Betriebsgefahr
BGH
06.05.1997
AZ: VI ZR 150/96
Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch
eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage
geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger
und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im
Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger
nicht der Nachweis verlangt werden, dass und in welchem Umfang er
Sorgfaltspflichten aus § 9 I und III StVO nachgekommen ist.
Aus den Gründen: (...Die Revision rügt darüber hinaus zu
Recht, dass das Berufungsgericht den vom Kläger zur Feststellung
eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten
angebotenen Beweis nicht erhoben hat.
Das Berufungsgericht durfte nicht auf die Erhebung des
Sachverständigengutachtens verzichten, das für den Nachweis
der entscheidungserheblichen, detailliert vorgebrachten Behauptungen
des Klägers durchaus geeignet war...).
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BGH
13.02.1996
AZ: VI ZR 126/95
1.) Kommt es in einer ampelgeregelten und mit einem grünen Pfeil
versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem
Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss
der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer, wenn er
daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will,
beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht
aufgeleuchtet hat.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für
ein Verschulden des Linksabbiegers.
2.) Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen
freigab, so kann der Geradeausfahrende von dem Unfallgegner bei
gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte
seines Schadens ersetzt verlangen.
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BGH
17.03.1992
AZ: VI ZR 62/91
Bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der
Autobahn kann sich ein Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wird,
nicht auf Unabwendbarkeit i.S.d. § 7 II StVG berufen, wenn er
auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, es sei denn,
er kann beweisen, dass es auch bei Einhaltung der
Richtgeschwindigkeit zu einem vergleichbaren Unfall mit ähnlichen
Folgen gekommen wäre.
Aus den Gründen: (...Die Ansicht, ein solcher Unfall wäre ein
"unabwendbares Ereignis" i.S.d. § 7 II StVG, trägt
der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung nicht
genügend Rechnung.
Diese Verordnung beschränkt sich zwar nur auf die Empfehlung, auf
Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, und ist somit
keine sanktionsbewehrte Vorschrift wie z.B. § 3 StVO.
Dies bedeutet aber noch keine rechtliche Haftungsfreistellung...).
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OLG SAARBRÜCKEN
15.03.2005
AZ: 4 U 102/04-17/05
Kommt es innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einem Zusammenstoss zwischen
einem mit nur leicht überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad und einem auf
der Strasse wendenden Kfz, so trägt der Fahrer des Kfz die überwiegende Haftung
(hier: 75%) für die entstandenen Schäden.
Dies gilt auch unter Beachtung der geringeren Stabilität eines Motorrades
gegenüber dem Pkw.
Aus den Gründen: (....Es mag gerechtfertigt erscheinen, in der Instabilität eines
Motorrads einen die Betriebsgefahr beeinflussenden Faktor zu erblicken.
Jedoch ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt zu berechnen.
Vielmehr ist die Betriebsgefahr als Faktor bei der Abwägung der Verursacherbeiträge
im Rahmen des § 17 Abs.1 S.2 StVG a.F. bezogen auf den konkreten Schadensfall
zu beurteilen, da sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert.
Die Höhe der Betriebsgefahr kann nicht ohne einen Blick auf das Fahrverhalten des
Unfallgegners bestimmt werden...).
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KG BERLIN
20.03.2003
AZ: 12 U 199/01
Fährt ein Polizeibeamter im Einsatz ohne Blaulicht und Martinshorn auf
einer Vorfahrtsstrasse zu schnell und kommt es zu einem Zusammenstoss
mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, haftet alleine der
Wartepflichtige.
Aus den Gründen: (...Nach § 35 I StVO sind
Sonderrechtsfahrzeuge, also auch Polizeimotorräder, von den
Vorschriften der StVO befreit, "soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist".
Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder
Horn noch Blaulicht führt, oder diese zwar vorhanden sind, aber
nicht betätigt werden.
Dem Fahrer des Polizeifahrzeugs kann auch nicht das Unterlassen von
akustischen Warnsignalen haftungsbegründend vorgeworfen werden,
denn er hatte keinen Anlass, mit einem plötzlichen
sorgfaltswidrigen Anfahren des Klägers zu rechnen.
