Fiktive Abrechnung
nach Gutachten
BGH
13.07.2010
AZ: VI ZR 259/09
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls
beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard
her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht,
und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt,
die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 –
VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;
vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 –
VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der
Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das
erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Aus den Gründen: (...Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es im
Streitfall der Klägerin gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf
eine mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer
markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der
Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass
im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie
oder Kulanz keine Rolle mehr spielten.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag
der Klägerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt
gewartet und repariert worden sei...).
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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 337/09
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt,
die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist,
dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er
gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem
eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen
würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den
Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist,
weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers
beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
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BGH
22.06.2010
AZ: VI ZR 302/08
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im
Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten
aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb
der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Aus den Gründen: (...Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien
Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das
beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war
(Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO, Rn. 14).
Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es
für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch
gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein
Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat
warten und reparieren lassen...).
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BGH
23.02.2010
AZ: VI ZR 91/09
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254
Abs.2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt,
die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen.
Aus den Gründen: (...Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage
Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt"
oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist.
In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine
günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit
in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt,
dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat
warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung -
sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die
Reparaturrechnung belegt...).
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BGH
20.10.2009
AZ: VI ZR 53/09
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich
die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils
BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen
und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
entspricht.
Aus den Gründen: (...Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil
BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat
entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten
abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf...
...Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere
Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen,
setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der
Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische
Gleichwertigkeit der Reparatur voraus.
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § Abs. 2 BGB auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
“freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf.
beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her
der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde
zu legen.
Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten
des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss...
...Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der
Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten
gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar
sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.
Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte
im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten
verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen
Schwierigkeiten bereiten könnten...
...Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den
Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung
auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen
Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig
gewartet, “scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden
ist...).
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BGH
03.03.2009
AZ: VI ZR 100/08
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des
Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der
Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.
Aus den Gründen: (...Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die
über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur
dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner
Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret
angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem
Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und
dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.).
Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die
geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen,
so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt
werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).....
....Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die
vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der
Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er
das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im
Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme.
Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG
Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.;
Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs,
68. Aufl., § 249 Rn. 28).
Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich
der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann
als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse
des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird,
wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte
nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann...).
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BGH
29.04.2008
AZ: VI ZR 220/07
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur
abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu
diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren
lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung)
Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung.
Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten
Kosten für die Instandsetzung berechnen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich -
verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte
im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert
mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern
nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich
diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen...).
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BGH
27.11.2007
AZ: VI ZR 56/07
Begehrt der Geschädigte fiktive Reparaturkosten gemäß Schadenskalkulation eines
Sachverständigengutachten, die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges liegen, sind folgende Kriterien einzuhalten:
1.) Das Fahrzeug muss vollständig repariert werden.
2.) Das Integritätsinteresses muss durch eine weitere Nutzung des
Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Schadensereignis
nachgewiesen werden.
Aus den Gründen: (...Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot
und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug
nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er
das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, später aber
veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz
der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts
besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein
Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen
der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen
sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in
Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.)...
...Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger
das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall,
nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits
Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist.
Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der
Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen.
Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges...).
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BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07
Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der
Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten,
wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses
für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Aus den Gründen: (... Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und
dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug
nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er
das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später
aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf
Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des
Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein
Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der
vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn
nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen...).
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BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 217/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis
zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach
einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Aus den Gründen: (...Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach
dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - im Falle
eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des
Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes
in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen
Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten
Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 -
VI ZR 70/04) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer
vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten
Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte.
Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren,
so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den
Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das
er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der
Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich
selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn
der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung
eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das
möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem
sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen...).
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BGH
23.05.2006
AZ: VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die
vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er
das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt.
Aus den Gründen: (...Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn
und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen
hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht
niederschlagen darf.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch
blosse Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität
zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch
durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne.
Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 II S.1
BGB ausser Betracht...).
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BGH
07.06.2005
AZ: VI ZR 192/04
1.) Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug
nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräusserung
den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe
ausgeglichen.
2.) Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in
solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den
Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung
einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.
Aus den Gründen: (...Zwar ist der Geschädigte nicht gehindert,
auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er
tatsächlich nicht repariert, sondern das Kfz unrepariert
veräussert.
In einem solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch
die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt.
Auch wenn es den Schädiger grds. nicht angeht, wie der Geschädigte
mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt, ändert dies
nichts daran, dass zunächst nach sachgerechten Kriterien
festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten ein
Vermögensnachteil erwachsen ist...).
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BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung
gemacht hat.
Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung
auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des
Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit
ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum
Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem
Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht
vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig
die Erstattung von Reparaturkosten über dem
Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert
der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im
Allgemeinen unverhältnismäßig...).
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BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04
Übersteigt
der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich
nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret
angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig
in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag
bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur
verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive
Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der
Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer
Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als
statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur
Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im
Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom
Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei
einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen,
noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in
irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem
Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen
lassen...).
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BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 393/02
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis
zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen,
wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt.
Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die
geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten
schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit
auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum
Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 -
VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.;
Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur
Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel
Grundlage der Kostenschätzung sind.
Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder
instandsetzt...).
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BGH
20.06.1989
AZ: VI ZR 334/88
Der Geschädigte kann vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag verlangen.
Aus den Gründen:
a.) Der Geschädigte kann vom Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 S.1 BGB)
den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur
verlangen (§ 249 S.2 BGB).
Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die
Instandsetzung des Kfz zweckmäßig und angemessen erscheint.
Der Tatrichter kann sich daher mit der Vorlage eines Schätzgutachtens eines
Kfz-Sachverständigen begnügen, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel
bestehen (die sich etwa aus einer ausgeführten Reparatur ergeben können).
b.) Im übrigen besteht der Zahlungsanspruch nach § 249 S.2 BGB auch, wenn der Geschädigte
von vornherein nicht die Absicht hat, die Herstellung des Fahrzeugs zu veranlassen,
vielmehr sich anderweit behelfen u. den Schadensbetrag einem anderen Zweck zuführen
will...).
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BGH
05.03.1985
AZ: VI ZR 204/83
1.) Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für
ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muss er sich
grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem
Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten.
2.) Bei diesem Kostenvergleich ist darauf zu achten, dass die
Reparaturkosten zuzüglich eines technischen Restwertes dem
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes entsprechen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann bereits vor
Ausführung der Reparatur den entsprechenden Geldbetrag
verlangen.
Es steht ihm also frei, ob er das Fahrzeug reparieren lassen möchte
oder sich einen Ersatzwagen beschaffen will.
Somit kann er auch das Fahrzeug zunächst verkaufen und im Anschluss
die fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Die Schadensminderungspflicht ist jedoch trotzdem zu beachten.
Ist eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wegen Totalschadens
unwirtschaftlich, hat er kein Wahlrecht...).
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BGH
22.11.1977
AZ: VI ZR 119/76
Durch den zwischenzeitlichen Verkauf des unreparierten Fahrzeugs wird der
Geschädigte grundsätzlich nicht gehindert, eine Abrechnung
auf "Reparaturkostenbasis" zu verlangen.
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BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74
Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der
Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht
schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines
Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer
nur gedachten Reparatur beruht.
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OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die
Ersatzteilpreisaufschläge und die Fahrzeugverbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Hält man die geschädigtengünstigere Ansicht für zutreffend,
steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der
Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen abzurechnen.
Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel
Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren
Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem
Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt.
Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne
Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein
(BGH NJW 2003, 2086, 2087).
Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose
Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ
vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
zu überprüfen.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das
Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass
dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen
soll (BGH a.a.O.).
Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im
Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers
und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte
indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf
eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung
der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht...
...Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei
fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei
Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144).
Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf
Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn
und soweit sie regional üblich sind.
Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die
Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch OLG Düsseldorf vom
25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin,
Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06).
Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum
Düsseldorf den sog. UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben.
Es handelt sich dabei um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund
der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden.
Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen
Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist.
Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die
Reparaturdauer...
...Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger
in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden
Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge
erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine
Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben.
Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die
fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach
der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche
Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften:
Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven
Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden —
schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des
Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert,
dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen
Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung
seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des
Kfz-Sachverständigen mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten
Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung
der Beklagten umfasst sind...).
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OLG MÜNCHEN
28.02.2008
AZ: 24 U 616/07
Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer
Fachwerkstatt gemäß des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen
und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg.
Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten
Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen.
Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die
Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht
sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen zu lassen.
Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann
beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen
lässt...).
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KG Berlin
10.09.2007
AZ: 22 U 224/06
Ersatzteilzzuschläge sind bei einer fiktiven Schadensberechnung
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort,
an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen.
Aus den Gründen: (...Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der
Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen
Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen
Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.
Dem sind die Beklagten lediglich mit der Rechtsansicht entgegengetreten, derartige
Zuschläge seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung generell nicht
berücksichtigungsfähig.
Anders als das Landgericht teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung
berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Werkstatt an dem Ort,
an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom
21. Januar 1998 - 13 U 135/97 - OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf,
Urteil vom 25. Juni 2001 - 1 U 126/00 -; LG Köln, Urteil vom
31. Juni 2006 - 13 5 4/06 -; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 - 6 5 200/04 -;
LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2000 - 10 5 81/99 -; LG Oldenburg, Urteil vom
18. Mai 1999 - 1 5 651/98 -).
Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten
beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen
Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden...).
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OLG CELLE
28.03.2006
AZ: 14 U 200/05
Verlangt der Geschädigte Ersatz aufgrund einer fiktiven Abrechnung
ohne dabei eine Reparatur der Sache oder die Beschaffung einer Ersatzsache
zu verneinen, so hat er sein Wahlrecht nach § 249 II S.1 BGB nicht bindend
ausgeübt.
Damit kann er weiterhin entweder Wiederherstellung in den vorigen Zustand,
oder den dazu notwendigen Betrag in Geld einfordern.
Sofern eine im Anschluss erfolgte Reparatur höhere Kosten verursacht als
zunächst fiktiv abgerechnet wurden, so kann der Geschädigte noch
nachträglich die Differenz zwischen den bereits beglichenen fiktiven
Abrechnungskosten und den tatsächlichen Reparaturkosten einfordern.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat sich hier noch nicht festgelegt,
ob er reparieren oder dies unterlassen will und lediglich fiktiv Ersatz
verlangen möchte.
Er hat also gerade noch die Entscheidungsfreiheit, zu reparieren oder
dies zu unterlassen.
Entsprechend kann er sein Wahlrecht auch noch nicht bindend ausgeübt
haben...).
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OLG SCHLESWIG
15.06.2000
AZ: 7 U 103/99
Schadenersatz kann grundsätzlich auf Gutachtenbasis gefordert werden, selbst,
wenn eine Reparatur des Unfallfahrzeugs erfolgte und die
Reparaturkosten unter der Berechnung im Schadensgutachten liegen.
Aus den Gründen: (...Nach § 249 S.2 BGB hat der Schädiger
dem Geschädigten "den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag" zu zahlen.
Danach kommt es nicht darauf an, was gerade dieser Geschädigte für
die von ihm durchgeführte Reparatur ausgegeben hat, sondern
darauf, was dazu erforderlich wäre.
Der Ersatzanspruch ist "objektiv" zu bemessen.
Inhalt des Geldanspruchs nach § 249 S.2 BGB ist es nicht, dem
Geschädigten die Kosten, die er für die Herstellung
ausgegeben hat, zu ersetzen.
Inhalt des Anspruchs ist, dass der Schädiger mit der Geldzahlung den
Schaden an der von ihm beschädigten Sache ausgleicht.
Mithin muss der Betrag, der für die Reparatur tatsächlich
aufgewendet worden ist, begrifflich von dem Betrag, der für die
Herstellung "erforderlich" ist, unterschieden werden...)
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OLG HAMM
23.06.1999
AZ: 6 U 16/99
1.) Der Geschädigte muss als Grenze der fiktiven Abrechnung den
Wiederbeschaffungsaufwand, nicht den Wiederbeschaffungswert zugrunde
legen.
2.) Der Geschädigte kann sein Fahrzeug zu dem von einem Gutachter
geschätzten Restwert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung
geben.
Dabei ist er nicht auf Hinweise des Haftpflichtversicherers auf eine
günstigere Verwertungsmöglichkeit angewiesen, denn es ist
Aufgabe des Schädigers bzw. dessen Versicherers, dem
Geschädigten die mit der vorgeschlagenen günstigeren
Verwertung verbundenen Aufwendungen abzunehmen.
Aus den Gründen: (...Für den Fahrzeugschaden sind im
vorliegenden Fall nicht die fiktiven Reparaturkosten massgeblich,
sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich durch Abzug des
Restwertes vom Wiederbeschaffungswert ergibt.
Eine Abrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten ist dem Kläger
verwehrt, weil die gutachtengerechte Reparatur unwirtschaftlich
ist...)
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OLG BAMBERG
27.10.1998
AZ: 5 U 76/98
Im Rahmen einer vom Geschädigten gewählten Abrechnung auf
Gutachterbasis kann lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich
des Restwertes gegenüber höheren - fiktiven -
Reparaturkosten verlangt werden.
Aus den Gründen: (...Sofern der Geschädigte das unfallbedingt
beschädigte Fahrzeug ohne Reparaturdurchführung veräussert
und den Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangt, muss er sich
generell in den durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert
gezogenen Grenzen halten.
Im Zuge des hierbei anzustellenden Kostenvergleichs zwischen fiktiven
Reparaturkosten und Ersatzbeschaffung ist daher vom
Wiederbeschaffungswert ein Abzug in Höhe des Restwertes
vorzunehmen.
