130% Regelung
-Integritätsinteresse-
BGH
18.11.2008
AZ: VI ZB 22/08
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert,
aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden
Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig
Aus den Gründen: (...Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem
Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und
fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht
erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger
die Leistung verlangen kann (BGH, VersR 2007, 806, 807 Rn. 16).
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen,
so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch
§ 849 BGB).
Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249
Abs. 1 BGB oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt
der Rechtsgutsverletzung ein.
Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst
nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des
Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt
abgewartet werden müssen, ändert daran nichts.
Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen
Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers
bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und
gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen.
Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der
Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang
dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit
des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist
und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt
wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat...
...Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit
des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko
hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der
Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschweren
die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht
unzumutbar.
Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste
Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs.
Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung ausreichend belegt.
Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt
oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände
des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen.
Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand
liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten...).
Seitenanfang
BGH
22.04.2008
AZ: VI ZR 237/07
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten
Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur
verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Aus den Gründen: (...Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden
Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162,
170, 173).
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot
aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie
vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter
zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er
das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt
(vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR
2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135,
136).
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine
Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum
Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und
fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom
13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR
56/07 - aaO).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen
muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und
auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall
gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in
einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt,
nicht anders zu beurteilen.
Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu,
dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die
Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur
der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird.
Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen,
kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand
ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.;
Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst,
Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3;
Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21;
Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928)...).
Seitenanfang
BGH
27.11.2007
AZ: VI ZR 56/07
Begehrt der Geschädigte fiktive Reparaturkosten gemäß Schadenskalkulation eines
Sachverständigengutachten, die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges liegen, sind folgende Kriterien einzuhalten:
1.) Das Fahrzeug muss vollständig repariert werden.
2.) Das Integritätsinteresses muss durch eine weitere Nutzung des
Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Schadensereignis
nachgewiesen werden.
Aus den Gründen: (...Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot
und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug
nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er
das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, später aber
veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz
der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts
besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein
Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen
der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen
sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in
Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.)...
...Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger
das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall,
nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits
Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist.
Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der
Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen.
Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges...).
Seitenanfang
BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07
Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der
Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten,
wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses
für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Aus den Gründen: (... Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und
dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug
nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er
das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später
aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf
Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des
Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein
Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der
vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn
nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen...).
Seitenanfang
BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 258/06
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr
als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller
Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur
die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375).
Aus den Gründen: (...Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der
Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert,
so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig.
In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist,
kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375).
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten
nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil
(bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst
zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).
Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von
Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der
Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene
Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat
(vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395).
Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade
nicht gelungen.
Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig
und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten
über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung
im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im
Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm
gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall
erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom
20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024f.; vom 5. März 1985 -VI ZR
204/83 - VersR 1985, 593, 594).
Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren
Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an
der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch
durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.
Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende
weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm
vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht
fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem
Maß an Bedeutung.
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot
nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor
dem Unfall wieder herstellt.
Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht.
Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt.
Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und
führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung
des Schädigers.
Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die
Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das
Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur
nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden.
Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und
Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit
fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines
mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes
entgegenstehen...
...Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles
auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen.
Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten
nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der
Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des
Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370).
Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom
Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten
von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen.
Lässt derGeschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem
"alternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das
Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in
einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls
nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes
Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen...).
Seitenanfang
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht
und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung
auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des
Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr
sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum
Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem
Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig
und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten
über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im
allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im
Hinblick darauf zugebilligte werden, daß der für ihn gewohnte und von ihm
gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem
Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird.
Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und
Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. ...).
Seitenanfang
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese
Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar
wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Aus den Gründen: (...Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für
die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat
im Urteil VI - ZR 70/04 - vom heutigen Tag ausgeführt hat - zum einen das
Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
zu berücksichtigen; zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die
Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse
befriedigt.
Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts
im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt,
die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den
Wiederbeschaffungswert bis zu 30% überschreiten.
Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige
zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive
Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
Seitenanfang
BGH
17.03.1992
AZ: VI ZR 226/91
1.) Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener
Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse
bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur
in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls
diese 130% des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nicht übersteigen.
2.) Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom
Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend
gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der
Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im
einzelnen belegen zu müssen.
Seitenanfang
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 314/90
1.) Bei Beschädigung eines Kfz ist auch die Beschaffung eines
(gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.
2.) Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein Kfz reparieren
lassen, oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, die
Reparaturkosten (inklusive eines etwaigen Minderwerts) mit den
Wiederbeschaffungskosten vergleichen.
Dabei scheint es vertretbar, bei der Ersatzbeschaffung den Restwert des Kfz
ausser Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert
abzustellen.
3.) Der Geschädigte darf für die Reparatur Kosten
aufwenden, die einschliesslich des etwaigen Minderwerts den
Wiederbeschaffungswert bis zu einer "Opfergrenze" von 130%
übersteigen.
4.) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert
verliert seine Bedeutung für die Berechtigung der Reparatur,
wenn die Mietwagenkosten bei Reparatur und bei Ersatzbeschaffung in
krassem Missverhältnis stehen.
5.) Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung
mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht
verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des
Schädigers.
Aus den Gründen: (... Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den
Wiederbeschaffungskosten ist allerdings zu beachten, daß dann, wenn
der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der
Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt,
das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen,
falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-)
verschulden zur Last fällt.
Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang,
daß dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese
auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt
werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen.
Was das Ausmaß dieses Toleranzbereichs betrifft, so hat es der
erkennende Senat wiederholt gebilligt, daß Tatrichter in Ausübung
ihres Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO einen Zuschlag von
30 % zugebilligt haben.
Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, daß in den Fällen,
in denen - wie hier - der Geschädigte wirklich reparieren läßt, bei der
Vergleichsbetrachtung auf der Seite der Ersatzbeschaffung eine
Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert im allgemeinen
unterbleiben kann.
Der Senat ist sich bewußt, daß die Ausklammerung des Restwertes
aus dem Kostenvergleich bei unveränderter Beibehaltung eines
(vom Kläger hier nicht ausgeschöpften) »Integritätszuschlags«
zu einer Anhebung der Opfergrenze führt, bis zu welcher der
Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug auf Kosten des Schädigers
reparieren lassen darf.
Dieses Ergebnis erscheint aber, abgesehen von der Vereinfachung
der Schadensabwicklung, zum besseren Schutz des Integritätsinteresses
gerechtfertigt.