Da das Polizeifahrzeug mit der Einsatzfahrt eine dringende öffentliche
Aufgabe erfüllt hat, liegt keine Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor...).
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OLG KOBLENZ
25.11.2002
AZ: 12 U 1429/01
Unabhängig von der Bedeutung der zusammentreffenden Verkehrswege ist
derjenige Kraftfahrzeugfahrer, der einen abgeflachten Gehweg überqueren
muss wartepflichtig und muss aus diesem Grund beim Einfahren in den
querenden Verkehrsweg besondere Vorsicht walten lassen.
§ 8 I S.1 StVO findet insoweit keine Anwendung.
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OLG MÜNCHEN
06.04.2001
AZ: 10 U 3661/00
Ein Unfallbeteiligter haftet nicht, auch nicht für die
Betriebsgefahr seines Kfz, wenn der Unfall durch einen groben
Verkehrsverstoß des Unfallgegners verursacht worden ist.
Aus den Gründen: (...Der Unfallgegner hat gegen § 25 Abs.3 StVO
verstoßen und die Fahrbahn an einer Stelle überquert, die
durch einen bepflanzten Mittelstreifen und eine Leitplanke so von der
Gegenfahrbahn abgegrenzt war, dass grundsätzlich mit querenden
Fußgängern hier nicht zu rechnen war.
Dies umsoweniger, als in etwa 50 Metern Entfernung ein ampelgesicherter
Fußgängerüberweg zur Verfügung steht.
Wenn der Unfallgegner gleichwohl an dieser Stelle die Fahrbahn überqueren
wollte, hätte er die größtmögliche Sorgfalt
beachten müssen.
Spätestens beim Heraustreten aus der Reihe der haltenden Fahrzeuge hätte er
auf das herannahende Kfz des Unfallbeteiligten reagieren und stehen
bleiben müssen.
Für den Unfallgegner wäre der Unfall ohne jede Schwierigkeit
vermeidbar gewesen...).
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OLG BREMEN
22.12.2000
AZ: 3 U 190/98
Die Kollision zwischen Pkw und Motorradfahrer beim Durchfahren einer
Kurve.
Aus den Gründen: (...Die Haftung des beklagten Motorradfahrers ist
nicht gemäß § 7 II StVG ausgeschlossen, denn er hat
den ihm obliegenden Beweis, dass der Unfall für ihn unabwendbar
war, nicht geführt.
Wesentliche Einzelheiten des Unfallgeschehens sind ungeklärt geblieben und
werden auch nicht weiter aufgeklärt werden können.
Insbesondere kann die genaue Kollisionsstelle nicht ermittelt werden.
Wie die Anhörung des Sachverständigen im Termin ergeben hat,
fehlen wesentliche Grundlagen für hinreichend sichere
Feststellungen.
Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Schadensteilung war auf Seiten
beider Parteien lediglich die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu
berücksichtigen, da bei keinem der beiden Unfallbeteiligten
angesichts der verbliebenen Unklarheiten ein schuldhafter
Verkehrsverstoß festgestellt werden konnte...).
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OLG NÜRNBERG
24.08.2000
AZ: 8 U 682/00
Das Vorbeifahren an einer geöffneten linken Autotür mit einem
Abstand von 10 cm, in der eine ins Fahrzeuginnere sich beugende
Person steht, ist zu gering, da vorherzusehen und zu berücksichtigen
ist, dass eine geringfügige Bewegung dieser Person die Tür
weiter öffnen musste.
In einer derartigen Lage ist vom vorbeifahrenden Fahrer zu fordern, dass
er entweder ausreichend Abstand einhält oder, sofern dies wegen
der durch abgestellte Fahrzeuge verengte Fahrbahn nicht möglich
ist, sein Fahrzeug anhält und durch Verständigung mit der
in der geöffneten Türe stehenden Person sicherstellt, dass
er ohne Berührung den abgestellten Pkw passieren kann.
Das unbedachte und riskante Verhalten des Vorbeifahrenden führt zu
dessen alleiniger Haftung.