Der Restwert kann allenfalls im Rahmen der Ermittlung der
Wirtschaftlichkeitsgrenze einer tatsächlichen
Reparaturdurchführung bei der Vergleichsrechnung vernachlässigt
werden...).
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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97
1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den
Geschädigten ist zulässig.
2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die
Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der
Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag
begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den
Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.
3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in
Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt
entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den
Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten
hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt
Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag
für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne
jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).
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OLG HAMM
10.06.1997
AZ: 9 U 56/97
1.) Der Geschädigte, der nach dem Unfall sein Fahrzeug behält
und reparieren lässt, kann auch eine Teil-, Billig- oder
Eigenreparatur vornehmen, ohne dass er das Recht zur Abrechnung auf
Gutachtenbasis verliert.
Werden gegen das Gutachten keine erheblichen Einwände erhoben, muss der
Reparaturaufwand nicht durch Vorlage einer Rechnung belegt werden.
2.) Es besteht für den Geschädigten keine Pflicht, dem
Unfallgegner bzw. dessen Versicherung eine Verwertungsmöglichkeit
zu einem höheren als dem üblicherweise zu erzielenden Preis
zu geben, er kann den Wagen zu dem im Gutachten angegebenen Preis
verkaufen.
3.) Ein Integritätsinteresse des Geschädigten liegt auch dann
vor, wenn das beschädigte Fahrzeug aus Geldmangel nur notdürftig
repariert, weiterbenutzt und nach 11 Monaten verkauft wird.
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OLG KÖLN
03.06.1996
AZ: 12 U 5/96
Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschliesst er
sich dann aber zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch
auf Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten bis zu 130% des
Wiederbeschaffungswertes, in diesem Fall ist kein sog.
Integritätsinteresse nachgewiesen.
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OLG HAMM
22.04.1996
AZ: 6 U 144/95
Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist der erforderliche Geldbetrag
auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze
zu ermitteln, nicht auf der Basis der höheren Sätze einer
Vertragswerkstatt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte den Schaden
tatsächlich in einer kleineren Werkstatt und nur behelfsmässig
hat beheben lassen ohne darzulegen, dass er sonst üblicherweise
eine Vertragswerkstatt aufzusuchen pflegt.
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LG KREFELD
12.03.2013
AZ: 3 S 40/12
Der Nachweis eines für den Kläger mühelosen Zugangs zu kostengünstigeren
Reparaturmöglichkeiten umfasst die mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit
für den Geschädigten.
Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen
Informationen zukommen lassen.
Aus den Gründen:(...Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Recht angenommen,
dass der Beklagte als Schädiger seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt hat.
Der Nachweis eines für den Kläger mühelosen Zugangs zu kostengünstigeren
Reparaturmöglichkeiten umfasst die mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit
für den Geschädigten.
Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen
Informationen zukommen lassen, damit dieser seine Dispositionsentscheidung
hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges treffen kann, die unter anderem davon
abhängt, in welcher Höhe ein im Falle der Nichtreparatur zu erwartender
Ersatzanspruch bestünde (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; LG Krefeld, NJW 2010, 3040).
Dem hat der Beklagte nicht genügt.
Zum einen lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte günstigere
Reparaturvarianten rechtzeitig, d.h. im Falle der fiktiven Abrechnung dem Kläger
spätestens vor Klageerhebung, übermittelt hat.
Darüber hinaus verlangt ein zumutbarer Verweis auf eine gleichwertige
Reparaturmöglichkeit eine umfassende Information des Geschädigten hinsichtlich
der Qualität der Werkstatt, auf die verwiesen wird.
Dem wird der hier in Rede stehende D.-Prüfbericht vom 17.04.2012 nicht gerecht.
Vielmehr hätte es konkreter Angaben und Nachweise über die Qualifikation der
Werkstätten bzw. der Werkstattmeister und deren Erfahrung im Umgang mit
entsprechenden Reparaturaufträgen bedurft.
Eine umfassende Eigenrecherche kann vom Geschädigten, der sich zur
Schadensermittlung bereits eines Sachverständigen bedient hat, nicht erwartet
werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523)...).
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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten
Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom
Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in
einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser
vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH
(VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der
Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und
Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret
erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).
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LG FULDA
27.04.2007
AZ: 1 S 29/07
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen
vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz
der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt, sowie die Ersatzteilzuschläge und die
Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
restlichen Schadensersatz i. H. v. WUR 1.009,90.
Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen
Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens -
nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon,
ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte
ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei.
Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
...Unter Zugrundelegung dieser (BGH) Rechtsprechung ist die Kammer deshalb der
Auffassung, dass auch vorliegend der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung
Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wie sie
unstreitig im Gutachten des SV ermittelt worden sind.
Zu ersetzen sind ferner auch bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten enthaltenen
Verbringungskosten, zumal sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma A. GmbH, den
die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, gleichfalls ergibt,
dass dort Kosten für Fahrzeugverbringung angefallen wären.
Auch soweit das Gutachten bei Ersatzteilen Zuschläge enthält, sind diese zu ersetzen,
da sie der Gutachter nur insofern aufgenommen hat, als Preisaufschläge bei der
Kalkulation bekannt und damit auch üblich sind...).
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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06
Bei der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung
der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt
sowie die UPE-Aufschläge und die fiktiven Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Soweit die Beklagte dem Kläger entgegenhalten will, dass
die von ihr benannten Werkstätten günstigere Stundenverrechnungssätze
berechneten als eine Audi-Vertragswerkstatt, muss sich der Kläger hierauf
nicht verweisen lassen.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum
an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven
Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen
Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen.
Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch
die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei
einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden
Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE
und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der
Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.
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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte hat bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Kosten, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer
konkret auf eine günstigere sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat.
Aus den Gründen: (...Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft,
so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der
Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon,
ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt (BGH a.a.O., m.w.N.).
In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der
Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden
Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer
Vertragswerkstatt ohne Rücksicht auf die vorstehend genannten Gesichtspunkte
ersetzt verlangen kann.
Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte aus; in der Klageerwiderung
(Schriftsatz vom 29.09.2005, Bl. 5, Bl. 36 GA) wird ausdrücklich
darauf verwiesen, dass bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung einer
Fachwerkstatt des Herstellers diese in voller Höhe ausgeglichen worden wäre.
Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen" Fachwerkstatt
anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen,
dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als
auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug
reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen
Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass
auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung
des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen
sind...).
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LG RAVENSBURG
15.12.2005
AZ: 4 S 21/05
Der Geschädigte ist auch bei der fiktiven Abrechnung frei in der Wahl
seiner Werkstatt und muss sich insbesondere nicht auf eine Vertragswerkstatt
der Versicherung verweisen lassen.
Aus den Gründen: (... Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass die vom aussergerichtlichen Sachverständigen ermittelten
Reparaturkosten zugrunde gelegt werden können.
Der Kläger kann den Schaden in eigener Regie beheben lassen und die Werkstatt
frei wählen.
Er muss sich nicht auf eine einzelne von der Beklagten genante Werkstatt
verweisen lassen.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich bei der Firma nach
dem unbestrittenen Vortrag des Klägers um eine Vertragswerkstatt der
Beklagten handelt.
Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug in einer
Werkstatt reparieren zu lassen, die mit der Versicherung des Unfallgegners
eng zusammenarbeitet...).
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LG BOCHUM
09.09.2005
AZ: 5 S 79/05
Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung
der Reparaturkosten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er braucht sich nicht auf die günstigeren Stundensätze einer Werkstatt
des Versicherers verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Richtschnur für den nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB
zu leistenden Schadensersatz sind grundsätzlich nicht die tatsächlich
aufgewendeten Kosten, sondern nur der zur Herstellung objektive
erforderlich Geldbetrag.
Demnach ergibt sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach
objektiven Kriterien als der Betrag, der für eine vollständige,
vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten und
vollautorisierten Fachwerkstatt, mithin einer markengebundenen
Werkstatt erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte im Rahmen des
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich Anspruch au Ersatz der
in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten,
unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert
wird.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen
Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis
in vollem Umfang ersetzt verlangen, ohne dass sich der Kläger auf
die Reparaturmöglichkeit bei einer Firma H. bzw. deren
Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss.
Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild
des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens...).
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LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer
markengebundenen Vertragswerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Kosten einer nicht markengebundenen
Fachwerkstatt verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf
Ersatz in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll,
minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Deshalb ist dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der
objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB
gegeben, und zwar unabhängig davon, ob er den Pkw hat reparieren
lassen oder nicht.
Zwar ist vom Ansatz her der Auffassung beizutreten, dass der Geschädigte,
der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Allerdings liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Der Kläger muss sich bereits deswegen nicht auf eine Reparaturmöglichkeit
der Firma. S verweisen lassen, weil dieses Unternehmen nicht als
markengebundene Fachwerkstatt für PKW des Fabrikats Daimler/Chrysler
anzusehen ist.
Der Geschädigte kann den Preis einermarkengebundenen Fachwerkstatt
auch dann ersetzt verlangen, wenn dieser erheblich höher ist, als der aus
den Preisen sonstiger Fachwerkstätten der Region ermittelte
Durchschnittswert...).
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LG AACHEN
07.04.2005
AZ: 6 S 200/04
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat bei fiktiver Abrechnung des Schadens
auf Basis des Sachverständigengutachtens Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge,
wenn regionale Fachwerkstätten diese tatsächlich in Rechnung stellen.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagte neben dem bereits
erstinstanzlich zuerkannten Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten ein
weiterer Anspruch auf Erstattung der fiktiven Ersatzteilaufschläge in Höhe
von EUR 55,97 gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zu.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines
Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruchauf Ersatz der in einer
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den
Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl
der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger
zu leistenden Schadensersatzes frei...).
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LG MÜNCHEN I
20.01.2005
AZ: 19 S 11105/04
Keine Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen.
Aus den Gründen: (...Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze lässt
sich auch nicht mit dem Alter bzw. der bisherigen Wartung des Fahrzeugs
begründen.
Der BGH hat ausgeführt, dass der Geschädigte auch bei einem 7 Jahre alten
Fahrzeug nicht zu besonderen Darlegungen verpflichtet ist, noch zum
"Vorleben" des Pkw in wartungstechnischer Hinsicht vortragen
muß...).
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LG MÜNCHEN I
16.12.2004
AZ: 19 S 17803/04
Der Geschädigte ist bei fiktiver Abrechnung berechtigt, die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch wenn die Klagepartei tatsächlich ihr Fahrzeug
nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen,
sondern anderweitig eine billigere Reparatur durchgeführt hat, ist sie
aufgrund des in sich schlüssigen, insoweit von der Beklagtenpartei nicht
angegriffenen Sachverständigengutachtens berechtigt, die höheren
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
zu legen.
Insoweit bezieht sich das Gericht auf das Urteil des BGH vom 29.04.2003,
das schon vom Erstgericht umfassend und nach Ansicht der Berufungskammer
richtig gewürdigt wurde...).
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LG SAARBRÜCKEN
25.09.2003
AZ: 2 S 219/02
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich Anspruch auf
die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt
und nicht lediglich auf Stundensätze anhand eines abstrakten Mittelwerts
aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten.
Gleiches gilt für Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch
auf Zahlung weiterer Reparaturkosten zu, da bei der Abrechnung die in dem
Gutachten enthaltenen Stundenlöhne und nicht lediglich der abstrakte Mittelwert
der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten der Region zugrunde zu legen sind.
Der Kläger Kläger darf daher grundsätzlich der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in seiner
Umgebung zugrunde legen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über
den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen...).
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LG COBURG
05.09.2003
AZ: 32 S 67/03
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur
in eine Fachwerkstatt zu geben.
Es bleibt ihm vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw wieder
funktionstüchtig macht.
Der Geschädigte darf nur nicht an dem Schadensfall "verdienen".
Dies ist nicht der Fall, wenn das Auto, sei es auch notdürftig, repariert wurde.
Bei Weiternutzung sind die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten
zu ersetzen.
Die Qualität der Reparatur ist erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher
sind als der Wiederbeschaffungswert.
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LG KASSEL
03.05.2001
AZ: 1 S 657/00
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat auch bei fiktiver
Reparaturabrechnung auf Gutachterbasis Anspruch auf Ersatz der
Kosten, die in einer dem Fahrzeugtyp entsprechenden Vertragswerkstatt
anfallen würden.
Aus den Gründen: (...Dies folgt in erster Linie aus dem Grundsatz
der Dispositionsfreiheit.
Die Ersatzpflicht der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt wird bei
tatsächlicher Vornahme der Reparatur in einer solchen Werkstatt
nicht in Frage gestellt.
Eine Vertragswerkstatt geniesst regelmässig höheres Vertrauen
und es ist von einer zügigeren Durchführung der Reparatur
auszugehen, weil solche Werkstätten in der Regel die passenden
Ersatzteile vorrätig haben und über entsprechendes
Fachpersonal verfügen.
Der Schädiger darf aber durch die Dispositionsfreiheit des
Geschädigten nicht bessergestellt werden, wenn der Geschädigte
von der Reparatur des Fahrzeugs Abstand nimmt...).
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LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00
Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann
die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden
Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die
Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.
Aus den Gründen: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der
Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem
Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel
abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der
Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben,
wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird.
Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so
handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der
kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch
besteht.
In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht
durchgeführt...).
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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99
1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu
erstatten.
2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten
aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden
Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht
die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation
aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz
verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v.
144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon
betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz
verlangt werden kann...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten beurteilt sich nach den
Stundensätzen einer Fachwerkstatt.