Bei der »Integritätsspitze« von 30 % ist im übrigen stets zu beachten,
daß es sich um keine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt,
der bei den Massenfällen der Kraftfahrzeugschäden in der Regel zu einem
gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten
des Einzelfalles auch einmal über- oder unterschritten werden
kann.
Des weiteren ist immer zu bedenken, daß der Vergleich der Reparaturkosten
mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung
der Reparatur verlieren kann, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und
bei Wiederbeschaffung in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen
mit der Folge, daß die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch
genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher
liegen als bei einer Ersatzbeschaffung und im Vergleich der Gesamtkosten
beider Wege der Restitution die 130 %-Grenze aus diesem Grund
nennenswert überschritten wird....).
Seitenanfang
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 67/91
Im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz besteht
ein Herstellungsanspruch aus § 249 S.2 BGB, wenn die
Instandsetzung wirtschaftlich vernünftig ist.
Übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert
um mehr als 30%, ist in der Regel von einer Unwirtschaftlichkeit
auszugehen.
Bei dennoch durchgeführter Reparatur sind nur die
Wiederbeschaffungskosten erstattungsfähig, eine Aufteilung in
einen vom Schädiger zu ersetzenden vernünftigen Teil
und einen wirtschaftlich unvernünftigen Selbstkostenanteil des
Geschädigten ist nicht zulässig.
Aus den Gründen: (...Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige
Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts
seiner Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung
etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich
vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten
Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.
Wegen dieses an den Geschädigten gerichteten Gebots zu wirtschaftlich
vernünftigem Verhalten geht das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht,
wenn auch auf der Grundlage der, wie dargelegt, hier nicht eingreifenden
Vorschrift des 251 BGB, davon aus, daß der Kläger seinen Fahrzeugschaden
nicht auf Kosten des Schädigers durch eine Reparatur beheben lassen
durfte, sondern durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen
mußte.
Dies war der erheblich billigere Weg der Schadensbehebung, und zwar
nicht erst aus der nachträglichen Sicht nach Durchführung der
um 62% teueren Instandsetzung;
der Gutachter hatte schon vor Erteilung des Reparaturauftrages
die voraussichtlichen Kosten um 44% über dem Wiederbeschaffungswert
angesetzt.
Bei solcher Sachlage läßt, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt,
ein wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer sein Fahrzeug
nicht mehr reparieren
Für ein Recht des Geschädigten, auch unwirtschaftliche Reparaturkosten
anteilig vom Schädiger ersetzt zu verlangen, kann entgegen der Ansicht
von Dannert auch nicht ins Feld geführt werden, daß sonst für
Manipulationen durch Aufspaltung der Reparaturkosten in einen für den
Schädiger in Ansatz gebrachten Betrag bis zur 130%-Grenze und einen vom
Geschädigten aus eigener Tasche beizusteuernden Restbetrag der Boden
bereitet würde...).
Seitenanfang
OLG Celle
22.01.2008
AZ: 5 W 102/07
Im Rahmen der Abwicklung eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf
sofortige Erstattung der gesamten Reparaturkosten, wenn er sein Fahrzeug in einer
Fachwerkkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt hat.
Eine Weiternutzung des Fahrzeuges als zusätzlicher Nachweis des
Integritätsinteresses ist nicht erforderlich.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin hat den unfallbeschädigten Wagen in einer
Fachwerkstatt reparieren lassen und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen.
Diesen Vortrag der Klägerin hatten die Beklagten nicht bestritten.
In einem solchen Fall ist auf ein Integritätsinteresse, das durch eine
sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen.
Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive
Reparaturkosten geltend gemacht hat.
In den von den Beklagten genannten Fällen waren - auch wenn das Fahrzeug
tatsächlich repariert worden war - nicht die Reparaturkosten
tatsächlich angefallen, sondern der Geschädigte begehrte eine Abrechnung
auf Gutachterbasis.
Die Fälle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind jedoch anders zu
beurteilen als die Fälle, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug in einer
Fachwerkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt.
In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der
Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als
30% übersteigen (130%-Grenze).
Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte in diesen Fällen dadurch
dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einen entsprechenden
tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen.
Einer weiteren "Bestätigung" seines Integritätsinteresse durch Weiterbenutzung
bedarf es in diesen Fällen nicht...).
Seitenanfang
OLG NÜRNBERG
07.08.2007
AZ: 2 W 1109/07
Im Rahmen der 130%-Regelung hat der Geschädigte mit Durchführung der
Reparatur einen sofort fälligen Anspruch auf vollen Schadensersatz.
Die Nutzung des Fahrzeuges über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten
ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Aus den Gründen: (...Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
über die 30%-Grenze hinaus überschreiten, muss der Geschädigte ein besonderes
Integritätsinteresse darlegen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Geschädigte unzweifelhaft von Anfang
an sein Interesse daran, sein Fahrzeug weiter zu nutzen, was durch die
Tatsache belegt wurde, dass er das Fahrzeug auch nach Ablauf von 6 Monaten
noch gefahren hat.
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren läßt und ein entsprechendes
Integritätsinteresse besitzt, hat er einen Anspruch auf vollen Ersatz der
Reparaturkosten, wenn (wie vorliegend) die 30%-Grenze nicht überschritten wird.
Die Beklagte geht irrig davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine
Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt.
Tatsächlich hat der Kläger aber mit Durchführung der Reparatur bei
bestehenden Integritätsinteresses sofort einen fälligen Anspruch auf
Schadenersatz.
Da der klägerische Schadenersatzanspruch von Anfang an begründet war,
waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen...).
Seitenanfang
OLG DÜSSELDORF
12.12.2005
AZ: I-1 U 100/05
Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so hat
der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, wenn die
Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.
Aus den Gründen: (...Liegen - wie hier - die Reparaturaufwendungen oberhalb
des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130%-Grenze ist nach
der Rechtsprechung des Senats als Nachweis des Integritätsinteresses die
vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich.
Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Instandsetzung
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
An einem solchen Nachweis fehlt es im vorliegenden Fall.
Unstreitig hat der Kläger nur eine Teilreparatur im Umfang von EUR 5.684,00
einschließlich Mehrwertsteuer vornehmen lassen, über die sich die
Kostenaufstellung der C.& S. GmbH in Verbindung mit der Reparaturbescheinigung
des Sachverständigenbüros P. und J. vom 28.Mai 2004 verhält.