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OLG SCHLESWIG
15.06.2000
AZ: 7 U 152/98
Handelt ein Verkehrsteilnehmer in einer unvorhersehbaren Gefahrensituation
nicht sachgemäß, da er keine Zeit zu ruhiger Überlegung
hatte, dann begründet dies keinen Schuldvorwurf, wenn er die
Situation nicht zu vertreten hatte.
Eine Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG entfällt,
wenn die zu Lasten des Unfallverursacherers zu berücksichtigenden
Umstände überwiegen.
Aus den Gründen: (...Aus den Gesamtumständen folgt, dass die
Klägerin gegenüber dem für sie sichtbaren Beklagten
wartepflichtig war.
Sie trifft nach § 8 Abs.2 S.2 StVO die Pflicht, den
Vorfahrtsberechtigten weder zu gefährden noch wesentlich zu
behindern.
Geht man zugunsten der Klägerin aufgrund der Berechnung des
Sachverständigen davon aus, dass der Verkehrsunfall ohne
weiteres verhindert worden wäre, wenn der Beklagte nicht ein
starkes Bremsmanöver eingeleitet und die Fahrspur gewechselt
hätte, ergibt sich dennoch keine schuldhafte Verkehrsverletzung
des Beklagten...).
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OLG HAMM
21.05.1999
AZ: 9 U 246/98
Bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung zwischen einem geradeaus
fahrenden Fahrzeug und einem links abbiegenden Fahrzeug ist der
Schaden je zur Hälfte aufzuteilen, wenn sich der Linksabbieger
auf einen Grünpfeil beruft und die Ampelstellung nicht
aufgeklärt werden kann.
Aus den Gründen: (...Insbesondere lässt sich nicht
ausschließen, dass das Vorbringen des geradeaus fahrenden
Klägers zutrifft, wonach der Beklagte links abbog, obwohl der
Gegenverkehr Grünlicht hatte und deshalb bevorrechtigt war.
Lässt sich die Ampelschaltung bei einer Unfallkonstellation, wie sie hier
vorliegt, nicht feststellen, ist die allgemeine Betriebsgefahr des
Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeaus
fahrenden, entgegenkommenden Fahrzeugs..).
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OLG HAMM
24.02.1999
AZ: 13 U 183/98
Die Betriebsgefahr eines Pkw wird durch die Vornahme eines gefährlichen
Fahrstreifenwechsels auf der Autobahn deutlicher erhöht als
durch die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h.
Es ist hier nach Abwägung der Betriebsgefahren eine Haftungsquote
von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Fahrers, der den Fahrstreifen gewechselt
hat, gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Es ist weder ein Verschulden der Klägerin
oder der Beklagten zu 2) feststellbar, noch hat eine der beiden
Fahrerinnen bewiesen, dass der Unfall für sie selbst unabwendbar
war.
Bei der Haftungsquote hat der Senat berücksichtigt, dass keiner
Partei ein Verschulden nachzuweisen ist und dass ein grundsätzlich
gefährlicher Fahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr wesentlicher
erhöht als eine geringfügige Überschreitung der
Richtgeschwindigkeit...).
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LG REGENSBURG
28.10.2004
AZ: 1 O 1708/04
Aus dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
vom 19.07.2002 kann nicht hergeleitet werden, dass ein Kraftfahrer
bei einem Verkehrsunfall mit einem älteren Radfahrer stets
(zumindest) für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges
einzustehen hat, sofern der Unfall nicht auf höhere Gewalt
zurückzuführen ist.
Aus den Gründen: (...Eine durch das Alter des Beklagten erhöhte
Gefahr war für die Klägerin in der streitgegenständlichen
Situation nicht ersichtlich.
Die Klägerin musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht
mit einem Einfahren des Beklagten in die Fahrbahn rechnen.
Dies bedarf keiner näheren Erörterung, sollte der Beklagte bei
Rotlicht in die Fussgängerfurt eingefahren sein.
Nichts anderes gilt aber, wenn der Beklagte kurz nach der Fussgängerfurt
über den abgesenkten Bordstein in die Fahrbahn einfuhr.
