Das Gericht schliesst sich der Argumentation in
der Kommentierung zum RVG an, wonach massgeblich ist, dass die
Schwellengebühr - 1,3 - zur Regelgebühr wird.
Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich
hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der
Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5
bestimmen.
Dies hat er nicht getan.
Weiteren Vortrag dazu, warum er eine Geschäftsgebühr von 1,3
ansetzte, bedarf es hier nicht.
Die Kostenpauschale wird im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gemäss §
287 ZPO auf 30,-- Euro geschätzt...).
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AG GREIFSWALD
15.02.2005
44 C 345/44
Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr ist dann gerechtfertigt,
wenn bei der Abwicklung eines Unfallschadens die einstandspflichtige
Haftpflichtversicherung die Erstattung des Schadens ablehnt und
darauf verweist, einen Gutachter in der Angelegenheit zu beauftragen.
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AG KEMPTEN
01.02.2005
AZ: 13 C 450/04
Der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr für eine
Unfallschadenabwicklung kann gerechtfertigt sein und ist jedenfalls
nicht als unbillig gem. § 14 I S.4 RVG anzusehen, da eine
Rechtsanwaltsgebühr bis zu 20% über der angemessenen
Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus den Gründen: (...Nach dem Sachvortrag der Parteien hält das
Gericht eine gegenüber der 1,3-fachen Mittelgebühr leicht
erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 für angemessen.
Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Rahmengebühr noch höher
anzusetzen war, hat das Gericht allerdings nicht.
Trotz der Tatsache, dass der Gebührenansatz von 1,8 damit zu hoch
bemessen war, kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
in der Gesamtabwägung aber keine unbillige Gebührenbestimmung
im Sinne des § 14 I S.4 RVG vorgeworfen werden.
Denn er ist mit dem von ihm gewählten Gebührenansatz gegenüber
der angemessenen Gebühr um lediglich 20% abgewichen...).
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AG DUISBURG
17.01.2005
AZ: 7 C 530/04
Ist eine Verkehrsunfallregulierung von anspruchsloser Art, steht dem
Rechtsanwalt nur eine Gebühr in Höhe von 0,9 zu.
Aus den Gründen: (...Bei alledem darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass es sich um einen typischen Fall der
Verkehrsunfallregulierung handelte, deren Bearbeitung von nahezu
jeder Anwaltskanzlei routiniert im Alltagsgeschäft betrieben
wird.
Die Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen ist auch nicht
deshalb auf 1,3 festzusetzen, weil damit die aussergerichtliche
Erledigung gefordert wurde. Bei der Mandatsbearbeitung ist allein das
Interesse des Mandanten massgebend.
Aus welchen Gründen eine höhere Geschäftsgebühr den
Anwalt, den Mandanten oder den Anspruchsgegner eher zu einer
aussergerichtlichen Einigung bewegen sollte, ist nicht einzusehen.
Die Haftungslage war vorliegend eindeutig und erforderte keinen
ernsthaften Prüfungsaufwand.
Eine aufwändige Einarbeitungszeit dürfte sich daher erübrigt
haben...).
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AG LANDSTUHL
23.11.2004
AZ: 4 C 189/04
Ist ein Anwalt mit der Abwicklung eines Unfalls im Strassenverkehr
betraut, so stellt dies vom Umfang und Schwierigkeitsgrad her eine
durchschnittliche Rechtssache dar, die mit einer Regelgebühr von
1,3 zu vergüten ist.
Aus den Gründen: (...Die Geschäftsgebühr wird mit der
ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit
der Entgegennahme der Information. Es entspricht sodann dem Wesen
jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der
Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringt.
In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu
ermitteln, es sind mit dem Geschädigten die Vielzahl der
möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu
besprechen und zu klären.
Zudem ist der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der
Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu
erteilen. Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der
Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr...).
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