Allein schon ein Vergleich mit den im Ursprungsgutachten vom 11.Mai 2004
ausgewiesenen Instandsetzungskosten von EUR 11.350,08 macht deutlich,
dass die durch den Kläger veranlasste Instandsetzungsmaßnahme keine
vollständige Schadensbeseitigung zum Gegenstand gehabt hat.
Unstreitig sind von der Reparatur die Schäden an der hinteren Karosserie
und am rechtsseitigen Aufbaubereich nicht betroffen.
Ebensowenig ist eine Erneuerung der beschädigten sicherheitsrelevanten
Teile an der Vorderachse vorgenommen worden.
Aus diesen Gründen reicht die durch den Kläger veranlasste Teilreparatur
nicht als Nachweis für sein Integritätsinteresse und es verbleibt im
Ansatz bei dem durch das Langericht berücksichtigten Schadensbetrag
von EUR 7.500,00...).
Seitenanfang
OLG CELLE
09.12.2004
AZ: 14 U 136/04
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, der sein Fahrzeug nur nur billig
und/oder notdürftig repariert, kann keinen Integritätszuschlag von bis zu
130 % der Wiederbeschaffungskosten beanspruchen.
Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse
wird auch nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur
dokumentiert, die durch einen anschließenden zweiten Unfall
erforderlich geworden ist.
Aus den Gründen: (...Vielmehr hat der Kläger (beziehungsweise dessen Sohn)
das Unfallfahrzeug offensichtlich zunächst nur notdürftig repariert, wie
sich daraus ergibt, dass der Kraftfahrzeugsachverständige (den zunächst
der Kläger selbst mit der Begutachtung der Unfallschäden beauftragt hatte)
noch am 02. Juli 2001 der nachfragenden Beklagten erklärt hat, das
Fahrzeug sei nicht nach Maßgabe seines Gutachtens repariert worden, sondern
die hinteren Seitenteile seien lediglich gerichtet und erheblich
gespachtelt worden.
Eine derartige Reparatur ist nicht fachgerecht, sondern stellt sich als
notdürftige Billigreparatur dar, die gerade nicht geeignet ist, das
Integritätsinteresse des Klägers zu dokumentieren, dieses vielmehr
sogar widerlegt.
Angesichts dessen kann dahinstehen, dass überdies das vom Kläger behauptete
Integritätsinteresse sogar dann zu verneinen wäre, wenn nicht der weitere
Verkehrsunfall die erneuerte Reparatur ohnehin erfordert hätte:
Der Kläger hat sein Fahrzeug zunächst richten, grob spachteln und
lackieren lassen.
Anschließend musste er sich belehren lassen, dass angesichts einer solchen
Reparatur eine Abrechnung auf Gutachterbasis nicht möglich ist.
Selbst wenn er dann aus freien Stücken (also ohne das Erfordernis wegen des
zwischenzeitlich stattgefundenen weiteren Unfalls) sein Fahrzeug hätte
fachgerecht reparieren lassen, hätte er damit nicht sein Integritätsinteresse,
also das effektive Interesse am Erhalt seines vertrauten Fahrzeugs dokumentiert,
sondern allenfalls sein Interesse an einer möglichst hohen
Schadensersatzleistung...).
Seitenanfang
OLG STUTTGART
18.12.2002
AZ: 3 U 172/02
Im Rahmen der 130%-Regelung ist es nicht ausreichend, das Fahrzeug nur
provisorisch instand zu setzen.
Die Ausführung der Reparatur muss fachgerecht sein.
Aus den Gründen: (...In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte ist der Senat der Auffassung, dass
für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur
ausreichend ist.
Eine nur provisorische oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht.
Sie muss fachgerecht sein.
Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht auf Gutachtenbasis abrechnen
kann.
Auszugehen ist vielmehr vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der
zum Unfallzeitpunkt nach den nicht angegriffenen Ausführungen des
Privatgutachters DM 12.500,00 betragen hat.
Hiervon ist der ebenfals von den Parteien nicht in Frage gestellte
Restwert von DM 2.500,00 abzuziehen...).
Seitenanfang
OLG DÜSSELDORF
30.09.2002
AZ: I-1 U 81/01
Liegt der erforderliche Reparaturaufwand nach einem Sachverständigengutachten
über 130% des Wiederbeschaffungswertes, kann nur eine Abrechnung nach
den Wiederbeschaffungskosten erfolgen.
Liegen die Reparaturkosten über 130%, kann der Geschädigte nicht 130%
vom Schädiger verlangen und die darüber liegenden Kosten selbst übernehmen.
Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur.
Aus den Gründen: (...Nach Meinung des BGH ist eine Instandsetzung in aller
Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der
Reparatur deutlich mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, könnten die Kosten
nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil
und einen vom Geschädigen selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen
Teil aufgespalten werden.
In einem solchen Fall müsse der Geschädigte sich mit Ersatz der
Wiederbeschaffungskosten begnügen.
Der Berufung ist zugegeben, dass diese Ansicht des BGH nicht ohne Kritik
geblieben ist.
Unter anderem wird geltend gemacht, dass das eigen Opfer einer
Selbstbeteiligung das Interesse am Wiederaufbau und Erhalt des
unfallgeschädigten Fahrzeugs unterstreiche.
Der Senat kann - wie schon das LG - solchen Überlegungen nicht folgen.
Denn wer sich für einen objektiv unwirtschaftlichen Weg der
Schadensbehebung entschließt, muß die sich aus dieser Fehlentscheidung
ergebenden Konsequenzen ungeteilt tragen.
Vom Schädiger kann er nur den Betrag verlangen, den dieser unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen verpflichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat insoweit gleichfalls
folgt, kann ein Geschädigter zwar auch im Fall der Reparatur in
Eigenregie Instandsetzungskosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
ersetzt verlangen.
Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Kosten einer
Fremdreparatur nicht deutlich über die 130%-Grenze hinausgehen.
Verhält es sich anders, so wie im Streitfall, muß der Geschädigte
sich eine Abrechnung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten
gefallen lassen...).
Seitenanfang
OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.2002
AZ: 15 U 123/01
Für die Bestimmung der sogenannten 130%-Grenze bei Instandsetzung eines
rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die
tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an.
Aus den Gründen: (...Nach ständiger Rechtsprechung kann der
Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt
und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäs §
249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen
Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr
als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen.
Bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch Reparatur ist
für die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die Schätzung
massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte
tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden
musste. Für einen Anspruch auf den Integritätszuschlag ist
aber nicht Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung
von Neuteilen durchgeführt worden ist...).
Seitenanfang
OLG FRANKFURT AM MAIN
10.12.2001
AZ: 1 U 159/00
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz von über den
Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden
Reparaturkosten, wenn er die Reparatur nicht tatsächlich in vollem
Umfang (sach- und fachgerecht) ausführen lässt.
Aus den Gründen: (...Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitsgrenze
einer Reparatur ist allein auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
abzustellen, der ohne Berücksichtigung des Restwertes den (fiktiven)
Reparaturkosten gegenüberszustellen ist.
Hier übersteigen die erforderlichen Reparaturkosten (DM 32.609,78)
den Wiederbeschaffungswert (DM 32.500,00) nur geringfügig und liegen
danach noch innerhalb des Toleranzbereichs von bis zu 130% des
Wiederbeschaffungswerts.
Da die Reparatur als eine Form der Naturalrestitution darauf gerichtet ist,
das Fahrzeug in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen
Zustand zu versetzen, kann ein Geschädigter sein Interesse am Erhalt
des Fahrzeugs durch eine Reparatur nur dann bekunden, wenn diese fachgerecht
und vollständig ausgeführt wird.
Eine nur teilweise oder nicht fachgerecht ausgeführte Billigreparatur
hingegen, durch die nicht der frühere Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt
wird, genügt zum Nachweis des Interesses an dem Erhalt des Fahrzeug nicht.
In einem derartigen Fall kommt eine Schadensabrechnung auf der Basis
der fiktiven Reparaturkosten nicht in Betracht...).
Seitenanfang
OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00
1.) Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass
das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt
wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich
vor.
Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von
Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der
technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender
Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den
Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht
fallen.
2.) Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die
Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekürzten)
Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so
ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb
wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten
laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze liegen.
Seitenanfang
OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2000
AZ: 7 U 203/98
Der Unfallgeschädigte kann Reparaturkosten auch deutlich über die Grenze von
130% verlangen, wenn feststeht, dass der Geschädigte durch ein falsches
Sachverständigengutachten in der Annahme war, es handle sich um einen
Reparaturschaden und nicht um einen Totalschaden.
Aus den Gründen: (...Der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Reparaturkosten
stand es nicht entgegen, dass diese den zwischen den Parteien unstreitigen
Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall von DM 19.000,00 um mehr als 30%
überschritten.
Damit lagen die schließlich aufgewandten Reparaturkosten über der bei
130% des Wiederbeschaffungswertes liegenden Grenze der Erforderlichkeit im
Sinne des § 249 S. 2 BGB.
Gleichwohl kann dem Kläger nicht die Möglichkeit einer Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis versagt und auf die Notwendigkeit einer Abrechnung
auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen
werden.
Das ließe nämlich unberücksichtigt, dass sich der Kläger zu der Vornahme
der an sich nicht gebotenen Reparatur alleine deshalb entschlossen hatte,
weil er sich auf die unrichtige Angabe des Sachverständigen verlassen hatte,
dass eine Reparatur mit einem Aufwand möglich sei, der unterhalb des
Wiederbeschaffungsaufwandes läge, damit gerade kein Totalschade vorläge.
Dieses sich damit verwirklichenden Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des
Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung,
da der Schädiger den Geschädigten in die mißliche Lage gebracht hat, von
Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs
abhängig zu sein.
Vielmehr genügte es für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der
Reparaturaufwendungen, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen als
zutreffend ansehen durfte, und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven
Einschätzung annehmen durfte, dass er mit einer Vergabe der Reparatur
nicht gegen die nach § 249 Satz 2 BGB ihm auferlegte Obliegenheit
zu einem wirtschaftlichen Verhalten bei der Schadensabwicklung
verstieß...).
Seitenanfang
OLG KARLSRUHE
29.04.1999
AZ: 19 U 268/97
Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren
lässt und damit sein Erhaltungsinteresse bekundet, kann gemäss
§ 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung
erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr
als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen.
Aus den Gründen: (...Der Anspruch auf eine entsprechende
Kostenerstattung auf Basis der Fachwerkstattpreise besteht auch dann,
wenn der Geschädigte den Schaden im eigenen Betrieb beheben
lässt oder in Eigenregie in einer Werkstatt behebt.
Voraussetzung ist indes, dass der Geschädigte durch
Reparaturvornahme sein Erhaltungsinteresse nachgewiesen hat, wobei
eine nur provisorische bzw. laienhafte Instandsetzung nicht
ausreichend ist...).
Seitenanfang
OLG SAARBRÜCKEN
04.06.1998
AZ: 3 U 752/97-39
Das Integritätsinteresse des Geschädigten an der
Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs rechtfertigt dann keine
Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 %,
wenn das Fahrzeug über 29 Monate stillgelegt war, bevor die
Reparatur durchgeführt worden ist.
Aus den Gründen: (... Der Geschädigte kann
grundsätzlich zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung
wählen. Dabei geht das Integritätsinteresse dahin,
den beschädigten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten
und zukünftig fahren zu können, und nicht auf eine
Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Zur Wahrung des besonderen
Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer
fachgerechten Reparatur auch, daß der Geschädigte sein
Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeitlang behält und
weiterbenutzt...).
Seitenanfang
OLG DÜSSELDORF
10.01.1997
AZ: 1 U 118/96
Aus den Gründen: (...Allerdings verbietet sich eine Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis nicht schon deshalb, weil die vom
Sachverständigen L. geschätzten Reparaturkosten mit Brutto
23.584,56 DM deutlich über 130% des Wiederbeschaffungswertes
von Brutto 12.800 DM liegen.
Dievon einem Schadensgutachter lediglich geschätzten
Reparaturkosten können, müssen aber nicht
notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne
von § 249 S 2 BGB entsprechen.
Keineswegs legt das Schätzgutachten den zu beanspruchenden Schadenersatz
für die Reparatur bindend fest.
Auch bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich
von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand kommt es bei der
Alternative “Reparatur” auf den erforderlichen
Aufwand an.
Um diesen Betrag zu bestimmen und so die richtige
Vergleichsgröße zu gewinnen, darf ein Geschädigter sich in aller Regel auf die
Kostenkalkulation eines anerkannten Kfz-Sachverständigen
verlassen.