Ein völlig unvernünftiges Verhalten des Beklagten musste die
Klägerin in ihre Überlegungen nicht mit einbeziehen...).
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LG LANDAU
21.11.2002
AZ: 1 S 248/02
Greifen Kinder durch unerlaubte Handlungen äusserst schwer in die
Sicherheit des Strassenverkehrs ein, kann eine zugleich gegebene
erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei der Abwägung des
§ 254 BGB ganz zurücktreten.
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LG HANNOVER
14.12.1998
AZ: 20 S 93/98
Bei einer gut einsichtigen Kreuzung muss davon ausgegangen werden, dass
ein Idealfahrer trotz des bestehenden Vorfahrtsrechts den Unfall
hätte vermeiden können.
Diesem Kraftfahrer wird aber eine Betriebsgefahr von 20% zugerechnet.
Aus den Gründen: (...Der Unfall ist durch überwiegendes
Verschulden des Klägers zustandegekommen, da die Fahrerin des
Klägers zu schnell gefahren ist.
Zudem fällt ihr ein Vorfahrtsverstoß zur Last, den sich der
Kläger zurechnen lassen muss.
Auf Beklagtenseite steht gegenüber diesem Verschulden lediglich die
Betriebsgefahr, die mit 20% auf den Gesamtschaden anzurechnen ist.
Die Betriebsgefahr tritt damit nicht hinter dem Verschulden des Klägers
zurück.
Bei der geringen Geschwindigkeit und der übersichtlichen Örtlichkeit
wäre es der Beklagten möglich gewesen die Kollision zu
vermeiden...).
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AG BOTTROP
07.01.2004
8 C 308/03
Kann nach einer Kollision von 2 Pkw an einer Kreuzung nicht aufgeklärt
werden, welches der Fahrzeuge bei Rot in den Kreuzungsbereich
eingefahren ist, ergibt sich bei Bestimmung der Betriebsgefahr eine
Haftung von jeweils 50 %.
Aus den Gründen: (...Der Unfall war auch nicht unabwendbar für
die Parteien im Sinne von § 17 Abs.3 StVG.
Im Rahmen der Abwägung der Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten
Fahrzeuge nach § 17 Abs.1 StVG ergibt sich eine gleichrangige
Haftung aus dem Umstand, dass es sich bei den Fahrzeugen um Pkw
handelt, von denen im Regelfall eine gleichrangige Betriebsgefahr
ausgeht.
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AG KAISERSLAUTERN
08.05.2003
AZ: 8 C 379/03
1.) Bei einem nicht mehr aufklärbaren Unfall auf einem öffentlichen
Parkplatz haften die Beteiligten je zur Hälfte.
2.) Zum Auswahlverschulden bei der Gutachterbeauftragung.
Aus den Gründen: (...Soweit sich der Kläger auf § 14 I
StVO beruft, kommt ihm ein Anscheinsbeweis nicht zugute, da die
Vorschrift den fliessenden Verkehr bei Ein- und Aussteigen am
Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge schützt.
Dem Beklagten kann kein Anscheinsbeweis wegen Verstosses gemäss §
9 V StVO zugute kommen, da die gegenseitigen Pflichten auf
öffentlichen Parkplätzen einander angenähert sind.
Danach ergibt die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr, da das
Unfallgeschehen nicht mehr aufklärbar ist, eine Haftungsquote
von jeweils 50%.
Die Beklagten machen zu Unrecht ein Auswahlverschulden des Klägers
hinsichtlich des Sachverständigen und die Unbrauchbarkeit des
Privatgutachtens geltend, da eine eklatante Abweichung der
ermittelten Werte des Sachverständigen nicht vorliegt und auch
nicht erkennbar war...).
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AG HEIDELBERG
10.03.2003
AZ: 20 C 431/00
Verhält sich ein Vorfahrtsberechtigter bei einem Unfall in einem
Kreuzungsbereich nicht entsprechend einem "Idealfahrer"
kann zu seinen Lasten eine Haftungsquote von 20% aus der bestehenden
Kfz- Betriebsgefahr anzunehmen sein.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hatte die Vorfahrt.