Ersatzteilzuschläge sind als Teil der Materialkosten ebenfalls zu ersetzen, da sie
üblicherweise in den örtlichen Fachwerkstätten
berechnet werden und der Geschädigte Anspruch auf eine
Wiederherstellung in einer Fachwerkstatt hat.
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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98
Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen
Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet,
wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei verfügen.
Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte
Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch
die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der
Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so
soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die
Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich
anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten
geworden wären...).
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LG POTSDAM
12.06.1996
AZ: 2 S 46/96
Führt der Geschädigte die Reparatur seines beschädigten Kfz in
Eigenregie durch, kann er die durch ein Sachverständigengutachten
belegten Reparaturkosten verlangen.
Er ist nicht verpflichtet, die von ihm nachzuweisende Instandsetzung des
Fahrzeugs etwa durch Lichtbilder und zusätzlich durch die
Vorlage einer Reparaturrechnung zu belegen.
Aus den Gründen: (...Wer selbst repariert, darf den üblichen
Werkstattpreis fordern.
Hierfür genügt in der Regel zum Nachweis der erforderlichen
Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten.
Dieses Sachverständigengutachten lag der Beklagten für die
Abrechnung vor.
Auch kann die Reparatur durch Vorlage von Lichtbildern nachgewiesen
werden.
Der Kläger hat der Beklagten Lichtbilder über den Fortgang der
Reparatur vorgelegt.
Der Einwand der Beklagten, dass sie nur auf Vorlage einer
Reparaturrechnung zur Zahlung verpflichtet sei, geht fehl, da es
einer Vorlage einer Reparaturrechnung nicht bedarf...).
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AG HAMBURG-ALTONA
19.04.2013
AZ: 315b C 216/12
Bei der fiktiven Abrechnung ist nach der Reparatur des Fahrzeugs in Eigenregie
eine Verweisung auf eine Alternativwerkstatt nicht mehr möglich.
Aus den Gründen: (...Nach Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte nicht nur
deren Wiederherstellung, sondern wahlweise auch Ersatz in Geld verlangen,
§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Er ist dann in der Verwendung dieses Geldbetrages frei.
Daher kann er auch fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen
(Jahncke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl.,
§249 Randnr. 27).
In diesem Kontext ist es zwar denkbar, den Geschädigten angesichts seiner
Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen
(BGH, NJW 2003, 2086 [2087]).
Das gilt aber nur, solange der Geschädigte seine Disposition nicht bereits
getroffen hat...).
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AG LEIPZIG
18.04.2013
AZ: 106 C 7902/12
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadensberechnung
grundsätzlich die üblichen Stundenberechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat
(vgl. BGH vom 20.10.2009, Az.; VI ZR 53/09, = BGH ZfS 2010, 143 = VersR 2010, 225).
Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen, obwohl das Fahrzeug des Klägers
älter als drei Jahre war....
...Zu bedenken ist zudem, dass der Stundenlohn der BMW Niederlassung Leipzig 143,40
Euro – beträgt, der Stundenlohn der freien Werkstatt dagegen nur 70,50 Euro,
mithin weniger als die Hälfte.
Dass für weniger als die Hälfte an Stundenlohn die gleiche Qualität geboten wird,
widerspricht der Lebenserfahrung.
Jedenfalls wäre es für den Kläger nicht zumutbar gewesen, einen Reparaturbetrieb
außerhalb Leipzigs zu suchen, dessen Arbeitslohn unter der Hälfte des Arbeitslohnes
der markengebundenen Fachwerkstatt liegt.
Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... wäre auf eine unzulässige
Ausforschung hinausgelaufen...).
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AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß
Sachverständigengutachten.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde
zu legen.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda
Werkstätten berechnet werden.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, da diese in der Regel anfallen und
somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zählen.
Aus den Gründen: (...Der Schadensersatzanspruch umfasst die zur Wiederherstellung
erforderlichen Kosten, mithin die Reparaturkosten, auch wenn diese fiktiv geltend
gemacht werden.
Bei der Feststellung der erforderlichen Reparaturkosten sind die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte zu Grunde zu legen,
wie dies im vorgerichtlichen Gutachten erfolgt ist.
Bei markengebundenen Fachwerkstätten spricht nämlich in der Regel die Vermutung
für das Vorliegen typenbezogener Fachkenntnisse und eines größeren spezifischen
Erfahrungssatzes.
Bei Beauftragung einer sonstigen Fachwerkstatt müsste der Geschädigte zunächst
Erkundigungen einholen.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist ihm allerdings eine solche Marktforschung
nicht zuzumuten.
Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Reparaturdurchführung in einer
Fachwerkstätte insoweit wertbildend auswirkt, als dies bei einem Weiterverkauf
Auswirkungen auf eine mögliche merkantile Wertminderung hat.
Gerade bei nahezu neuen Fahrzeugen, wie im vorliegenden Fall, entfalten diese
Grundsätze Geltung.
Die geltend gemachten Reparaturkosten bewegen sich im vorliegenden Fall im Rahmen
der üblichen Vergütung, da nur eine der vom Sachverständigen angeführten
3 Werkstätten etwas günstiger anbietet.
Ersatzteilzuschläge sind erstattungsfähig, da diese in der Regel in Mazda
Werkstätten berechnet werden.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Geschädigte sei zur Beauftragung der
günstigsten Werkstatt verpflichtet.
Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er lediglich gehalten, eine
Werkstatt zu wählen, die sich auf allgemeinem Preisniveau bewegt.
Die im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten Kosten liegen in diesem Rahmen.
Zu erstatten sind auch Verbringungskosten, und zwar auch bei fiktiver
Schadensberechnung, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen
Wiederherstellungsaufwand zählen.
Der SV hat ausgeführt, dass die umliegenden Mazda-Vertragshändler nicht über
eine eigene Lackiererei verfügen und deshalb Lackierarbeiten in der Regel fremd
vergeben werden...).
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AG DARMSTADT
14.04.2008
AZ: 308 C 133/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten und zwar unabhängig davon,
ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert.
Aus den Gründen: (...Es ist ferner davon auszugehen, dass der Geschädigte
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug
tatsächlich vollkommen, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn ihm mühelos eine ohne weiteres
zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung
steht, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.o.).
Zwar hat die beklagte Haftpflichtversicherung in ihren Abrechnungsschreiben
verschiedene Firmen benannt, welche die Arbeiten günstiger durchführen sollen.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei tatsächlich
durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch in der
Regel die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Vertragswerkstatt ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur in einer anderen
Firma günstiger hätte durchgeführt werden können, ersetzt verlangen kann.
Hiervon gehen auch die Beklagten aus, denn sie haben in der Klageerwiderung
vorgetragen, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ausgeglichen worden wären,
hätte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers
vorgelegt.
Würde man nun dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur den
Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten bei einer sonstigen Fachwerkstatt
anfallenden geringeren Kosten zubilligen, so würde man damit im Ergebnis den
Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist.
Es ist hiermit unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie der Geschädigte
das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007,
Aktenzeichen 3 S 133/06).
Allein auf die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung in ihrem
Abrechnungsschreiben muss sich der Kläger nicht verlassen.
Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit einer Reparaturleistung nur durch
Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen.
Im Prozess hätte daher die Frage der Gleichwertigkeit durch ein
Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, da klägerseits bestritten
wurde, dass die benannten Firmen die Arbeiten gleichwertig ausführen.
Wenn es mithin nach wie vor fraglich ist, ob die beklagtenseits benannten
Firmen überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten, geht dies
zulasten der Beklagten.
Der Begriff gleichwertig kann durchaus auch so verstanden werden, dass
grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten als generell gleichwertig
anzusehen sind, weil die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt
allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und
diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, denn gerade damit
sind die in den markengebundenen Werkstätten verlangten höheren Stundensätze
gerechtfertigt und auch in der allgemeinen Anschauung akzeptiert
(LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen 6 S 55/07)...).
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AG VELBERT
09.04.2008
AZ: 13 C 570/07
Die Beklagten sind verpflichtet, die in dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde
gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher
fiktiver Reparaturkosten in Höhe von EUR 78,69 zu.
Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007
zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu
erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze
angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen
Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern,
schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom
31.05.2006 - 13 S 4/06 - an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird.
Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge.
Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln...).
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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07
Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Erstattung der UPE-Zuschläge und der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und
UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie
bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des
Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen,
folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten
erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer
Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht,
entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der
zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen
bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich
eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers.
Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses
Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende
Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches
darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes
sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies
substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu
ersetzen...).
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AG BRAUNSCHWEIG
14.02.2008
AZ: 115 C 1206/07
Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB
Aus den Gründen; (...Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Ersatzteilaufschlägen
im Falle fiktiver Schadensberechnung ist umstritten.
Während die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die
Erstattungsfähigkeit grundsätzlich bejaht (LG Aachen, DAR 2002, 72; NZV 2005, 849;
AG Solingen, DAR 1997, 449, 450; AG Dinslaken, NJW-RR 1998; 1719; AG Landstuhl,
DAR 2002, 77; AG Darmstadt, DAR 2005, 39; AG Hamm; NZV 2005, 649; AG Braunschweig,
Urteil v. 22.12.05 -121 C 3127/05-; Wortmann, NZV 1999, 503; Gerad-Morguet;
zfs 2006, 303; MüKo, BGB, § 249 Rn. 350 m.w.N.) wird vereinzelt auch der Standpunkt
vertreten, dass Ersatzteilaufschläge nur dann zu ersetzen seien, wenn sie im Rahmen
einer durchgeführten Reparatur auch tatsächlich angefallen sind
(LG Berlin; Urteil v. 03.06.02 -58 S 446/01-; Wnker, VersR 2005, 917, 918;
Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 14).
Die zuletzt genannte Auffassung ist in ihrer Ausschließlichkeit nicht mit
§ 249 Abs. 2 BGB vereinbar, der dem Geschädigten grundsätzlich die Möglichkeit
eröffnet, im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution auch
den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
So steht dem Geschädigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten unabhängig davon zu, ober der Geschädigte den Wagen tatsächlich
voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 f. m.w.N.).
Dies hat der BGH für die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt unlängst nochmals klargestellt.
Weshalb für Ersatzteilaufschläge etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.
Bei den Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB...).
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AG HAMBURG
04.02.2008
AZ: 51A C 247/07
Der Geschädigte kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die
Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der Geschädigte hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten
Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer
Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz restlicher Lohnkosten,
denn er kann auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. AG Hamburg, Urteil
vom 28.09.2006, Az.: 644 C 236/06; AG Hamm, Urteil vom 10.04.2007,
Az.: 17 C 409/06; AG Aachen, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 5 C 338/06, zitiert
nach juris).
Der erforderliche Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt sich
allein nach den Kosten, die für die Herstellung erforderlich sind und somit
unabhängig davon, in welcher Weise der Geschädigte hinsichtlich der Behebung
seines Fahrzeugschadens vorgeht.
Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten.
Er kann sie auch selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt,
gleich welcher Art, ausführen lassen.
Hieraus folgt, dass die erstattungsfähigen Herstellungskosten durch die
Kosten der erforderlichen Reparaturmaßnahmen bestimmt werden.
Darf der Geschädigte auf eine bestimmte Art und Weise reparieren lassen,
sind diese Kosten zugleich der erforderliche Geldbetrag für eine Herstellung
im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob
wirklich repariert worden ist...
...Der Kläger hat auch Anspruch auf die im Schadensgutachten aufgeführten
Netto-Kosten für die Verbringung des klägerischen Fahrzeugs zu einer
Lackiererei sowie die Ersatzteilpreisaufschläge.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören
auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sowie die
Ersatzteilpreisaufschläge...).
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AG FRANKFURT AM MAIN
31.01.2008
AZ: 31 C 2529/07-23
Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auf
die Ersatzteilpreisaufschläge.
Aus den Gründen: (...Es genügt bei einer fiktiven Schadensabrechnung daher
im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines
von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten
hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters
gerecht zu werden.
Der Geschädigte muss eine Kürzung der für die der Sachverständigenschätzung
zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze nur hinnehmen, wenn ihm eine ohne
weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
zur Verfügung steht.
Der Fall einer solchen Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze ist
gegeben, wenn die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dem
Geschädigten einen markengebundenen Kraftfahrzeugmeisterbetrieb im näheren
räumlichen Umfeld des Klägers benennt, dessen Stundenverrechnungssätze günstiger
sind als die im Sachverständigengutachten angenommenen Stundenverrechnungssätze.
Diesen Umstand hat der Gegner darzulegen und ggfs. zu beweisen...
...Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf
die im Privatgutachten in Ansatz gebrachten Ersatzteilaufschläge.
Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt grundsätzlich auf
der Basis eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche
Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufschläge ist der Sachverhalt
nicht anders zu beurteilen, als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen
ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur.
Hiernach hat der Kläger ohne konkreten Nachweis des Entstehens einen
Anspruch auch auf die Aufschläge...).
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AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Hierzu gehören auch die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den
zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, den ein verständiger
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung
für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder nicht.
Bei der Regulierung auf Gutachtenbasis sind die gesamten fiktiven Reparaturkosten
zu erstatten.
Dies bedeutet, dass alle typischerweise anfallenden Schadenspositionen, also auch
die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu regulieren sind (vgl. diesbezüglich
auch OLG Dresden, Urteil vom 13.06.2001, Az.: 13 U 600/01 und LG Leipzig, Urteil
vom 21.06.2007, Az.: 12 S 77/07).
Zudem halten sich sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge in
einem angemessenen Rahmen, so dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eine
ihm bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von insgesamt EUR 1.568,28 (brutto)
auch beauftragen würde, wenn die geltend gemachten Verbringungskosten in Höhe
von EUR 92,25 netto und UPE-Aufschläge in Höhe von EUR 49,24 netto anfallen
würden...).
