Anmeldekosten
Abmeldekosten
Ummeldekosten
KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03
Es besteht kein Anspruch auf fiktive Abmeldekosten und/oder Anmeldekosten.
Aus den Gründen: (...Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich
konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden
werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen,
wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Abmeldegebühren besteht deshalb nur,
wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat...).
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OLG STUTTGART
06.10.1999
AZ: 4 U 73/99
Anmeldekosten und Abmeldekosten nur nach Nachweis.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat durch Vorlage der Abmeldebescheinigung vom
30.01.1998 nachgewiesen, dass er sich am 16.10.1997 ein Neufahrzeug angeschafft
und auf sich zugelassen hat.
Dann aber sind die vom Kläger verlangten 150,-- DM im Wege der Schadensschätzung
gem. § 287 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
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OLG KÖLN
19.06.1991
AZ: 2 U 1/91
Aus den Gründen: (... Die Kosten der Abmeldung und Anmeldung können nicht pauschal
mit 100 DM angesetzt werden, sondern insoweit ist nur der zwischen den Parteien
unstreitige Betrag von 80 DM zu berücksichtigen.
Bei den Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs handelt es sich ebenso
wie bei den Kosten für die Neuzulassung des Ersatzwagens um Kosten, die ohne besondere
Schwierigkeiten exakt nachweisbar sind.
Im privaten Schadensersatzrecht ist es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt,
mit Pauschalen zu arbeiten.
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AG RAVENSBURG
19.12.2002
AZ: 12 C 1383/02
Die Höhe der pauschalen Ab- und Anmeldekosten sind mit EUR 75,00 angemessen.
Aus den Gründen: (...Weiterhin haben die Beklagten dem Kläger über die bereits
erstattete Kostenpauschale für Ab- und Neuanmeldung des Fahrzeugs von 50,00 Euro
weitere 25,00 Euro zu bezahlen.
Die Rechtsprechung zur Höhe der Kostenpauschale ist uneinheitlich; zahlreiche
Gerichte erkennen allerdings schon seit mehreren Jahren eine Pauschale von
150,00 DM an.
Dieser wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung schließt sich das
Gericht an.
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