Der Sachverständige hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass
der Unfall für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre,
wenn sie vor der Einfahrt in die Kreuzung auch einmal oder etwas
früher nach links geschaut hätte.
Da sie dies entweder nicht oder jedenfalls zu spät getan hat, sich
also nicht so verhalten hat, wie dies von einem "perfekten
Verkehrsteilnehmer" zu erwarten gewesen wäre, hat sie die
Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs selbst zu tragen.
Bei der Abwägung der Verschuldensanteile muss dann aber
berücksichtigt werden, dass der Beklagte, obwohl er die Klägerin
wahrgenommen hat, versucht hat, die Kreuzung noch vor dieser zu
überqueren.
Eine Haftungsverteilung von 20 : 80 ist daher angemessen...).
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AG KARLSRUHE
04.03.2003
AZ: 3 C 56/02
Wird ein Fahrzeug, das in zweiter Reihe geparkt ist, beim Vorbeifahren
beschädigt, haftet allein der Schädiger.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte hat den gesamten, dem Kläger
unfallbedingt entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eine Mithaftung des Klägers unter dem Gesichtspunkt von
Mitverschulden oder Betriebsgefahr scheidet aus.
Zwar hat der Kläger verbotener Weise verkehrsbehindernd geparkt.
Dies berechtigt jedoch keineswegs andere Verkehrsteilnehmer, dieses
Fahrzeug zu beschädigen.
Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, ggf. mit mehrmaligem Rangieren
vorsichtig am klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren.
Wenn sie hierzu nicht imstande war, hat sie den Unfall allein verschuldet.
Sinn und Zweck des Verbotes des Parkens in zweiter Reihe ist es den
Verkehr am Fließen zu halten.
Dies ist der Schutzzweck der Norm.
Diese berechtigt jedoch nicht, das verkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu
beschädigen.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigungsgebühr steht dem Kläger
jedoch nicht zu...).
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AG MÜNCHEN
27.02.2003
AZ: 342 C 7500/02
Beschädigt jemand beim Ausparken ein fremdes Kfz, so trägt der Geschädigte
einen erheblichen Mitverschuldensanteil, wenn er den Ausparkenden
vorsätzlich zugeparkt hat.
Aus den Gründen: (...Der Kläger einerseits und der Zeuge
andererseits haben das Beklagtenfahrzeug so eingekeilt, dass dem
Beklagten kaum noch Raum zum Rangieren verblieb.
Dieses Verhalten stellt eine mittäterschaftlich begangene Nötigung
dar.
Zwar hätte der Beklagte vor Beginn des Ausparkens den Versuch
unternehmen müssen, die Beteiligten zu einer Vergrösserung
des Abstandes zu veranlassen.
Da er dies unterlassen und beim Versuch des Ausparkens das
Klägerfahrzeug beschädigt hat, hat er fahrlässig
gehandelt.
Andererseits liegt ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vor,
weshalb er auch für die Betriebsgefahr zu haften hat.
Es kommt infolgedessen zu einer Abwägung der gegenseitigen
Verursachungsanteile gem. § 254 BGB.
Das Gericht hält eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1:3 zu
Lasten des Klägers für gerechtfertigt...).
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AG MEPPEN
04.02.2003
AZ: 18 C 1417/02
Hat ein Fahrer im Kreuzungsbereich mit drei Strassen die Vorfahrt zu
gewähren, so muss er, nachdem er sich vergewissert hat, ob von
zwei der drei Strassen Verkehr zu erwarten ist, wegen des Zeitablaufs
vor Anfahrt noch mal die erste Strasse überprüfen, da sich
dort die Verkehrsverhältnisse bereits wieder geändert haben
können.
Aus den Gründen: (...Das Gericht glaubt auch, dass die Beklagte den
Kläger nicht gesehen hat.
Denn dieser hatte, wie er selber angegeben hat, in der ersten
Vorfahrtsstrasse nur eine Wegstrecke von ca. 120 bis 130 Metern
zurückzulegen.