Stellt sich nach der Reparatur heraus, daß die wirtschaftlichen
Kosten niedriger als die geschätzten sind, so entfällt die
Befugnis des Geschädigten, auf Reparaturkostenbasis
abzurechnen nicht schon deshalb, weil die höheren Kosten laut Gutachten
oberhalb der 130% Grenze liegen...).
Seitenanfang
OLG KÖLN
03.06.1996
AZ: 12 U 5/96
Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschliesst er sich dann aber
zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven)
Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes, in diesem Fall ist kein
sog. Integritätsinteresse nachgewiesen.
Seitenanfang
OLG HAMM
06.05.1996
AZ: 32 U 166/95
Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwertes, so können die Reparaturkosten
darüber hinaus bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes
verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich wie vom
Sachverständigen vorgegeben repariert worden ist.
Seitenanfang
OLG KÖLN
29.01.1992
AZ: 27 U 85/91
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des
beschädigten Fahrzeugs um weniger als 30%, so kann der Geschädigte Ersatz
der höheren Reparaturkosten nur verlangen, wenn er das Fahrzeug
tatsächlich reparieren lässt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Geschädigte den ihm wirklich
entstandenen Reparaturaufwand im einzelnen spezifiziert und durch
eine Reparaturrechnung belegt.
Die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen ist nicht
ausreichend
Seitenanfang
OLG CELLE
07.02.1991
AZ: 14 U 260/89
Der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten gilt nicht
uneingeschränkt.
Bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten hat sich der
Geschädigte innerhalb der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert
gezogenen Grenzen zu halten.
Bei durchgeführter Reparatur darf der tatsächliche
Reparaturaufwand die Kosten der Ersatzbeschaffung nicht um mehr als
30% überschreiten. Bewertungsmasstab hierfür ist die
Gegenüberstellung der Reparaturkosten zuzüglich dem
erkannten merkantilen Minderwert mit dem Wiederbeschaffungswert,
abzüglich Restwerte.
Seitenanfang
OLG FRANKFURT AM MAIN
14.11.1989
AZ: 11 U 32/89
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Reparaturkosten und den
Minderwertanspruch bis zu 30% über der Differenz von
Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert.
Seitenanfang
LG BONN
07.11.2007
AZ: 1 O 214/07
Lässt der Geschädigte im Rahmen der 130%-Regelung sein Fahrzeug von einer
Fachwerkstatt vollständig reparieren, so bringt er allein durch diese Reparatur
sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zum Ausdruck
(Integritätsinteresse).
Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist sofort fällig und ist
nicht abhängig von einer zusätzlichen Weiternutzung des Fahrzeuges über
einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt die Fälligkeit
eines Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten nicht erst ein, wenn der
Geschädigte das Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate weitergenutzt hat.
Eine solche Anforderung lässt sich für den vorliegenden Fall weder der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshos entnehmen noch wäre sie sachgerecht.
Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs
vom 29.04.2003 (VI ZR 393/02) und 23.05.2006 (VI ZR 192/05) stützen.
Denn in den beiden Urteilen hatte der Bundesgerichsthof über Fälle zu
entscheiden, in denen der Unfallwagen nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen -
in einer Fachwerkstatt repariert worden war, sondern entweder überhaupt
keine Reparatur erfolgt oder diese von dem Geschädigten selbst vorgenommen
worden war.
In solchen Fällen, in denen Reparaturkosten nicht bzw. nicht in der
geltend gemachten Höhe aufgewendet worden sind, gleichwohl aber die
gesamten von dem Sachverstaändigen geschätzten Reparaturkosten verlangt
werden, ist es nachvollziehbar, dass zur Begründung des Integritätsinteresses
auf die weitere Nutzung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten abgestellt
wird.
Lässt der Geschädigte dagegen sein Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren,
so bringt er allein durch diese Reparatur sein Interesse an der Erhaltung
des Fahrzeugs zum Ausdruck.
Es ist daher gerechtfertigt, ihm die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten zu
ersetzen, sofern diese die 130% Grenze nicht übersteigen.
Damit wird weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen noch führt
dies zu einer Bereicherung des Klägers (im Ergebnis ebenso
LG Duisburg, 5 S 63-07 - 30.08.2007; LG Köln, 11 T 179/07 -
31.08.2007).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1985 (VI ZR 204/83)
ergibt sich fü den vorliegenden Fall nichts anderes...
...Auch die weiteren von den Parteien zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs
sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht maßgebend.
Dies gilt sowohl für die Urteile vom 15.02.2005 (VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04)
als auch für das Urteil vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06).
Denn entweder wurden die Fahrzeuge nicht fachgerecht oder nur unvollständig
repariert oder die Kosten für die Fachreparatur überstiegen nicht den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs...).
Seitenanfang
LG KÖLN
31.08.2007
AZ: 11 T 179/07
Im Rahmen der 130%-Regelung dokumentiert der Geschädigte mit der Reparatur
des verunfallten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse, ohne dass es hierzu
weiterer Darlegungen bedarf.
Ein zusätzlicher Nachweis, wie z.B. die Nutzung des Fahrzeuges über
einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ist sofort fällig.
Aus den Gründen: (...Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer
in der Entscheidung des BGH vom 23.5.2006 (NJW 2006, 2179) weder das Postulat
zu erblicken, dass in den Fällen der sog. "130 % -Grenze" - wie vorliegend
gegeben -‚ in denen der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis
zu 30 % übersteigt, der Geschädigte den reparierten PkW noch mindestens
6 Monate lang selbst nutzen muss, noch eine um 6 Monate hinausgeschobene
Fälligkeitsregelung zu sehen.
Vielmehr war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Reparaturkosten im
Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten durch
Vorlage der Reparaturrechnung vom 03.08.2006 zuzüglich einer angemessenen
Uberprüfungszeit und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig.
Mit der Reparatur hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse dokumentiert,
ohne dass es hierzu weiterer Darlegungen bedarf.
Aus der o.g. Entscheidung des BGH ergibt sich nichts anderes.
Sie betrifft die Erstattung fiktiver Reparaturkosten für den Fall, dass der
Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Ihr lässt sich weder entnehmen, dass sie auch für den hier vorliegenden Fall
der sog. "130%-Grenze" Geltung beanspruchen soll, noch besteht hierfür ein
Bedürfnis.