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AG BERLIN-MITTE
18.10.2007
AZ: 3 C 3214/07
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legen.
Es ist unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene Fachwerkstätten
dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet hätten.
Aus den Gründen: (...hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der
Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S.
Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen.
Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen,
da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beläuft sich in Höhe der
Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Das Gericht geht davon aus, dass dies die Erteilung eines Reparaturauftrages
an eine markengebundene Fachwerkstatt der Fall ist, da es sich insbesondere
bei einem späteren Wiederverkauf eines Fahrzeuges auswirkt, ob ein Fahrzeug
stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde oder in einer
nicht markengebundenen Werkstatt.
Insbesondere ist nach dem allgemeinen Verständnis eine markengebundene
Fachwerkstatt spezialisiert auf die geschädigte Fahrzeugmarke und somit
besser in der Lage, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu reparieren, insbesondere mit
den Originalersatzteilen für dieses Fahrzeug.
Auch unterstehen die markengebundenen Fachwerkstätten nach dem allg. Verständnis
eher einer gewissen Qualitätskontrolle durch den Hersteller des Fahrzeuges,
der als markengebundene Fachwerkstatt nur eine Werkstatt aufnimmt,
die einen gewissen Standart aufweisen kann.
Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte nicht markengebundene
Fachwerkstätten dem Kläger nachgewiesen hat, die kostengünstiger gearbeitet
hätten...).
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AG VELBERT
26.09.2007
AZ: 17 C 255/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des fiktiven Rechnungsbetrages
einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger auf
den vom Sachverständigen mit seinem Gutachten in Höhe von netto EUR 1.290,88
ermittelten Sachschaden am Fahrzeug weitere EUR 273,85.
Insoweit besteht jedenfalls nach dem Porscheurteil des BGH (BGH NJW 2003, 2085)
kein Zweifel daran, dass der Kläger als Geschädigter den fiktiven Rechnungsbetrag
einer markengebundenen Werkstatt auch dann voll ersetzt verlangen kann, wenn
dieser erheblich höher ist als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region
ermittelte Durchschnittswert...).
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AG HAMBURG
26.06.2007
AZ: 54a C 51/07
Der Kläger braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen,
wenn es sich um Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt
handelt.
Aus den Gründen: (...Ein Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist
der ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Der Kläger brauchte sich insoweit im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung
nicht auf eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Wie der BGH im sogenannten Porsche-Urteil (NJW 2003, 2086) zum Ausdruck
gebracht hat, kann auch bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung der
Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt
werden.
Der BGH hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es im Allgemeinen genügt,
wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage eines von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger nicht auf die Möglichkeit
einer kostengünstigeren Werkstatt verwiesen werden, wenn es sich um
Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt handelt, die Sätze
richtig wiedergegeben sind, die Sätze dem Markt entsprechen und nicht
übersetzt sind sowie keine weiteren Einwendungen gegen die anderen
Sachverständigenfeststellungen erhoben werden.
Dies ist vorliegend der Fall...).
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AG GELSENKIRCHEN
21.06.2007
AZ: 32 C 100/07
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte grundsätzlich
Anspruch auf Stundenverrechnungssätze einer örtlichen, markengebundenen
Fachwerkstatt und die Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Die beklagte Haftpflichtversicherung hat die
Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt T. GmbH in Essen zugrundegelegt,
die günstigere Stundenverrechnungssätze als im Gutachten L. angenommen hat.
Das AG Gelsenkirchen ist jedoch der Ansicht, dass der Geschädigte aufgrund
des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seinen Fahrzeugschaden abrechnen
kann.
Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte einen
Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt
in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze
allenfalls im Hinblick auf Opel-Vertragswerkstätten im Bereich Gelsenkirchen
zu ermitteln sind (vgl. BGH DAR 2003, 374).
Der Kläger ist in Gelsenkirchen wohnhaft.
Es ist ihm seitens des AG Gelsenkirchen daher zuzugestehen, eine Markenwerkstatt
der Fa. Opel in Gelsenkirchen aufzusuchen.
Die Einwendungen der Beklagten, die auf eine T. GmbH in Essen verweisen,
können die Klageforderung nicht zu Fall bringen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, von Gelsenkirchen nach Essen zu fahren,
um dort eine Werkstatt aufzusuchen, die mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen
arbeitet.
Grundsätzlich können im Falle fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangt
werden (Dietrichsen, DAR 2006, 301, 307 f; Dr. Greiner zfs 2006, 124 ff.).
Grundsätzlich darf sich der Kläger auf die Angaben im Gutachten verlassen.
Da die beklagte Haftpflichtversicherung nicht konkret vorgetragen habe,
in welcher Höhe bei Opel-Werkstätten in Gelsenkirchen Stundenverrechnungssätze
anfallen, ein Zurückgreifen auf die Fa. T. in Essen jedoch nicht zulässig ist,
da der Kläger in Gelsenkirchen wohnt und nicht in Essen, konnte der Kläger
durchaus auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens seine
fiktiven Reparaturkosten geltend machen.
Dem Gericht ist bekannt, dass in den Opel-Werkstätten für Ersatzteile
UPE-Aufschläge berechnet werden.
Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind daher von der Beklagten zu
zahlen...).
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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der
Stundenverrechnungssätze, der Ersatzteilpreise und der Verbringungskosten
einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Mit der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 20.06.1989 ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechung
nicht gegeben ist.
Statt dessen ist der Geschädigte auch nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes berechtigt, von der Wahlmöglichkeit der Abrechnung nach
fiktiven Reparaturkosten, die durch einen Sachverständigen festgestellt wurden
oder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten nach Reparatur abzurechnen.
Spätestens nach der sogenannten "Porsche-Entscheidung ist indes hinreichend
festgestellt, dass ein Ersatz der Reparaturkosten auf der Basis der Ersatzteilpreise
und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten zulässig ist.
Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene Fachwerkstätten über
keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen bei einer
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch
Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch
bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls
wohl konkret nie anfallen können.
Sowohl die tatsächlich aufgewendeten Teilekosten, insbesondere aber auch die
aufgewendeten Arbeitskosten für die Karosserie- und Lackierarbeiten in der
einfachen Werkstatt lagen im vorliegenden Fall deutlich unter den kalkulierten
Kosten für eine Marken – und einer externen Lackierfachwerkstatt.
Sie bieten damit ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger mit der Beauftragung
einer schlichteren Werkstatt auch eine qualitativ einfachere Reparatur hinnahm.
Diese Beschränkung darf indes nicht dem Schädiger zugute kommen...).
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AG PFORZHEIM
09.02.2007
AZ: 8 C 237/06
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf
Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich
voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres
zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat,
auf diese verweisen lassen.
Hierfür genügt jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch
ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigen
Fremdwerkstatt.
Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Fall konkret die Firma ... in
Ötisheim unter Angabe der dortigen Stundenverrechnungssätze sowie
Lackier- und Nebenkosten benannt.
Hierauf muss sich der Geschädigte jedoch auch im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen, denn anerkannt ist,
dass der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen kann...).
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AG BOCHUM
06.02.2007
AZ: 40 C 504/07
Der Unfallgeschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Aus den Gründen: (...Nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden
Gerichts und auch der Berufungszivilkammern, die im übrigen im vollen
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, kann der
Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer
Vertragswerkstatt so wie auch die Verbringungskosten und die UVP-Zuschläge
geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die
Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur
üblicherweise anfallen.
Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten
und die UPE-Zuschläge.
Diese fallen nämlich regelmäßig bei Reparatur in einer markengebundenen
Werkstatt an...).
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AG HAGEN
15.01.2007
AZ: 19 C 369/06
Dem Geschädigten kann nicht vorgeschrieben werden, in welcher
Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll.
Es genügt im Allgemeinen, wenn er den Schaden auf Grundlage eines von
ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Aus den Gründen: (...Der Ansicht der Beklagten, dass der Klägerin nur die
Kosten der Reparatur in der kostengünstigerer Alternativwerkstatt zu
erstatten seien, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Tatsache, dass die Reparatur in der Alternativwerkstatt lediglich
kostengünstiger ist, kann keine Berücksichtigung finden.
Dem Geschädigten kann nämlich nicht vorgeschrieben werden, in welcher
Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll.
Schließlich wird dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die
Möglichkeit eröffnet, die Schadensbehebung in eigener Regie vorzunehmen.
Zwar ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe
der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Doch dazu genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf Grundlage eines von
ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet...).
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AG STUTTGART
11.01.2007
AZ: 41 C 2950/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie
auf die Ersatzteilzuschläge und kann nicht auf eine billigere Werkstatt
verwiesen werden.
Aus den Gründen: (...Dass die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze
denen einer markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen, wurde von
der Beklagten nicht bestritten.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht auf die Möglichkeit
der technischen ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fachwerkstatt verweisen lassen.
Der Geschädigte kann die von dem Gutachter ermittelten Reparaturkosten
bei fiktiver Abrechnung in vollem Umfang ersetzt verlangen und kann nicht
auf eine Berechnung bei Ausführung der Reparatur in einer anderen
Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen
werden...).
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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich
aufgewandt wurden.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der
Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum
Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge
erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch
bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen
tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit
einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er
jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber
unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag
auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe
in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung
ohne Belang sind...).
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AG NÜRTINGEN
14.12.2006
AZ: 12 C 1392/06
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei fiktiver
Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Er muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer Autowerkstatt
verweisen lassen, die mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich
verbunden ist.
Aus den Gründen: (...Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
29.04.2003 - VI ZR 398/02 - hat ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls
auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf den Ersatz der
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Bei den angegebenen Reparaturmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht
um gleichwertige.
Zum einen ist es ein Unterschied, ob ein Fahrzeug in einer markengebundenen,
hier also VW-Werkstatt, repariert wird oder bei einer anderen Werkstätte,
die nicht speziell auf die Fahrzeuge des Typs VW spezialisiert ist.
Zum anderen und insbesondere handelt es sich bei den aufgeführten
Werkstätten ersichtlich um solche, die eine Vielzahl von Aufträgen
seitens der Versicherungswirtschaft erhalten.
Kein Geschädigter ist aber verpflichtet, sich auf eine Reparaturmöglichkeit
verweisen zu lassen, die eine mit der Versicherungswirtschaft und damit
auch mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbundene
Autowerkstätte anbietet.
Auf die - nach Ausführungen des Sachverständigen S. sogar weit unter
dem Durchschnitt aller Fachwerkstätten liegenden - Stundensätze dieser
Firmen braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, sondern er hat
Anspruch auf die Sätze einer VW-Markenwerkstatt...).
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AG BOCHUM
13.12.2006
AZ: 42 C 407/06
Der Geschädigte hat bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung Anspruch auf
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
gemäß Sachverständigengutachten.
Aus den Gründen: (...Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und
Literatur ist der Geschädigte berechtigt, seinen erlittenen Sachschaden
durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, das auf den Preisen
einer markengebundenen Fachwerkstatt beruht, ohne sich darauf verweisen
lassen zu müssen, dass die Obergrenze hierfür - bei fiktiver
Reparaturkostenabrechnung - der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten
einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße sei.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten kann dem Kläger
nicht der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungsverpflichtung
gemacht werden; denn wenn schon nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repäsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region Maßstab der Schadensermittlung bei
fiktiver Reparaturkostenabrechnung sein kann, können dies erst recht
nicht die Stundenverrechnungssätze einer einzelnen markengebundenen
Fachwerkstatt sein, mit der die Beklagte zudem noch, wie von der
Klägerseite unwidersprochen vorgetragen wurde, einen sogenannten
"Partnervertrag" unterhält...).
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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06
Bei fiktiver Abrechnung müssen auch die UPE-Aufschläge erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Bei fiktiver Schadensabrechnung ist eine typisierende
Betrachtungsweise angezeigt.
Konkrete Einzelfälle können im Rahmen der Schadensberechnung nicht
herangezogen werden, da gerade nicht feststeht, dass solche vorliegen.
Die gleiche Erwägung gilt für den UPE-Aufschlag.
Da die Summe dieser beiden Positionen von EUR 80,00 bzw. EUR 175,60
bereits den bezüglich des Sachschadens noch offenen Betrag von
EUR 140,79 übersteigt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die
Stundenverrechnungssätze überhöht sind...).
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AG HAMURG-BARMBEK
28.11.2006
AZ: 821 C 95/06
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen FAchwerkstatt
Aus den Gründen: (...Teil des hier erstattungsfähigen Schadens ist der
ermittelte Stundenverrechnungssatz einer Markenfachwerkstatt.
Die Klägerin braucht sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf
eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit auf eine Kürzung der
Position "Lackiermaterial", die sich aus den Stundenverrechnungssätzen
prozentual ermittelt, nicht verweisen zu lassen.
Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des BGH zur
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen
Fachwerkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (BGH, 29.04.2003,
VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 -. sog. Porsche-Urteil) abzuweichen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es im
Allgemeinen genüge, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage
eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des
Restitutionsbedarfes dürfe nicht das Grundanliegen des § 249 Abs.1 Satz 2
BGB aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst
vollständiger Ausgleich zukommen soll.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen hat der BGH in dem vorbenannten
Urteil die Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer
Porsche-Werkstatt bejaht und die Verweisung auf den abstrakten Mittelwert
der Verrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in einer
Region ausdrücklich abgelehnt...).
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AG RHEINBACH
17.08.2006
AZ: 5 C 106/06
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Im Rahmen der von ihr geschuldeten Schadensersatzleistung
hat die Beklagte die gutachterlich angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe
zu erstatten.