Als die Beklagte in diese schaute, dann in die zweite
vorfahrtsberechtigte Strasse und dann zum Schluss geradeaus in die
dritte der Vorfahrtsstrassen, war durch den Zeitablauf, der seit
ihrem letzten Blick in die erste Vorfahrtsstrasse verstrichen war,
bereits soviel Zeit verstrichen, dass der Kläger die Möglichkeit
hatte, in langsamer Fahrt die ca. 120 bis 130 Meter in der ersten
Strasse zurückzulegen...).
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AG DIPPOLDISWALDE
22.01.2003
AZ: 3 C 0620/02
Kommt es zu einer Kollision bei einem wegen Verengung der Fahrbahn durch
parkende Fahrzeuge gem. § 7 IV StVG durchzuführenden
Reissverschlussverfahren, haftet derjenige, der den die Kollision
bedingenden Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, zu 75% für die
unfallbedingten Schäden.
Aus den Gründen: (...Das Gericht geht von einem Mitverschulden des
Klägers von 1/4 und des Beklagten zu 3/4 am Verkehrsunfall aus.
Nach Auffassung des Gerichts ist unerheblich, wie lange sich der Kläger
bereits mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur befunden hat.
Unstreitig hat der Beklagte vor dem Kläger einen Fahrstreifenwechsel
vorgenommen, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen
kam.
Den Beklagten trifft hierbei das überwiegende Verschulden am
Verkehrsunfall.
Beim Vorliegen einer solchen Fahrbahnverengung ist jedoch das
Reissverschlussverfahren gemäss § 7 IV StVO durchzuführen.
Dabei haben die Verkehrsteilnehmer, die den durchgehenden Fahrstreifen
befahren, weiterhin Vorrang...).
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AG SIMMERN
16.05.2001
AZ: 3 C 137/01
Ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, so haben sich die
Beteiligten, unter Ansatz der jeweiligen Betriebsgefahr, den
Unfallschaden hälftig zu teilen.
Aus den Gründen: (...Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der
Verkehrsunfall auf die von der Klägerin bzw. auf die von den
Beklagten geschilderten Art und Weise zustande gekommen ist.
Die Zeugin hat zwar erklärt, dass sich der Beklagte rechts gehalten
habe.
Das Gericht vermag der Aussage der Zeugin keinen größeren
Glauben zu schenken als der Einlassung der Klägerin, so dass der
genaue Unfallhergang letztendlich unaufgeklärt bleiben muss.
Da auch keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Aufklärung
des Unfallhergangs durch Einholung eines Gutachtens ermöglichen
würden, ist hinsichtlich beider Unfallbeteiligten die
Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen, so dass sich die Beteiligten den
Unfallschaden hälftig zu teilen haben...).
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AG LANDAU I. D. PFALZ
16.05.2001
AZ: 2 C 1982/00
Bei einem ungeklärten Unfallhergang ist eine Haftungsverteilung im
Verhältnis 1:1 als angemessen zu betrachten.
Aus den Gründen: (...Die Beweisaufnahme hat nicht dazu geführt,
dass der Unfallhergang nunmehr geklärt wäre.
Weder der Vortrag des Klägers noch das Beklagtenvorbringen haben sich,
soweit sich die Schilderungen widersprechen, zur Überzeugung des
Gerichts bestätigt.
Die gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen konnten andererseits
aber auch nicht widerlegt werden.
Im Hinblick auf den ungeklärten Ablauf des Unfalls hält das
Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1:1 für
angemessen.
Eine solche Schadensteilung nimmt das Gericht regelmäßig vor,
wenn, wie es hier der Fall gewesen ist, bei etwa gleich hoher
Betriebsgefahr der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge keiner der
Beteiligten den Entlastungsbeweis führen kann, andererseits aber
auch ein Verschulden eines der Beteiligten nicht feststellbar
ist...).
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AG HANNOVER
26.04.2001
AZ: 558 C 16560/00
Bei einem Verkehrsunfall kann der Verschuldensgrad eines Kfz-Führers
so hoch sein, dass die Haftung eines anderen Unfallbeteiligten wegen
Betriebsgefahr vollkommen zurücktritt.
Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zusammenstoß in
einem solchen Masse durch die Beklagte mit ihrem Pkw verursacht
worden ist, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers dahinter
zurücktritt, wenn der Unfall nicht ohnehin für den Sohn des
Klägers unabwendbar war.