Denn im vorliegenden Fall hat die Geschädigte ihr Integritätsinteresse schon
durch die Reparatur selbst dokumentiert, was im Fall einer Abrechung auf der
Basis fiktiver Reparaturkosten naturgemäß mangels Durchführung einer Reparatur
nicht geschieht...).
Seitenanfang
LG DUISBURG
30.08.2007
AZ: 5 S 63/07
Das Integritätsinteresse, das zu dem 30-prozentigen Zuschlag gegenüber dem
Wiederbeschaffungswert führt, hat sich durch eine durchgeführte Reparatur
verwirklicht.
Eine weitere Bestätigung durch eine längere Eigennutzung - z.B. über einen Zeitraum
von 6 Monaten - bedarf es nicht.
Aus den Gründen: (...Die Argumentation der Beklagten, dass dem Geschädigten nur
dann der lntegritätszuschlag zugebilligt werden kann, wenn er - neben einer
fachgerechten Reparatur - das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall
weiter nutzt, verfängt nicht.
Der Beklagte kann sich nicht auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006, BGHZ 168,
43, stützen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil über einen Fall entschieden, in dem das
verunfallte Fahrzeug überhaupt nicht repariert worden war und der Kläger
eine Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen ermittelten
Reparaturkosten vorgenommen hat.
Um eine derartige Konstellation geht es im vorliegenden Fall indes gerade nicht,
da das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt vollständig repariert worden ist...
...In seiner Entscheidung vom 15.02.2005, mit der der BGH seine Rechtsprechung
fortgeführt hat, stellt er für den Fall einer fachgerechten Reparatur, wie sie der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, denn auch
gerade nicht auf eine nachherige längere Nutzung des Fahrzeugs durch den
Geschädigten ab.
Dies ist auch inhaltlich nachvollziehbar: Denn das Integritätsinteresse, das zu
dem 30-prozentigen Zuschlag gegenüber dem Wiederbeschaffungswert führt, hat sich
durch die teure Reparatur verwirklicht.
Einer weiteren Bestätigung durch eine längere Eigennutzung bedarf es deswegen
nicht...).
Seitenanfang
LG HAMBURG
24.08.2007
AZ: 331 O 28/07
Der Geschädigte hat bei einer Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert
grundsätzlich einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu
seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Aus den Gründen: (...Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70/04)
kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung
gemacht hat.
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den Beklagten nicht
mehr bestritten.
Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten
Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten
bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend
gemacht werden (BGH Vl ZR 192/05).
Für den vorliegenden Fall gibt es keine Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch
des Klägers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein
halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse.
Die Erwägungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall
einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu
seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt,
gibt es nicht...).
Seitenanfang
LG DRESDEN
30.06.2005
AZ: 07 S 139/05
1.) Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil
die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
doppelt so hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn
der Geschädigte darlegen kann, dass er im Rahmen dieser Grenze
mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemäss
reparieren hat lassen.
2.) Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt.
Sind die Reparaturkosten geringfügig höher, kann der Geschädigte
dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen.
Aus den Gründen: (...Der Klägerin steht aus dem Unfall
vom 27.03.2004 noch ein Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in
ausgeurteilter Höhe zu.
Die Entscheidung beruht und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
BGH.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch bei Verwendung von
Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt.
Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze wie hier um einen Bagatellbetrag
überschritten wird...).
Seitenanfang
LG DÜSSELDORF
06.05.2005
AZ: 20 S 6/05
Erfolgt eine Fahrzeugreparatur nach einem Unfall nicht zu dem Zweck
der Weiterbenutzung, sondern vor dem Hintergrund eines später
beabsichtigten Verkaufs, so kann der Geschädigte lediglich bis zur
Grenze des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des Restwertes des
Fahrzeugs abrechnen.
Aus den Gründen: (...Zutreffend ist das Amtsgericht von einem
fehlenden Integritätsinteresse ausgegangen.
Der dementsprechende Vortrag der Klägerin, sie habe sich erst nach
Vergabe des Reparaturauftrags aus betrieblichen Gründen zu einer Neuanschaffung
entschlossen, ist unsubstantiiert.
Die Umstände des Falles, insbesondere der zeitliche Ablauf der Ereignisse,
legen hier die Vermutung nahe, dass die Kaufentscheidung der Klägerin nicht erst
am Bestelltag, sondern deutlich früher gefallen sein muss.
Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen
Betrages auf Totalschadenbasis begegnet keinen Bedenken.
Dies gilt insbesondere für die Höhe des zugrunde gelegten Restwertes...).
Seitenanfang
LG HANNOVER
04.01.2005
AZ: 17 O 202/04
Eine Reparatur ist nur dann wirtschaftlich und damit ersatzfähig,
wenn die Kosten hierfür maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes
des Unfallfahrzeuges betragen.
Aus den Gründen: (...Die Ansprüche wären nur dann
begründet, wenn die Beklagte bei dem niedrigeren
Wiederbeschaffungswert auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen
dürfte.
Allein die Wiederbeschaffungskosten mit 10.650,-- Euro erhöht um 30%
ergeben 13.845,-- Euro.
Demgegenüber sind die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert
höher, sie betragen 10.697,70 Euro + 2.000,-- Euro + 1.508,-- Euro
Abschleppkosten.
Denn diese Abschleppkosten sind nur für die Reparatur notwendig.
Die weiteren Abschleppkosten, die ohnehin mit 812,35 Euro abzurechnen
sind, bleiben ausser Ansatz.
Es handelt sich nach allem, wie es auch schon das Ingenieurbüro
in dem Gutachten festgestellt hat, um einen Fall, bei dem eine Reparatur
nicht empfohlen wird.
Sie ist, weil die 130%-Grenze überschritten ist, nicht
wirtschaftlich...).
Seitenanfang
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig den
entsprechend dem Sachverständigengutachten für erforderlich
gehaltenen Reparaturen instandsetzen, um so die 130%-Grenze des
Integritätszuschlages nicht zu überschreiten, so kann er
letztlich nur auf Totalschadenbasis abrechnen.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem
Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen
Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis
zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang
ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der
Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die
Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet,
andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der
vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze
überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über
die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender
Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).