Dies gilt insbesondere für die im Dekra-Gutachten vom 17.01.2006 angesetzten
Stundenverrechnungssätze der Firma .... Automobile.
Die Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand
zu ersetzten.
Der Kläger als Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf dabei
grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen und braucht sich nicht auf die von der Beklagten zugrundegelegten
"ortsüblichen Verrechnungssätze regionaler Fachwerkstätten" verweisen zu
lassen.
Insoweit entsprechen die von dem Dekra-Sachverständigen zugrundegelegten
Stundenverrechnungssätze unstreitig denen einer Audi-Vertragswerkstatt,
während die Abrechnung der Beklagten vom 09.02.2006 auf der Grundlage des
Prüfberichts vom 06.02.2006 auf den Preisen der Firma ..., als einer regionalen
freien Fachwerkstatt beruht...).
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AG RÜDESHEIM AM RHEIN
28.07.2006
AZ: 2 C 71/06(08)
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung
der Stundenverrechnungspreise einer markengebundenen Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (...Sofern das Sachverständigengutachten vorliegend die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der
Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde gelegt hat, steht dies
dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entgegen.
Auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägerfahrzeugs sowie der
Tatsache, dass an diesem keine Schäden an tragenden Teilen vorlagen, und
selbst eine qualifizierte Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer der
von der Beklagten genannten Werkstätten unterstellt, wäre der Kläger zu
der Behebung des Schadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechtigt
gewesen und hätte sich nicht auf andere Werkstätten verweisen lassen müssen.
Denn insbesondere im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sowie für den Fall
etwaiger späterer Garantieleistungen kann es durchaus von Vorteil sein, wenn
eine Reparatur an einem höherwertigen Fahrzeug wie dem vorliegenden in einer
markengebundenen Vertrags-Werkstatt vorgenommen wurde.
Da der Kläger - wie aufgezeigt - seinen Schaden auch bei fiktiver
Schadensberechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungspreise einer
markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen darf, ist die Klage begründet.
Insbesondere auf Grund der nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden
Dispositionsfreiheit hat die Wahl des Geschädigten, den Schaden anderweitig
beheben zu lassen, keinen EInfluss auf die Schadenshöhe.
Denn Inhalt der Dispositionsbefugnis ist es gerade, dass der Geschädigte darüber
entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich in eine
fremde Reparatur investiert oder ggf. unter Einsparung eines Teils der Kosten
die Reparatur auf andere Weise durchführt...).
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AG KARLSRUHE
20.06.2006
AZ: 5 C 75/06
Der Geschädigte hat auch bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstatttung
der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte hat im Rahmen des § 249, Abs.2 Satz 1 BGB
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob voll-,
minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.
Der Geschädigte kann grundsätzlich seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall
auf Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen.
Dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen
sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung
des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, gilt auch im
Grundsatz für fiktive Reparaturkosten.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf die abstrakte Möglichkeit der
technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen
Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive
Reparaturkosten abrechnet...).
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AG MÜNCHEN
20.06.2006
AZ: 343 C 34380/05
Der Geschädigte hat bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der im
Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt.
Dies gilt auch bei einem älteren Fahrzeug.
Aus den Gründen: (...Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2003 und der
Rechtsprechung des LG München I kann ein Geschädigter auch bei fiktiver
Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie der Geschädigte
sein Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt.
Auch das Alter des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt rechtfertigt
hier eine abweichende Betrachtungsweise nicht.
Auch bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug sind die Stundenverrechnungssätze
einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich
erstattungsfähig...).
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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis sowohl die UPE-Aufschläge,
die Verbringungskosten, sowie die Stundenlöhne einer markengebundenen
Fachwerkstatt verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich
die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen
Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar
unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder
nicht...).
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AG NÜRNBERG
24.03.2006
AZ: 20 C 268/06
Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt verlangen.
Aus den Gründen: (...Der Gesetzgeber hat erst im Rahmen der
Schadensersatzrechsreform des Jahres 2002 festgestellt, daß ein Geschädigter
zur fiktiven Abrechnung berechtigt ist.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich
auch anerkannt, daß der Geschädigte diese fiktive Schadensberechnung auf
der Grundlage eines von ihm erholten Sachverständigengutachten ersetzt
verlangen kann.
Dabei kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt in Ansatz bringen...).
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AG ESCHWEILER
07.03.2006
AZ: 21 C 14/06
Der Unfallgeschädigte hat Anspruch darauf, dass die Reparaturkosten -
wie in einer Fachwerkstatt üblich - ersetzt werden.
Dies gilt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Aus den Gründen: (...Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte
mühelos eine andere, preiswertere Reparaturmöglichkeit hat, was aber
schon dann nicht mehr der Fall sein soll, wenn der Geschädigte erst
einmal Erkundigungen zu den von dem Schädiger oder dessen Versicherung
vorgeschlagenen freien Karosseriewerkstätten einholen muss...).
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AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05
Der Geschädigte kann auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die
Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Er muss sich nicht auf eine Werkstatt des Schädigers verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der
Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des
vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
Dies gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen
lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl
und seines Vertrauens die Reparatur bei einer der von der Beklagten
benannten Werkstätten durchführen zu lassen.
Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten
für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten
Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret
seine Reparartur durchführen lassen muss.
Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich nicht hat reparieren
lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf
fiktiver Reparaturkostenbasis gelten...).
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AG KÖLN
04.01.2006
AZ: 266 C 379/05
Der Geschädigte hat im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf
Erstattung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt.
Aus den Gründen: (...Im Grundsatz hat der Geschädigte im Rahmen einer
fiktiven Abrechnung Anspruch auf Erstattung von Stundenverrechnungssätzen
markengebundener Werkstätten.
Der Kläger braucht sich grundsätzlich nicht auf die niedrigen,
durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten
benannten nicht markengebundenen Werkstätten verweisen lassen.
Dies gilt entsprechend auch für den von der Beklagten vorgenommenen Abzug
bei den Lackierkosten in Höhe von EUR 217,94.
Auch dieser ist ungerechtfertigt...).
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AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05
Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze
und die Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung des Schadens ist die Klägerin gemäß § 249 BGB
so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden.
Es ist der Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten abgerechnet.
Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die
Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen...).
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AG HAMBURG
25.11.2005
AZ: 50b C 83/05
Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen
Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.
Aus den Gründen: (...Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz
und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
gelegt werden.
Auszugehen ist davon, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag schuldet.
Anerkannt ist dabei, dass der Geschädigte keine „Marktforschung“ betreiben
muss und grundsätzlich die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in
Anspruch nehmen darf (BGH NJW 2003, 2086 [Porsche-Urteil]; auch nicht
in Frage gestellt durch Wenker, VersR 2005, 917).
Das lässt sich nachvollziehbar mit dem größeren Vertrauen begründen,
das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung
entgegengebracht werden kann (vgl. z.B. BGH a.a.O.). ...).
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AG SIEGBURG
14.10.2005
AZ: 109 C 368/05
Die Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Kosten für die Reparatur
verlangen, auch wenn sie das Fahrzeug mit einer Notreparatur weiter nutzt.
Sie muss sich nicht auf Totalschadenabrechnung verweisen lassen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat gemäß § 883 BGB, 7, 17 StVG, 3
PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des materiellen Restschadens
von EUR 929,95.
Dementsprechend streiten die Parteien auch nur darum, auf welcher Basis
die Schadensregulierung zu erfolgen hat.
Die dazu von der Beklagten vertretene Auffassung (Anm. Abrechnung auf
Totalschadenbasis) mag für den Fall, dass der Geschädigte seinen Wagen
in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall unrepariert veräußert,
berechtigt sein.
Von dieser Konstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden,
da die entsprechende Behauptung von der Beklagten erkennbar ins Blaue
hinein aufgestellt wird, um zu einer für sie günstigeren Schadensabrechnung
zu gelangen.
Diese kann die Beklagte aber - jedenfalls so lange die Klägerin nicht
unter Erwerb eines Ersatzfahrzeugs den beschädigten Wagen veräußert - nicht
verlangen.
Denn abgesehen davon, dass diese Abrechnung ebenso fiktiv ist, wie die
auf Gutachtenbasis erfolgende Reparaturkostenabrechnung, weil auch die
Position "Restwert" nur eine fiktive - auch der Manipulation zugängliche -
Größe ist, kann die Beklagte der Klägerin nicht vorschreiben, wie sie
ihren Schaden zu beheben hat...).
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AG RAVENSBURG
29.09.2005
AZ: 5 C 827/05
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Erstattung
der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie auf die
Ersatzteilzuschläge.
Aus den Gründen: (...Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die
sogennnten UPE-Aufschläge und höheren Lackierkosten zu bezahlen, auch wenn
der Kläger die fiktiven Reparaturkosten geltend macht.
Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der
Geschädigte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach seiner
Wahl den Fahrzeugschaden fiktiv abrechnen darf.
Es ist Inhalt der Dispositionsbefugnis, dass der Geschädigte darüber
entscheiden darf, ob er den erforderlichen Reparaturaufwand tatsächlich
in eine fremde Reparatur investiert oder gegebenfalls unter Einsparung
weiterer Kosten die Reparatur selbst durchführt...).
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AG KIEL
21.09.2005
AZ: 115 C 318/05
Der Geschädigte hat bei der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Kosten
für die Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aus den Gründen: (...Zur Schadensbehebung gehören grundsätzlich
auch die Kosten, die bei Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend deren
Stundenverrechnungssätzen anfallen.
Solche Sätze hat das Gutachten des Sachverständigen unstreitig zugrunde
gelegt.
Die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt steht dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht
entgegen...).
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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05
Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im
Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von
einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze,
und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in
einer Vertragswerkstätte zu erstatten.
Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine
Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger
benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt,
die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade
bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden
Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt
tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen,
dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in
einer markengebundenen Fachwerkstatt...).
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AG AACHEN
17.08.2005
8 C 195/05
1.) Im Rahmen der Kasko-Regulierung wird der Anspruchsberechtigte
nicht schlechtergestellt als derjenige, der gegen die
Haftpflichtversicherung eines Dritten vorgeht.
2.) Stundenverrechnungssätze und die Aufschläge auf die Ersatzteile sind
bei der Regulierung eines Kaskoschadenfalls auch bei fiktiver Abrechnung
erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden
Auffassung der Instanzgerichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver
Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen
Fachwerkstätten anfallen.
Im wirtschaftlichen Ergebnis kann der Versicherungsnehmer Ersatz nach
§66 Abs.1 VVG verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige
zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der angestellte
Sachverständige des Versicherers und wenn die Ansicht des
Sachverständigen des Versicherungsnehmers im Prozess über die
Schadensermittlungskosten oder über die Höhe der Hauptschadensentschädigung
bestätigt wird...).
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AG AACHEN
25.07.2005
AZ: 5 C 81/05
Stehen dem Unfallgeschädigten die Aufwendungen für die Reparatur,
wie sie in dem Gutachten festgestellt sind, zu, kann er vom Schädiger die Kosten
für die Wiederherstellung der Karosserie und der Lackierung verlangen, die eine
markengebundene Fachwerkstatt ansetzt.
Er muss sich nicht die billigeren Stundensätze, die eine Fremdwerkstatt ansetzen würde,
anrechnen lassen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere - und
gleichwertige - Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn ihm dies mühelos ohne
Weiteres möglich ist.
Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa weil die Stundenverrechnungssätze des
Sachverständigen in den regionalen Markenwerkstätten tatsächlich anfallen, so
muss er sich auf eine abstrakte kostengünstigere Möglichkeit in einer Fremdwerkstatt
nicht verweisen lassen.
Hieraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die
Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen...).
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AG ISERLOHN
30.06.2005
AZ: 41 C 89/05
Ein Unfallgeschädigter darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
einer Fachwerkstatt zugrunde legen, auch wenn er das Fahrzeug nicht
instandsetzt.
Aus den Gründen: (...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die in dem Kostenvoranschalg zugrunde gelegten
Stundenverrechnungssätze diejenigen einer Opel-Vertragswerkstatt nicht
übersteigen.
Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das glaubhafte Gutachten des
Sachverständigen.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Zugrundlegung
der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der hiesigen
Opel-Vertragswerkstätten sich Reparaturkosten in Höhe von EUR 563,52 netto
ergeben hätten, während die Fa. lediglich einen Reparaturbetrag von
Euro 531,98 netto veranschlagt hat.
Aufgrund dessen war die Beklagte nicht berechtigt, diesen Betrag noch
zu kürzen...).
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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05
Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind
die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis
der Erforderlichkeit zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer
Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten
Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen
konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte
Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des
Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien
Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen
ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen
Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des
Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde
demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB
eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers
eingreifen...).
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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04
Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die
Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz
fiktiver Abrechnung geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur
der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen.
Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den
Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten
gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht
bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich
Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht
anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten
Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu
ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).
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AG HATTINGEN
18.01.2005
AZ: 7 C 157/04
1.) Der Schädiger ist verpflichtet im Rahmen einer
Unfallschadensabwicklung Reparaturkosten, die in einer Fachwerkstatt
angefallen wären, auch dann als Schadensersatz zu leisten, wenn
der Geschädigte sein Fahrzeug selbst repariert hat.
2.) Die Kosten, die für ein zusätzliches Gutachten anfallen,
müssen dann durch den Schädiger erstattet werden, wenn sie
für die Aufklärung der streitigen Punkte erforderlich
waren.
Aus den Gründen: (...Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt
eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers
in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur
seines Pkw eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort
fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche
reparieren lässt.
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine
im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte
Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen...).