Keiner der teilweise auch von den Beklagten benannten Zeugen hat bekundet,
dass es dadurch zum Zusammenstoß gekommen sei, dass die
Vorfahrtsberechtigung der Beklagten beachtet hätte.
Nach alledem hat der Kläger bewiesen, dass der Unfall in einem
solchen Masse durch die Beklagte verursacht worden ist, dass die
Betriebsgefahr seines eigenen Pkw zurücktritt...).
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AG NEUSTADT A. D. WEINSTRASSE
29.03.2001
6 C 875/00
Ist ein Unfall darauf zurückzuführen, dass bei einem
Überholvorgang der Überholende nach links abgedrängt
wird, trifft den abdrängenden Fahrzeugführer die
Alleinschuld an dem Unfallgeschehen.
Aus den Gründen: (...Danach habe die Fahrerin des klägerischen
Kfz dreimal völlig grundlos abgebremst.
Im Rahmen des dritten Abbremsmanövers habe der Zeuge links am
Fahrzeug des Klägers vorbeifahren wollen.
Allerdings habe dann auch die Fahrerin des klägerischen Kfz das Fahrzeug
links herübergezogen und den Pkw des Beklagten immer weiter nach
links abgedrängt.
Dabei sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen.
Da sich diese Einschätzung voll inhaltlich mit den glaubhaften
Bekundungen des Zeugen deckt, geht das Gericht von einer allein
schuldhaften Verursachung des Schadensereignisses durch die Fahrerin
des klägerischen Kfz aus.
Weil diese Verursachungsanteile derart überwiegen, kann eine vom
Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht gesondert in Ansatz
gebracht werden...).
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AG OLDENBURG
27.03.2001
AZ: E1 C 1395/00 XVI
Führt der Überholvorgang auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall,
weil dem Auffahrenden eine Missachtung der Abstandsvorschrift des §
4 I StVO und dem Überholenden ein Sorgfaltsverstoss gegen die §§
5 IV, IV a StVO vorzuwerfen ist, ist zu Lasten des Auffahrenden von
einer Haftungsquote von 75% auszugehen.
Aus den Gründen: (...Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, dem
aufgrund seiner deutlich über 130 km/h liegenden
Richtgeschwindigkeit bereits eine gesteigerte Betriebsgefahr
zugerechnet werden muss, den Unfall durch einen Verstoß gegen
die Abstandsvorschrift des § 4 I StVO verursacht hat.
Daneben trifft auch den Kläger eine Mitverantwortung am Unfallgeschehen.
Nach § 5 IV StVO hatte sich der Kläger beim Überholen so zu
verhalten, dass eine Gefährdung des Nachfolgeverkehrs
ausgeschlossen war.
Er hatte die äußerste Sorgfalt zu beachten, sodass er
frühzeitig Richtungszeichen geben musste (§ 5 IV a StVO)
und den rückwärtigen Verkehr zu beobachten hatte...).
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AG HAGEN
21.03.2001
AZ: 9 C 544/00
Nach § 7 Abs.5 STVO darf ein Fahrstreifenwechsel nur durchgeführt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
Aus den Gründen: (...Aufgrund des schweren Verkehrsverstosses des
Klägers ist es nicht gerechtfertigt, die von dem Bus des
Beklagten ausgehende Betriebsgefahr als relevant anzusehen.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger rücksichtslos
auf den rechten Fahrstreifen einfädelte.
Damit steht fest, dass der Beklagte durch das plötzliche Fahrmanöver
des Klägers zu einem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn genötigt
war.
Der Verkehrsverstoß des Klägers gegen §§ 7 Abs.5 und
9 Abs.1 STVO ist derart gravierend, dass ein etwaiges Fehlverhalten
des Beklagten im Rahmen des vorgenommenen Ausweichmanövers auf
jeden Fall zu vernachlässigen wäre.
Insoweit durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger einen
Fahrstreifenwechsel entsprechend § 7 Abs.5 STVO nur durchführen
würde, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen wäre...).
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