Seitenanfang
LG ESSEN
20.01.2004
AZ: 3 O 495/02
1.) Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, weil er ein
Interesse an der Wiederherstellung hat, ist die Höhe des
ersatzfähigen Schadens max. mit 130% des
Wiederbeschaffungswertes zu berechnen.
2.) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nur unzureichend repariert
und lediglich in einen fahrbereiten Zustand versetzt wurde.
Aus den Gründen: (...Grundsätzlich hat der Geschädigte die
wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen. Eine Ausnahme
gilt in den Fällen, in denen der Geschädigte ein besonderes
Interesse an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs hat, dann
können die Kosten für die Reparatur ersetzt werden. Als Obergrenze
gelten 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der Kläger kann die Kosten nicht ersetzt verlangen. Er hat nicht
nachweisen können, dass der entstandene Schaden auf die im
Gutachten vorgesehene Art und Weise voll beseitigt worden ist und
dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden
ist, dies wäre aber Voraussetzung für den vollen
Ersatz...).
Seitenanfang
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Die Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis über
dem Wiederbeschaffungswert darf nur dann erfolgen, wenn durch die
fachgerechte Reparatur sämtliche Schäden beseitigt wurden.
Aus den Gründen: (...Der Kläger hat erkennbar vor dem
Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen
Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis
zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang
ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der
Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die
Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet,
andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der
vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze
überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über
die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender
Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden...).
Seitenanfang
LG BERLIN
12.09.2002
AZ: 58 S 579/01
Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwerts, so kann eine fiktive Schadensabrechnung bis zu einer
Grenze von 130% erfolgen, wenn das Fahrzeug komplett und fachmännisch
repariert wurde.
Aus den Gründen: (...Für den Nachweis des Integritätsinteresses
genügt die blosse Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs nicht.
Zwar darf ein Unfallgeschädigter zur Wahrung seines Integritätsinteresses
das verunfallte Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn der
Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwerts ist.
Voraussetzung ist aber, dass der fiktive Reparaturaufwand den
Wiederbeschaffungswert nicht um 130% übersteigt und das
Fahrzeug tatsächlich - wie vom Sachverständigen vorgesehen -
vollständig und sachgemäss repariert wird.
Ist die Reparatur nur unvollständig und/oder unter Verwendung
gebrauchter Ersatzteile durchgeführt worden, ist das
Integritätsinteresse des Geschädigten nicht dargetan...).
Seitenanfang
LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00
Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur
dann die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden
Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die
Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.
Aus den Gründen: (...Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der
Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem
Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel
abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der
Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben,
wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird.
Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht,
so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei
der kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch
besteht. In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil
nicht durchgeführt...).
Seitenanfang
AG LEIPZIG
13.03.2008
AZ: 111 C 8135/07
Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch zu, welcher den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, da sie durch die vorgenommene Reparatur den Zustand des Fahrzeuges,
wie vor dem Unfall, wieder hergestellt hat, ohne dabei gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bereicherungsverbot zu verstoßen.
Da die Klägerin das Fahrzeug auch nach Ablauf von nahezu 6 Monaten nach
durchgeführter Reparatur noch genutzt hat, bestehen an dem Willen der Klägerin
zur dauerhaften weiteren Nutzung auch keinerlei Zweifel.
Der Geschädigte hat mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem
Integritätsinteresse einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz.
Aus den Gründen: (...Die Klägerin als Geschädigte hat im streitgegenständlichen
Fall ihr für den Zuschlag von 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse
dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, indem sie durch die Vornahme der
eparatur mehr als den wirtschaftlichen Wert der Sache aufgewendet hat, um die
Wiederherstellung vorzunehmen.
Der Klägerin steht daher ein Schadenersatzanspruch zu, welcher den
Wiederbeschaffungswert übersteigt, da sie durch die vorgenommene Reparatur den
Zustand des Fahrzeuges, wie vor dem Unfall, wieder hergestellt hat, ohne dabei
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bereicherungsverbot zu verstoßen.
Aufgrund der tatsächlich durch die Klägerin aufgewendeten Reparaturkosten besteht
im vorliegenden Fall, anders als in der o.g. BGH-Entscheidung, nicht einmal
die abstrakte Gefahr einer Bereicherung.
Darüber hinaus sind an den Weiternutzungswillen des Geschädigten nach der o.g.
Entscheidung des BGH nur maßvolle Anforderungen zu stellen.
Da die Klägerin das Fahrzeug auch nach Ablauf von nahezu 6 Monaten nach
durchgeführter Reparatur noch genutzt hat, bestehen an dem Willen der Klägerin
zur dauerhaften weiteren Nutzung auch keinerlei Zweifel.
Die Beklagte geht zudem davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine
Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt.
Tatsächlich hat die Klägerin aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem
Integritätsinteresse sofort einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz.
Möglicherweise kann sie allerdings ihr Integritätsinteresse, das nach der
Rechtsprechung des BGH durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges belegt wird,
zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend nachweisen.
Es ist dann aber das Prozessrisiko der Beklagten, wenn sie einen begründeten
und fälligen Anspruch deswegen nicht sofort begleicht (vgl. OLG Nürnberg,
Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 1109/07 in DAR 2008, S. 27/28)...).
Seitenanfang
AG WIESBADEN
06.02.2008
AZ: 91 C 6513/07
Der Geschädigte kann auch Reparaturkosten 30% über dem Wiederbeschaffungswert
verlangen, wenn der prognostizierte Schaden gemäss Sachverständigengutachten
im Rahmen der 130%-Regelung geblieben ist.
Das Prognoserisiko für Mehrkosten im Rahmen der Schadensbeseitigung trägt
der Schädiger.
Aus den Gründen: (...Entscheidend ist jedoch, ob der Geschädigte im Zeitpunkt
seiner Entscheidung über die Art der Schadensbehebung davon ausgehen durfte,
dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
Dies deshalb, da nur in diesem Fall eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis
zulässig ist, anderenfalls er nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstattet
bekommt.
Im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages durfte die Klägerin im
Hinblick auf das zuvor erstellte Sachverständigengutachten davon ausgehen,
dass Reparaturkosten in Höhe von netto 18.025,94 € anfallen, die
130 % - Grenze daher nicht überschritten werde.
Dass die von dem SV ermittelten Kosten aufgrund einer Fehlbestellung
letztendlich im Rahmen der Durchführung des von der Klägerin gewählten
Weges der Naturalrestitution überschritten wurden, fällt nicht in den
Verantwortungsbereich der Klägerin.