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AG DORTMUND
21.12.2004
AZ: 129 C 10789/04
Der Gschädigte darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Aus den Gründen: (...Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergeben sich
die Schadensbeseitigungskosten, die anfallen würden, wenn der Pkw in
einer markengebundenen Fachwerkstatt in Dortmund repariert würde.
Die Beklagte hat aber weder bestritten, dass die vom Sachverständigen
angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich angefallen wären, noch hat sie
gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Nach Ansicht des BGH genügt die Darlegung des abstrakten Mittelwertes
der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und
freien Fachwerkstätten einer Region jedoch nicht, wenn der Geschädigte
fiktiv abrechnet.
Mithin muss sich der Kläger nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer
ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fremdwerkstatt
verweisen lassen, sondern darf der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen...).
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AG MINDEN
20.04.2004
AZ: 22 C 583/03
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Ersatz der
in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reapraturkosten.
Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte
Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anfallenden Reapraturkosten, und zwar unabhängig hiervon, ob der
Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt
nicht reparieren lässt.
Der Geschädigte genügt der Schadensminderungspflicht bereits dann,
wenn er den Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
berechnet.
Insbesondere ist er nicht gehalten, zuvor Erkundigungen einzuziehen,
welche Werkstatt Erfahrung für die Reparatur der entsprechenden
Fahrzeugmarke hat und welche Preise diese verlangt.
Vielmehr darf der Geschädigte die Verrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da dies Erfahrungen
mit der Fahrzeugmarke hat und mit einer sachgerechten Reparatur zu
rechnen ist...).
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AG OFFENBACH
10.02.2004
AZ: 340 C 93/03
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Reparaturkosten einer
Markenwerkstatt aufgrund eines Kostenvoranschlags auch dann
vollständig zu übernehmen, wenn die angegebenen
Stundensätze über denen der von ihr vorgeschlagenen
Werkstätten liegen.
Aus den Gründen: (...Bei einer fiktiven Schadensabrechnung käme
die Annahme einer Verpflichtung des Geschädigten, Kalkulationen
einer vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannten Werkstatt
zugrunde legen zu müssen, einem abstrakten Kontrahierungszwang
gleich und einem abstrakten Verbot, die markengebundene Fachwerkstatt
zu wählen, wenn diese teurer arbeitet und der Geschädigte
sich Abzüge nicht gefallen lassen will.
Dies würde aber einen unvertretbaren Eingriff in die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten, die auch bei
fiktiver Abrechnung zu beachten ist.
Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, sein Fahrzeug
vollständig instand setzen lassen zu können, ohne
draufzuzahlen...).
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AG SOEST
29.10.2003
AZ: 13 C 493/02
Auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind die
Ersatzteilaufschläge erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Der Sachverständige hat festgestellt,
"Aufschläge auf die unverbindliche
Herstellerpreisempfehlung sind in der hiesigen Region üblich".
Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, soweit er
tatsächlich hinsichtlich der Reparatur eine Fachwerkstatt
aufsuchen würde, den streitigen Betrag bezahlen müsste.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch dann Anspruch auf
Zahlung dieses Aufschlages, wenn die Schadensberechnung nur fiktiv
ist.
Damit schliesst sich das Gericht einer verbreiteten Rechtsprechungsansicht
an, da diese Kosten immer bei Einschaltung einer Fachwerkstatt im
hiesigen Raum entstehen und der Kläger nach § 249 ff. BGB
Anspruch auf eine Reparatur durch eine solche Fachfirma hat.
Es ist nicht einzusehen, dass der Geschädigte in einer solchen
Situation schlechter steht, wenn er von einer Reparatur ganz
absieht...).
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AG FREISING
10.09.2003
AZ: 22 C 815/02
Reparaturkosten können unter Zugrundelegung der in einer Fachwerkstatt
entstehenden Kosten verlangt werden.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann Reparaturkosten unter Zugrundelegung
der in einer Fachwerkstätte entstehenden Kosten verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich hierbei bereits um ein älteres
Fahrzeug handelt.
Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass es in jedem Fall dem Geschädigten
offen bleiben muss, eine Fachwerkstätte oder eine nicht markengebundene
Werkstätte zu beauftragen.
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AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der erstattungsfähige
Arbeitslohn entsprechend den mittleren ortsüblichen
Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt zu berechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein beschädigtes
Fahrzeug in einer markenungebundenen Werkstatt reparieren zu lassen.
Aus den Gründen: (...Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug kann der
Geschädigte nicht darauf verwiesen werden, das Auto in einer
markenungebundenen oder etwa in einer "Hinterhofwerkstatt"
instand setzen zu lassen.
Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt
repariert wird, so dass sich die notwendigen Reparaturkosten nach den
Stundenverrechnungssätzen der hiesigen Fachwerkstätten
richten...).
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AG LINGEN
06.01.2003
AZ: 12 C 1362/92 XI
Wählt jemand die abstrakte Schadensabrechnung, so ist er an die im
Sachverständigengutachten festgestellte Schadenshöhe
gebunden.
Eine Geltendmachung konkreter Schadenspositionen ist daneben nicht
möglich.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte darf, wenn er an der
abstrakten Berechnung festhält, dem Betrag des Gutachtens nicht
weitere Kostenpositionen hinzufügen, deren Notwendigkeit sich
während der Reparatur herausgestellt hat.
Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte zu entscheiden hat, ob er
entweder konkret seinen Schaden unter Bezugnahme auf eine
Reparaturkostenrechnung oder aber auf der Grundlage eines Gutachtens
im Wege einer fiktiven Schadensberechnung geltend macht.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensberechnung,
bleibt es ihm verwehrt, abweichend hiervon weitere Sachschäden
unter Einschluss eines weitergehenden Nutzungsausfallschadens geltend
zu machen.
Er muss sich dann an den Berechnungen des Gutachtens festhalten
lassen...).
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AG LÜDENSCHEID
29.11.2002
AZ: C 117/02
Die marktüblichen Aufschläge auf die unverbindliche
Preisempfehlung der Ersatzteilproduzenten sind bei einer Abrechnung
auf Gutachtenbasis ersatzfähig.
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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02
1.) Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens können bei
nicht durchgeführter Reparatur die Stundenverrechnungssätze
einer Fachwerkstatt verlangt werden.
2.) Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte
darlegt, dass die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur
beauftragen will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen
pflegt, nicht über eine Lackiererei verfügt, wobei
gerichtsbekannt ist, dass Verbringungskosten in der weitaus
überwiegenden Zahl der Unfälle zu erwarten sind, nachdem
nur noch wenige Werkstätten über eine Lackiererei verfügen.
3.) Unternehmeraufschläge auf die Ersatzteile (U.P.E.-Zuschläge)
können nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte
dezidiert und konkret betragsmässig darlegt, dass die ansonsten
von ihm beauftragte Werkstatt diese Aufschläge in exakt der
geltend gemachten Höhe nimmt.
Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die
Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer
Fachwerkstatt beheben zu lassen...).
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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die
Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die
fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den
werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung
einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249
S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein
Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen,
ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter
Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und
kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze
einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen
Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).
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AG SIEGEN
10.09.2001
AZ: 11 C 366/99
Ist die Zerlegung von Fahrzeugteilen zur Ermittlung des Schadens und des
möglichen Reparaturaufwands erforderlich, sind deren Kosten
erstattungsfähig, auch wenn bei einer Reparatur eine erneute
Zerlegung erforderlich würde.
Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB hat der Schädiger
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum
Ersatze verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre.
Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Eine Veräusserung des verunfallten Lkw und die Abrechnung auf
Wiederbeschaffungswert minus Restwert-Basis war angemessen. Insofern
muss dem Gläubiger die Möglichkeit bleiben, nach
Feststellung der genauen Schäden, sein weiteres Vorgehen zu
überlegen.
Er kann erst entscheiden, was mit dem Unfallfahrzeug geschehen soll,
wenn er den Umfang der Beschädigung kennt.
Hierzu war es erforderlich, die Hinterachse teilweise zu zerlegen und zu
vermessen...).
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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und
Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der
Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die
Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer
Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und
hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist
dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte
die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst
ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären
unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch
die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt...).
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AG SIGMARINGEN
22.09.2000
AZ: 1 C 618/00
Der Geschädigte hat das Recht auf Reparaturkostenbasis abzurechnen,
wenn ein anerkannter Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt,
dass die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs
70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich kann der Geschädigte
die notwendigen Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn er sein
Fahrzeug tatsächlich nicht reparieren lässt.
Allerdings muss der Geschädigte Reparatur und Ersatzbeschaffung vergleichen
und von diesen beiden Möglichkeiten die wirtschaftlich
günstigere auswählen.
Solange aber die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht
übersteigen und beide Werte von einem anerkannten
Sachverständigen ermittelt worden sind, kann der Geschädigte
trotzdem auf Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn die
Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Pkw`s wegen der
Berücksichtigung des Restwertes des unfallgeschädigten
Fahrzeugs wirtschaftlich günstiger wäre...).
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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99
Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine
schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung
zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von
10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei
anfallende Mehrwertsteuer* fordern.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen
Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei
nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch
deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus,
wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der
Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen
Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).
* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!
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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00
Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die
Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum
erstattungsfähigen Schaden.
Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der
Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle
Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich
sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur
tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur
tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch
Verbringungskosten und ein Betrag für eine
Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann
sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte
die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt
ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen
würden...).
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AG NORDERSTEDT
02.02.2000
AZ: 47 C 85/99
Wird ein Schaden fiktiv abgerechnet, hängt die Frage der
Ersatzfähigkeit allein davon ab, ob die geltend gemachten Kosten
bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich angefallen
wären.
Dies gilt auch für UPE-Aufschläge.
Aus den Gründen: (...Unerheblich ist, ob diese Zuschläge
tatsächlich anfallen, denn massgeblich ist bei der
Schadensberechnung nur, ob derartige Zuschläge bei einer
Reparatur bei einer Fachwerkstatt angefallen wären.
Der in Norderstedt ansässige Sachverständige hat in seinem
Gutachten einen UPE-Zuschlag von 10% ausgewiesen.
Dieser ist somit bei einer Schadenabrechnung in Norderstedt zum Ansatz zu
bringen.
Den Geschädigten trifft zwar die Pflicht zur Schadenminderung.
Ein Beschaffen von Ersatzteilen aus Regionen, in denen möglicherweise
kein UPE-Zuschlag anfällt, ist in diese Pflicht jedoch nicht
eingeschlossen...).
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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung des
Restwertes ist zulässig, wenn die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte dann nicht
durchführen lassen.
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AG LIMBURG
06.08.1998
AZ: C 595/98
Veräussert der Geschädigte das nicht total unfallbeschädigte Kfz
unrepariert, kann er den Ersatz der Reparaturkosten, die von einem
Gutachter festgestellt wurden, verlangen, ohne dass die
Reparaturkosten um den Restwert des Kfz zu vermindern sind.
Aus den Gründen: (...Wenn der Gutachter nach einem Unfall einen
Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeug von 16.000,-
DM, erforderliche Reparaturkosten von 10.683,43 DM und eine
Wertminderung von 400,- DM ermittelt, der Geschädigte das
Fahrzeug unrepariert weiterveräussert und der Aufkäufer ein
Restwertangebot von 7.000,- DM abgibt, kann der Geschädigte nach
dem Schadensgutachten abrechnen.
Der Geschädigte hat, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräussert,
einen Anspruch auf Ausgleichung der Reparaturkosten auf der Grundlage
der Feststellungen des Sachverständigen, da kein Totalschaden
vorliegt...).
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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97
Aufschläge für Ersatzteile sind bei einer fiktiven Abrechnung auch dann zu
ersetzen, wenn sie nicht von allen Fachwerkstätten verlangt
werden, jedoch vom Gutachter bei der Schadensberechnung veranschlagt
worden sind.
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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92
Bei am Ort unterschiedlichen Ersatzteilzuschlägen ist ein Mittelwert
- hier von 15% - angemessen.
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Fiktive Abrechnung
-Nutzungsausfall-
BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das
eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich
nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
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BGH
23.03.1976
AZ: VI ZR 41/74
Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der
Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht
schon dadurch, dass er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines
Neufahrzeugs in Zahlung gibt.
Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer
nur gedachten Reparatur beruht.
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OLG HAMM
13.01.2006
AZ: 9 U 164/04
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall
nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt
verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich
länger gedauert hat.
Aus den Gründen: (...Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall
nur 12 Werktage, für die Wiederbeschaffung mithin 14 Kalendertage
anzusetzen.
Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger
als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert,
kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten.
Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt
üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. EUR 1.300
höheren tatsächlichen Kosten geltend macht (ohne dass die Beklagten dies
beanstanden) muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme
bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen
lassen...).
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KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines
Ersatzfahrzeuges voraus.
Aus den Gründen: (...Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen
über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor.
Mithin steht der Klägerin die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung
für 14 Tage zu.
Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen
Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung
des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung...).
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OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95
Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis
für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist
nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.
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OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91
Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie
reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen
zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die
Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche
gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren
Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und
zu beweisen.
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AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97
Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt,
so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem
Wagen wegen der Reparatur bestand.
Aus den Gründen: (...Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten
ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu
verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste
Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen
feststehen...).
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Fiktive Abrechnung
-Verbringungskosten-
OLG DRESDEN
13.06.2001
AZ: 13 U 600/01
Die Verbringungskosten für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in
die Werkstatt stellen einen nach § 249 BGB ersatzfähigen
Schaden dar.
Aus den Gründen: (...Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich
der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur
Schadensbeseitigung für zweckmässsig und notwendig halten
durfte.
Unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese
selber vornimmt.
Die vom Kfz-Ingenieur und Sachverständigenbüro ermittelten
Kosten in Höhe von 174,00 DM brutto für die Verbringung des
Pkw zum Lackierer sind angemessen.
Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird eine ihm
bekannte Werkstatt bei einer Reparatursumme von über 10.000,00
DM auch dann beauftragen, wenn für die Lackierung 174,00 DM
Lackierungskosten anfallen.
Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Lackierung des Fahrzeuges am
Wohnort des Beklagten überhaupt möglich war...).
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OLG HAMM
21.01.1998
AZ: 13 U 135/97
1.) Die Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachterbasis durch den
Geschädigten ist zulässig.
2.) Wenn der Schädiger durch substantiierte Einwände die
Annahmen des Gutachters in Einzelpunkten bezweifelt, kann der
Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten durch den Betrag
begrenzt werden, der sich bei einer Schadensberechnung nach den
Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.
3.) Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven
Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in
Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt
entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat den ihm durch den
Verkehrsunfall entstandenen Schaden durch das vorgelegte Gutachten
hinreichend dargelegt und belegt.
Der Geschädigte kann von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt
Herstellung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs den Geldbetrag
für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen, ohne
jedoch am Schadensfall zu "verdienen"...).
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LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten
Kosten der Reparatur in einer Markenwerkstatt einschl. der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom
Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in
einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser
vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH
(VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der
Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und
Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret
erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).
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LG KOELN
31.05.2006
AZ: 13 S 4/06
Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte auch die UPE-Aufschläge und
die Verbringungskosten geltend machen.
Aus den Gründen: (...Zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden gehören auch
die Aufschläge für die UPE und die fiktiven Verbringungskosten.
Denn der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei
einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden
Reparaturkosten zu verlangen.
Dass im Falle einer dortigen fiktiven Reparatur auch Aufschläge für UPE
und die Verbringungskosten in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der
Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.07.2005 festgestellt.
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LG MAINZ
31.05.2006
AZ: 3 S 15/06
Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung
der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer
"sonstigen" Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der
Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist.
Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen
Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie er das Fahrzeug
reparieren lässt
Anerkennt man aus den vorstehend genannten grundsätzlichen Erwägungen einen
Anspruch des Klägers auf Abrechnung der bei der Reparatur in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt entstehenden Kosten, so ergibt sich hieraus zugleich, dass
auch die weiter in Streit stehenden Verbringungskosten – für die Verbringung
des Fahrzeugs von der Vertragswerkstatt zur Lackiererei und zurück – zu ersetzen
sind...).
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LG WIESBADEN
07.06.2000
AZ: 10 S 81/99
1.) Fiktive Verbringungskosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis zu
erstatten.
2.) Ein Abzug von Materialzuschlägen ist nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (...Der Kläger kann Ersatz der im Gutachten
aufgeführten Verbringungskosten verlangen.
Da die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstätten selbst die anfallenden
Lackierarbeiten ausführen, hat der Sachverständige zu Recht
die für die Verbringung anfallenden Kosten in seine Kalkulation
aufgenommen.
Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Kläger Schadensersatz
verlangen.
Auch ein Grund für den Abzug von Materialzuschlägen i.H.v.
144,31 DM ist nicht ersichtlich.
Eine derartige pauschale Position findet sich im Gutachten nicht.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche einzelnen Positionen hiervon
betroffen sein sollen und aus welchen Gründen kein Ersatz
verlangt werden kann...).
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LG GERA
28.09.1999
AZ: 10 S 311/99
Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung in der
Regel zu erstatten.
Anders wäre es dann, wenn die Werkstatt, in der der Geschädigte
typischerweise Wartung und Reparaturen durchführen lässt,
auch einen Lackierbetrieb hätte.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der Verbringungskosten ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei Lackierer und Karosseriebauer
um verschiedene Berufe handelt, die nicht typisch in der selben
Werkstatt angesiedelt sind...).
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LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98
Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, gehören auch die
Verbringungskosten zum Lackierer zu dem erforderlichen
Herstellungsaufwand, wenn alle örtlichen Vertragswerkstätten
keine Lackieranlage haben.
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LG PADERBORN
01.12.1998
AZ: 2 O 389/98
Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen
Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten begründet,
wenn die örtlichen Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei verfügen.
Aus den Gründen: (...Gemäss § 249 BGB kann der Geschädigte
Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch
die Verbringungskosten zählen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der
Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, so
soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die
Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen.
Verfügen örtliche Vertragswerkstätten nicht über eine
Lackiererei, so würden die Verbringungskosten unweigerlich
anfallen, so dass sie in jedem Fall Bestandteil der Reparaturkosten
geworden wären...).
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AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07
Bei der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Erstattung der Verbringungskosten.
Aus den Gründen: (...Dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und
UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung dann zu erstatten sind, wenn sie
bei seiner Kraftfahrzeug-typspezifischen Vertragswerkstatt am Wohnsitz des
Geschädigten oder aber bei Fahrunfähigkeit des Unfallwagens am Unfallort anfallen,
folgt aus der Rechtsprechung des BGH sowie auch aus der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Gerichtes, da der Geschädigte grundsätzlich diejenigen Kosten
erstattet verlangen kann, die in einer solchen Werkstatt im Falle einer
Reparaturausführungen anfallen würden.
Ob er die Reparatur letztendlich tatsächlich ausführen lässt oder nicht,
entspricht seiner Vermögensdispositionsbefugnis und spielt für die Höhe der
zu erstattenden Kosten keine Rolle.
Dass diese Kosten bei der von dem außergerichtlich tätigen Sachverständigen
bezeichneten Werkstatt anfallen, ist hinreichend durch das außergerichtlich
eingeholte Schadensgutachten belegt.
Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des außergerichtlich tätigen Schadensschätzers.
Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darüber hinaus andere Rechnungen dieses
Reparaturunternehmens beizuschaffen, die dies belegen könnten.
Dies deshalb, weil die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten
Kraftfahrzeugsachverständigen in der Regel eine ausreichende
Schadenskalkulationsgrundlage für die Bemessung des Schadensersatzanspruches
darstellt.
Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes
sowie des BGH: Wenn die Beklagte dies in Zweifel ziehen will, hat sie dies
substantiiert zu tun.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Damit sind von der Beklagten weitere EUR 158,71 Reparaturkosten zu
ersetzen...).
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AG WUPPERTAL
11.01.2008
AZ: 32 C 197/07
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Der Geschädigte kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
erstattet verlangen.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der
Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
und somit die von dem SV ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen.
Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht
markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen
(vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 12.12.2007 - 8 S 34/07 -).
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur
Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.).
Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde
jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der
Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis
auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.
Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des BGH in dem sog.
Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative
verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f.).
Folgt man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der
Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den
Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um
eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt
(vgl. LG Wuppertal a.a.O.).
Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem
der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006,
Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74, 75).
Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze
anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer
fiktiven Abrechnung auf eine konkrete - nicht einmal eine markengebundene
Fachwerkstatt - verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen
einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen
würde (LG Bochum, Urteil vom 09.09.05 - 5 S 79/05 -...
...Der Geschädigte ist auch berechtigt, der Beklagten Ersatzteilpreisaufschläge
in Rechnung zu stellen.
Denn der Geschädigte ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt,
die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
regelmäßig anfallenden Kosten zu verlangen.
Dass im Fall einer dortigen Reparatur Ersatzteilpreisaufschläge erhoben
werden, hat der SV S. in seinem Gutachten festgestellt...).
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AG SCHWERIN
30.03.2007
AZ: 12 C 42/07
Verbringungskosten sind nach der überwiegenden Rechtsprechung auch
bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (...Da - mittlerweise wohl überlicherweise - markengebundene
Fachwerkstätten über keinerlei eigene Lackiermöglichkeiten mehr verfügen, fallen
bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mithin regelmäßig auch
Verbringungskosten in eine Lackierfachwerkstatt an.
Deshalb sind Verbringungskosten nach der überwiegenden Rechtsprechung auch
bei fiktiver Abrechnung regelmäßig erstattungsfähig, wo diese ebenfalls
wohl konkret nie anfallen können...).
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AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06
Verbringungskosten müssen auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden.
Aus den Gründen: (...Hinsichtlich der fiktiven Verbringungskosten zu
einem Lackierbetrieb hält das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin für
richtig.
Es mag zwar sein, dass es Autoreparaturwerkstätten gibt, die über eine
eigene Lackierabteilung verfügen.
Die Regel ist das aber nicht.
Zudem kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er die Werkstatt
seines Vertrauens, die keine Lackierabteilung hat, nur deshalb nicht
beauftragt, weil eine andere Reparaturwerkstätte in seiner Region
eine Lackierabteilung hat...).
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AG RUDOLSTADT
21.12.2006
AZ: 1 C 452/06
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese Kostenpositionen tatsächlich
aufgewandt wurden.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der
Beklagten sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum
Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge
erstattungsfähig.
Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch
bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie
Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es
hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen
tatsächlich aufgewandt wurden.
Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit
einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes
erforderlichen Geldbetrag.
Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er
jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet.
Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu.
Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber
unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag
auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen.
Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe
in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung
ohne Belang sind...).
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AG ESCHWEILER
01.06.2006
AZ: 26 C 31/06
Der Kläger kann bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Verbringungskosten
verlangen.
Aus den Gründen: (...Auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis sind nämlich
die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu
ersetzen, wie sie bei einer Reparartur in den örtlichen markengebundenen
Fachwerkstätten anfallen.
Der Geschädigte hat insoweit grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar
unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder
nicht...).
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AG BRAUNSCHWEIG
22.12.2005
AZ: 121 C 3127/05
Bei der fiktiven Abrechnung sind auch die Verbringungskosten zu
berücksichtigen.
Aus den Gründen: (...Auch die Verbringungskosten zur Lackierung in Höhe
von EUR 69,30 sind zu berücksichtigen.
Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass lediglich ein VAG-Händler in
Braunschweig eine eigene Lackiererei besitzt.
Die Klägerin hat daher mit der Wahl ihrer fiktiven Reparaturwerkstatt
auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es ist vielmehr die Regel, dass VAG-Händler die bei ihnen zu reparierenden
Fahrzeuge zur Lackierung in eine Fremdwerkstatt verbringen.
Die angesetzten Verbringungskosten sind daher üblich und
angemessen...).
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AG HAMM
28.08.2005
AZ: 16 C 139/05
Rechnet ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv ab, sind der im
Sachverständigengutachten enthaltene Aufpreis für Abweichungen von
einer unverbindlichen Preisempfehlung (UPE), die örtlichen Stundensätze,
und die Kosten zur Verbringung in die Lackiererei gemäss den Kosten in
einer Vertragswerkstätte zu erstatten.
Aus den Gründen: (....Der Geschädigte hat nämlich regelmässig keine Möglichkeit
zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine
zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der
konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt
tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen,
dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in
einer markengebundenen Fachwerkstatt...).
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AG HAMBURG-HARBURG
09.06.2005
AZ: 648 C 88/05
Verzichtet der Geschädigte auf die Reparatur des Unfallfahrzeugs, so sind
die Kosten für die Verbringung und die UPE-Aufschläge auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens ohne weiteren Nachweis
der Erforderlichkeit zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Aus der unumstrittenen Anerkennung einer
Abrechnung auf Gutachterbasis, also im Wege einer abstrakten
Reparaturkostenberechnung, folgt notwendig, dass es auf einen
konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte
Reparatur gerade nicht ankommen kann.
Vielmehr bildet das Gutachten eine Grundlage für die Darlegung des
Fahrzeugschadens, wobei davon auszugehen ist, dass die freien
Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen
ausgehen, sodass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen
Gepflogenheiten entspricht. Eine Kürzung des
Erstattungsanspruchs um die vorgenannten Schadenspositionen würde
demgegenüber unzulässig in die durch § 249 II S.1 BGB
eingeräumte Dispositionsfreiheit des Klägers
eingreifen...).
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AG SAARBRÜCKEN
23.02.2005
AZ: 3 C 291/04
Auch bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die
Verbringungskosten zur Lackiererei und den Ersatzteilaufschlag trotz
fiktiver Abrechnung geltend machen.
Aus den Gründen: (...Der Geschädigte kann nur die zur Reparatur
der beschädigten Sachen erforderlichen Kosten beanspruchen.
Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag sind bei
Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den
Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstätten
gehören. Dies ist gerichtsbekannt der Fall.
Der Anspruch des Klägers ist bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht
bereits deshalb nicht gegeben, weil es möglicherweise im Bereich
Saarbrücken eine Werkstatt gibt, bei der diese Kosten nicht
anfallen würden.
Den Geschädigten trifft gerade keine Verpflichtung, die günstigsten
Konditionen der Instandsetzung zu erkunden und dies auch zu
ergreifen. Vielmehr steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie zu...).
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AG ESSEN
23.08.2002
AZ: 16 C 183/02
Verbringungskosten können verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass
die Werkstatt, die er gegebenenfalls mit der Reparatur beauftragen
will bzw. die Werkstatt, die er ansonsten aufzusuchen pflegt, nicht
über eine Lackiererei verfügt, wobei gerichtsbekannt ist,
dass Verbringungskosten in der weitaus überwiegenden Zahl der
Unfälle zu erwarten sind, nachdem nur noch wenige Werkstätten
über eine Lackiererei verfügen.
Aus den Gründen: (...Einem Geschädigten ist daher die
Möglichkeit eröffnet, derartige Schäden in einer
Fachwerkstatt beheben zu lassen...).
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AG HANNOVER
04.06.2002
AZ: 528 C 2052/02
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist es zulässig, die
Stundenlöhne einer Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und die
fiktiven Verbringungskosten in eine Lackiererei sowie den
werkstattüblichen Ersatzteilaufschlag in die Berechnung
einzubeziehen.