Vielmehr hat sich hierdurch das Prognoserisiko verwirklicht, welches die
Beklagte als VN des Schädigers trifft.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des
Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Wertstatt
oder deren Vertragspartner verursacht worden sind.
Die Schadensbetrachtung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven
Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen.
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und
Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung
regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag
erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt.
Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts
(§ 249 S. 2 BGB) widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der
Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit
Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung
seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die
Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr
kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten
unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit
in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht
ausgeführt worden sind.
Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten
abzunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, 17 U 107/04).
Schließlich hat allein der Schädiger die geschädigte Klägerin in die
missliche Lage gebracht hat, ihr Fahrzeug überhaupt reparieren lassen zu
müssen...).
Seitenanfang
AG BERGHEIM
19.04.2007
AZ: 21 C 25/07
Im Rahmen der 130%-Regelung ist dem Integritätsinteresse Genüge getan, wenn
das Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen ordnungsgemäss repariert
wird.
Ein zusätzlicher Nachweis, wie z.B. Nutzung für weitere 6 Monate, ist nicht
erforderlich.
Die anfallenden Reparaturkosten müssen vom Schädiger sofort ausgeglichen
werden.
Aus den Gründen: (...Bei erfolgter Reparatur lässt es die höchstrichterliche
Rechtsprechung für eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der
130% Grenze genügen, dass nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens
repariert wird.
Dies ist zwischen den Parteien unstreitig (Anm. die erfolgte Reparatur).
Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs
Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Aus welcher Vorschrift sich eine solche Regelung ergeben sollte, hat die
Beklagte nicht dargetan...).
Seitenanfang
AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03
Liegen die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall
beschädigten Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des
Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte den
Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich
ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt
einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenständig
vorzunehmen.
Seitenanfang
AG HOF
02.08.2002
AZ: 15 C 804/02
Auch Reparaturkosten, welche die 130%-Grenze übersteigen sind
erstattungspflichtig, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des
Sachverständigen die 130%-Grenze nicht überschritten hätten.
Aus den Gründen: (...Gemäss dem Sachverständigengutachten
belief sich der Wiederbeschaffungswert des beim Unfall beschädigten
Pkw des Klägers auf 4.200,-- DM, die 130%-Grenze damit auf 5.460,-- DM.
Die Reparaturkosten wurden auf voraussichtlich 5.316,45 DM
geschätzt und damit auf einen Betrag, der unter der 130%-Grenze liegt.
Unstreitig wurde der Pkw auch repariert.
Dass die letztendlichen Reparaturkosten mit 5.552,29 DM etwas oberhalb
der 130%-Grenze lagen, ist unerheblich.
Die Entscheidung des Klägers, ob er reparieren lässt oder
nicht, hat der Geschädigte vor der Reparaturdurchführung zu
treffen, wobei sich der Geschädigte nur auf die Parameter, die
der Sachverständige geschätzt hat, stützen kann.
Das Prognoserisiko kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, dies
hat der Kläger zu tragen...).
Seitenanfang
AG MÜNCHEN
26.07.2002
AZ: 344 C 431/02
Eine in Eigenregie durchgeführte Behelfsreparatur reicht nicht aus,
um eine Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze zu rechtfertigen.
Aus den Gründen: (...Die 130%-Grenze gilt zwar auch dann, wenn
jemand sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht repariert.
Das sogenannte Integritätsinteresse ist aber nur dann gegeben,
wenn der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs wieder voll
hergestellt wird.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Wie der Sachverständige darlegte, war bis auf den Ersatz der
Heckstossfängerschale und des Teilersatzes des Heckbleches an keiner
Schadensstelle des Pkw des Klägers eine fachgerechte Instandsetzung
vorgenommen worden.
Die anhand der eingehenden technischen Untersuchung abschätzbaren
tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten machen einen
Bruchteil des für eine fachgerechte Instandsetzung veranschlagten
Kostenaufwandes aus.
Die Ersatzforderung des Klägers unter Hinweis, das Fahrzeug sei
repariert worden, ist schlichtweg als versuchter Prozessbetrug zu
werten...).
Seitenanfang
AG DARMSTADT
25.07.2002
AZ: 302 C 17/00
Liegen die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs über den
Wiederbeschaffungskosten, können diese im Rahmen des
Schadenersatzes nur erstattet werden, wenn die Reparatur tatsächlich
sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Das gilt auch dann, wenn
die 130%-Grenze nicht überschritten wurde.
Aus den Gründen: (...Nur der hohe Stellenwert des
Integritätsinteresses kann es rechtfertigen, dass beim Vergleich
von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungskosten der Restwert
ausgeklammert wird. Wer dieses besondere Integritätsinteresse
nachgewiesen hat, darf ausnahmsweise Reparaturkosten liquidieren, die
den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Die 130%-Grenze ist nicht schon für denjenigen eröffnet, der
sein Unfallfahrzeug nachweislich repariert hat. Das ist nur eine
Mindestvoraussetzung. Es kommt auch auf Art, Umfang und Güte der
Instandsetzung an. Zur Wahrung des besonderen Integritätsinteresses
gehört eine sach- und fachgerecht ausgeführte Reparatur...).
Seitenanfang
AG SIEGEN
12.01.1999
AZ: 24 C 304/98
Ein Reparaturkostenersatz ist auch dann möglich, wenn die vom
Sachverständigen geschätzten Kosten (ohne Restwertabzug)
über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, aber der
Geschädigte bei der Reparatur in einer Vertragswerkstatt
Gebrauchtteile eines Recycling- Zentrums verwenden lässt und er
dadurch in der Lage ist, die tatsächlichen Kosten einer
vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung auf 100%
abzusenken.
Aus den Gründen: (...Es ist sachgerecht und angemessen, den Schaden
auf der Grundlage der tatsächlichen Reparaturkostenrechnung zu
beziffern.
Denn das Sachverständigengutachten enthält lediglich eine
vorläufige Schadensschätzung, die bei feststehendem
tatsächlichen Aufwand die Schätzung nach oben und unten
korrigieren kann.
Das Wahlrecht des Geschädigten, ob er auf Reparaturkosten- oder
Gutachtenbasis abrechnet, reduziert sich auch in diesem Einzelfall
auf den genaueren Schadensnachweis...).
Seitenanfang