Aus den Gründen: (...Der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249
S.2 BGB ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Deshalb kann der Geschädigte seiner Schadensberechnung ein
Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrunde legen,
ob die Reparatur durchgeführt wurde oder ob bei durchgeführter
Reparatur der Rechnungsbetrag niedriger ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf
Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und
kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze
einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen.
Ferner kann der Kläger auch den vom Gutachter ermittelten üblichen
Aufschlag auf Ersatzteile ersetzt verlangen...).
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AG KÖLN
28.01.2002
AZ: 268 C 526/00
Wird auf der Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet, sind notwendige
Verbringungskosten zu ersetzen.
Aus den Gründen: (...Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon
aus, dass auch die Verbringungskosten, die bei Überführung
des Fahrzeugs in eine Lackiererei entstehen, auszugleichen sind, da
der Kläger nach Vorlage des Gutachtens vorgetragen hat, dass es
im Kölner Raum keine Vertragswerkstatt mit eigener Lackiererei
gäbe.
Damit ist also unstreitig davon auszugehen, dass im Falle der Reparatur in
einer Vertragswerkstatt solche Verbringungskosten allgemein üblich
sind.
Damit sie auch auf der Basis eines Kostenvoranschlags auszugleichen.
Wenn dem Geschädigten angesonnen wird, aus Kostenersparnisgründen
von der Einholung eines teureren Schadensgutachtens abzusehen, ist es
nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, auch die Kosten eines solchen
Kostenvoranschlags nach § 249 BGB für erstattungspflichtig
zu halten, unabhängig davon, ob solche Kosten angerechnet
werden...).
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AG RENDSBURG
21.01.2002
AZ: 11 C 395/01
Die Verbringungskosten gemäss Kostenvoranschlag sind auch dann
erstattungsfähig, wenn nur auf Basis des Kostenvoranschlages
reguliert werden soll.
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AG DRESDEN
20.06.2001
AZ: 112 C 2808/01
1.) Die höheren Kosten einer Kundendienstwerkstatt werden auch bei
einer fiktiven Abrechnung erstattet.
2.) Auch Verbringungskosten können fiktiv abgerechnet werden.
Aus den Gründen: (...Gem. § 249 S.2 BGB hat der Geschädigte
Anspruch auf den für die (Wieder-)Herstellung der Sache
erforderlichen Geldbetrag, dass heisst auf Ersatz der Aufwendungen,
die ein verständiger, wirtschaftliche denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig
halten durfte.
Dabei ist anerkannt, dass im Falle der Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs der Geschädigte die Reparatur in einer Vertrags-/
Fachwerkstatt durchführen lassen und von dem Schädiger
vollen Kostenersatz verlangen kann.
Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist auch
anerkannt, dass sein Ersatzanspruch grundsätzlich nicht davon
abhängt, ob er die Reparatur überhaupt oder selbst
ausführt.
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AG KELHEIM
22.03.2001
AZ: 1 C 0862/00
Zur Erstattungsfähigkeit fiktiv anfallender Verbringungskosten und
Geltendmachung 10%iger Ersatzteilzuschläge sowie
Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätze der
Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten.
Aus den Gründen: (...Es ist anerkannt, dass der Geschädigte die
Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeuges in einer
Vertrags-/Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und
hierfür vom Schädiger vollen Kostenersatz verlangen kann.
Aufgrund der dem Geschädigten eingeräumten Dispositionsfreiheit ist
dieser Ersatzanspruch auch unabhängig davon, ob der Geschädigte
die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, selbst
ausführt oder gar auf sie verzichtet.
Die zu ersetzenden Kosten, insbesondere auch die Verbringungskosten wären
unstreitig bei tatsächlich durchgeführter Reparatur durch
die Vertragswerkstatt angefallen, da der Betrieb unstreitig nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt...).
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AG BÜHL
19.10.2000
AZ: 3 C 184/00
Der Geschädigte kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die
höheren Verrechnungssätze einer Fachwerkstatt und die
fiktiven Verbringungskosten verlangen.
Aus den Gründen: (...Es ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass
der Geschädigte nach § 249 S.2 BGB den für die
Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag
verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug
tatsächlich reparieren lässt oder nicht, und dass dabei
alle Aufwendungen erforderlich sind, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmässig und notwendig halten darf.
Dazu gehören aber auch die Aufwendungen für die Verbringung des
Fahrzeugs in die Lackierwerkstatt.
Denn Lackierarbeiten werden üblicherweise nicht in einer normalen
Kfz-Reparaturwerkstatt ausgeführt, sondern in speziellen
Lackierbetrieben.
Somit gibt es keinen sachlichen Grund diese Kosten bei einer fiktiven
Schadensberechnung auszuklammern...).
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AG VERDEN
12.10.2000
AZ: 2 C 657/00 (II)
Die fiktiven Kosten der Verbringung eines Unfallfahrzeugs von einer
Fachwerkstatt, in der der Geschädigte seinen unfallbeschädigten
Pkw reparieren aber nicht lackieren lassen könnte, in eine
Lackiererei sind als Schadensposition auch dann ansatzfähig,
wenn der Geschädigte auf die Durchführung der Reparatur
verzichtet und lediglich auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnet.
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AG POTSDAM
04.08.2000
AZ: 34 C 182/99
Der Geschädigte kann, wenn bei einem Gutachten, welches keine
schwerwiegenden Mängel beinhaltet, auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, sowohl die Kosten, die bei der Überführung
zur Lackiererei entstehen, als auch den Aufschlag in Höhe von
10% für die Ersatzteile, den Lack, den Stundenlohn und die dabei
anfallende Mehrwertsteuer* fordern.
Aus den Gründen: (...Die Beklagte kann dem klägerischen
Anspruch nicht entgegenhalten, solche Aufwendungen seien nur bei
nachgewiesener Reparatur erstattungsfähig.
Grundsätzlich braucht der Geschädigte weder die Tatsache der Reparatur noch
deren Umfang nachzuweisen.
Die Vorlage des Gutachtens reicht zum Beleg seines Schadens vielmehr aus,
wenn das Gutachten nicht gravierende Mängel aufweist.
Der Geschädigte kann selbst dann die Kosten einer Reparatur in der
Fachwerkstatt auf Gutachtenbasis ersetzt verlangen, wenn er seinen
Wagen gar nicht oder in Eigenregie repariert...).
* Mehrwertsteuer-Erstattung entfällt seit 01.08.2002!
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AG SIEGEN
15.05.2000
AZ: 11 C 14/00
Auch bei fiktiver Abrechnung auf Reparaturkostenbasis gehören die
Verbringungskosten und Ersatzteilpreiserhöhung zum
erstattungsfähigen Schaden.
Aus den Gründen: (...Die uneingeschränkte Ersatzpflicht der
Beklagten erstreckt sich gemäss § 249 S.2 BGB auf alle
Kosten, die zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlich
sind.
Für die Ersatzpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Reparatur
tatsächlich vorgenommen wird.
Der Geschädigte muss so gestellt werden, dass er die Reparatur
tatsächlich in einer Fachwerkstatt vornehmen lassen könnte.
Wenn bei einer Kfz-Reparatur in einer Fachwerkstatt auch
Verbringungskosten und ein Betrag für eine
Ersatzteilpreiserhöhung anfallen bzw. anfallen würden, dann
sind diese Kosten nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte
die Reparatur auch mit zumutbarem Aufwand in einer anderen Werkstatt
ausführen lassen könnte, wo diese Kosten nicht entstehen
würden...).
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AG NEUSTADT AM RÜBENBERGE
26.04.2000
AZ: 53 C 438/00
Die fiktive Abrechnung wird auf der Grundlage der Kosten einer
Vertragswerkstatt vorgenommen, so dass bei einer anfallenden
Lackierung, die nicht selbst in der Vertragswerkstatt vorgenommen
werden kann, auch die Verbringungskosten in eine Lackiererei zu
ersetzen sind.
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AG LANGEN
25.01.2000
AZ: 55 C 442/99
Fiktive Verbringungskosten in eine Fremdlackiererei sind ein zu ersetzender
Unfallschaden, ebenso wie andere fiktive Kosten bei der Abrechung
eines Unfallschadens auf Gutachtensbasis.
Aus den Gründen: (...Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmässig und wirtschaftlich
notwendig halten durfte.
Mit der Auffassung, Verbringungskosten zum Lackierer erst dann ersetzen
zu müssen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, verkennt
die Beklagte, dass der vom Geschädigten erhobene Anspruch auf
Geldersatz gem. § 249 Satz 2 BGB von der tatsächlichen
Durchführung der Reparatur unabhängig ist.
Es ist heute auch üblich, dass die Werkstätten nicht mehr über
eigene Lackierereien verfügen und aus diesem Grund eine
Verbringung in eine solche notwendig wird...).
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AG LEIPZIG
27.08.1999
AZ: 19 C 6733/99
1.) Grundsätzlich kann der Betroffene den Preis einer Fremdreparatur
auch dann verlangen, wenn er die Sache im eigenen Betrieb instand
setzt.
Andernfalls wären Geschädigte, die die Möglichkeit besitzen,
Fahrzeuge selbst oder kostengünstiger zu reparieren, gegenüber
anderen benachteiligt.
2.) Auch bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf
Verbringungskosten zur Lackiererei.
Aus den Gründen: (...Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen
und der Geschädigte kann frei über ihn bestimmen: insoweit
kann der Geschädigte bei einer Selbstreparatur auf
Gutachterbasis abrechnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug
nicht repariert bzw. reparieren lässt.
Der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten wird aus dem Grundsatz der
Dispositionsfreiheit des Geschädigten hergeleitet.
Verbringungskosten sind entsprechend erstattungsfähig...).
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AG GRONAU
05.08.1999
AZ: 2 C 117/99
1.) Da Gründe für eine unterschiedliche Bewertung fiktiver
Schadenspositionen nicht ersichtlich sind, können die Kosten der
Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer nicht von der Erstattung
ausgenommen werden.
2.) Die Unkostenpauschale beträgt 50,-- DM, damit wird den seit
Jahren gestiegenen Kosten Rechnung getragen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat seinen Verkehrsunfall für
den die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist,
insgesamt fiktiv abgerechnet.
Diese nach § 249 S.2 BGB zulässige Form der Schadensabrechnung
umfasst auch die Kosten der Verbringung des beschädigten
Fahrzeugs zum Lackierer.
Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird, können die Kosten
der Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer ebenso wenig von der
Erstattung ausgenommen werden wie die übrigen Kosten, die als
solche ebenso lediglich fiktiv sind.
Gründe für eine unterschiedliche Bewertung aller fiktiven
Schadenspositionen sind nicht ersichtlich...).
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AG DUISBURG-HAMBORN
04.08.1999
AZ: 8 C 129/99
Auch bei abstrakter Schadensberechnung hat der Geschädigte Anspruch
auf Verbringungskosten zur Lackiererei.
Aus den Gründen: (...Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte
statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom
Schädiger verlangen.
Hierunter fallen auch die Verbringungskosten, da diese immer anfallen, wenn er
bei der Auswahl der Werkstatt seines Vertrauens eine solche erwählt,
die keinen Lackierer selbst vorhält.
Da dem Kläger zum einen die Auswahl seiner Reparaturwerkstatt frei
steht und angesichts des Vortrages der Beklagten diese selbst nicht
in Abrede stellen, dass sich eine Beule im Fahrzeug befand, ist der
Kläger auch gemäss § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen, den Schaden
ausschliesslich beim Lackierer, der insoweit keine Fachwerkstatt für
Karosserieschäden darstellt, durchführen zu lassen...).
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AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen
Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als
Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung
erstattungsfähig.
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AG SOLINGEN
09.06.1997
AZ: 9 C 195/97
Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der
tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der
im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den
im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche
Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.
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AG BERSENBRÜCK
20.11.1996
AZ: 11 C 305/96
Verbringungskosten
sind als Reparaturkosten auch ohne Reparaturnachweis zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Verbringungskosten sind typische
Reparaturkosten und daher erstattungsfähig auch ohne Nachweis
der Reparatur.
Nutzungsausfall gehört nicht zu den Reparaturkosten...).
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AG DINSLAKEN
25.03.1996
AZ: 8 C 22/96
Da Verbringungskosten im weiteren Sinne zu den Reparaturkosten zählen,
sind diese bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten.
Aus den Gründen: (...Dem Kläger sind auch die genannten
Verbringungskosten zu ersetzen, da es sich dabei im weiteren Sinn um
Reparaturkosten handelt, wenn der Kläger schon berechtigt war,
die zur Schadensermittlung und zur Reparatur erforderlichen Kosten zu
verlangen.
Wenn die Koten für ein Gutachten höher ausgefallen sind als in
vergleichbaren Fällen, kann dies nicht dies nicht dem Kläger
angelastet werden.
Vielmehr tragen die Beklagten als Schädiger dieses Risiko...).
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AG HAMBURG
01.06.1995
AZ: 50a C 178/95
Rechnet der Verkehrsunfallgeschädigte auf Basis eines Reparaturkostenvoranschlages
ab, kann er auch die fiktiven Kosten für die Verbringung des Unfallfahrzeuges zum
Lackierer ersetzt verlangen.
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AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92
Die Verbringungskosten zum Lackierer können auch fiktiv gefordert
werden.
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Fiktive Abrechnung
-Wertminderung-
AG BOCHUM
01.07.1992
AZ: 42 C 50/92
Der vom Kfz-Sachverständigen ausgeworfene merkantile Minderwert ist
in der Regel zu zahlen.
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